3. Beilage zum ,, Vorwärts" Berliner Volksblatt.
Nr. 246.
Sonntag, den 21. Oktober 1894.
11. Jahrg.
Arbeiter! Parteigenossen! Trinkt kein boykottirtes Bier!
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vom Genossen Pötzsch
Wie kommt das?
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Zum Zeugniß- Zwangsverfahren. unbekanntes und unzulässiges Verfahren einer Verwaltungs- fammenhanges mit den Vorschriften des Strafprozeſſes und weil eine Disziplinarsache, sondern um ein dem Gesetz völlig fremdes, verfassungsgefeßes über die Rechtshilfe, wegen ihres inneren ZuDer Versuch des Nieder- Barnimer Landraths, mit Hilfe eines behörde, mit Hilfe eines Richters zu ermitteln, ob Umstände der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden nicht die Aufgabe zuRichters zu erfahren, wie der von uns veröffentlichte geheime" vorliegen, die es rechtfertigen tönnten, gegen irgend einen Beweisen konnte, über die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung amten seitens irgend einer Verwaltungsbehörde vorzugehen. zu beschließen, ohne ihnen zugleich die Mittel zu gewähren, Erlaß zu der Ehre gelangt ist, von unserem Anzeiger für" ge: Solch' Verfahren ist, wie die Ferienstrafkammer völlig zutreffend welche zur Erfüllung dieser Aufgabe nothwendig find, auch auf heime",„ ftreng vertrauliche" und dergleichen Erlasse veröffentlicht darlegte, unzulässig und verfassungswidrig. Der Beschluß der das Disziplinar- Strafverfahren entsprechend anzuwenden sind zu werden, ist in ein neues überraschendes Stadium ge- Straffammer ist von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten,( vergleiche Johow, Jahrbuch der Entscheidungen des Kammertreten. Bekanntlich hatte die Ferien- Strafkammer der Beschwerde unsercs Genossen Pötzsch über die vom Amtsgericht zwecks Er- also rechtskräftig geworden. Und doch verlangt die Kasse 50 M. gerichts, Band 10, Seite 8), nebenbei erwähnt, die von Pötzsch daß die Beschwerde des Redakteurs Pötsch über den ihn swingung seines Beugnisses verhängte Geldstrafe stattgegeben ihr unter Protest angebotene Summe hat ihr Beamter anzus wegen Zeugnißverweigerung bestrafenden Beschluß des Amtsund ten amtsgerichtlichen Beschluß als der Verfassung und dem nehmen sich geweigert, da er seiner Kaffe teinen Protest gefallen gerichts I zu Berlin vom 14. Juli 1894 sich auf die Behauptung Haren Recht widersprechend aufgehoben. Dieser Beschluß ist, da lassen dürfe- und doch ist Genosse Pötzsch von Neuem zu stüßt, daß die Anwendung der Bestimmungen der Reichs- Straf er von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten ist, rechtskräftig dem von der Strafkammer für rechts- und verfassungswidrig er- prozeßordnung über den Beugnißzwang in§ 69 auf das Diszipgeworden. Trotzdem verlangt die Gerichtstasse vom Genossen achteten Verfahren geladen. linarverfahren feine Anwendung finde, damit aber zum Ausdruck Rösch Zahlung der rechtskräftig aufgehobenen„ Strafe" von gebracht ist, daß das Ersuchen um die zeugeneidliche Vernehmung 50 M. und troydem ist Genosse Pösch von Neuem( auf Nicht der Staatsanwalt, wohl aber der Landrath , dem des Redakteurs Pötsch nach Lage der Gesetzgebung unzulässig, den 23. d. Mis.) zur Vernehmung als Zeuge in Sachen wider fein Gesetz ein Recht hierzu giebt, hat Beschwerde gegen den mithin die vorzunehmende Handlung nach dem Rechte des er„ Unbekannt" geladen! Wie reimt sich das zusammen? Leben Kammerbeschluß eingelegt und der in seiner Mehrzahl aus suchten Gerichts verboten sei(§ 159 Absatz 2 des Gerichts- Verwir nicht in einem Rechtsstaat" Gemach, gemach: hoch früheren Nurstaatsanwälten bestehende Senat des Kammer- fassungsgesetzes), fiber dem Gericht steht die Verwaltungsbehörde in ab- gerichts