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2. Beilage zum Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Nr. 264.

Sonntag, den 11. November 1894.

Arbeiter! Parteigenoffen!

11. Jahrg.

Die Verhandlungen wegen Beendigung des Bierboykotts sind abgebrochen worden, weil die Ringbrauereien eine Bedingung stellten, deren Annahme mit der Ehre der Arbeiterschaft unvereinbar ist. Die Vertreter des Brauerrings hatten die Stirn zu fordern, daß der Friedensschluß davon abhängig gemacht werde, daß 33 Arbeiter nie mehr in den Betrieben der Riugbrauer beschäftigt werden.

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Arbeiter! Parteigenossen! Ohne jeden Anlaß seitens der betreffenden Arbeiter sind am 16. Mai Hunderte aufs Pflaster geworfen worden. Und nun sollen nach monatelanger Aussperrung, nach monatelangen Entbehrungen dreiunddreißig Arbeiter dauernd dem Elend, für immer der Eristenzlosigkeit, also dem langsamen Zugrundegehen überliefert werden, dreiunddreißig Mann, von denen keiner Schuld an dem Boykott trägt. Sie sollen als Opfer des Kapitalistenübermuthes auf der Strecke bleiben. An der barbarischen Doppeldezimirung des 16. Mai hatte der Brauerring nicht genug seine Rache verlangt die Vernichtung von weiteren dreiunddreißig Existenzen. Arbeiter! Genossen! Wir wissen, daß wir in Eurem Sinne gehandelt haben, als wir diesem ungeheuerlichen Anfinnen ein empörtes turzes Nein entgegenseßten und die Verhandlungen abbrachen. Die Arbeiter Berlins   konnten und wollten einen ehrlichen Frieden schließen; niemals aber werden wir unsere Hand dazu bieten, niemals werden die klassenbewußten, in den Gewerkschaften und der Sozialdemokratie organisirten Arbeiter dulden, daß ein

geschlossen wird.

ehrloser Friede

Nun ist die Entscheidung getroffen. Der Boykott muß mit erneuter und vermehrter Energie fortgeführt werden. Die Parole

Kein Tropfen Ringbier

muß mit unwiderstehlicher Macht zur Durchführung gelangen.

Jeder einzelne Arbeiter muß seine ganze Kraft aufwenden, um den Boykott zur vollen Wirkung zu bringen. Dazu ist nöthig, daß die gesammte Arbeiterschaft mit verdoppelter Kraft Hand ans Werk legt, die zur Organisation, Ueberwachung und Durchführung des Boykotts erforderlichen Maßregeln energisch zu unterstützen. Es bedarf aller Kraft, aller Energie, denn die Brauerdirektoren haben offen erklärt, die Unterwerfung der Berliner   Arbeiterschaft durch neue Massen­maßregelungen erzwingen zu wollen! Arbeiter, Parteigenossen! Der Brauerring hat zwar Millionen zur Verfügung und wird in diesem Klassenkampfe auch fernerhin Hunderttausende opfern; hinter uns aber stehen die Massen, auf unserer Seite ist das Recht, ist die Begeisterung, ist der Opfermuth. Und an Euren Opfermuth appelliren wir abermals. Die unschuldigen Opfer kapitalistischen Uebermuthes dürfen nicht dem Hunger preisgegeben werden. Seit Monaten liegen diese Hunderte existenzlos auf der Straße. Wir wenden uns deshalb an die Arbeiter von ganz Deutschland   um thatkräftige und schnelle Unterstützung. Der Kampf ist uns aufgezwungen worden. Die Berliner   Arbeiterschaft hat den Handschuh aufgenommen und sie wird den Kampf durchführen bis zum Ende. Arbeiter! Ener Klassen Jntereffe nicht blos, Eure Klassen Ehre ist im Spiel. Da giebt es feinen anderen Gedanken als Sieg! Vorwärts zum Sieg! Kein Tropfen Ringbier! Hoch der Boykott!

Boykottfreies Bier liefern:

Brauerei Carlsberg  , lottenburg.

Friedrich Reichenkron, Char Brauerei Wilhelmshöhe, E. Lehmann, Berlin  . Brauerei Pichelsdorf, Direktor Hoffmann.

