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werden.

Gerichts- Beifung.

Einen

Gewerbegericht.

Die beklagte Firma niedergehauen und geschlossen abgeführt. Nachdem dann Kassation entgegensieht, indem in der Ver- folgende Aufforderungen geschehen sei. Die Angeklagten noch verschiedene Bemerkungen gemacht handlung der§ 257 der Strafprozeß Ord- Plauth und Zöllner wurde mit der Begründung verurtheilt, es haben, wird zur Zeugenvernehmung geschritten. Zeuge nung verlegt ist.( Nach diesem§ 257 find die fehle das Moment der Beharrlichkeit, welches ber§ 123, 3 der Polizeisergeant Buchholz, ein robuster 38jähriger Mann, Angeklagten por der Beantwortung der Schuldfragen Gewerbe- Ordnung besonders betone. wird, nachdem er vom Vorsitzenden eindringlich zur Wahrheit durch die Geschworenen zu fragen, ob fie neben Vom Reichs- Versicherungsamt. Der alte Eisenbahn. and Vorsicht gemahnt, zuerst uneidlich vernommen: Ich sah ihren Vertheidigern selbst noch etwas zu ihrer Verthei­arbeiter Kalweit aus der Provinz Posen hatte sich beim Schieben von der Schulte'schen Budike aus, wie sich Potomski und Dwvzarek digung vorzubringen haben. Dies ist nicht geschehen, trotzdem vor dem Hause des Lütje- Busch stritten. Da viel Menschen an das Reichsgericht schon in einem Urtheil vom 24. September 1883 von Eisenbahnwagen überarbeitet und körperlich geschadet; nach dem Tage, dem zweiten Ostertage d. J., auf der Straße waren, flar ausgesprochen hat, daß der Paragraph nicht bloße Instruf- furzer Krankheit starb er. Der Arzt, welcher ihn untersuchte, fonstatirte, er sei an bösartiger Blutarmuth gestorben. hatte sich eine Gruppe um die Beiden gebildet. Es war deshalb tion fei, sondern daß seine Verletzung die Aufhebung eines Urtheils Der Fiskus lehnte das Gesuch seiner Wittwe um eine Rente ab, meine heilige() Pflicht, daß ich einschritt. Ich stellte also zur Folge haben müsse.) die Namen des Potomšti und Owzarek fest. Als ich fort ging, Das Urtheil des Gerichts, das gegen 2 Uhr Nachts verkündet was er damit begründete, daß der Tod des Verstorbenen nicht Nachte man hinter mir. Ich glaubte, das geschehe deshalb, weil wird, lautet betreffs Lipinski's, des Rudolf und der Marie Berndt af einen Betriebsunfall, sondern auf eine Krankheit zurückzu­führen wäre. Das Schiedsgericht in Bromberg wies die Wittive Botomski mir vielleicht einen falschen Namen genannt hätte. Ich auf Freisprechung, gegen Karl Berndt auf 1 Jahr 3 Monate führen wäre. Das Schiedsgericht in Bromberg wies die Wittwe ebenfalls ab. forderte deshalb dessen Legitimationspapiere, die er mir jedoch Zuchthaus, Adolf Berndt auf 1 Jahr Zuchthaus, Potomski dann Rekurs einlegte, erhob über die Todesurfache Beweis. Der unter Hohn und Drohungen verweigerte, weshalb ich ihn ver: 1 Jahr Zuchthaus, Bliß 7 Monate Gefängniß, Hartert 6 Mo­haften wollte. Kaum hatte ich ihn gefaßt, da drang schon Karl nate Gefängniß und Franz 3 Monate Gefängniß. Potomati betreffende Arzt sagte aus, direkt habe der Unfall nicht den Berndt auf mich mit einem Stackpfahl ein. Ihn wehrte ich da- wird fofort in Haft genommen, während Denen, die bisher in Tod Kalweit's herbeigeführt, aber er habe denselben beschleunigt. Der Fiskus wurde zur Rentenzahlung verurtheilt. durch ab, daß ich ihm einen scharfen Sieb über den Kopf ver- Haft waren, je 6 Monate davon auf die Strafe angerechnet Nach Ansicht des Reichs- Versicherungsamtes