hat der Beschwerde des Landraths, die 17 Tage nach daß aber nach§ 160 ebenda, im Fall der Vorschrift des soluten Staaten mit und ohne konstitutionelle Schminke. Grlaß des Kammerbeschlusses eingelegt war, stattgegeben, ohne§ 159 Absatz 2 zuwider dem Ersuchen stattgegeben wird, das Die Randbemerkung Friedrich Wilhelm I. von Preußen: Be- dem schwer geschädigten Genossen Pötsch Gelegenheit gegeben zu Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört, werbern von Kopp" foll man Verwaltungsstellen anvertrauen, haben, sich zu äußern. Diesen Beschluß, der dem Genossen zu entscheiden hat, „ Die dummen Teuffel" aber in die Justiz nehmen, drückt diesen Bösch bis heute noch nicht ordnungsmäßig zugestellt ist, erachtet| daß demnach zur Entscheidung über die Beschwerde des AnGrundsatz in dem föniglich preußischen Hofdeutsch des ver- der Amtsrichter offenbar als für sich verbindlich. Ist seine Auf- geklagten über den amtsgerichtlichen Beschluß die Straftammer gangenen Jahrhunderts aus. Gilt noch heute dieser Grundsatz? Man urtheile selbst: Der Verlauf des Zeugniß- Zwangsverfahrens fassung oder die des Kammergerichts zutreffend, so ist damit des Landgerichts I zu Berlin nicht zuständig, und deshalb der gegen Redakteure feit dem 1. Oftober 1879( Einführung der konstatirt, daß das Gericht auch äußerlich sogar von niederen angefochtene Straffammer- Beschluß vom 30. Juli 1894 aufzu Verwaltungsbehörden abhängig ist, und daß dem Landheben war, neuen Justizgefehe) ist hierfür recht lehrreich. rath eine Art Aufsichtsrecht über die nach pflicht- daß der Redakteur Pötzsch seine Beschwerde dem töniglichen Der Reichstag hatte mit großer Mehrheit bei der zweiten mäßigem Ermessen in Beobachtung der Verfassung von Landgericht I zu Berlin zur Entscheidung unterbreitet und nicht Berathung der Strafprozeß- Ordnung getreu dem Grundsay: Richtern gefaßten Beschlüsse zusteht. Ein netter Rechts- an das Rammergericht als das zuständige Oberlandesgericht ge„ Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der staat"! Den Beschluß, der uns von anderer Seite bereitwilligst richtet hat, das Kammergericht daher nicht in der Lage ist, über Denunziant" folgende Bestimmung in der Strafprozeß- Ordnung zur Verfügung gestellt ist, lassen wir als Denkmal für das Ver- die Beschwerde zu beschließen, es vielmehr dem Redakteur Pözſch aufgenommen: " Wird der Gegenstand einer Strafverfolgung durch den In- bältniß zwischen Justiz und Verwaltung wörtlich folgen. Er überlassen bleiben muß, eine neue Beschwerde über den amtsgerichtlichen Beschluß bei dem Kammergericht einzureichen, halt einer periodischen Druckschrift gebildet, für welche nach§ 20 daß der Kostenpunkt nach§ 505 Strafprozeßordnung zu ents Abs. 2 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 der ver- Rönigliches Kammergericht. scheiden war, antwortliche Redakteur als Thäter haftet, so sind Verleger, Redakteure und Drucker, sowie deren zur Herstellung der Druckfchrift verwendetes Hilfspersonal berechtigt, das Zeugniß über die Person des Verfassers und Einsenders zu verweigern."
Die berüchtigten Schacherverhandlungen, die zwischen zweiter und dritter Lesung stattfanden, brachten auf Wunsch der Regierungen diese Vorschrift jedoch zu Fall. Seit Infrafttreten Der Strafprozeß- Ordnung ist es daher für Straffachen zweifellos geltendes Recht, daß ein Redakteur in einer Straf ia che zum Zeugniß oder zu 6 Monaten Haft gezwungen werden fann, falls er nicht selbst der Mitthäterschaft verdächtig. Da die Rechtsprechung des Reichsgerichts aus dem verantwortlichen Redakteur eine fast stets verdächtige" Person gemacht hat, so ist der Zeugnißzwang in Strafsachen für den Redakteur fast bedeutungslos.
lautet:
W. 441. 94.
Beschluß.
