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In zwei ganz neuen Ziffern, 7 und 8, wird die Lösung weiterer Probleme angestrebt. Es heißt dort:

Die Annahme weitester, der Landsiedlungsbewegung fern-| mungen freiwillig abgetreten, so erfolgt die Festsetzung und Volksbegehren bestimmten neuen Antrage nicht viel auf sich, stehender Kreise und die Hoffnung ihrer Gegner und Feinde, die leberweisung der abzutretenden Flächen an die neuen meil er noch viel unreifer und verwirrter sei, als der erste An­die Bewegung würde durch das Mißlingen des ersten Vor- Nutzungsberechtigten durch den vom Reichsbund für trag das war. Das darf aber für unsere Partei nicht ent stoßes an Anhängerschaft einbüßen, erwies sich als irrig. Wer Siedlung und Pachtung(!) für jeden Bezirk zu er- scheidend sein. Wohl kann unsere Partei den neuen Antrag Gelegenheit gehabt hat, der Kundgebung des Reichsbundes nennenden Schiedsrichter für Siedlungsfachen. erheblich leichter als eine Mißgeburt abweisen, als das mit für Siedlung und Bachtung am 1, Juli d. I. unvoreinge- Dessen Anweisungen sind von den Landesbehörden sofort im dem ersten möglich gewesen ist. Sie muß darüber hinaus aber auch etwas Positives unternehmen, wenn sie er­nommen beizuwohnen und sich aus der geschaffenen Lage und Wege der Rechtshilfe zu vollstrecken." der allgemeinen Stimmung der Beteiligten ein fritisches Ur­warten will, daß die Landhungrigen und diejenigen, die von einer zeitgemäßen Regelung der Bodenrechtsfragen für die teil zu bilden, der wird bestätigen müssen, daß jene Annahme und Hoffnung nicht bloß irrig war, sondern daß im Gegenteil Um endlich den Kriegsinvaliden den Dant des Bater Volksgesamtheit große günstige Wirkungen erwarten, in ihrer die Gesamtbewegung an Umfang erheblich zu landes durch Erbauung von Siedlungshäusern abstatten zu fönnen Gefolgschaft bleiben oder sich neu um das sozialdemokratische genommen hat; daß darüber hinaus auch die ursprünglich und für die Errichtung von Arbeitersiedlungen die er Banner scharen sollen. Die Richtlinien" der Reichstags­aufgestellten Forderungen gewachsen sind, und daß schließlich ferderlichen Mittel zu bekommen, wird bestimmt: a) Wer an be fraktion sind nur erst ein Anfang. In den Landsiedlungs- und in das Ganze ein Zug hineingefommen ist, den man sowohl weglichem Vermögen mehr als 100 000 Goldmart oder dieser Summe Bodenrechtsfragen muß aber gehandelt werden, und zwar in in gutem wie auch in bösem Sinne als revolutionär gleichstehende Werte besigt, ist verpflichtet, von dem diesen Betrag jeder Hinsicht ohne Schwanker und Zagen. bezeichnen muß. Die Teilnehmer der Tagung, die aus fast übersteigenden Vermögen ein Drittel sofort an die Notgemein­allen Gegenden des Reiches, mit Ausnahme von Süddeutsch- fchaft der Kriegsgeschädigten abzutreten. land, gekommen waren, füllten alle Bläge des großen Sizungs­faales im ehemaligen preußischen Herrenhause, zum Teil sogar die Tribünen. Und die Ansprachen erinnerten lebhaft an die Zeit der Arbeiter- und Soldatenräte. Diese Erinnerung wird außerdem wachgerufen, wenn man sich die Verhandlungs­methoden und die gefaßten Beschlüsse vergegenwärtigt.

Die Fest

ftellung und leberweisung der abzutretenden Vermögenswerte er­folgt durch vom Reichskanzler damit beauftragte Behörden; b) alle im Deutschen Reiche tätigen Bankhäuser, Aktiengesellschaften, Rom­manditgesellschaften auf Attien, Gesellschaften mit beschränkter Haf­tung und sonstigen Firmen sind verpflichtet, von dem zur Berteilung zu bringenden Reingewinn jährlich vor der Auszahlung des Reftes an die Berechtigten ein Biertel an die Notgemein­fchaft der Kriegsgeschädigten zu überweisen. Die Aus­führung dieser Vorschrift ist von den Betriebsräten zu über­wachen."