Münchener   Brauhaus, Aktien- Gesellschaft, Berlin  . Süddeutsche Brauerei, Karl King   u. Ko., Berlin  . Brauerei Müggelschlößchen, Friedrichshagen  . Nordstern- Brauerei, Berlin  . Rathenower   Exportbrauerei- Niederlage. Juh. May Dennhardt, N.W., Hannoverschestr. 18a. Tel. III, 8178. Schloßbrauerei, Fürstenwalde  . Niederlage bei Franz Heiser, N., Liesenstr  . 5. Bürgerliches Brauhaus( in Firma Müller), Frant furt a. D. Niederlage Greifswalderstr. 228. Phönig- Brauerei, C. Radon, Lichterfelde  . Brauerei Jagdschlößchen, Eberswalde  . Niederlage Edm. Renter, Swinemünderstr. 45. Brauerei Tivoli, Strausberg  . Niederlage Stabernad, Mühlenstraße 49a.

Lonisen- Brauerei, Bellermannstr. 71a/ 72.

Brauerei Königs- Wusterhausen, Niederlage Reichen bergerstraße 33. Brauerei Danz, Freienwalde   a. D. Vertreter: M. Marten, N., Gartenstr. 152. Bürgerliches Brauhaus, Ludenwalde. Niederlage Gust. Spiekermann, Krautstr. 48, Tel. VII, 1487. Export- Brauerei Grabow   a./D. bei Stettin  . Nieder­lage Marthen, Bellermannstr. 6. Brauhaus Hohen- Schönhausen bei Berlin  .

Eine Elendsstatistik.

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Die Boykott- Kommission.

