auf die Verwaltung der Einzelgemeinde wichtige Befugnisse ist vorgeschrieben, daß die Mitbenuhung der Gemeindeanstal
Neue Landgemeindeordnung. übertragen werden, wodurch er tatsächlich den maßgebenden ten, Einrichtungen und Betriebe für alle Einwohner nach
Das Preußische Staatsministerium hat, wie die PPN. erfahren, in seiner Sigung am Mittwoch die Entwürfe der neuen preußischen
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Einfluß auch in den der Verwaltung der Einzelgemeinden festen gleichmäßigen Grundsäßen geregelt sein muß, wobei verbliebenen Angelegenheiten ausübt. Borzugsbestimmungen für Minderbemittelte getroffen werden Die Regierung gibt der Gesamtgemeinde als einem ungleich dürfen, und endlich, daß gewerbsmäßige Betriebe nach kaufStädte und Landgemeindeordnungen endgültig durch leistungsfähigeren Gebilde den Vorzug vor der Einzel- männischen Grundsägen geführt werden, grundsäglich leberberaten und verabschiedet. Die Entwürfe gehen nunmehr an den Staats- gemeinde und schlägt daher mit gewissen Einschränkungen die schüsse zur teilweisen Deckung der Haushaltsbedürfnisse der rat und dürften noch vor der Sommerpause, also noch im Laufe des Uebertragung der Amtsverfassung der westlichen Provinzen Gemeinde erzielen, mindestens aber die Kosten des Betriebes, auf ganz Preußen vor. In Zukunft soll jede Landgemeinde der Berzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der Er Der Entwurf für eine preußische Landgemeindeordnung einer Landbürgermeisterei, d. h. einem aus Landgemeinden neuerung der Einrichtungen decken müssen. Haben die Landbedeutet in mehr als einer Beziehung zweifellos einen Fort bestehenden Gemeindeverbande angehören müssen, wobei es gemeinden hinsichtlich der Selbstverwaltungsangelegenheiten schritt gegenüber dem heutigen Rechtszustande, wenngleich nicht ausgeschlossen ist, daß eine größere Landgemeinde auch im übrigen freie Hand natürlich im Rahmen der gesetzzahlreiche Wünsche und Forderungen der Sozialdemokratie für sich allein eine Landbürgermeisterei bilden kann. Durch lichen Vorschriften so sind sie hinsichtlich der Auftragsdadurch noch nicht erfüllt werden. Beschluß der Bürgermeistereipertretung können alle oder ein angelegenheiten an die Anweisungen der beauffragenden Zunächst ist es zu begrüßen, daß endlich einmal die be- zelne Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden für Stelle, also des Reiches oder des Staates, gebunden. stehenden selbständigen Gutsbezirke verschwin das ganze Gebiet oder für Teile der Landbürgermeisterei mit den sollen. Wer sich auch nur einigermaßen mit dem Wesen der Wirkung übernommen werden, daß sie damit den zu der aufsicht. In dieser Beziehung müssen wir grundsätzlich Der Verbesserung bedarf der Abschnitt über die Staatsder preußischen Verwaltung befaßt hat, der weiß, daß diese Landbürgermeisterei gehörigen Landgemeinden gegenüber zu daran festhalten, daß die Aufsicht sich auf das notwendigste Gebilde von jeher eines der stärksten Bollwerke der Reaktion gefeßlich der Landbürgermeisterei vorbehaltenen werden. Die Maß zu beschränken hat, daß vor allem die Maßnahmen der gewesen sind. Das erklärt den heftigen Widerstand, den die Landbürgermeisterei muß eine Selbstverwaltungsangelegen Gemeindevertretung nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern Parteien der Rechten unserer Forderung auf Auflösung der heit übernehmen, wenn die Aufsichtsbehörde mit Zustimmung lediglich auf ihre Gefeßmäßigkeit hin geprüft werden dürfen, Gutsbezirle entgegengesezt haben. Aeußere Ursachen tragen der Beschlußbehörde nach Anhörung der Bürgermeisterei- daß das Bestätigungsrecht der gewählten Gemeindevertreter, die Schuld daran, daß es, obwohl die Vorarbeiten dazu bereits vertretung und der Gemeindevertretungen feststellt, daß die Schöffen, Landbürgermeister und Beigeordneten beseitigt wer im November 1918 vom Ministerium des Innern in Angriff Uebernahme dieser Angelegenheit für die ganze Landbürger den muß und daß dem Staatsministerium nicht das Recht der genommen find, bisher immer noch nicht gelungen ist, mit meisterei oder für Teile der Landbürgermeisterei mit Rücksicht Auflösung einer Gemeindevertretung oder einer BürgerDiesen Ueberbleibseln einer längst verschwundenen Epoche rest auf das gemeine Wohl geboten ist. Ebenso muß die Land- meistereivertretung gegeben werden darf. So weitgehende Belos aufzuräumen. Jetzt foll ganze Arbeit gemacht, die Guts bürgermeisterei die gesamte Berwaltung einer Landgemeinde fugnisse fönnen wir dem Staate und seinen Organen nun und bezirte sollen aufgelöst und entweder mit Landgemeinden übernehmen, wenn die Aufsichtsbehörde mit Zustimmung der nimmer einräumen. oder Stadtgemeinden vereinigt oder mit anderen Gutsbezirken Beschlußbehörde feststellt, daß die Voraussetzungen für ein zu einer neuen Landgemeinde oder Stadtgemeinde zusammen eigenes Gemeindeleben in der Gemeinde fehlen und die Vergelegt oder allein für sich in eine