brauchen Körper­fehte. Jetzt brangen mehrere Andere auf mich ein, die ich nicht werden, so daß Franz und Hartert sofort auf freien Fuß gesetzt verletzungen oder Tod nicht unmittelbare Folgen des Unfalls zu wiedererkenne, aber ich weiß, daß Ad. Berndt mit darunter war. Db Maletta, der inzwischen verstorben ist, dabei war, weiß ich Revision gegen das Urtheil ist bezüglich Potomski's und fein; auch mittelbar, unter der Mitwirkung hinzutretender un­günstiger Umstände, sich entwickelnde Folgen dieser Art fallen den nicht." Staatsanwalt: Beuge, der Vorsitzende hat Sie der Gebrüder Berndt schon eingelegt. Trägern der Unfallversicherung zur Last. Es ist nicht erforderlich, vorhin darauf hingewiesen, daß Sie die Beantwortung solcher daß die bei dem Unfalle erlittene Verlegung die alleinige Fragen, deren wahrheitsgemäße Beantwortung Sie selbst einer Ursache der sich anschließenden Erwerbslosigkeit oder des Todes strafrechtlichen Verfolgung aussehen kann, verweigern fönnen. bildet; es genügt, daß sie eine von mehreren mitwirkenden Ur­Ich frage Sie nun, ob Sie nach der ersten Affäre in der Berndt­sachen ist und als solche ins Gewicht fällt. Der Anspruch auf schen Wohnung oder auf dem Transporte einige Angeklagte miß­handelt haben?" Zeuge Buchholz:" Ich habe niemanden intereffanten Prozeß erledigte die Entschädigung besteht daber auch dann, wenn durch ein schon bestehendes Leiden des Verlegten die Folgen der Verlegung im mißhandelt." Staatsanwalt: Waren Sie an dem Tage Kammer II unter dem Vorsiz des Assessors von Schulz am angetrunken?" Benge Buchholz:" Ich bin noch nie an- 20. November. Die Puhmacherin H, welche bis zum 3. No. erhöhten Maße schädigend wirken oder den Eintritt der Erwerbs getrunken gewesen." Bertheidiger Dr. Berthold:" Waren vember im Hut- und Buzgeschäft der Frau Jenny Bock, unfähigkeit bezw. des Todes beschleunigt haben. Sie schon vorher in anderen Wirthschaften gewesen?" Friedrichstraße , als Direttrice thätig war, verlangte als Ent- Ein Fall von Kurpfuscherei beschäftigte gestern die Zeuge Buchholz:" Ich war, ehe ich in der Schulte- fchädigung wegen unberechtigter Entlaffung vorläufig das 132. Abtheilung des Schöffengerichts. Der Sprachlehrer Her schen Wirthschaft war, in zwei anderen Wirthschaften. Bei Gehalt für den Monat November. Der Vertreter der Beklagten, mann Krause war des Betruges, seine Ehefrau Amalie Schulte war ich ungefähr eine halbe Stunde." Zeugin Klemce: ihr Mann, hielt Frau Bock zu feinerlei Entschädigung ver- Krause, geb. Koch, der Unterschlagung beschuldigt. Durch die Ich habe gesehen, daß Buchholz am Boden lag und daß er ge- pflichtet. Er habe, führte er aus, die Klägerin am 3. November Beweisaufnahme wurde folgender Thatbestand für erwiesen er­schlagen wurde. Von den Angeklagten hat meines Wissens wegen ihres turbulenten Auftretens aus dem Geschäft gewiesen, achtet: Jm vorigen Jahre erschien in einer hiesigen Zeitung die niemand geschlagen. Ich habe aber gesehen, daß Buch- sie dann aber durch zwei junge Mädchen auffordern lassen, Danksagung eines jungen Mädchens, welches angeblich von dem holz einer Rann, der ihn mit den Händen in den Hosentaschen wieder zurückzukehren und ihre Arbeit fortzusetzen. Die Klägerin ersten Angeklagten innerhalb furzer Zeit von der Schwindsucht ruhig nang, mit dem Säbel über den Kopf schlug, fei der dreimaligen Aufforderung nicht nachgekommen, wodurch