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Nr.296 39.Jahrgang Ausgabe A nr. 148

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Sozialdemokrat Berlin "

Sonntags- Ausgabe

Vorwärts

Berliner Volksblatt

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Zentralorgan der Sozialdemokratifchen Partei Deutschlands

Redaktion und Expedition: SW 68, Lindenstr. 3

Fernsprecher:

Redaktion Morigplas 15195-97 Expedition Morisplas 11753-54

Sonntag, den 25. Juni 1922

Vorwärts- Verlag 6.m.b.H., SW 68, Lindenstr. 3 Fernsprecher: Berlag, Expedition und Juferaten. Abteilung Morigplats 11753-54

Arbeitendes Volk Berlins!

Der granenvolle Mord an Nathenau hat einen Entscheidungskampf zwischen der Republik und ihren Feinden eingeleitet. Es gilt für alle, auf dem Posten zu sein. Darum rufen wir Euch auf,

heute, Sonntag, 11 Uhr vormittags im Lustgarten

in Massen zu erscheinen. Diese Kundgebung soll die Einleitung weiterer Aktionen sein, die die Gesamtheit des arbeitenden Volkes einig umfaffen sollen. Darum auf nach dem Lustgarten! Wahrt Würde und Disziplin! Schützt die Republik !

Der Vorstand der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands .

Es lebe die Republik !

Aufruf der Reichsregierung.

Der Mord an dem Reichsminister Dr. Rathenau hat die schweren Gefahren enthüllt, denen Deutschland durch inner­politifche Störungen ausgesetzt ist. Die Mahnungen, den Zwift der Parteien und den Streit um Vergangenes ruhen zu lassen und alle Kräfte der Nation dem Aufbau und der Reffung des Vaterlandes zu widmen, sind ungehört verhallt. Eine ruchlose und nichtswürdige Berhehung, welche fich gegen die Staatsform richtet und ihre Diener für vogelfrei erklärt, treibt immer wieder unflare, politisch verblendete oder verwilderte Köpfe zu Mordversuch und Mord. Ein Netz von Verihwörung droht den inneren Frieden, die Grundlage einer deutschen Er­neuerung zu zerstören. Der Mord an Rathenau ist nur ein Glied in einer Kette wohlvorbereiteter, auf den 2 m ft urz des Staates zielender Unternehmungen. Zuerst follen die Führer der Republik , dann die Republik felbft fallen.

In der Verteidigung gegen den ver­brecherischen Anschlag muß Durch greifendes geschehen.

Dem wachsenden Terror, dem Nihilismus, der fich vielfach unter dem Dedmantel nationaler Gesinnung verbirgt, darf nicht mehr mit Nachsicht begegnet werden. Der Ruf: Die Republif ist in Gefahr!" muß alle freiheitlichen, für den Auf­bau eines demokratischen Staatswesens arbeitenden Schichten der Bevölkerung zusammenschließen und einigen.

Das Reichskabinett, eines feiner fähigsten und besten Mit­arbeiter durch Meuchelmord beraubt, erkennt in der Stunde tieffter Trauer die politische Forderung dieser Stunde. Da Gefahr im Berzuge ist, muß schnell gehandelt werden. Die Reichsregierung hat daher dem Reichspräsidenten emp­fohlen, von seiner verfassungsmäßigen Befugnis Gebrauch zu

machen und

durch Berordnung den Schuhdes Staates und das Leben feiner durch politische Mordorganisationen bedrohten Ber­freter zu sichern.

Sie wird für ffrengste Durchführung dieser Berordnung Sorge tragen und fofort die Borbereitungen treffen, um durch gefehliche Vorschriften der moralischen und politischen Zer­fehung entgegenzuwirken, die den Staat in seinen Grundlagen auf das schwerste bedroht.

Die Zentralleitung der Unabhängigen Sozialdemokratischen Partei Deutschlands .

faffungsgesetzes gilt entsprechend.

