Nr. 237 37. Jahrgang
1. Beilage des Vorwärts
Zur Frage der weltlichen Schule.
( Vorschläge der Schulfommission der Gemeindevertreter der S. P. D. von Groß- Berlin.)
1. Allgemeine Forderungen.
1. Reich, Staat und Gemeinde sind keine religiösen, fondern wirtschaftlich- politische Gebilde.
2. Die religiöse Unterweisung der Jugend ist daher nicht Aufgabe von Reich, Staat oder Gemeinde, sondern ausschließlich Angelegenheit der Religionsgemeinschatten.
Sonntag, 9. Mai 1920
4. Die Befreiung vom Religionsunterricht darf in keiner Weise durch den Aufbau einer geordneten und flaren bei Vergünstigungen irgendwelcher Art von Bedeutung sein. Jeder Wirtschaft ein 3iel gesezt wird. Rathenau hofft• Lehrende hat eingedent zu sein des§ 135 der Verfassung, der allen und glaubt, daß dieser Zeitpunkt nicht mehr allBewohnern des Reichs volle Glauben und Gewissens- zu fern liegen wird. freiheit gewährleistet.
5. Es ist zu vermeiden, daß bei grammatischen oder Schönund Rechtschreibeübungen wie auch bei der Behandlung von Gedich ten bekenntnismäßige Stoffe und Meinungen verwendet werden; auch darf nicht in anderen als in den dafür angesezten Stunden Religionsunterricht erteilt werden.
6. Aus dem Gesamtunterricht ist der Religions unterricht auszuschalten.
3. Die Bestimmung der Reichsverfassung, daß der Religions- 7. Die Bevölkerung ist darüber aufzuflären, daß in Preußen unterricht ordentlicher Lehrgegenstand der Schulen bleibt, trägt auf Grund des allgemeinen Landrechts jedes Kind vom boll dieser Sachlage nicht Rechnung, da durch§ 149 nur die zwangs- endeten 13. Lebensjahren das Recht hat, über seine meise Teilnahme am Religionsunterricht beseitigt ist. Teilnahme am Religionsunterricht und über seine Zugehörigkeit zu 4. Nach§ 149 dürfen nur die Kinder am Religionsunterricht einer der bestehenden Religionsgemeinschaften selbständig zu teilnehmen, für welche eine entsprechende Willenserklärung entscheiden. von seiten der Grziehungsberechtigten vorliegt.
5. Ergibt sich bei der Durchführung dieser Bestimmung, daß in einzelnen Klassen nur wenige Kinder am Religionsunterricht teilnehmen, so sind zur Ersparung von Rehrkräften in diesem mehrere Klassen zu vereinigen.
6. In sämtlichen Schulen dürfen für den Religionsunterricht nicht mehr als zwei Wochenstunden angesetzt werden. Diese Stunden sind grundsätzlich nur an den Schluß des Unterrichts zu Tegen.
7. Durch jene Bestimmung der Reichsverfassung wird zwar der Religionsunterricht beseitigt. Nicht beseitigt wird aber das Unrecht, daß die Kosten für den Religionsunterricht in der Schule aus allgemeinen Mitteln gedeckt werden, d. H. aus den Steuerleistungen auch solcher Eltern, deren Kinder vom staats lichen Religionsunterricht befreit sind. Dieses Unrecht müssen die Eltern besonders start empfinden, wenn sie für die religiöse Unterweisung ihrer Kinder anderweitig sorgen wollen. Erst die Einführung der weltlichen Schule beseitigt dieses doppelte Unrecht.
8. Es find deshalb umgehend gesetzliche Bestimmungen zu treffen, welche die Einführung der weltlichen Schule regeln.
9. Es muß fortan verhindert werden, daß Schulkinder, abgesehen vom Religionsunterricht, auch nur einen Teil des Unterrichts ihrer Schule des Konfirmandenunterrichts wegen die Schule versäumen.
2. Ersatz des Religionsunterrichts.
1. Die vornehmste Grundlage für die fittliche Erziehung der Kinder ist das sittliche Leben in der sozialen Ge= meinschaft.
1. Darum ist die fittliche Erziehung der Jugend Aufgabe des gesamten Unterrichts im Deutschen und in den Naturwissenschaf ten, der Kulturgeschichte, der Lebens, und Gemeinschaftskunde. 3. Wo trotzdem der Wunsch nach einem besonderen Ersatz für die Religionsstunde besteht, ist ein Unterricht in Religionstunde oder Sittenlehre zu erteilen.
