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2. Beilage zum Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Nr. 280.

Sonnabend, den 1. Dezember 1894.

Arbeiter! Parteigenossen!

11. Jahrg.

Die Verhandlungen wegen Beendigung des Bierboykotts find abgebrochen worden, weil die Ringbrauereien eine Bedingung stellten, deren Annahme mit der Ehre der Arbeiterschaft unvereinbar ist. Die Vertreter des Brauerrings hatten die Stirn zu fordern, daß der Friedensschluß davon abhängig gemacht werde, daß 33 Arbeiter nie mehr in den Betrieben der Riugbrauer beschäftigt werden.

Arbeiter! Parteigenossen! Ohne jeden Anlaß seitens der betreffenden Arbeiter sind am 16. Mai Hunderte aufs Pflaster geworfen worden. Und nun sollen nach monatelanger Aussperrung, nach monatelangen Entbehrungen dreiunddreißig Arbeiter dauernd dem Elend, für immer der Eriftenlosigkeit, also dem langsamen Zugrundegehen überliefert werden, dreiunddreißig Mann, von denen keiner Schuld an dem Boykott trägt. Sie sollen als Opfer des Kapitalistenübermuthes auf der Strecke bleiben. An der barbarischen Doppeldezimirung des 16. Mai hatte der Brauerring nicht genug- seine Rache verlangt die Vernichtung von weiteren dreiunddreißig Existenzen. Arbeiter! Genossen! Wir wissen, daß wir in Eurem Sinne gehandelt haben, als wir diesem ungeheuerlichen Anfinnen ein empörtes kurzes Nein entgegenseiten und die Verhandlungen abbrachen. Die Arbeiter Berlins fonnten und wollten einen ehrlichen Frieden schließen; niemals aber werden wir unsere Hand dazu bieten, niemals werden die klaffenbewußten, in den Gewerkschaften und der Sozialdemokratie organisirten Arbeiter dulden, daß ein

geschlossen wird.

ehrlofer Friede

Nun ist die Entscheidung getroffen. Der Boykott muß mit erneuter und vermehrter Energie fortgeführt werden. Die Parole

Kein Tropfen Ringbier

muß mit unwiderstehlicher Macht zur Durchführung gelangen.

Jeder einzelne Arbeiter muß seine ganze Kraft aufwenden, um den Boykott zur vollen Wirkung zu bringen. Dazu ist nöthig, daß die gesammte Arbeiterschaft mit verdoppelter Kraft Hand ans Wert legt, die zur Organisation, Ueberwachung und Durchführung des Boykotts erforderlichen Maßregeln energisch zu unterstützen. Es bedarf aller Kraft, aller Energie, denn die Brauerdirektoren haben offen erklärt, die Unterwerfung der Berliner Arbeiterschaft durch uene Massen­maßregelungen erzwingen zu wollen! Arbeiter, Parteigenossen! Der Brauerring hat zwar Millionen zur Verfügung und wird in diesem Klassenkampfe auch fernerhin Hunderttausende opfern; hinter uns aber stehen die Massen, auf unserer Seite ist das Recht, ist die Begeisterung, ist der Opfermuth. Und an Euren Opfermuth appelliren wir abermals. Die unschuldigen Opfer kapitalistischen Uebermuthes dürfen nicht dem Hunger preisgegeben werden. Seit Monaten liegen diese Hunderte existenzlos auf der Straße. Wir wenden uns deshalb an die Arbeiter von ganz Deutschland um thatkräftige und schnelle Unterstützung. Der Kampf ist uns aufgezwungen worden. Die Berliner Arbeiterschaft hat den Handschuh aufgenommen und sie wird den Kampf durchführen bis zum Ende. Arbeiter! Euer Klassen Interesse nicht blos, Eure Klassen Ehre ist im Spiel. Da giebt es feinen anderen Gedanken als Sieg! Vorwärts zum Sieg! Kein Tropfen Ringbier! Hoch der Boykott!