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Arbeitshaus: 332( 288, 230)., 50( 52, 34) W., zusammen 382| Wirklich! eine sonderbare Begründung des Standpunktes, Ars ( 340, 264); schon öfter mit Arbeitshaus: 928( 756, 565) M., beiter auf Holz- und Kohlenplägen wären tägliche Arbeiter" 46( 35, 31) W., zusammen 974( 791, 596). Die Zahl der Rück-( ein neuer Begriff!) und seien nicht zu den gewerblichen Ge­fälligen hat also thatsächlich stärker zugenommen als die der fellen und Gehilfen zu rechnen". Augenscheinlich scheute sich der Unbestraften, ein Beweis für die Wirkungslosigkeit der Korrektions- Vorsitzende, sich auf die von uns fürzlich als unanwendbar haft. Außerdem waren bestraft mit Gefängniß 1201( 972, 758).. charakterisirten Paragraphen des Allgemeinen Preußischen Land­119( 99, 95) 2., zusammen 1820( 1071, 853); mit Zuchthaus  : rechts zu berufen, welche Assessor Fürst immer betreffs der Tages, 172( 124, 104)., 5( 7, 5) W., zuf. 177( 131, 109). Auch in diesen löhner" anzog. Wenn der Beklagte, Kohlenhändler Röstermann, Zahlen ist eine sehr unerfreuliche Steigerung zu bemerken. 28ie- darauf verwies, die Arbeit bei ihm sei nur eine periodische und viel von den neu Ueberwiesenen gänzlich unbestraft waren, ist selbst seine ältesten Arbeiter würden immer sofort entlassen, so nicht angegeben, und ist auch aus obigen Zahlen, da manche mit wäre ihm entgegen zu halten gewesen, daß ihm einerseits das Buchthaus, Gefängniß und Korrektionshaft bestraft gewesen sein Mittel des Kündigungs- Ausschluffes zur Verfügung stehe und werden, nicht durch Rechnung zu ermitteln. Feststellen läßt sich andererseits ein sogenannter Usus nicht das Gefeß entfräfte.­nur, daß weder mit Zuchthaus noch Gefängniß bestraft waren Vielleicht sehen wir unseren Standpunkt hinsichtlich der Kündi mindestens 421( 457, 346)., 119( 102, 83) 2., zusammen gungsfrist sogenannter Tagelöhner, bezw. täglicher Arbeiter" auf 540( 559, 329). Die Verhängung der Korrektionshaft erfolgte, Holz, Kohlen- und Steinplähen doch noch einmal vom Gewerbes wegen Bettelns  : bei 1244( 907, 651) M., 9( 9, 5) M., zusammen gericht anerkannt. Unzweifelhaft sind sie gewerbliche Arbeiter, 1258( 916, 656); wegen Nichtbeschaffung eines Unterkommens: und gilt für sie die Gewerbe- Ordnung. bei 550( 646, 557)., 26( 29, 23) W., zusammen 576( 675, 580); Wegen Unzuständigkeit des Gewerbegerichts wegen Uebertretung der ſittenpolizeilichen Vorschriften: bei wünschte der Fuhrherr Nikolay die Klage eines Eisenträgers ab­208( 170, 155) Weibern. Sehr lehrreiche Zahlen! Die Be- gewiesen, weil er Mitglied der Fuhrherrn- Innung sei. Das hauptung, daß man es bei den Korrigenden nur mit arbeits- Gericht erklärte sich dessenungeachtet für zuständig. Innungs­scheuem Gesindel" zu thun habe, wird durch die Angaben Schiedsgerichte hätten nur gewerbliche Streitigkeiten zwischen über das Alter nicht unterstützt. Es standen im Alter bis Innungsmitgliedern und ihren Gesellen und Gehilfen zu ent­20 Jahre: 101( 116, 103) M., 84( 78, 58) 2., zusammen 185 scheiden. Die Gesellen und Gehilfen eines Fuhrherrn feien aber, ( 194, 161); 21-25 Jahre: 151( 136, 125)., 66( 56, 57) 2., außer deffen gelernten Rutschern höchstens noch deren Hilfskräfte, zusammen 217( 192, 132); 26-30 Jahre: 191( 184, 167)., jedoch nicht Bretter- bezw. Gisenträger. Von 26( 20, 21) W., zufammen 217( 204, 188); 81-40 Jahre: 504 beachtenswerth prinzipieller Be= ( 460, 315) M., 42( 38, 28) 2., zusammen 546( 498, 343); deutung ist die Entscheidung, welche einen Entschädigungs­41-50 Jahre: 552( 413, 318) M., 18( 16, 17) W., zusammen prozeß des vergeblichen Wertmeisters Laue gegen den Optiker 570( 429, 335); 51-60 Jahre: 240( 195, 163)., 5( 0, 2) W., Borkenstein am 8. November beendete. Der Kläger   gab zu, daß zusammen 245( 195, 165); über 60 Jahre: 55( 49, 17) M., 2( 0, 0) 2., mit ihm zu einer Zeit die Kündigung ausgeschlossen worden sei, zusammen 57( 49, 17). Die Mehrzahl der Korrigenden gehört den- als er Mechaniker des Beklagten war. Seine Stellung bei jenigen Altersklassen an, in denen der Arbeiter anfängt, über- Borkenstein wäre aber, behauptete Kläger  , dadurch