geheilt worden sei, obgleich alle Aerzte sie schon aufgegeben daß er taumelte." Zeuge Lütje- Busch: Buchholz schlug mit sie jedes Recht auf Entschädigung verwirkt habe. Daraus, daß hätten. Diese Anzeige tam der Ehefrau des Silberarbeiters dem Säbel nach dem Arrestanten, welcher ihm ausrückte, der Fräulein H. den Aufforderungen nicht Folge leisteste, nachdem Schlosser zu Gesicht. Dieselbe befand sich im letzten Stadium Echlag traf aber den Karl Berndt. Unter denen, die auf Buch- fie einmal hinausgeworfen war, suchte der geniale Herr Bock her- der Lungenschwindsucht, schon seit Monaten konnte sie das Bett holz losschlugen, habe ich Potomati nicht gesehen." Beuge zuleiten, daß dieselbe tontrattbrüchig geworden sei. Einen nicht mehr verlassen. Wie alle Schwindsüchtigen hatte sie Hoff­Schulte: Buchholz war an dem Tage meiner Ansicht nach Vergleichsvorschlag, bis zum 1. Januar die Klägerin zu be- nung auf Genesung, sie bat ihre Schwester, eine Frau Böttcher, nüchtern. Die ersten Anfänge der Schlägerei habe ich nicht geschäftigen, welchen Herr Weigert im Namen derselben machte, zu Krause zu gehen, um dessen Mittel zu erlangen. Krause hörte sehen. Ich sah, daß dem Buchholz ein Mann nachging. Buch- lehnte Bock ab. Weil Klägerin durch die beharrliche Weigerung, den Bericht über die Krante an, Frau Böttcher erklärte selbst, holz drehte fich nach diesem um und stieß ihn zu Boden. Einem in das Geschäft zurückzukehren, am 8. November den Kontrakt daß dieselbe wohl schwerlich das Bett wieder verlassen werde, Zweiten, der meiner Ansicht nach zuerst mit einem Stackpfahl gebrochen hätte, habe er, Bock bezw. seine Frau, feine Ver- da ihr Körpergewicht bereits auf 57 Pfd. herabgesunken sei. geworfen hatte, versette Buchholz einen Hieb über den Kopf. pflichtung, dieselbe nunmehr wieder einzustellen, noch ihr eine Auf ihre Bitte, die Kranke persönlich besuchen zu wollen, Daß Bliß in meiner Budite gesagt hat: Herr Sergeant, schlagen Entschädigung zu gewähren. So die Weisheit des Bock, welche erwiderte Krause, das sei nicht nöthig, seine Medizin wirke un­Sie mich doch nicht mehr!" habe ich gehört. Zeuge Buch derselbe im Bergleichstermin am 7. November austramte. Be- fehlbar und wenn die Kranke nur noch soviel gesunde Lunge holz wird nochmals über einige Punkte vernommen, so, ob er züglich der Entlassung selbst wurde durch die Beweiserhebung habe, wie eine Fingerspiße groß, werde er sie innerhalb dreier sich nicht irren könne, wenn er fage, Karl Berndt sei zuerst auf folgendes festgestellt. Als die Klägerin am 3. November nach Wochen aus dem Bette bringen. Und der Angeklagte hielt in ihn losgesprungen, ob das nicht Maletta oder Hartert gewesen Beendigung der Mittagspause zur Arbeit tam, machte ihr Bock einer Art mehr als er versprach, nach 14 Tagen lag die Frau sein tönne. Zeuge Buchholz: Ich kann mich taum irren. den Vorwurf, zu spät gekommen zu sein, Sie vertheidigte sich Schlosser im Sarge. Bei dem ersten Besuche erhielt die Frau Ich glaube, daß Potomsti und Dwzarek zuerst nur Komödie mit einem Hinweis darauf, daß sie sogar noch ein vaar Böttcher noch feine Medizin, der Angeklagte verlangte dafür Bock verbot ihr den Mund, 8 M. und so viel Geld hatte die Böttcher nicht bei sich. Der aufgeführt haben, um mich zum Einschreiten zu veranlassen, Minuten zu früh komme. damit dann die Berndt's über mich herfallen konnten." als Beuge