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Nr. 33 41. Jahrgang

Organisations- Statut

2. Beilage des Vorwärts

der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands .

Die auf dem Bereinigungsparteitag 1922 in Nürnberg gewählte Rommission hat gemeinschaftlich mit dem Parteivorstand nach stehenden Entwurf ausgearbeitet, der dem Parteitag zur end­gültigen Beschlußfaffung vorgelegt werden soll. Die Parteiprese wird um Nachdruck gebeten.

Parteizugehörigkeit.

Sonntag, 20. Januar 1924

gelegt werden. Allmonatlich müssen die Ortsvereine an die Bezirks, findet Ergänzungswahl statt. Entfallen bei dieser Bahl gleich viele faffierer und diese an den Parteivorstand Teilzahlungen leisten. Die Stimmen auf mehrere Kandidaten, ohne daß sie die Mehrheit der Abrechnung der Bezirksvorstände mit dem Parteivorstand muß abgegebenen Stimmen erhalten haben, dann erfolgi Stichwahl. Bei innerhalb eines Monats nach Schluß des Kalendervierteljahres er Stiminengleichheit entscheidet das Los. folgen. § 18. Der Parteivorstand besorgt die Geschäfte der Partei und kontrolliert die grundsätzliche Haltung der Parteiorgane.

Zur Dedung der Untosten zentraler Einrichtungen für die Parteipreffe haben alle Barteiunternehmungen geschäftlicher Art jährlich 20 Prozent ihres Reingewinnes an den Parteivorstand ab­zuführen.

Berichterstattung.

§ 19. Der jeweilige Parteivorstand ist Eigentümer aller vor. handenen Gelder und sonstigen Vermögensstücke. Er ist insbesondere berechtigt, im eigenen Namen und aus eigenem Recht alle der So­zialdemokratischen Partei zustehenden Ansprüche gegen die Schuldner § 1. Sur Partei gehört jede Person, die sich zu den Grundsätzen§ 9. Das Geschäftsjahr der Partei läuft vom 1. April bis geltend zu machen. des Barteiprogramms bekennt und Mitglied der Barteiorganisation ift. 31. März. Vierteljährlich, spätestens mit Ablauf des ersten Monats teiner.et Rechtsgeschäfte die einzelnen Barteigenossen oder die Bartei Der Parteivorstand oder die Rontrollfommission lönnen durch § 2. Ueber die Aufnahme als Mitglied entscheidet zunächst der im neuen Kalendervierteljahr, haben die Bezirksleitungen über die feiner.ei Rechtsgeschäfte die einzelnen Parteigenossen oder die Bartei Borstand des Ortsvereins. Das Recht des Einspruches hat jede Tätigkeit, die politische und wirtschaftliche Lage im Bezirk und die perbindlich machen. Kein Parteigenosse erwirbt aus seiner Partei­Organisationsleitung im Reiche. Ueber Einsprüche gegen die Auf- Verwendung der vom Parteivorstand überwiesenen Materialien und zugehörigkeit ein flagbares Recht gegen den Parteivorstand und die nahme entscheiden nacheinander Bezirksleitung und Barteivorstand. Gelder Bericht zu erstatten. Die hierzu notwendigen Formulare Kontrollkommiffion oder deren Mitglieder. § 20. Der Parteivorstand fann jederzeit alle Parteiorganisatio­Bird innerhalb Jahresfrist kein Einspruch erhoben, so gilt die Auf- liefert der Parteivorstand. nen und deren Unternehmungen fontrollieren, Aufschlüsse einfordern nahme als endgültig. und Abrechnungen verlangen. Er hat das Recht, an allen Zu Gliederung. fammenfünften aller Parteitörperschaften beratend teilzunehmen, wie bei der Aufstellung und Abberufung von Bewerbern zu den Land­tagen und dem Reichstag mitzuberaten.

§ 3. Die Grundlage der Organisation bildet der Bezirksverband, ber vom Parteivorstand nach politischer und wirtschaftlicher 3wed. mäßigkeit abgegrenzt wird. Der Bezirksverband gliedert sich in Orts­vereine, die durch den Bezirksverband in Unterbezirke zufammenge. legt werden können. Zur Durchführung der Organisationsarbeiten und politischen Aktionen kann das Gebiet des Ortsvereins in Agitationsgruppen( Bezirke, Sektionen, Distrikte) gegliedert werden; daneben sind für industrielle Betriebe, private und staatliche Werfe und Anstalten Organisationseinrichtungen zu treffen. Jedes Parteimitglied muß der für seinen Wohnort zuständigen Organisation angehören. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

§ 4. Die Bezirksverbände haben die Parteigeschäfte nach eigenen Statuten zu führen, die mit dem Organisationsstatut der Gesamt partei nicht im Widerspruch stehen dürfen. In Ländern mit mehreren Bezirksverbänden fönnen diese zur Erledigung landespolitischer Fragen zusammenarbeiten. Parteiämter.