In der Disziplinar Ermittelungsfache wider einen noch un bekannten Beamten hat auf die weitere Beschwerde des königl. Landraths des Kreises Niederbarnim vom 17. August 1894 über den Beschluß der Ferien Straffammer V des fönigl. Landgerichts I zu Berlin vom 30. Juli 1894 der Straffenat des fönigl. Kammergerichts zu Berlin in seiner Sigung vom 30. August 1894 nach vorgängiger schriftlicher Grklärung des Oberstaatsanwalts,
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in Erwägung,
daß es sich mithin um ein Vorverfahren in einer Disziplinaruntersuchung gegen einen Beamten wegen Dienstvergehens im Sinne des§ 1 Nr. 1 des Gesezes vom 21. Juli 1852 betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten handelt,
beschlossen,
daß auf die weitere Beschwerde des königlichen Landraths des Kreises Nieder- Barnim der Beschluß der Ferien- Straf 1894 aufzuheben und die Kosten des Rechtsmittels der Staatstammer V des königlichen Landgerichts I zu Berlin vom 30. Juli faffe aufzuerlegen.
gez. Groschuff, Ziegler, Richter, Wever, Leste, Ausgefertigt Berlin , den 4. September 1894. ( Rammergerichtsstempel).
W. 441. 94. Str. 3215.
Rudolph, Gerichtsschreiber des Straffenata des töniglichen Kammergerichts.
Gerichts- Beifung.
Gewerbegericht.
Kammer VI. Vorsitzender: Assessor Leo. Sigung vom
daß der königl. Landrath des Kreises Niederbarnim unter dem 10. Juli 1894 das königliche Amtsgericht I zu Berlin um zeugeneidliche Vernehmung des Redakteurs der sozialdemokratiAnders ist die Rechtslage in Disziplinar sachen. In schen Zeitung Vorwärts", Pößsch, darüber, wie die von dem Disziplinarsachen fann nur der Beamte strafbar, der Re- Landrath erlassenen vertraulichen Verfügungen betreffend die dakteur also nicht der Mitthäterschaft verdächtig sein. In etwaige Angehörigkeit der zur Aushebung gelangenden MilitärDisziplinarsachen giebt es aber andererseits in Preußen zweifellos pflichtigen zur Sozialdemokratie in die Nr. 154 beziehentlich feinen Zeugnißzwang und weil es keinen Zeugnißzwang giebt, 157 der gedachten Zeitung resp. in den Besitz der Redaktion verstößt der Versuch eines Richters oder eines Beamten, einen gelangt sind, in der Absicht ersucht hat, um gegen den zu erRedakteur zur Ablegung des Zeugnisses zu zwingen, gegen die mittelnden ihm unterstellten Beamten die Disziplinaruntersuchung 19. Oktober. von ihm beschworene Verfassung und gegen das flare Recht. So einzuleiten, haben die Landgerichte zu Graudenz und Frankfurt a. M. und die Oberlandesgerichte zu Marienwerder und Frankfurt a. M. wiederholt Anfang der 80er Jahre entschieden. Die Verwaltung drängte aber immer wieder dahin, in entgegengesetztem Sinne zu entscheiden. Dem fortdauernden Drängen der Verwaltungsbehörden hat noch nie ein Richterkolleg, dessen Mitglieder ja auf Vorschlag der Verwaltung ernannt werden, auf die Dauer widerstanden; dieselben Gerichte, und natürlich auch das Kammer: gericht, erkannten wenige Jahre später dahin, daß das Zeugnißzwangsverfahren in Disziplinarsachen zulässig sei, wiewohl Art. 8 der Verfassung vorschreibt:„ Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht oder verhängt werden", und wiewohl zweifellos das Disziplinargeseh die Androhung der Verhängung einer Strafe zwecks Erzwingung eines Zeugnisses nicht zuläßt. Im Fall Pötzsch war die Rechtslage noch eine Nüance an ders. Es handelte sich nicht um eine Strafsache, auch nicht um
voll
Sonntagsplauderet.