Boykottfreies Bier liefern:

Brauerei Carlsberg , Friedrich Reichenkron, Char­ lottenburg .

Brauerei Wilhelmshöhe, E. Lehmann, Berlin . Brauerei Pichelsdorf, Direktor Hoffmann. Münchener Brauhaus, Aktien- Gesellschaft, Berlin . Süddeutsche Brauerei, Karl King u. Ko., Berlin . Brauerei Müggelschlößchen, Friedrichshagen . Nordstern- Brauerei, Berlin . Rathenower Exportbrauerei Niederlage. Juh. May Dennhardt, N.W. , Hannoverschestr. 18a. Tel. III. 8178. Sahloßbrauerei, Fürstenwalde . Niederlage bei Franz Heiser, N., Liesenstr . 5. Bürgerliches Brauhaus( in Firma Müller), Frank. furt a. D. Niederlage Greifswalderstr. 228. Phönig- Brauerei, C. Radon, Lichterfelde . Brauerei Jagdschlößchen, Eberswalde . Niederlage - Edm. Reuter, Swinemünderstr. 45. Brauerei Tivoli, Strausberg . Niederlage Stabernack, Mühlenstraße 49a.

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Loui sen- Brauerei, Bellermannstr. 71a/ 72. Brauerei Königs Wusterhausen , Niederlage Reichen­bergerstraße 33. Brauerei Danz, Freienwalde a. D. Vertreter: W. Marten, N., Gartenstr. 152. Bürgerliches Brauhaus, Luckenwalde . Niederlage Gust. Spiekermann, Krautstr. 48, Tel. VII, 1487. Export- Brauerei Grabow a./D. bei Stettin . Nieder lage Marthen, Bellermannstr. 6. Brauhaus Hohen- Schönhausen bei Berlin .

Boykottirt sind die folgenden, dem Ring augehörenden Brauereien:

Aftien Brauerei Friedrichshain, Berlin .

Die Boykott- Kommission.

Gerichts- Beitung.

V

folgendermaßen begründet:" Die Klageforderung steht und fällt mit der Entscheidung der Frage, ob der Kläger als Geselle oder Vom Reichs- Versicherungsamt. Der Arbeiter Walbersloh, Gehilfe des Beklagten im Sinne des 7. Titels der Gewerbe­welcher noch drei Kinder zu versorgen hat, verlor am 29. August Ordnung anzusehen ist. Daß diese Frage zu verneinen ist, er 1893 seine Hauptstüße, einen neunzehnjährigen Sohn, durch einen giebt§ 119b der Gewerbe- Ordnung; denn wenn in diesem aus Betriebsunfall. Er verlangte eine Rente von der in Betracht drücklich hervorgehoben ist, daß unter den im§ 115-119a bezeichneten tommenden Knappschaftsberufsgenossenschaft und begründete sein Arbeitern auch diejenigen zu verstehen sind, welche für bestimmte Verlangen damit, daß er unterstützungsbedürftig sei und sein Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätte derselben mit der Berufsgenossenschaft wie auch vom Schiedsgericht zurückgewiesen, der im 7. Titel behandelten Arbeiter fallen. Andernfalls müßten verstorbener Sohn ihn stets unterstützt habe. Er wurde von der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, so folgt daraus zwingend, daß diese Arbeiter nicht unter die Kategorie so daß er Rekurs beim Reichs Versicherungsamt einlegte. Es wurde zunächst festgestellt, daß der Kläger ein monatliches die§§ 115-119a ohne weiteres auch für sie Anwendung finden, Ginkommen von 48,40 W. hat, das sich zusammensetzt aus 12 m. womit die Bestimmung des§ 119b überflüssig wäre. Da nun Invalidengeld, 17,40 m. Unfallrente, 10 M. Armengeld und der Kläger unstreitig außerhalb der Arbeitsstätte des Beklagten 9 M. Kindergeld. Ferner wurde festgestellt, daß der Sohn des gearbeitet hat, so gehört er nicht zu den Arbeitern, welche nach des Arbeits­erzielte, welchen er ganz dem Vater gab und an dessen Nuß- verhältnisses Anspruch haben. nießung er nur als Familienmitglied partizipirte, ſowie, daß oder unfelbständig war, ist gegenüber dem klaren Wort­der Kläger nach dem Tode des Sohnes das Armengeld be laut des Gesetzes unerheblich. Handelt der 7. Titel von den un­willigt erhielt. Hiernach erachtete es das Reichs- Versicherungsamt felbständigen Gewerbetreibenden, so find im Sinne desselben für unzweifelhaft, daß der Kläger in dem Verunglückten seine eine unſelbſtändigen Gewerbetreibenden diejenigen, welche zu wesentlichste Stüße in der Noth verloren habe, und daß Kläger Hause und nicht auf der Arbensstätte ihres Arbeitgebers arbeiten, sich nicht mit den drei Kindern eruähren könne; es verurtheilte und zwar deshalb, weil der§ 119b ein eigenes Kriterium der Arbeiter außerhalb der Arbeitsstätte aufstellt.( Gemeint ist die deshalb die Berufsgenossenschaft zur Zahlung der beanspruchten besondere Bezugnahme des§ 119b auf die genannten 2.rbeiter. Rente. D. R. ) Dieſes Kriterium erscheint auch vom gesetzgeberischen Standpunkt ausreichend, um die Anwendung des§ 119b zu rechtfertigen, da der Arbeiter außerm Haufe der Disziplin des Arbeitgebers nicht völlig unterworfen und an eine bestimmte Arbeitszeit, fowie an die Beobachtung einer Arbeitsordnung nicht gebunden ist."