4. Sollten an einer Schule nicht soviel Kinder vorhanden sein, um einen lebenstundlichen Kursus voll besetzen zu können, so sind zu diesem Zwecke Kinder von mehreren benachbarten Schulen zu sammeln. Diese lebensfundliche Unterweisung soll, soweit als mög lich, in die Vormittagsstunden gelegt werden. Den Lehrern ist dieser Unterricht auf ihre Pflichtstundenzahl anzurechnen.
fofteten am 31. 7. 1914..
Aus der vorstehenden Mitteilung, daß die Bezahlung der Aktien in Dollars erfolgen soll, ergibt sich, daß die A. G. G. ihren Rohstoffbezug aus Amerika mit Aktien bezahlen will. Die 25 Millionen Aktien waren hierzulande auch unterzubringen, aber vermutlich wollen die Amerikaner deutsches Papiergeld nicht nehmen, ebensowenig A. E. G.- Produkte, sondern halten es für vorteilhafter, gut verzinfte A. E. G.- Aktien zu nehmen. So wird die deutsche Arbeiterschaft dauernd dem Auslandskapital tributpflichtig, denn aus dem Ertrag ihrer Arbeit ergeben sich die Dividenden. Wären die Rohstoffe der A. G. G. gegen deutsches ali, deutschen Wein oder sonstige Produkte getauscht worden, so wäre der dauernde 3ins tribut erspart worden. Warum dieser Tausch von Ware gegen Ware sich heute noch nicht durchführen läßt, gibt ja Dr. Rathenau in seinen Schlußworten selbst an.
Kapitalistische Verknüpfungen. Ueber die Interessengemeinschaft zwischen der elten u. Guilleaume Carlswerk A.-G. und der A. E. G. in Berlin hatten wir berichtet. In diese Intecessengemeinschaft wird jetzt eine luxemburgische Gruppe 100 holländische aufgenommen, die dem Carlsivert Halbzeug liefern will.
Gulden 168 M. 239
Franken
81 M.
31. 12. 1916.
117
W
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31. 12. 1917.
220
221
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31. 12. 1918.
173
346
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1. 7. 1919.
250
535
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2
31. 12. 1919.
885
1866
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16. 1. 1920.
1000
2091
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27. 1. 1920.
1802
4204
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5. 2. 1920.
. 1721
3754
28. 2. 1920.
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1616
3725
8. 8. 1920
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10. 3. 1920.
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2697
11. 3. 1920.
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7. 4. 1920.
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8. 5. 1920.... 894
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24721. 23821 1873
Versteigerung von 55 000 Kilogramm Leder.
Auf eine Anfrage teilt uns die Deutsche Leder- Aktiena gesellschaft i. Liquidation u. a. mit:
" In Fachkreisen fürchtet man, wie ebenfalls aus der Fachzeitschriften hervorgeht, diese Auktion, weil bei der allgemeinen Kaufunlust aller in Betracht kommenden Kreise vermutlich nur Preise erzielt werden dürften, die im Verhältnis zu den letthin im Lederhandel erzielten sehr niedrig genannt werden müssen. Man fürchtet dieses Ergebnis, weil damit gewiffermaßen eine Preisnotierung erfolgt, die in gewiffem Sinn die Bestände, die Industrie und Handel noch in Händen haben, im Wert herabdrücken. Im übrigen hatten gerade wir das Reichswirtschaftsministerium gebeten, die Weiterleitung unserer Lederbestände statt durch öffentlichen Verkauf an geeignete Verbände vornehmen zu dürfen. Wenn, wie im vorliegenden Fall, dieser VorVersteigerung fommt, so ist im übrigen auch nicht das Geschäftsinteresse einer Erwerbsgesellschaft ausschlaggebend, sondern es erfolgt schließlich weiter nichts als die praktische Durchführung des der Nationalversammlung Beschlusses
Der Valutastand entspricht also wieder dem vom 31. 12. 1919. schlag sich in der Praris nicht durchführen läßt, sondern es zu einer Der amerikanische Dollar tostet zurzeit 50 Mart.
bom
19. August 1919( siehe Blatt Nr. 857), der da ausdrücklich festgelegt hat, daß unsere früher planmäßig verteilten Bestände öffentlich verkauft werden sollten und daß der sich dabei ergebende e ber= fchuß zur Verbilligung des Schuhwerks für die minderbemittelte Bevölkerung Deutschlands dienen sollte.