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Ein Verlassen der Arbeit wird erst dann zu einem unbefugten und damit zu einem Entlassungsgrunde, wenn der Betreffende das subjektive Bewußtsein hatte bezw. nach den Umständen haben mußte, daß er unbefugt die Arbeit verließ. So entschied das Gericht in einer Klagesache gegen einen daß zwar die preußischen Disziplinargeseze Bestimmungen Barbierherrn, den es verurtheilte, weil nach seiner Ansicht der in über die Gewährung der Rechtshilfe nicht enthalten, daß indeß Frage stehende Barbier gehilfe auf grund bestimmter Thatsachen nach der noch geltenden Bestimmung des§ 38 der preußischen sehr wohl glauben konnte, er dürfe am Dienstag Nachmittag ausgehen. Verordnung vom 2. Januar 1849 die Gerichte und die Verwal- Daß er eines Dienstags Nachmittags ausgegangen war Kläger tungsbehörden sich bei Erledigung der ihnen obliegenden Ge- ging gewöhnlich am Nachmittag dieses Wochentages aus- hatte ihm schäfte gegenseitig Unterstügung zu leisten verpflichtet sind, und der Beklagte und Verurtheilte als ein unbefugtes Verlassen der deshalb die analoge Anwendung der Vorschriften der Reichs- Arbeit angerechnet und ihn entlassen. Strafprozeßordnung auf das Disziplinar- Strafverfahren an- Taß ein Arbeitgeber in Gegenwart eines seiner Angestellten erkannt ist( vergleiche Motive zum Gesetz betreffend die Abände- davon spricht, er schließe mit allen die Kündigung aus, sei für rung von Bestimmungen des Disziplinargesezes vom 9. April den betreffenden Angestellten ohne Belang. Solle er auch 1879, Drucksachen des Herrenhauses 1878/79 I, Nr. 17, Seite 28), ohne Kündigung arbeiten, so müsse dies ihm ausdrückdaß demzufolge auch die Vorschriften des deutschen Gerichts- lich gesagt werden. Vorstehendes führte der Vorsitzende in der
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batischer Wucht. Dann wird sie auch zu Ehren kommen und uns aufregen und an alter Heldengröße sollen in nicht ein Spielball werden frecher, hundsäugiger Hunger- des Kriegsministers Tragödie von Alarich die deutschen Rauch, der Schöpfer des Friedrich- Denkmals unter den fandidaten und schwärmerisch, überspannter Kunstbildner. Stämme die Mahnung zu untheilbarer Einheit erkennen. Linden, hätte verdamnit erstaunte Augen gemacht, wäre er Dann werden sich ihrer wohl- und hochmögende Herrschaften Aber die Phantasie ist eine nichtswürdige Dirne. So beZeuge des hehren Festes gewesen, das am Donnerstag die annehmen, ja Minister gar und Fürstlichkeiten. gehrlich ihr Eulenburg und Verdy winken. Sie huscht Bataillone zur Fahnenweihe vereinigte. Rund um das Welch herzerhebenden Anblick bot am Donnerstag gleich geärgert an ihnen vorüber; und nichts von ihrer Substanz Monument des alten Frigen" offenbarte sich das moderne das Opernhaus zu Berlin . Der martialischen Gesellschaft ist in die klapprig tönenden Verse Eulenburg's gedrungen, Eparta in all seiner Pracht. Der alte Rauch war gewiß die martialische Kunst. Wie muß das Herz des armen in denen sich eine Fluth von einfilbigen Worten überein preußisch patriotischer Mann. Sein Standbild Pilgers von Belgrad ängstlich gezittert haben. Alexander follert, und Schild an Schild rauscht und Brünn ' an Friedrichs II. II. ist sicherlich eine dynastische Ver- von Serbien , dem zu Ehren der militärische Spektakel im Brünne schlägt, und ebenso wenig hat sie Verdy's Herrlichung. Aber das Genie des bildenden Künstlers Opernhause galt, muß sich vorgekommen sein, wie jener trockene Schulmeisterlichkeit befruchtet, wenngleich damals noch nicht soweit der in entwickelt, arme schwarze Teufel, seine afrikanische Garnison und Beamtenschaft Straßburg's den König daß dem Ruhm war der Heimath zurückgekehrt und es empfunden hätte, was des Alarich " nicht fallen ließ. Dort wurde nämlich das vom Glanz Dynastie allein frommen kann! Noch hatte es thöricht Tempelhofer Paradefeldes noch immer geblendet, ausrief, da