und fie im Gefühl ihres Rechts erwiderte, Ehemann der Kranten mußte sich das Geld borgen, um die Bau- Aufseher Moraz und Bauführer Naumann, sie lasse sich nicht den Mund verbieten, sie müsse sich doch er- Medizin heschaffen zu können. Diese bestand aus zwei Fläschchen, welche mit Buchholz vorher bei Schulte gesessen haben, flären tönnen, forderte er sie zum sofortigen Verlassen des Ge- deren Ingalt später vom Gerichtschemiker Dr. Bischoff untersucht bestätigen im im Wesentlichen die Aussage des Buchholz, schäfts auf. Wie zwei noch im Bock'schen Geschäft thätige junge worden ist. Derselbe begutachtete im gestrigen Termine, daß die nur sind sie Beide nicht so präzise. Zeuge Matysiak: Ich Mädchen übereinstimmend, wenn auch schüchtern, befundeten, eine Flasche eine Mischung von Honig und Wasser mit einem habe gesehen, daß Buchholz den arretirten Botomsti hin und her verlieh der Geschäftsführer" Bock seinem Befehl noch durch die kleinen Zusatz irgend eines Pflanzenstoffs, die zweite einen in fließ. Potomsti bat deshalb, als er ungefähr 50 Echritte ge- Drohung besonderen Nachdruck, er werde die Klägerin wegen homöopathischer Form mit irgend einem Bitterstoff versetzten gangen war, den Hartert, er möge als Zeuge mitgehen. Hartert Hausfriedensbruchs verklagen, wenn dieselbe nicht augen- Spiritus enthalten habe. Der ganze Werth jeder Flasche wurde von Buchholz zu Boden geworfen, ohne daß er den Be- blidlich gehe. Die erwähnten Zeuginnen wissen nichts von würde nach Apothekerpreisen berechnet, etwa 40 Pfennig amten berührt hätte! Auch die Aussage des Karl Berndt und einem Toben" der Klägerin; hinsichtlich des Benehmens der pro Flasche betragen. Die Angehörigen der Kranten des Potomšti wird von diesem Zeugen voll bestätigt. Verschiedene Parteien sagten sie nur aus, beide seien aufgeregt gewefen. ließen noch einmal von dem Angeklagten zwei Flaschen andere Beugen wissen nichts Wesentliches zu befunden. Es wird Die eingehendsten Vermahnungen ihres Arbeitgebers und des Medizin holen, es tam nur zum Verbrauche der dann der Gendarm Bröder ebenfalls nach eindringlicher Ver- Geschäftsführers" ihrer Arbeitgeberin, verbalfen ihnen nicht zu einen Flasche. Die vierte Flasche brachte die Böttcher nach dem warnung zunächst uneidlich vernommen: Wir hörten von der anderen Erinnerungen. Weigert, welcher die Klägerin vertrat, Zode ihrer Schwester zurück mit der Bitte, dieselbe zurückzunehmen Bedrängniß des Buchholz und eilten deshalb nach der Alten- machte geltend, dieselbe bätte nach jener, sie be und ihr etwas darauf zu vergüten. Der Angeklagte weigerte schleuse. Von der Schulte'schen Budike aus säuberten wir mit leidigenden Art der Hinausweisung aus dem Geschäft fich. Seine Chefrau nahm ihm die Flasche aus der Hand und der Waffe in der Hand den Platz. Als wir auf dem Wege nach teine Verpflichtung zum Weiterarbeiten gehabt; unbeschadet warf sie in den Ausguß. In diesem Berhalten erblickte die An der Berndt'schen Wohnung waren, kam uns Lipinski entgegen. etwaiger Entschädigungsansprüche hätte sie die bezüglichen Buflage den Thatbestand der Unterschlagung. Der Ehemann Krause Wir ließen den Greis paffiren, weil wir ihm nichts Schlechtes muthungen zurückweisen dürfen. Einen Kontrattbruch des versicherte auch im Termine, daß er schon vielen Schwindsüchtigen zumutheten. Als er einige Schritte hinter uns war, rief er Mädchens zu behaupten, fei