eine flüssig" zu werden, bald unter einem Vorwande entlassen wird ganz andere, mit neuen Pflichten und Rechten, geworden, und dann nur noch schwer andere Arbeit findet, namentlich wenn daß er Nachfolger des ehemaligen Werkführers des er nicht sehr geschickt ist. Die starke Zunahme der Gesammtzahl Beklagten wurde. Den Werkführerposten habe Beklagter, der Korrigenden in den letzten Jahren ist fast nur diesen ihm mit den Worten übertragen: Herr Laue, ich über­Altersklassen zu verdanken. Das tritt besonders hervor, wenn gebe Ihnen jezt die Sache, ich nehme keinen anderen Werk Jm städtischen Arbeitshause ist die Frequenz in 1893/94 man nur die Männer berücksichtigt.( Unter den Weibern sind, führer an." Der Beklagte dagegen giebt an, zum Kläger gesagt wieder in einer Weise gestiegen, die zu dem Wachsthum der Be- da diese meist der Prostitution angehören, naturgemäß die zu haben, die Stellung eines Werkführers beseße er nicht wieder, völkerung Berlins   in demselben Zeitraum in einem argen Miß- jüngeren Klassen stärker vertreten.) Um diese Zahlen richtig die Aufsicht würde Kläger   führen können. Er hätte Kläger   nur verhältniß steht. Das ist um so bemerkenswerther, da schon in beurtheilen zu können, muß man sich gegenwärtig halten, daß in als seinen ersten, die Aufsicht führenden Arbeiter betrachtet. 1892/93 eine ganz außerordentliche Steigerung gegen 1891/92 der Gesammt bevölkerung den älteren Klassen viel weniger Beklagter weist nach, daß der Kläger   nur Stundenlohn erhielt, eingetreten war.( Wir fügen in Folgendem den Zahlen für Personen angehören als den jüngeren. Daß diese Steigerung der im Laufe der Zeit nach und nach von 35 auf 45 Pf. er­1893/93 zur Vergleichung die für 92/93 und 91/92 in Klammern nicht blos auf eine schärfere Praxis, sondern auch, und wahr höht wurde. Das Resulat der Beweiserhebung war hinsichtlich bei, geben also die Zahlen für die drei Jahre 1893/94 bis scheinlich in erster Linie, auf die wachsende Arbeitslosigkeit zurück- der Thätigkeit des Klägers die Annahme des Gerichtshofes, 91/92 rückwärts.) Der Bestand am Ende des Verwaltungszuführen ist, lehren die Angaben über den Beruf vor der Ein- Kläger habe thatsächlich die Funktionen eines Werkführers auss jahres war 1799( 1391, 1333) Männer, 180( 157, 127) lieferung ins Arbeitshaus. Von den Männern werden( von geführt. Trotzdem erfolgte die Abweisung desselben mit der Be­Weiber, zusammen 1979( 1548, 1460); der tägliche Durch fleineren Berufsgruppen abgesehen) 601( 461, 304) als Arbeiter gründung, auf besondere Rechte als Werkführer habe nur der schnitt 1547( 1457, 1225) Männer, 153( 142, 123) Weiber, oder Tagelöhner" und 786( 684, 494) als Handwerker" bejenige Anspruch, der gegen feste Bezüge angestellt sei, nicht aber zusammen 1700( 1599, 1348). Bestand am Jahresende zeichnet, wobei man jedoch bei Handwerker" vorwiegend an gegen Stundenlohn. Die Berechnung der Entlohnung nach und täglicher Durchschnitt werden bedingt durch Zu- und Ab- Handwerks gehilfen wird denken müssen.( Bei den Weibern Stunden verändere die Geldbezüge des Betreffenden schon gang und durch die Dauer der Korrektionshaft. Bu- und Ab- fehlt, obwohl die meisten unverehelicht, eheverlassen, geschieden mit der Zahl der Stunden, welche derselbe thätig gang werden wiederum bedingt durch die Zahl der Erkrankten oder verwittwet waren, die Berufsangabe.) Gegenüber solchen sei. Kläger   tönne nicht sagen, er sei gegen feste Be= bezw. Geheilten, der Entlaufenen bezw. wieder Erwischten u. f. w. Bablen wagt man zu behaupten, daß der Nothstand unter der züge" bei Bortenftein in Stellung gewesen. Die Zunahme der Frequenz des Arbeitshauses ist also richtiger Arbeiterbevölkerung, falls es einen solchen überhaupt gebe, im Der§ 133a der Gewerbe- Ordnung, auf den Laue sich mit seiner nur nach der Zahl der neu von der Polizei Ueberwiesenen zu Abnehmen sei! Klage stüßte, dessen Wortlaut ihm jedoch zur Abweisung verhalf, beurtheilen, obwohl auch hier noch eine strengere oder mildere bestimmt: Das Dienstverhältniß der von Gewerbe- Unternehmern Handhabung der Bestimmungen von Einfluß sein kann. Die gegen feste Bezüge beschäftigten Personen, welche nicht Zahl der neu Ueberwiesenen war 1794( 1553, 1208) M., 243 lediglich vorübergehend mit der Leitung oder Beaufsichtigung ( 208, 183) 2., zusammen 2037( 1761, 1391). Ueber diese Betriebes oder einer Abtheilung desselben beauftragt wurde die Korrektionshaft verhängt, für 6 Monate: bei Der Tagelöhner, welcher angeblich feinen( Betriebsbeamte, Werkmeister und ähnliche Angestellte) oder mit 532( 487, 410).. 