§ 5. In allen Leitungen der Organisationen und zu allen De­Tegationen ist den weiblichen Mitgliedern im Berhältnis ihrer Zahl eine Bertretung zu gewähren.

Zu einem Bertrauensamt der Ortsvereine und Unterbezirts­verbände darf nur gewählt werden, wer nach§ 2 seit mindestens einem Jahre Mitglied der Partei ist.

Parteitag.

§ 10. Der Parteitag bildet die oberste Vertretung der Partei. Er feßt sich zusammen:

1. Aus den in den Bezirksverbänden gewählten Delegierten, deren Gesamtzahl 300 nicht übersteigen soll. Die Verteilung der Delegierten auf die einzelnen Bezirke erfolgt nach der Mitglieder zahl, für die im voraufgegangenen Geschäftsjahr Pflichtbeiträge an den Barteivorstand abgeführt worden sind.

2. der Bertretung der Reichstagsfraktion, die ein Fünftel der Zahl ihrer Mitglieder nicht übersteigen darf;

3. den Mitgliedern des Parteivorstandes, des Barteiaus schusses und der Kontrollkommission;

Der Parteivorstand hat das Recht, auf Antrag der beteiligten Organisationen bei Differenzen, die bei Aufstellung von Reichs­ragstandidaten entstehen, zu entscheiden.

§ 21. Kein Parteigenosse hat ohne ausdrücklichen Beschluß des Parteitags ein flagbares Recht, die Geschäftsbücher oder Papiere des Parteivorstandes, des Parteiausschusses, der Kontrollfommission oder der Bartei anzusehen oder sich au ihnen Abschriften oder Aus züge anzufertigen oder eine Auskunft oder Uebersicht über den Stand bes Parteivermögens zu verlangen.

Hierdurch wird das Recht der Delegierten, während der Tagung

4. den vom Parteivorstand berufenen Referenten. Die Mitglieder der Reichstagsfraktion haben in allen die par lamentarische und die Mitglieder des Parteivorstandes und des des Parteitages Einsicht in die Bücher zu nehmen, nicht berührt. Parteiausschusses in allen die geschäftliche Leitung der Partei be treffenden Fragen nur beratende Stimme. Rur beratende Stimme haben die vom Parteivorstand hinzugezogenen Vertreter von Partei­inftitutionen.

§ 11. Der Barteitag prüft die Legitimationen feiner Teilnehmer, wählt seine Leitung und bestimmt die Geschäftsordnung. Zu einem Beschluffe des Parteitages ist die Abgabe der Stimmen von mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Anwesenden notwendig. § 12. In der Regel findet alle zwei Jahre ein Parteitag statt,

der vom Parteivorstand einzuberufen ist.

Zu Mitgliedern des Bezirks- und Barteivorstandes sowie der Hat der vorhergehende Parteitag über den Ort, an dem der Kontrollkommiffion und als Kandidaten zu den Gemeinde, Bezirks nächste Parteitag stattfinden soll, feine Bestimmung getroffen, oder oder Provinzialvertretungen, für Landtag und Reichstag fann nur fann in dem vom Parteitag bestimmten Ort der Parteitag nicht vorgeschlagen werden, wer mindestens drei Jahre der Partei ange- tagen, so hat der Parteivorstand nach Anhörung des Parteiausschusses hört. Das gleiche gilt für die Delegationen zu den Bezirkstagungen, den Ort zu bestimmen. dem Parteitag und internationalen Rongreffen. § 13. Die Einberufung des Barteitages muß spätestens Ausnahmen von den Vorschriften der Abfäge 2 und 3 fönnen 8 Wochen vorher mit der voriäufigen Tagesordnung im Zentralorgan mit Zustimmung der Bezirksleitung zugelassen werden; gegen die der Partei veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung ist min­Entscheidung der Bezirksleitung ist die Berufung an den Partei- testens dreimal in angemessenen Zwischenräumen zu wiederholen. vorstand zulässig. Anträge von Parteiorganisationen für die Tagesordnung des § 6. Als Bertreter der Partei gilt nur, wer im Einverständnis Parteitages find dem Parteivorstand einzureichen, der sie spätestens mit der Parteiorganisation als Randidat aufgestellt worden war. 4 Wochen vor dem Parteitag im Zentralorgan zu veröffentlichen hat. Die Ortsvereine stellen die Kandidaten für die Gemeindewahlen im§ 14. Zu den Aufgaben des Parteitages gehören: Einverständnis mit der Unter- oder Bezirksleitung auf.