lächerlich. Der Beklagte hätte die das Leben gerettet habe, eine Behauptung, die nach der Aus­plöhlich: Stehen bleiben, Front machen, Ihr werdet Euch doch Tirettrice gern los sein wollen, deshalb auch die Ablehnung des führung des Staatsanwalts Böttger entschieden wieder besseres Am 20. November wurde die Bes Wissen aufgestellt sei. Der Angeklagte habe zweifellos gewußt, von den Polizisten nicht schlagen lassen!" Ich forderte ihn auf, Vergleichsvorschlages. vom Plage zu gehen. Da er dies nicht that, gebrauchte ich die flagte zur Zahlung von 68 M. für die vom Tage der Ent- daß fein werthloses Zeug feinen beffernden Einfluß auszuüben Waffe. Nach einigen Minuten tam Franz mit einem Soldaten laffung bis zur Urtheilsfällung verflossene Beit verurtheilt. im Stande sei. Die Handlungsweise sei die Ausbeutung einer daher. Ich befahl dem Soldaten, mir zur Seite zu bleiben. Gründe: Die Beweisaufnahme babe ergeben, daß die Klägerin Nothlage in der gemeingefährlichsten Art, er beantrage gegen Franz forderte denselben jedoch auf, nicht mit mir zu gehen. in einer Weise aus dem Geschäft gewiesen sei, die sich als Krause se ch 3 Monate Gefängniß, gegen die Ehefrau Auch Franz mußte ich mit der blauten Waffe vom Blaze bringen, grobe Beleidigung charakterisire. Die Klägerin hätte fomit Krause 20 Mart Geldstrafe. Der Bertheidiger, Rechtsanwalt da er mich anzugreifen drohte. Weder ich noch die anderen Beamten felbst Grund gehabt, das Arbeitsverhätniß fofort zu löfen. Ihr Dr. Schoeps, bemühte sich, ein niedrigeres Strafmaß zu erzielen, haben meines Wissens die Angeklagten oder andere Leute miß- Ansehen mußte durch das Verhalten des Bock sinken, so daß sie der Gerichtshof erkannte aber nach dem Antrage des Staats handelt." Aehnlich erklärt sich der ebenfalls uneidlich vernommene gar nicht mehr im stande gewesen wäre, ihre Stellung als anwalts. Polizeisergeant Dhlenbostel und der eidlich vernommene Gendarm Direktrice weiter bei der Beklagten auszufüllen. Die Klägerin Splittstößer. Es werden dann noch viele Zeugen vernommen, hätte unter den Umständen nicht zurückkehren brauchen, um so die das bekunden, was die seit dem ersten Tage inhaftirten An- weniger, als nicht ihr Beleidiger fie dazu persönlich geklagten erklärt haben, während einige andere Zeugen ähnliches aufforderte, sondern sie durch Untergebene auffordern wir bitten bei jeder Anfrage eine Chiffre( 8met Buchstaben oder eine Baht) Jagen, was die Beamten bezeugt haben. Im Laufe der Zeugen- ließ. Daß auf feiten Bod's nicht der ernstliche Wille vorhanden vernehmung tamen mehrfach harte Zusammenstöße zwischen gewesen sei, die Klägerin weiter zu beschäftigen, gehe daraus her­Staatsanwalt und Vertheidigung. So protestirte Dr. Berthold vor, daß er ihren Bergleichsvorschlag mit den Worten ablehnte, dagegen, daß der Staatsanwalt dadurch in die Verhandlung er wolle sie garnicht mehr haben. Beklagter, oder vielmehr der Einer für Viele. Haussuchungen fönnen nach der störend eingriffe, daß er verkündete, er würde sofort Haftbefeh! Vertreter der Beklagten sei Schuld an der Arbeitslosigkeit der Strafprozeßordnung vorgenommen werden, wenn zu vermuthen gegen einen Beugen beantragen, wenn er wüßte, daß derfelbe Klägerin, darum müsse diese für die nachweisbare arbeitslose ist, daß die Durchfuchung der Räumlichkeiten zur Auffindung von Beweismitteln führen würde. Zur Nachtzeit darf eine Haus­fich tlar über seine Aussage sei. Solche Erklärungen seien Beit entschädigt werden, vorläufig also mit 68 M.