Klägers einen durchschnittlichen Monatsverdienst von etwa 62 M.§ 122 auf eine gesetzliche Aufkündigung Ob der Kläger selbständig

Der Faktor Baß, welcher in der Expedition einer Brauerei thätig war, benutzte gewohnheitsmäßig nach Beendigung seiner Thätigkeit des Abends einen der Bierwagen, die aur außerhalb der Stadt gelegenen Brauerei zurückkehrten, um seiner Wohnung näher zu kommen. Lettere befand sich an der Beripherie der Stadt, nicht allzuweit von der Brauerei, während die Expedition in der Stadt selbst ist. Am 30. September v. J. fuhr Baß eben­falls auf einem solchen Bierwagen seiner Wohnung entgegen, wobei er das Unglückt hatte, herunterzustürzen und sich derart zu verlegen, daß er starb. Gin Rentenanspruch seiner Wittwe wurde weder von der Brauerei- und Mälzerei- Berufsgenossenschaft, noch Im Frauen und Mädchen- Bildungsverein für Berlin von deren Schiedsgericht als berechtigt anerkannt. Der Verstorbene und Umgegend sprach am 28. November vor mehr denn tausend fei, deduzirten beide, auf dem Heimivege verunglückt und nicht riefen die moderne Frauenbewegung hervor?" Redner bezeichnete Zuhörern Genosse Bebel über das Thema: Welche Ursachen im Betriebe. Das Reichs- Versicherungsamt, bei welchem Frau

Derlammlungen.

Aktien- Brauerei- Gesellschaft Friedrichshöhe, vorm. Patzen- es sei ihm sehr erwünscht gewesen, daß der Mann häufig mit da war vollständigste Gleichstellung zwischen Mann und Frau hofer, Berlin .

Aktien- Brauerei- Gesellschaft Moabit , Berlin . Attien- Gesellschaft Schloßbrauerei Schöneberg, Schöneberg . Bergschloß Brauerei, Aktien- Gesellschaft, Berlin . Berliner Bockbrauerei, Attien- Gesellschaft, Berlin . Berliner Kronen- Brauerei, Aktien- Gesellschaft, Berlin . Berliner Unions- Brauerei, Berlin .