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Die erste Fassung des Antrages, der für ein Volksbegehren gedacht war und den man, wie bereits ange­führt, zurückgezogen hatte, bezog sich auf folgende Punkte: 1. Der Umfang einer selbständigen Adernahrung soll durch Benennung von Bodenklassen mit einer( in dem An- Die hier mehrmals genannte Notgemeinschaft der Kriegs­trage angegebenen) genauen Morgenzahl gesetzlich umschrieben geschädigten"( wohlgemerkt: nicht Be-, sondern Ge schädigten, werden. 2. Wer an Land, Wiesen und Wald mehr als zwei das heißt aller derjenigen Staatsbürger, die auch nur mirt= Ackernahrungen besigt, ist verpflichtet, ein Drittel der die schaftlich geschädigt worden sind!) ist ein ganz neues zweite Ackernahrung übersteigenden Fläche an das Land, in Gebilde, das, mie in der Versammlung bekanntgegeben dem der Grundbesitz sich befindet, ohne Entschädigung wurde, erst am 30. Juni d. J., am Tage vor der beschließenden abzutreten. 3. Die Länder haben diese von den Groß- Reichsbund- Generalversammlung, ins Leben gerufen worden grundbesitzern übernommenen Flächen bis zum Umfang einer ist! Bon wem, wurde nicht gefagt. Trotzdem hatten die Ver­Ackernahrung an solche Familien in Erb pa cht zu vergeben, sammelten zu diesem Luftgebilde schon soviel Vertrauen, daß die noch kein Land oder noch feine volle Adernahrung befißen. sie es für berufen und befähigt erklärten, die ihm hier zuge­4. Die Höhe der Erbpacht beträgt 5 Proz. des Wertes dachten Ausgaben zu bewältigen. Es bildet eine Parallele zu der Grundstücke im Jahre 1914. Die Einziehung der Erb- den nach der neuen Ziffer 6 neuerdings dem Reichsbund für pacht erfolgt durch die Verwaltungsbehörden. 5. Soweit auf Siedlung und Bachtung zugedachten Aufgaben! Grund der Ziffer 2 Waldflächen an die Länder abge= Man fühlt sich, wie vorhin schon bemerkt, in die Zeit der treten werden, sind sie zur Gemährleistung einer ordnungs- Arbeiter- und Soldatenräte zurückversetzt, wenn man solche mäßigen Bewirtschaftung vom Staate zu verwalten. Forderungen lieft. Und man erkennt auch sehr deutlich, wie 6. Solange feine Familien auf Uebertragung der Grund- diese Landsiedlungsbewegung nunmehr in ein offenbar flächen antragen, fann das Land die Grundflächen in größerem fommunistisches Fahrwasser hineingeraten ist. Umjange an die bisherigen Besitzer oder an andere Land Die hier angegebene dritte Fassung des Antrages mirte in 3 eit pa cht überlassen. Die Zeitpacht ist in solchen wurde nach einer Zehnminutenpause(!) zweds Aussprache in Fällen nach Ziffer 4 zu berechnen. den Gruppen einstimmig" angenommen. Sobald Der seit dem 1. Mai d. J. für eine neue Unter die erforderlichen 5000 neuen Unterschriften beisammen sind, fchriftensammlung verbreitete Antrag ent- soll der Antrag der Reichsregierung eingereicht werden, und- hielt mehrfache Aenderungen der Ursprungsfassung. Dar das Boltsbegehren wird dann seinen Lauf nehmen". Man über sollte nun am 1. Juli die Reichsbund- Generalversamm- ist vollauf siegesgewiß, denn man ist überzeugt, daß nunmehr lung beschließen, wann dieser der Reichsregierung zum auch die große Masse der städtischen Arbeiterschaft mitgerissen Zwecke der Ausschreibung eines neuen behördlichen Ein- werden wird. tragungsverfahrens einzureichen sei. Die Regie wurde Es gibt immer noch große politische Kinder, die aber im legten Augenblick wieder umgestellt. im Vertrauen auf ihre gute, rein wirtschaftliche" Sache sich Die Generalpresammlungsteilnehmer wurden nämlich mit der in Borstellungen bewegen, die an sich vieles Gute und vieles Borlage einer abermals geänderten Fassung Berechtigte enthalten, die aber auch der großen Gefahr ausge­überrascht, die erst kurz vorher, fast über Nacht" ent­standen war. Danach soll folgender Saz hinzugefügt werden: Wo den Umständen nach nur fleine Flächen als Klein gärten vergeben werden können, sind dieselben doch mög­lichst groß zu bemessen, und sind auch deren Erbpächter zur