­durchaus nicht zulässig, weil geeignet, in den Geschworenen fuchung nur bei Berfolgung auf frischer That oder bei Gefahr Voreingenommenheit zu erwecken. Die Beweisaufnahme, in der im Verzuge( oder wenn es sich um Wiederergreifung eines ent Nachtzeit in an die 40 Zeugen, darunter sehr viele mit Dolmetsch, zu ver­wichenen Gefangenen handelt) stattfinden. diefem Sinne ist vom 1. 4. bis 30. 9. die Zeit von 9 Uhr nehmen waren, wird sodann geschlossen. Es handelt sich nun um die Beeidigung der Beamten. Nach nochmaliger sehr ein­Weil der Bierfahrer R. wiederholt zu spät zur Arbeit tam, Abends bis 4 Uhr Morgens und von 1. 10. bis 31. 3. die Beit Die Anordnung dringlicher Verivarnung werden dieselben beeidigt. Es werden fodann 18 Haupt-, 34 Neben und 7 Hilfsfragen an die Ge- glaubte der Brauereibefizer Reich sich berechtigt, denselben am von 9 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens. Verzuge auch ber Staatsanwaltschaft, ja sogar ben schworenen gestellt. Um 73/4 Uhr Abends beginnt der Staats. 28. Oktober ohne vorherige Kündigung zu entlassen. Für die von Durchsuchungen steht dem Richter, bei Gefahr im Kammer VI des Gerichts, welche einen Entschädigungsprozeß des zusprechen, Lipinski der Aufforderung zum Ungehorsam, Rudolf Frage, da nun dies nicht länger als acht Tage dem Beklagten wesend, so ist, wenn dies möglich, sein Vertreter oder ein er­anwalt mit seinem Plaidoyer. Er bittet, Marie Berndt frei. R. zu erledigen hatte, tam nur das letzte Zuspättommen in Polizei- und Sicherheitsbeamten zu. Der Inhaber der zu durch fuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Fit er ab­Berndt der Beamtenbeleidigung, Bliß des thätlichen Anbekannt war.(§ 123 der Gewerbe- Ordnung.) Die Frage war griffs, Franz der Aufreizung eines Soldaten des steben zu entscheiben, ob darin ein unbefugtes Berlassen der Arbeit zu wachsener Angehöriger Hausgenoffe oder Nachbar zuzuziehen. den Heeres zum Ungehorsam gegen feinen Borgefeßten fehen sei, daß R. am 22. Oftober statt um 1/26 Uhr früh um Der von der Durchsuchung Betroffene hat nur das Recht, nach Hartert und Po " bes thatlichen miderstandes, 1/28 Uhr in der Brauerei erschien. Der Kläger entschuldigte sein über den Grund der Durchsuchung und ein Verzeichniß der in tomski der nicht thätlichen Theilnahme an einem Auf- Späterkommen am 22. Oktober damit, daß ihn am betreffenden ruhr, des Widerstandes und der Gefangenenbefreiung, Adolf und Morgen der Schuhmacher mit seinen großen Schaftstiefeln im Berwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, ſowie, Karl Berndt schließlich des Aufruhrs, des Widerstandes, des Stiche gelaffen habe. Im übrigen beginnen, setzte er hinzu, feine falls nichts Berdächtiges gefunden ist, eine Bescheinigung hier­thätlichen Angriffe und der Gefangenenbefreiung schuldig zu A. K. 100. Ein wechselseitiges Testament bat sprechen. Die Bertheidiger geben den Beamten die Schuld und eigentliche Arbeit die des Bierausfahrens, erst nach 7 Uhr: bitten um Berneinung sämmtlicher Schuldfragen. Dr. Berthold die Vorarbeit, das Besorgen der Pferde, übernehme aber wird in seinem Plädoyer mehrfach vom Staatsanwalt gestört und stets der zuerst kommende Fahrer für die, welche sich am einfachsten folgende Form: Wir( Namen der Eheleute) einmal verspäteten. Der