Böhmisches Brauhaus, Kommandit- Gesellschaft auf Aktien, A. Knoblauch, Berlin .

Brauerei Osipald Berliner, Berlin . Brauerei Julius Bözow, Berlin .

Brauerei Borussia , Attien- Gesellschaft, Niederschönweide bei Johannisthal.

Brauerei Gambrinus, Aktien- Gesellschaft, Charlottenburg . Brauerei Carl Gregory, Berlin .

Brauerei A. Werin, Berlin .

Brauerei F. Happoldt, Berlin .

Brauerei Königstadt, Attien- Gesellschaft, Berlin .

Brauerei Pfefferberg, vorm. Schneider u. Hillig, Berlin .

Bürgerliche Brauerei, Berlin .

Bürgerliches Brauhaus, Otto Müller , Berlin .

Gebrüder Josty, Berlin .

C. Habel's Brauerei, Berlin .

Norddeutsche Brauerei, Aktien- Gesellschaft, Berlin .

Schultheiß' Brauerei , Attien Gesellschaft, Berlin , Abth.

Schönhauser Allee.

desgl. Abth. II Tivoli.

H

Brauerei Schweizergarten, Berlin .

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Baß Refurs erhob, stellte Ermittelungen darüber an, ob nicht die Anschauung, als sei die Stellung der Frau noch im Mittels vielleicht ein Betriebsinteresse mitspielte, als Baß die unglückliche alter eine wesentlich beffere gewesen wie jetzt, als durchaus irrig. Fahrt machte. Der Betriebsvorsteher der Brauerei sagte aus, Nur in den Ürzuständen, wo allüberall Kommunismus herrschte, fuhr; wenn der Kutscher abstieg, sei wenigstens jemand beim vorhanden. Damals gab es feine Scheidung nach Familien, weil Wagen gewesen, der auf diesen und die Pferde Obacht gab. es feine Ehe gab. Aus diesem Grunde kam auch die Frage der Das Reichs- Versicherungsamt nnter dem Präsidenten Bödicker Mutterschaft da die Vaterschaft nicht nachgewiesen werden fonnte in Betracht, wo es sich um Erbberechtigung, um verurtheilte hierauf die Berufsgenossenschaft zur Zahlung Namengebung, um Bezeichnung der verwandtschaftlichen Grade einer Rente, weil Baß bei seiner Todesfahrt im Interesse des Namengebung, um Bezeichnung der verwandtschaftlichen Grade handelte. Nur in diesem Sinne darf man von einem Mutterrecht Betriebes gehandelt habe. sprechen, nicht aber in dem, als habe damals die Frau eine be Als dann Das Landgericht zu Berlin und die Kündigungsfrist vorzugte Stellung eingenommen. das Privat der Heimarbeiter. Das Gewerbegericht hat in einer sehr eigenthum auftam, so hatte die nunmehr eingetretene Ungleichheit großen Anzahl von Fällen den Heimarbeitern die gesetz im Besize das Entstehen der Einehe und des Vaterrechtes im liche vierzehntägige Kündigungsfrist zuerkannt. So hat es auch Sinne der Watermacht zur nothwendigen Folge, und, ob das nun am 30. Juni die Firma S. Butt( Herren- Garderobegeschäft) zur ein Geschlecht oder eine Klasse war: so lange noch jemand durch Bahlung einer Entschädigung von 112,50 M. an den Schneider die Verhältnisse die Macht bekommen, so lange hat er sie miß­Schmoll verurtheilt, weil derselbe erstens eine Woche lang nicht braucht. Die Frau wurde als Sache, als Anhängsel betrachtet, beschäftigt worden war( sogenanntes Hinziehen"), und weil wie es noch heute geschieht. Diese Abhängigkeit der Frau von er dann ohne Kündigung fofort entlassen wurde. der Produktions- und Vertheilungsweise der Güter giebt uns die E3 wurde ihm eben er bedeutet, bekomme über Gewißheit, daß, wenn sich die Eigenthumsverhältnisse einmal