Borschläge für die Bezirks, Kreiss, Provinzialvertretung und die Wahlvorschläge für Landtag und Reichstag werden durch die Mitglieder der Unterbezirfsorganisation gemacht, von der Bezirkss feitung zusammengefaßt und vom Bezirksparteitag( Bezirksversamm­lung) beschlossen.

Die Bezirksnerbände eines Landes für Breuken der Partei. vorstand im Einverständnis mit den preußischen Mitgliedern des Parteiausschusses stellen die Landeswahlvorschläge für den Land­tag auf; sie haben in gleicher Weise das Recht, jederzeit die auf Landeswahlvorschlag gewählten Vertreter abzuberufen.

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Parteiausschuß und Parteivorstand stellen den Reichswahlvor schlag zu den Reichstagswahlen auf und haben das Recht, jederzeit die auf Reichswahlvorschlag gewählten Bertreter abzuberufen.

Der Ortsverein hat im Einverständnis mit der Unterbezirts­leitung das Recht, die Gemeindevertreter abzuberufen. Dasselbe Recht hat die Bezirksleitung für die Vertreter der in Absatz 3 ge. nannten Körperschaften.

Beiträge.

§ 7. Das Eintrittsgelb, das voll den Bezirken verbleibt, beträgt mindestens die Höhe eines Wochenbeitrages. § 8. Die Höhe der Wochenbeiträge wird für jeden Bezirk von ber Bezirksleitung( Bezirksvorstand) festgesetzt; sie hat das Recht, für thren Bezirt oder für einzelne Ortsvereine die Beiträge je nach Maß gabe der wirtschaftlichen Berhältniffe zu regeln. Der Bochenbeitrag foll in der Regel für männliche Mitglieder dem Durchschnittslohn einer Biertelstunde entsprechen, für weibliche Mitglieder tönnen niedrigere Beiträge festgefeßt werden.

Für jebes Bierteljahr ist außer den regelmäßigen Wochenbei trägen ein Wochenbeitrag für die Sozialistische Internationale zu leisten.

Mitgliedern der Jugendorganisation und invaliden Parteimit­gliedern fann auf Antrag durch den Bezirksverband Beitragser mäßigung oder Befreiung gewährt werden.

Der jeweilige Bedarf der Parteileitung wird durch Umlage von den Bezirksverbänden in der Weise gedeckt, daß von jeder an die Mitglieder verkauften Beitragsmarte ein vom Barteivorstand in Ge­meinschaft mit dem Parteiausschuß festgelegter Betrag in Monats. raten an die Zentralfaffe abgeführt wird.

Die Kaffenführung der Organisationen in allen ihren Teilen er folgt nach einheitlichen Grundfäßen, die vom Parteivorstand fest­

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1. Entgegennahme der Berichte über die Geschäftstätigkeit des Parteivorstandes und der Kontrollkommiffion sowie über die par­lamentari dhe Tätigkeit der Reichstagsfraktion;

2. die Bestimmung des Ortes, an dem der Parteivorstand seinen Sig zu nehmen hat;

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3. die Wahl des Parteivorstandes und der Kontrolltom miffion; 4 die Beschlußfaffung über die Parteiorganisation und alle

bas Parteileben berührenden Fragen;

5. die Beschlußfaffung über die eingegangenen Anträge.

§ 15. Ein außerordentlicher Parteitag ist einzuberufen: 1. auf mit Dreiviertelmehrheit gefaßtem Beschluß des Partei­vorstandes;

2. auf einstimmigen Beschluß der Kontrollkommission; 3. auf Antrag von mindestens 15 Bezirksleitungen. Falls der Parteivorstand sich weigert, einem nach Ziffer 2 oder 3 gestellten Anfrage stattzugeben, ist der Parteitag von den Antrag. stellern zu berufen. Als Versammlungsort eines außerordentlichen Barteitages ist ein geographisch möglichst günstig gelegener Ort zu bestimmen.

§ 16. Die Einberufung des außerordentlichen Parteitags muß spätestens 14 Tage vorher im Zentralorgan der Partei in wenigftens brei aufeinanderfolgenden Nummern mit Angabe der Tagesordnung veröffentlicht werden.

Anträge der Bartelorganisationen find spätestens fünf Tage vor der Abhaltung des Parteitages im Zentralergan zu veröffentlichen. Im übrigen gelten für die außerordentlichen Parteitage biefelben Bestimmungen wie für die ordentlichen Parteitage.(§§ 10 und 11.) Parteivorstand.