Beklagte wurde verurtheilt, ſehen uns einander gegenseitig und unsere Kinder( Namen) sowie diejenigen Kinder, die uns etwa noch geboren werden, Die Geschworenen geräth mit demselben hart aneinander. der Begründung, die Bummelei" des Klägers sprechen Marie und Rudolf Berndt und Lipineti frei. Sartert fei nicht derart gewesen, daß er ohne Kündigung entlassen konnte; als Erben mit der Bestimmung ein, daß der Ueberlebende von wird des Aufruhrs, Potomiski des Aufruhrs und Widerstandes, es gehe dies schon daraus hervor, daß der Kläger noch eine uns unser beiderseitiges Vermögen, frei von aller Aufsicht und Adolf und Karl Berndt des Aufruhrs, des thätlichen Angriffs verheirathung verwaltet und berechtigt ist, unter Lebenden auch und der Gefangenenbefreiung, Bliß des Widerstandes und thätlichen ganze Woche nach dem 22. Oktober im Betriebe des Herrn Reich Rechnungslegung , bis zu seinem Tode oder etwaigen Wieder­über die Substanz zu verfügen. Was nach dem Tode des Lett Angriffs und Franz des einfachen Widerstandes schuldig gesprochen. Mildernde Umstände werden nur Bliß und Sie hätte den Gehorsam verweigert, wandte lebenden übrig bleibt, sollen die anderen Erben nach der gesetzlichen Franz zugesprochen. Der Staatsanwalt beantragt gegen der Wäschefabrikant Zöllner gegen eine von der Plätterin W. Erbfolge theilen." Dies Testament ist von beiden Eheleuten zu Karl und Adolf Berndt je 2 Jahre Zuchthaus, gegen veranstaltete Entschädigungsklage ein, welche die Kammer I unter unterschreiben und von beiden Eheleuten dem Amtsgericht zu Potometi 1/2 Jahr Zuchthaus, gegen Hartert 1/2 Jahr Ge- dem Vorsitz des Assessor Techow am 22. November beschäftigte. überreichen. Die Kosten richten sich nach der Höhe des Vermögens. fängniß, gegen Bliß 6 Monate Gefängniß, gegen Franz 3 Mo. Als Frau W. eines Tages in den Arbeitsraum zurückgekehrt war, Auf ähnliche Anfragen werden wir in diesem Quartal nicht nate Gefängniß. Allen Denen, die sich in Haft befinden, bittet nachdem sie in der sogenannten Abnahmestube fertige Sachen ab- mehr antworten. A. 11. 26. Wie in der Regel Anfragen in Erbschafte er, je 4 Monate der Vorhaft anzurechnen. Dr. Ubbelohde und geliefert hatte, war sie nämlich zwei Mal hintereinander auf­Dr. Rotermund bitten um mildere Strafe. Dr. Berthold gefordert worden, nochmal in die Abnahme" zu kommen, ohne sachen ist auch Ihre ohne mündliche Rücksprache nicht zu beaut erklärt: Bezüglich des Strafmaßes habe ich keine Anträge zu daß fie es that. Der Gerichtshof war wohl der Meinung, daß worten. Sprechen Sie zwischen 12 und 1 Uhr vor. Berenberg . Berlin , Leipzig , München, Breslau , Hamburg stellen. Ich bitte nur, gegen den Angeklagten Botometi feinen die Klägerin den Gehorsam verweigert habe, jedoch auch der, daß Haftbefehl zu erlassen, weil dies Urtheil seiner dies nur in einem Falle, wenn auch auf zwei hintereinander werden als die 5 größten deutschen Städte bezeichnet.

und

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Als Direttrice, die gegen fefte Bezüge arbeitete, hat die Klägerin das Recht, nachträglich noch für alle die Tage bis zum 1. Januar Entschädigung zu verlangen, an welchen ihr die Erwerbsmöglichkeit fehlt.

thätig war.

aber

Briefkaffen der Redaktion.

anzugeben, unter der die Antwort ertheilt werden soll. Die Sprechstunde für Rechtsangelegenheiten wird von 12 bis 1 Uhr abgehalten.

über zu verlangen.