Landgemeinde oder Stadt- waltung durch die Landbürgermeisterei durchführbar ist. In gemeinde umgewandelt werden. diesem Falle treten die Organe der Landbürgermeisterei an Diese Reform ist nicht nur von pofitischer, sondern auch die Stelle der Gemeindeorgane. ron wirtschaftlicher Bedeutung, insofern als bei der Zusam menlegung in erster Linie auf die Schaffung leistungsfähiger um fo eher einverstanden erklären, als die Landbürgermeister Mit der Tendenz dieser Bestimmungen fönnen wir uns Gemeinden Rücksicht genommen werden soll. Die ländliche Gemeinden Rücksicht genommen werden soll. Die ländliche so Gemeindeverfassung, namentlich in den östlichen Provinzen, nicht, wie es die Landgemeindeordnung für die Rheinproving hat nämlich, worauf Drews bereits in der Begründung zu sondern von der Landbürgermeistereivertretung auf 12 Jahre vorschreibt, durch den Oberpräsidenten auf Lebenszeit ernannt, feinem ersten Borentwurf aufmerksam macht, bisher daran gewählt werden sollen. Dadurch werden die schweren Begefrankt, daß zahlreiche Gemeinden teils völlig leistungs- denken hinfällig, die bisher in unseren Reihen gegen die rheiunfähig, teils so leistungsschwach waren, daß die Entwicklung nisch- westfälische Amtsverfassung geäußert worden find. des Gemeindelebens, die Tätigkeit der Gemeinde im Interesse ihrer Einwohner, in weitem Umfange start im Rückstande ge- es sich um ihre Befugnisse handelt, durch den Entwurf den Im großen ganzen werden die Landgemeinden, soweit lieben ist. Die Schaffung leistungsfähiger Gemeinden ist also das Städten gleichgestellt; neben Selbstverwaltungsangelegenheiten Ziel, das der Regierung vor Augen schwebt, und sie läßt es, werden ihnen Auftragsangelegenheiten übertragen. Selbst.PALITYFFLICTED Gemeinden Brig. Jugendheim Chauffeeftr. 48. Bortrag: ,, Der deutsche Wald". Char um dies Ziel zu erreichen, nicht bei der Auflösung der Guts verwaltungsangelegenheiten der bezirke bewenden, sondern sie geht noch einen Schritt weiter. find diejenigen, dem gemeinen Wohle bienenden Aufgaben lottenburg. Jugendheim Rosinenftr. 4. Vortrag:" Berkehrswefen". Moabit . Rohlenbergwerfen". Reutöln- Güb. Sugenbheim togatftr. 58. Bortrag: Anknüpfend an die in einigen Provinzen bereits bestehenden der örtlichen Gemeinschaft, die den Landgemeinden zur Bergenheim Gemeindeschule Baldenserstr. 21. Bortrag:„ Die Arbeit in den Nordosten. JugendZustände plant fie, den Schwerpunkt des fommunalen Lebens waltung unter eigener Berantwortung durch Gesetz über Die Prinzipien der Arbeiterjugend- Internationale". heim Gemeindeschule Heinersdorfer Str. 18. Dichterabend: Ferdinand Freiligauf dem Lande von der Einzelgemeinde in die Gesamtgemeinde tragen oder, ohne gesetzlich einer anderen Stelle vorbehalten Straße 4. Diskussion: Unser Jugendtag". Schöneberg II. Jugendheim zu verlegen und damit die Lastentragung breiteren Schultern zu fein, von ihnen freiwillig übernommen sind. Auftrags: aufzubürden. Als Vorbilder schweben ihr dabei vor Augen angelegenheiten sind diejenigen Aufgaben des Reichs die rheinischen Landbürgermeistereien und die westfälischen oder des Staates, welche durch Gesez den Landgemeinden zur Aemter, die im Gegensatz zu den Amtsbezirken der östlichen Ausführung nach Anweisung übertragen sind. Wetter bie Sonnabend mittag. Warm, vielfach better, aber berProvinzen nicht lediglich staatliche Verwaltungsbezirke find, Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehört auch änderlich. Steine erheblichen Niederschläge; schwache nordöstliche Binde. sondern für die Erledigung derjenigen Angelegenheiten, welche der Betrieb von Anstalten, Einrichtungen und Betrieben ge( Schluß bes redaktionellen Teils.) für alle zu der Bürgermeisterei bzw. dem Amt gehörigen Ge- meinnüßiger und gewerblicher Art. Hier ist den Landgemeinmeinden ein gemeinschaftliches Interesse haben, einen Kom den im großen ganzen freie Hand gelaffen. Voraussetzung ist munalverband mit den Rechten einer Gemeinde bilden. We lediglich, daß die wirtschaftliche Betätigung nach Art und Um sentlich verstärkt wird die Bedeutung der Bürgermeisterei bzw. fang in einem angemessenen Berhältnis zu ihrer Größe und des Amtes gegenüber der Einzelgemeinde noch dadurch, daß Leistungsfähigkeit stehen muß und die Erfüllung ihrer öffentdem Landbürgermeister oder dem Amtmann auch in bezug lich- rechtlichen Aufgaben nicht beeinträchtigen darf. Weiter
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wird, die preußischen Landgemeinden sowohl was ihre VerIm wesentlichen werden sich, wenn der Entwurf Gesetz faffung wie was ihr Aufgabenkreis betrifft, nicht mehr allzufehr von den preußischen Städten unterscheiden. Ein Grund mehr für uns, auch an dieser Stelle wieder die Frage aufzu= richtiger ist, die Verfassung der Städte und die der Landwerfen, ob es wirklich zweier Gesetze bedarf, oder ob es nicht gemeinden in einem einzigen Gesetz zu ordnen.
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