haupt keinen Zuschnitt" mehr mit. Assessor Hellwig be- ändern, wenn sie kommunistische im Sinne der wirthschaftlichen gründete das Ürtheil in seinem prinzipiellen Theil es war Entwickelung werden, auch das Verhältniß der Geschlechter zu Unter dem Privat der Einwand erhoben worden, Kläger habe als Hausarbeiter fein einander ein anderes werden wird. Anrecht auf die Kündigungsfrist folgendermaßen: folgendermaßen: Ob die eigenthum trat, wie gesagt, die Frau mehr und mehr außerhalb des Geschäfts ihres Arbeitgebers thätigen Personen in den Hintergrund, sie wurde schließlich allein auf Anspruch auf die Kündigungsfrist haben, kann nur unter Berück- das Haus angewiesen. Wenn nun im Laufe der Jahr sichtigung des einzelnen Falles entschieden werden. Man ift ge- hunderte einzelne Frauen aus hohen Gesellschaftstreifen nöthigt, zwei Gruppen zu unterscheiden, diejenigen, welche ihrer- hier und da studirten, dann war das eben eine Ausnahme, und seits wieder Gehilfen beschäftigen oder zugleich für mehrere Ge- weil sie Ausnahmen waren, ließ man sie gewähren. Erst als schäfte arbeiten, und die, welche allein und zu einer die Ausnahmen zu häufig wurden, machte man ihnen, wie im I gegebenen Zeit nur für einen bestimmten Arbeitgeber thätig Mittelalter auf der Universität zu Bologna , die Thüre vor der sind. Erstere sind selbständige Hausindustrielle, lettere gewerb Nase zu. Wenn mit dem Wirken gelehrter Frauen im Alter­liche Arbeiter( Heimarbeiter). Wenn diese auch ihre persönliche thum und im Mittelalter etwas bewiesen werden kann und be Bewegungsfreiheit haben, so tommt es doch lediglich auf wiesen werden soll, so ist es nur die Thatsache, daß überall da, ihre wirthschaftliche Stellung an." Die zitirten Voraussetzungen wo der Frau die Gelegenheit gegeben ist, auf geistigem Gebiete Arbeiters, der das Rohmaterial seines Arbeitgebers verarbeitet, ebenso Gutes zu leisten vermag wie der Mann. Es ist übrigens trafen auf Schmoll zu. Der verurtheilte Herr Butt ließ ganz natürlich, daß, wo Frauen von Sorgen frei und an Geift durch den Rechtsanwalt Isaacsohn beim Landgericht Berufung reich waren, sie das Bestreben hatten, etwas höheres zu bedeuten. Da einlegen, wozu ihn die Höhe des Objekts Höhe des Objekts berechtigte. her auch der Einfluß vieler Frauen in Frankreich im vorigen Jahre Schmoll wurde vom Rechtsanwalt Gerhardt vertreten. Am hundert. Aber gefeßlich war die Frau bis in die jüngste Beit überall 14. November hob die 8. Zivilkammer unter dem Vorfize des vollständig dem Manne unterworfen, in England bis zum Anfang Landesgerichtsdirektors Krause das Urtheil des Gewerbegerichts der fiebziger Jahre, am schlimmsten jedoch in Frankreich . Gine auf. Diese äußerst wichtige, prinzipielle Entscheidung wurde lebhafte Bewegung gegen diese Rechtlofigkeit begann unter den

Spandauerberg- Brauerei, vorm. C. Bechmann, Westend bei der Kündigungsfrist des in seiner eigenen Behausung thätigen mit dem Manne gleichberechtigt in Konkurrenz zu treten, sie

Charlottenburg .

Vereinsbrauerei Rixdorf.

Versuchs- und Lehrbrauerei, Berlin .

Bittoria- Brauerei, Attien- Gesellschaft, Berlin . Germania- Brauerei, David u. Martin, Berlin . Brauerei Stralau.

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