find an die Gemeinde zu richten. Sie entscheidet mit Zustimmung des Berwaltungsausschusses des öffentlichen Arbeitsnachweises. Die Bestimmungen gelten zunächst nur bis zum 31. März 1924. Beitragspflicht der Lehrlinge zur Erwerbslosenfürsorge
Der Zeitraum, der hierfür angenommen wird, barf vier Wochen| Deffentliche No ftandsarbeiten relien als gemeinnützig. the Anträge nicht übersteigen. Bei der Berechnung fann von einem ein heitlichen Sage ausgegangen werden, der dem Unterstüßungsfage eines männlichen Erwerbslofen über 21 Jahre mit den Zu schlägen für zwei Angehörige entspricht. Die Darlehen find auf Goldmark zu berechnen und in gleichen Raten wie die Erwerbs. lofenunterstüßung auszuzahlen. Sie find spätestens in 90 Zagen zurückzuzahlen. Sie sind für die ersten 30 Tage zinsfrei, von da ab zum halben ReichsbantdistontJag für wertbeständige Wechsel in Goldmart zu verzinsen. In Ausnahmefällen fann Rückzahlung und Berzinsung des Darlehens in Arbeitsprobuften erfolgen, wenn die Waren für gemein nügige oder öffentliche Zwede verwandt werden fönnen, insbe Jondere, wenn auf diese Weise die Beschäftigung weiterer Erwerbs lofer bei öffentlichen Arbeiten usw. ermöglicht wird. Darlehnsgeber ist dem Darlehnenehmer gegenüber grundsäßlich die Gemeinde. Zuschüsse werden nur zur Förderung einer Warenerzeugung für gemeinnügige 3 wede gegeben, fofern dadurch eine Entlaftung der öffentlichen Fürsorge erreicht wird. Abnehmer der Erzeugnisse müssen das Reich die Länder oder eine Gemeinde( Gemeindeverband) sein. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Waren zum Selbstfestenpreise zu liefern. Die Zuschüsse werden in gleichen Raten wie die Erwerbslofenunterstützung gezahlt.
In einem Bescheide des Reichsarbeitsministers.Dom 2. Januar 1924 X 11 910/23, veröffentlicht in Nr 3 des Reichsarbeitsblatis Dom 1. Februar 1924 wird darauf hingewiesen, daß nach§ 2 ALS. 1 der Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge vom 15. Oftober 1923( Reichsgefehbl. I G. 984) Beiträge zur Erwerbslosenfürsorge alle Arbeitnehmer zu leisten haben, die auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer fnappschaftlichen Krankenkasse für den Fall der Krankheit pflichtversichert sind, desgleichen thre Arbeitgeber. Hierzu gehören auch die Lehrlinge und ihre Lehr. herren. Eine Beitragsfreiheit dieser Personen fönne nicht damit begründet werden, daß sich nach dem Wortlaut des§ 2 die Beitrags. pflicht nur auf Arbeitnehmer erstrede, die Lehrlinge unter diefen Begriff aber nicht fielen, weil mit ihnen fein Arbeits-, sondern ein Lehr- und Erziehungsvertrag abgeschlossen werde. Es fönne nach dem ganzen Inhalt der Berordnung rom 15. Oftober 1923 feinem 3weifel unterliegen, daß genau diefelben Kreise erwerbslofen
beitragspflichtig sein sollen, die zur Leistung von Krankenversiche rungsbeiträgen verpflichtet sind. Die Beitragspflicht zur Erwerbs. lofenfürsorge richte fich genau nach den der Kranfenfasse gegenüber bestehenden Verpflichtungen. Lehrlinge, die tein Entgelt er halten, hätten einen dem nach§ 494 der Reichsversicherungsordnung ermäßigten Krankenversicherungsbeitrage entsprechenden her. abgelegten Beitrag zur Erwerbslosenfürsorge zu leisten. Wo auf Grund diefes$ 494 die Regelung getroffen ist, daß nur der Lehrherr einen Anteil bezahlt. Der Lehrling dagegen frei ausgeht, habe der Behrherr auch nur den auf diesen Anteil entfallenden Bei trag, der Lehrling nichts zur Erwerbslosenfürsorge zu entrichten. Diese Auslegung mag juristisch einwandsfrei sein, zeigt aber boch das Widersinnige und Unhaltbare dieser Bestimmung. Würde der Lehrherr verpflichtet sein, den Anteil des Lehrlings mitzuzah'en. dann wäre gegen die Beitragspflicht der Lehrlinge nichts einzu menden. So aber haben lettere die Verpflichtung, von ihrem färg. lichen Koftgeld, bas meistens zur Beschaffung der Roft gar nicht auss reicht, noch Beiträge für die Erwerbslofenfürforge zu zahlen. Das gegen sind die nichtversicherungspflichtigen gestellten mit einem höheren Gehalt, die viel leichter zahlen tönnten, beitragsfrei, obwohl auch sie die Erwerbs. lofen fürforge in Anspruch nehmen können. wenn fie erwerbs'os werden.
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