141( 123, 113) 23., zusammen Anspruch auf die Kündigungsfrist hat, spukt höheren technischen Dienstleistungen betraut sind( Maschinentechniker, 673( 610, 523); für 9 Monate: bei 330( 302, 246) M., immer noch auf dem Gewerbegericht herum. Am 6. November Bautechniker, Chemiker, Zeichner und dergleichen) fann, wenn 50( 48, 37)., zusammen 380( 350, 283); für 12 Monate: bei brachte es sogar die Kammer VII unter Assessor Korn fertig, nichts anderes verabredet ist, von jedem Theile mit Ablauf jeden 233( 226, 143) M., 32( 17, 18) 2., zusammen 265( 243, 156); einen Arbeiter, der nicht einmal jeden Abend für den abgelaufenen Kalender- Vierteljahres nach sechs Wochen vorher erklärter Auf­für 18 Monate: bei 211( 162, 149) M., 10( 9, 9) W., zusammen Arbeitstag seinen Lohn erhielt, zum täglichen Arbeiter" zu fündigung aufgehoben werden."- Obiges Urtheil ist das erste 221( 171, 158); für 24 Monate: bei 488( 376, 260)., ftempeln und ihm das Recht der Kündigungsfrist abzusprechen. seiner Art. 10( 11, 11) 28., zusammen 498( 387, 271). Diese Bahlen zeigen, Allerdings betonte der Vorsitzende in der Begründung der Usanzen und immer wieder Usanzen werden daß bei Strafen von längerer Dauer die Zunahme verhältniß- Klage Abweisung, der Kläger   hätte im vorliegenden Falle von Gewerbetreibenden bestimmter Branchen gegen Lohn­mäßig stärker war als bei kürzerer Dauer. Man kann das auf unbedingt annehmen müssen, daß er nur Tage- Entschädigungsklagen ins Feld geführt. So auch am 9. No­eine stärkere Zunahme der Rückfälligen oder auch auf eine arbeiter sein sollte. Weshalb bies? Der Vorsitzende vember vom Vertreter des Inhabers des Café Raiserkrone" ftrengere Handhabung der Bestimmungen zurückführen. Der deutete es an: Weil der Kläger S. sich selbst angeboten habe gegen den Entschädigungsanspruch des ehemaligen Zahlkellners Wandel der sich hierin vollzogen hat, wird be- und halb aus Mitleid angenommen sei. Weil der Kläger   ferner jenes Restaurants. Es sei usus im Café, daß der jeweilige Zahl. sonders klar, wenn man das ganze legte Jahrzehnt über schon nach kurzer Zeit entlassen werden sollte, infolge Eintreffens fellner keine Kündigungsfrist habe; aber nicht nur bei Arnstein  , dem blickt. In 1883/84 wurden nur dagegen 1893/94 einer Ladung Brennmaterialien jedoch weiter beschäftigt wurde Beklagten  , sei das der Fall, auch in allen anderen, dem Arnstein  'schen 488 Männer auf 24 Monate überwiesen. Andererseits wurden und schließlich nichts auf die Ankündigung der Entlassung er- ähnlichen Etablissements." Assessor Leo, der Vorsitzende der zu­1883/84 noch 798 Männer auf nur 3 Monate überwiesen, widerte. Dann erklärte der Vorsitzende wieber, es sei wünschens- ständigen Kammer VI, verwies auch diesmal, wie schon so oft, während seit 1886/87 6 Monate das Minimum sind.( Von den werth, daß auch auf Holz- und Kohlenpläßen die Bedingungen darauf, daß ein wirklich vorhandener Usus kein Jota an den Weibern muß abgesehen werden, da hier die kleinen Zahlen teine hinsichtlich der Löhnung des Arbeitsverhältnisses schriftlich er- Bestimmungen des§ 122 der Gewerbe- Ordnung und seinen Echlüsse gestatten.) Vor ihrer Ueberweisung waren bestraft, folgten. Außerdem, der Gerichtshof sei nicht der Meinung, Konsequenzen ändere. Beklagter wurde verurtheilt, da die bisher noch nicht mit Arbeitshaus: 534( 509, 418).. 147 bie Entschädigung wegen Nichtinnehaltung der Kündigungsfrist Kündigung nicht ausgeschlossen war, 60 M. wegen unberechtigter ( 121, 118) 2., aufammen 681( 630, 581); schon einmal mit müsse sofort bei der Entlassung geltend gemacht werden. Entlassung dem Kläger zu zahlen. Außerdem wurde der Be

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