Werk unseres Kriegsministers a. D. aufgeführt; und der Leute, seine bildnerische Kraft selbst am Friedrichs- Denkmal an er die Truppen seines Häuptlings betrachtete: Ach, armer die Höflichkeit die in Subordination Gestalten verschwendet, deren Namen zwar hell leuchten bis Sultan , wie ist Deine Kraft so kläglich. Welche blendenden erzogen sind, weiß das Gähnen sehr wohl zu unterdrücken. auf unsere Tage, die aber niemals im Soldatenrock ge- Uniformen im Parkett des Opernhauses und im ersten Trotz alledem bleibt es doch erbaulich, wie männiglich steckt hatten. Welche Verblendung! Welches Verkennen Rang; Offiziere, nichts als Offiziere unten, und die emfig sich bemüht, romantische Herrlichkeit alter Tage zu der Heilswahrheit von heute, die da verkündet, die einzigste Generäle im ersten Stockwert, und ganz oben auf dem neuem Leben aufzublasen und sich und andere über die Säule, der herrlichste Glanz der gegenwärtigen Staats: Amphitheater und in den Gallerien Unteroffiziere aller Misère der Gegenwart hinwegzutäuschen. Man beschwört ordnung sei die Armee. Wie weiß man aber auch Waffengattungen. Keine überflüssige Weiblichkeit, kein Phantome und ergößt sich an ihnen und verstopft sich die das Soldatenthum pruntvoll zu ehren! Im modernen Sparta lächerliches Zivil störte den heroisch männlichen Gesammt- Ohren vor Allem, was in unseren Tagen bedeutend einherherrsche die rauhe, die männische Kraft! Auch die eindruck, die Stätte süßer melodischer Kunst war zur Heer- schreitet. Man predigt von Recken und Göttern, von Kunstempfindung hat sich ihr zu beugen. Man schau verwandelt; und zum kriegerischen Schauspiel gab der schlichten Sitten und Heldenhaftigkeit, von Kriegsruhm und wird der dynastischer Größe und meint also, durch Vorführung. tollen Landfahrerin aus luftigem Reich Dessauer Marsch den Taft an. Muster So kommt die Kunst zu wohlthätig erziehlicher Be- von und Beispiel für sein Theil die schon straffe Mores lehren. Sie soll nicht herumstreichen, unnüt, mit verträumten Augen. Die Bagabundengelüfte, deutung und zu höchften und allerhöchsten Ehren und Bot- Stüßen der Ordnung"" ideell" kräftigen zu können. die ewigen, gebe sie auf und gewöhne sich an das Kom- schafter und Kriegsminister a. D., mächtige Excellenzen Wessen Sinne indessen will oder kann man durch dies mando: stramm, stillgestanden! Nicht der geflügelten scheuen den Ritt ins romantische Land nicht und bringen Weihrauchgewölke benebeln? Was fümmert uns weiland Sehnsucht gleich verweise sie die Menschen, die troft reiche Ausbeute heim an Sturmgesängen und Tragödien. die, germanischeste Herrlichkeit, wenn die trübe Wirklichkeit bedürftigten, auf eine sonnigere Zukunft; sie sei keine So hat man euch wieder heraufbeschworen aus fie sei feine So hat man euch wieder heraufbeschworen aus euren tagtäglich ein freches Berrbild aufweist? Wenn auf Rechtsflatterhafte Fee, das wäre noch schöner! Sie lerne pariren, Grüften, mythischer Aegir und großer Alarich ! Was heiße, und Wahrheitsempfindung losgehämmert wird, als wären vie eine brave Magd; sie unterstehe der Gewalt eines junge Gymnasiasten- Köpfe sonst gährend erfüllte, dessen sie seelenlose Schemen? Wenn die Unverfrorenheit siegt höheren Willens, wie dem germanisch- mythischen Aegir sich nehmen sich wohlgesetzte, ehrwürdige Männer in Amt und und das gramhafteste Verlangen roh abgewehrt wird? Gie die nichtsnutzigen Neck und Nix beugen. Sie tauche Stellung heute an. Junger Graf Eulenburg , was hat wollen nicht hören, nicht in Berlin und nicht in Wien . unter in dem Born der Vergangenheit und ver Ihnen Aegir, und Verdy du Vernois , was Ihnen König Sie werden aber hören müssen. Man wird nicht ruhen tünde von altgermanischer Reckenhaftigkeit und sol- Alarich angethan? Mit mythologischem Dunst wollen Sie dürfen und man wird nicht ruhen, bis ihnen die Ohren
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