Die Verordnung zum Schutz der Republik . flagebehörde ist die Reichsanwaltschaft. Der§ 359 des Gerichtsver­Die Reichsregierung hat dem Reichspräsidenten Auf das Verfahren finden die Vorschriften über das Berfahren empfohlen, von Artikel 48 der Verfassung Gebrauch zuvor den Straffammern entsprechende Anwendung. Der Reichs­machen. Der Reichspräsident hat daraufhin folgende minister der Juftig fann besondere Borschriften erlaffen. Berordnung erlaffen:

Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird zur wiederherstellung der Ruhe und Ordnung folgendes verordnet:

I. Berbotene Bereinigungen.

§ 1. Versammlungen, Umzüge und Kundgebungen können ver­boten werden, wenn die Besorgnis begründet ist, daß durch sie die Ruhe und Ordnung und der Bestand der Republit gefährdet wird, oder daß man ni ihnen zu Gewalttaten gegen Mitglieder der jezigen oder einer früheren republikanischen Regierung des Lan­des aufreizt, solche Handlungen billigt oder die republikani­schen Einrichtungen des Landes in einer den inneren Frieden ge. fährdenden Weise verächtlich macht.

Vereine und Vereinigungen, die Bestrebungen dieser Art ver­folgen, fönnen verboten und aufgelöst werden.

§ 2. Zuständig für Maßnahmen nach§ 1 sind die Landes­zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen. Der Reichs minister des Innern und die Landeszentralbehörden werden um die Anordnung einer solchen Maßnahme erfucht. Glaubt die Landes­zentralbehörde einem solchen Ersuchen nicht entsprechen zu fönnen, so teilt fie diefes spätestens am zweiten Tage nach Empfang des Er suchens dem Reichsminister des Innern mit und ruft gleichzeitig den Staatsgerichtshof zum Schute der Republik an. Dessen Urteil ist entscheidend. Seinen Anordnungen hat die Landes­zentralbehörde zu folgen.

§ 3. Gegen die Anordnung nach§ 1 ist die Beschwerde zu affig. Sie hat teine aufschiebende Wirkung. Die Be­schwerde ist bei der Landeszentralbehörde einzureichen. Diese kann ihr nach§ 1 abhelfen, muß andernfalls aber den Staatsgerichtshof zur Entscheidung anrufen. Wer nach§ 2 verbotene Vorträge oder Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, dagegen kann auf Geld­Kundgebungen übernimmt oder als Redner darin auftritt, wird mit ftrafe bis zu 300 000 m. erkannt werden.

II. Strafbestimmungen zum Schuße der Republit. Mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und mit Geld. ffrafe bis zu 500 000 m. wird, soweit nicht andere Vorschriften eine fchwerere Strafe anordnen, bestraft:

1. Wer öffentlich Gewaltatten gegen die republikanische Staatsform oder die Mitglieder der jehigen oder einer früheren Reichsregierung oder einer Landesregierung verherrlicht, be­lohnt oder begünstigt,

2. wer öffentlich zu Gewalttaten gegen ein Mitglied der jetzigen Die Reichsregierung versteht die fiefe Erregung des Volkes. oder früheren republikanischen Regierung oder eines Landes auf­Sie bedauert auf das tieffte die wirtschaftlichen Rüdichläge fordert, aufwiegelt oder sonstige Gewalttaten mit anderen eines solchen politischen Wahnsinns, welche die arbeitenden verabredet, Klaffen am meisten treffen. Die Reichsregierung hofft, daß 3. wer die Mitglieder der jetzigen oder einer früheren Regie­das deutsche Volf in seiner verständlichen Erregung fich nicht rung des Reiches oder eines Landes verleumdet oder öffent­zu Schritten verleiten läßt, welche die wirtschaftlichen und lich beschimpft, politischen Schäden und Wehen noch vermehren würden. Sie 4. wer öffentlich die republitanische Staatsform erwartet vielmehr, daß das deutsche Volf sich hinter die oder die Reichs- und Candesfarben beschimpft. Bemühungen der Regierung ftellen wird und richtet daher an die Beamtenschaft, an die Arbeiter aller Parteien und an das ganze freiheitliche Bürgertum die ernste und dringliche Mahnung, zum Schuße des Staates in Not und Gefahr zu­fammenzustehen.