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fezt sind, zu allgemeinem Unheil zu führen. In dem vorliegen­den Falle handelt es sich um solche berechtigten Bestrebungen mit solchen Gefahren. Das Berechtigte wird jeder Sozial­demokrat, der sich mit Siedlungs- und Bodenrechtsfragen näher beschäftigt hat, ohne weiteres erkennen, aber auch das schaftsgebäuden berechtigt." In der Ziffer 4 werden die ur- Ende Mai d. 3. veröffentlichten Richtlinien schon früher her­sprünglich zu 5 Proz. festgesetzten, in der zweiten Fassung auf vorgetreten und hätte sie im Sinne dieser Richtlinien auch schon 3 Proz. herabgesezten Erbpachten so umschrieben, daß nur Gefeßentwürfe ausgearbeitet und etwa in Form von Papiermark( statt Goldmark) entrichtet werden sollen. Initiativanträgen in den Parlamenten vertreten, Die Ziffer 6 wird dahin geändert: Werden die in Ziffer 2 dann hätte die hier geschilderte Sonderbewegung gar nicht bestimmten Flächen an Land, Wiesen und Wald nicht inner- erst auffommen fönnen. halb eines Monats nach Inkrafttreten der Gesetzesbestim- Nun kann man gewiß meinen, es habe mit dem zum

Errichtung von Wohnlauben, Familienhäusern und Wirt- Unberechtigte und Gefährliche. Wäre unſere Partei mit ihren UNITED STATES LINES

Nachruf!

Am 4. Juli verfchied unerwartet unser Mitarbeiter, der Schöffe

Paul Neumann im 58. Lebensjahre. Mitglied des Gemeindevorstandes seit dem Jahre 1919, hatte er sich bereits vorher weit über ein Jahrzehnt als rithriger Gemeindevertreter im Dienste unserer Gemeinde große Verdienste erworben. Ausgezeichnet durch reiches Wissen und eine außerordentliche Erfahrung auf fast allen Gebieten der Gemeinde. verwaltung besaß der Verstorbene tie stes Berständnis für die Bedürfnisse und Nöte der arbeitenden Bevölkerung, ebenso wie sein beweglicher Geist leicht verstand, wirtschaftliche Fragen schnell und zutreffend zu beurteilen.

Die Gemeinde Nowawes hat seinem Wirten sehr viele Er olge zu verdanken. Auch wir werden ihm stets ein warmes Gedenten bewahren. Nowawes , den 6. Juli 1923. Der Gemeindevorstand.

Betanntmachung.

Auf Grund der Verordnung über Grundlöhne in der Krankenversicherung Dom 22. Juni 1923( 9. G. Bl. S 421) ge­stalten sich die Lohnstufen vom 2. Juli 1923 ab wie folgt:

Lohn Arbeitsverdienft ſtufe

II шb. 2000

M.

Grund- Tag John beitr. Mr. M. 133 6000 4000 360

bis einschl 2000 1500

"

6000

12000 9000

810

17

"

"

IV

12000

1800 15000

1350

"

"

"

V 18000

24000 21000 1890

"

"

VI 24000

30000 27000

2430

"

"

"

"

Vil 30000

36000 33000 2970

"

"

"

VIII 36000

42000 39000 3510

19

"

JX 42000

"

48000 45000 4050

"

X 48000

50000 4500

Auf die zu gewährenden höheren Kas

fenleistungen besteht erit vom Beginne der 5. Woche nach dem Infraittreten des Vor­standsbeschlusses, also vom 30. Juli 1923 ab Anspruch

Berlin , den 30. Juni 1923. Der Vorstand der Betriebs­frankenkasse der Stadt Berlin . Tageb, Nr. 6 gen BKK 23.

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