Wir möchten diesen Ausführungen übrigens noch hinzufügen, daß diejenigen Teile unserer Restvorräte, die für Schuhmacher= Innungen, Rohstoff- Genossenschaften usw. in Betracht fommen, auch diesmal an Verbände weitergeleitet worden find. Es handelt sich bei den in Rede stehenden 55 000 Kilogramm Leder nur um Posten geringerer Beschaffenheit, die von der zuständigen behördlichen Stelle dem Großhandel zugedacht waren, von diesem aber aus den oben angeführten Gründen nicht zur Verteilung übernommen worden sind.
Amerikanisches Kapital für die A. E. G. Uebernahme von 25 Millionen A. E. G.- Aktien durch ein amerikanisches Konsortium. In der gestrigen Generalversammlung der A. E. G. machte Dr. Walter Rathenau folgende interessante Mitteilungen über Verhandlungen mit einem amerikanischen Konsortium, die vor dem Abschluß ständen. Danach übernehme diese amerikanische Gruppe die gesamten 25 Millionen Mark neuen Aftien zu einem Murse, der dem heutigen Börsen= kurse ungefähr entspreche. Der Kaufpreis werde in Dollar beglichen. Dabei müsse man berücksichtigen, daß diese neuer Attien erst für das Geschäftsjahr 1920/1921 an der Dividende teilnehmen. um die A. G. G. vor Ueberfremdung zu schützen, sei vereinbart, daß die gesamten Aktien in einer Hand blieben und von einem Ausschuß verwaltet würden, der aus drei Mitgliedern bestände, wovon zwei durch die A. E. G. und eins durch das amerika3. Befreiung vom Religionsunterricht. nische Konsortium bestimmt würde. Ein Verkauf dieser Aftien 1. Innerhalb der Schule muß je de Beeinflussung für oder dürfe nur durch Vermittlung der A. G. G. vollzogen werden. Weiter gegen die Teilnahme am Religionsunterricht unterbleiben. machte Dr. Rathenau interessante Ausführungen über die Lage der Ausschaltung von Zwischenhandel und Banken. Wie die Tele2. Den Abmeldungen vom Religionsunterricht ist unter Zurüd- A. E. G. Diese hänge eng zusammen mit der außen- und innen- graphen- Union" berichtet, hat die American Cotton Asso fbellung aller formellen Bedenken ogre weiteres Folge zu politischen Lage des Deutschen Reiches. Die Gesellschaft fei mit ciation zur Beseitigung der Ueberspekulation auf dem geben; fie gelten bis auf Widerruf. Es daruf weder eine polizeiliche Rohstoffen genügend versorgt, der Auftragsbestand betrüge mehrere Baumwollmarkt beschlossen, eine finanzielle Institution im Rahmen Beglaubigung gefordert noch der Ergebungsberechtigte zur Rüd- Milliarden Mart und die Bestände mehrere hundert Millionen Mart dieses riesigen Verbandes zu schaffen. Zu diesem Zwede werden sprache in der Schule aufgefordert werden. und die Arbeiter seien im allgemeinen arbeitsfreudig. Jm Verlauf die Farmer eines jeden einzelnen Baumwollstaates in der der weiteren Ausführungen fam Dr. Rathenau auf die Dittatur 1. S. A. einen großen Teil des erforderlichen Materials zeichnen al der Schwerindustrie zu sprechen. Eine wirtliche Ge- und fönnen in Form einer Cotton Corporation direfte sundung unseres franken Wirtschaftstörpers Verfäufe an das Ausland selbst tätigen. Die Gründung einer derwird aber auch erst dann zu erwarten sein, wenn artigen Finanzgesellschaft war bereits anläßlich des letzten interder ungeregelten und ungezügelten Wirtschaft nationalen Baumwollfongresses in New Orleans als wünschenswert des Monopols und des illegitimen Händleriums in Aussicht genommen worden.
3. Die befreiten Kinder dürfen nicht gegen ihren Willen oder den ihrer Eltern angehalten werden, Choröle oder geistliche Lieder mitzusingen oder sich an Schulfeiern mit religiösem Einschlag zu beteiligen. Das Einüben von Liedern, die dem religiösen Leben in der Kirchengemeinschaft dienen, ist in die Religionsstunde zu verweisen.
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