Eslebedie Republik!

Die Reichsregierung gez. Dr. Wirth

III. Staatsgerichtshof zum Schuße der Republik . Bei dem Reichsgericht wird ein Staatsgerichtshof zum Schuhe der Republik gebildet mit einer Befehung von sieben mit gliedern. Drei Mitglieder ernennt das Präsidium des Reichsgerichts aus den Mitgliedern des Reichsgerichts, vier Mitglieder ernennt der Reichspräsident. Die vom Reichspräsidenten ernannten Mit­glieder brauchen nicht die Fähigkeiten zum Richteramt zu haben. Für alle Mitglieder sind Stellvertreter zu ernennen. An

Der Staatsgerichtshof ist zuständig:

1. für Gewalttaten gegen die republikanische Staatsform des Reiches oder geger Mitglieder der jeßigen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reiches oder eines Landes;

2. für die nach dieser Verordnung strafbaren Bergehen. Die Anflagebehörde fann eine Untersuchung an die zuständige Staats­anwaltschaft abgeben.

Diese Vorschriften sind auch anzuwenden auf die vor dem In­frafttreten dieser Verordnung begangenen strafbaren Handlungen. Ist in der Sache bereits ein Urteil ergangen, gegen das die Revision zuläffig ist, fo entscheiden über die Revision die ordentlichen Gerichte.

IV. Beschlagnahme und Verbot von Drudschriften.

Die bereits bestehenden Berordnungen über die Beschlagnahme oder das Verbot von Druckschriften finden auch auf die in dieser Verordnung bezeichneten Bergehen Anwendung. Gegen den Beschluß des Gerichts, der die vorläufige Beschlagnahme an­ordnet, ist sofortige Beschwerde beim Staatsgerichtshof zulässig. Wird die Beschlagnahme einer periodischen Druckschrift angeordnet, so kann sich diese auf die Dauer von vier Wochen erstrecken.

Wer eine der im vorigen Absatz verbotenen Druckschriften her­ausgibt oder verbreitet, fann mit Gefängnis bis zu drei Jahren be­straft werden; dagegen tann auf Geldstrafe bis zu 500 000 m. er­fannt werden.

Als Mitglieder der Reichsregierung im Sinne dieser Berordnung gelten der Reichspräsident, der Reichskanzler und die Mitglieder des Reichsministeriums.

Dazu kommt eine weitere Berordnung über das

Verbot bestimmter Versammlungen.

Mit Rücksicht auf die allgemeine tiefe Erregung der Bevölke­rung werden die nachfolgenden Beranstaltungen, die zu Zwischen­fällen führen können, verboten:

Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, die für den 28. Juni 1922 geplanten Veranstaltungen zur Erörte­rung des Friedensvertrages, der Kriegsschuld­frage und der damit zusammenhängenden Fragen auch außer den nach der Berfaffung zuläffigen Fällen zu verbieten. Das gleiche gilf für Regimentsfeiern und andere Bersammlungen.

Wer hiernach verbotene Beranstaltungen abhält, wird mit Ge­fängnis bis zu fünf Jahren bestraft, daneben kann auf Geldstrafe bis zu 500 000 m. ertannt werden. Die dieser Verordnung entgegenstehenden Artikel der Reichsver­fassung werden vorübergehend außer Kraft gefeßt.

Schutzbund für die Demokratie! Reichspräsident und Reichsregierung haben wenige Stunden nach der ruchlosen Tat, die den 24. Juni 1922 für emige Zeit zu einem schwarzen Tag deutscher Geschichte macht, ihre Maßnahmen zum Schuß der Republik ge­troffen. Damit haben sie gezeigt, daß sie rasch zu handeln verstehen, wie es die Stunde fordert. Die Verordnungen, die auf Grund des Art. 48 der Verfassung erlassen sind, sind schär­fer als alle bisher erlassenen und vermeiden, soweit die erste Durchficht ein Urteil gestattet, den Fehler früherer, die von