Parteiausschuß.

§ 22. Der Parteiausschuß besteht aus je einem Vertreter der Bezirksverbände. Die Bertreter werden in den Bezirken gewählt. Sind im Bezirt mehr als 10 000 meibliche Parteimitglieder vor­handen, so ist außerdem ein weibliches Mitglied zu wählen. Für die Bertreter find Stellvertreter zu wählen.

ftant über wichtige, die Gesamtpartei berührende Fragen, über die § 23. Der Parteiausschuß berät gemeinsam mit dem Parteivor­Einrichtung zentraler Barteiinftitutionen, die die Bartei finanziell dauernd erheblich belasten, über die Festsetzung der Tagesordnung des Parteitags sowie die Bestellung der Referenten und gibt durch Beschluß sein Gutachten ab.

häufiger ist der Parteiausschuß vom Barteivorstand unter Angabe § 24. In der Regel alle Bierteljahre und im Bedarfsfalle auch der Tagesordnung zu einer Sizung zu berufen. Eine außerordent liche Sigung muß stattfinden, wenn ein Dritte der Bezirksvorstände unter Angabe der Gründe dies beantragt. Weigert sich der Partei­Dorftant, eine ordnungsmäßig beantragte Sigung zu berufen, dann fann sie durch die Antragsteller einberufen werden. Die Einberufung des Parteiausschusses foll in der Regel mindestens fünf Tage vor den Sigungstegen erfolgen.

Scheidet ein Mitglied des Parteivorstandes oder der Kontroll tommission vorzeitig aus, so hat der Parteiausichuß nach Anhörung tes Parteivorstandes und der Kontrolitommission eine Ersatzwahl vorzunehmen.

Kontrollkommission.

§ 25. Zur Kontrollierung des Parteivorstandes sowie als Be­rufungsinstanz für Beschwerden über den Parteivorstand wählt der Parteitag eine Kontrollfommission von neun Mitgliedern.

zaht entfcheibet bas Los. Zur Leitung ihrer Geschäfte wählt die Die Wah erfolgt nach einfacher Mehrheit. Bei gleicher Stimmen. Kontrolltommi fion einen Vorsitzenden, der Ort und Zeit der Sigungen bestimmt, soweit tie Kontrollkommission nicht darüber beschließt.

Die Kontrolle muß mindestens vierteljährlich einmal stattfinden. Alle Einsendungen für die Kontrollkommission sind an den Vor fihenden derselben zu richten, der seine Adresse im Zentralorgan der Partei mitzuteilen hat. Auf Antrag der Rontrollfommission oder des Parteivorstandes finden gemeinsame Sigungen statt.

Zentralorgan der Partei.

§ 26. Das Zentralorgan der Partei ist der Vorwärts ", Berliner Boltsblatt. Die offiziellen Bekanntmachungen find an hervorragender Stelle des rebattionellen Teils zu veröffentlichen.

§ 27. Zur Kontrolle der prinzipiellen und tattischen Haltung des Zentralorgans fowie zur Berwaltung desselben wählen tie Barteigenossen Berlins und der Vororte eine Breßkommission, die aus höchstens 20 Mitgliedern bestehen darf.

Die Breßfommission entscheidet in Gemeinschaft mit dem Bartei vorstand über alle Angelegenheiten des Zentralorgans, insbesondere über Anstellung und Entlassungen im Bersonal der Redaktion und §17. Die Leitung der Partei obliegt dem Parteivorstand, der Expedition. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Parteivor­aus drei Vorsitzenden, drei Kassierern, einer vom Parteitag feft- stand und der Preßkommission entscheiden die Kontrollkommission, zusehenden Zahl von Mitgliedern und unbesoldeten Beisigern beber Barteivorstand und die Preßkommission in ter Art mit gleichen fteht, und dem mindestens zwei Frauen angehören müffen. Die mit Rechten, daß jedes diefer drei Organe eine Stimme hat. glieder des Parteivorstandes find berechtigt, sich gegenseitig zu ver. Ausschluß. treten. § 28. Zur Partei fann nicht gehören, wer sich eines groben Ber Die Wahl tes Parteivorstandes erfolgt durch den Parteitag mittels Stimmzettel ir einem Wahlgang. Gewählt ist, wer mehr als stoßes gegen die Grundsäße des Parteiprogramms oder einer ehr die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. haben die Ran- Cofen Handlung schulbig macht oder gemacht hat. Auch kann der didaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erhalten, so Ausschluß eines Mitgliedes erfolgen, wenn es durch beharrliches

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