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Was ist am Reichswahlgefeh geändert worden?

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Zur Information für die Parteifunktionäre.

Seit der Reichstagswahl vom 6. Juni 1920 finb breimal Aenderungen des Reichstagswahlgefeges erfolgt. Das erfte mal vor den( 1920 ausgefchten) Wahlen in Ostpreußen und Echles wig- Holstein, die am 20. Februar 1921 ftat fanden. Dabei handelte es fich lediglich um die Berechtigung, auf den Stimmzettel an Stelle der Namen oder neben ihnen auch die Bartei" anzu geben und außerdem bei einer Berbindung von Reichstagswahlen mit Landtags und Gemeindemahlen die Bezeichnung Reichs. tagswahl auf den Stimmzettel zu setzen. Diese erste Aende. rung ist durch die zweite Aenderung des Wahlgefeßes wieder überholt worden, da die Stimmzettelherstellung nunmehr nicht mehr Sache der Bartelen, sondern der Wahlbehörde ist. Die dritte enberung erfolgte am Tage vor der Auflösung des Reichs. tags. Sie ändert lediglich eine Zahl im§ 15 des Wahlgesetzes, wie es durch die zweite Aenderung gestaltet worden war. Die Haupt. änderungen hat die zweite Novelie gebracht.

Die zweite Rovelle zum Reichswahligesez ist von der Reichsregierung am 2. November 1922 dem Reichstag vorgelegt, von diesem aber erst nach einem Jahve, am 8. Dezember 1923, er­ledigt worden. Die durch diese Novelle herbeigeführten Aenderun gen betreffen vor allem das Wahlgefet selber, zum Pleinen Teil auch die Wahlkreiseinteilung. Im Anschluß daran ist auch die Wahlord­numg geändert worden.

I. Aenderungen im Wahlgejet.

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Um ficher Schreibgewandte Wähler als Schriftführer im Wahl vorstand heranziehen zu fönnen, braucht der Schriftführer jetzt nicht mehr Wähler des Wahlbezirks zu sein, in dem er amtiert(§ 10 Atf. 2 des Wahlgefeßes). Nach Abs. 1 des§ 10 gehört der Stell. Dertreter des Wahlvor ftebers jest auch dann dem Wahl­vorstande als stimmberechtigtes Mitglied an, wenn der Wahlvor. fteher felbst die Geschäfte leitet, ber Stellvertreter arbeitet sich da durch beffer ein.

Zur Ermöglichung früher Wahlen find durch die zweite No. velle zum Reichswahlgefez die Dauerwählerlisten eingeführt, b. h. Die Gemeindebehörden haben die Wählerlisten laufend zu vervoll ftändigen. Der§ 11 des Wahlgefehes spricht das im Prinzip aus burch die Bestimmung, daß die Wählerliste geführt wird; por her hieß es, die Wählerliste werde angelegt".

Die Bestimmungen über die Ausstellung von Wahlscheinen find aus der Wahlordnung ins Wahlgeset übernommen worden, wo fie im§ 12 zusammengefaßt sind. Dadurch ist eine Ueberein­stimmung mit dem Gefeß über den Boltsentscheid herbeigeführt

worden.

Bur weiteren Ermöglichung früher Wahlen ist durch die zweite Aenderung des Wahlgesetzes eine Abkürzung der Fristen Borgesehen. Die Fristen für die Liftenauslegung find nicht mehr wie bisher im Wahlgefet felber feftgelegt, sondern in die Wahlord. nung verwiesen worden. Der§ 13 des Wahlgefeges enthält nur noch einen Hinweis auf die Pflicht der Gemeindebehörden zur Be­Banntgabe der Auslegungsfristen.

Die Wahlordnung heißt jett Abstimmungsordnung". Ste ent­hit einheitliche Bestimmungen für die Reichstagswahl, die Wahl des Reichspräsidenten , für den Bolfsentscheid und für Abstimmun gen über Neugliederungen im Reich.

Während die Wählerlisten früher mindestens vier Wochen vor dem Wahliage ausgelegt wurden, erfolgt die Auslegung jegt eventuell fpüter, aber wie bisher acht volle Tage lang einfchließlich des arben und letzten Sonntags der Frift.

Während früher bie Kreiswahlvorschläge und die 3u. timmungserklärung ber Kandidaten Spätestens am 21. Tage vor der Wahl eingereicht sein mußten, ist dieser Zeitpunkt jegt im§ 15 des Wahlgesezes näher an den Wahltag herangelegt Borden. Kreiswahlvorschläge und Kandidatenerklärungen müssen cat spätestens am 17. Tage vor der Wahl eingereicht fein. Diefer Paragraph enthält insofern eine weitere Erleichterung für bie Wahlkomitees, als nicht mehr 50, fondern nur noch 20 Unter­schriften von den Wählern unter die Kreiswahlvorschläge ge­fordert werden. Diese Bestimmung ist am Tage vor der Reichstags­auflösung durch die dritte Aenderung des Wahlge. feges wieder bahin modifiziert worden, daß zum Schuhe gegen die Einreichung völlig aussichtsloser Kandidatenlisten 500 Unterschriften gefordert werden. Wie der dadurch gestaltete Wortlaut des§ 15 bes Gefeßes zeigt, bleibt es für die politischen Parteien prattisch bel 20 Unterschriften.

In§ 16 ist als Ronsequenz aus dem Borhergegangenen als legter Tag, bis zu dem die Berbindungserflärungen im Wahlkreisverband abgegeben werden müssen, statt des 14. der zwölfte Tag vor der Wahl festgesetzt worden. Im § 17 ist bestimmt, daß die Reichswahlvorschläge und die Zustimmungsertiärung der Kandidaten für die Reichs wahllifte fünftig spätestens vierzehn Tage( früher 16) vor der Wahl singereicht werden müffen. Die Anschlußertlärung für Die Reichsliste muß nach§ 19 spätestens am adhten Tage ( früher am 10. Tage) vor der Wahl erfolgen.

Der Fall des früheren sozialdemokratischen Reichstags­abgeordneten Dr. Cohn Nordhausen, ber 1920 bei der Aufstellung der Kandidatenlisten in Bolen weilte und megen fehlender Berkehrsverbindungen seine Zustimmungs­erflärung zu seiner Aufstellung als Randidat der USPD . für Thüringen nicht rechtzeitig einsenden fonnte, weswegen er von der Kandidatenliste gestrichen wurde, hat zur Folge gehabt, baß jest im§ 20 bes Wahlgefehes ein 3ufaß eingefügt ist, wonach bei Abgabe der Zustimmungserklärung für Randidaten auf den Kreiswahlvorschlägen(§ 15 Abs. 4) und auf der Reichsliste (§ 17 Abs. 2) Stellvertretung zulässig ist, wenn der Bewerber nach weislich verhindert ist, die schriftliche Erklärung rechtzeitig einzu­fenben". Schriftliche Bollmacht und amtliche Beglaubigung find nicht vorgeschrieben, jedoch sicherer. Mündlich erteilte Bollmacht muß durch Zeugen nachweisbar sein.

Für den Wahlausschuß, der für jeden Wahlfreis zur Prüfung und Geftfegung der Kreiswahlvorschläge gebildet wird, waren bisher vier Beisiger vorgesehen. Damit möglichst alle Barteten herangezogen werden können, sollen fünftig vier bis acht Beisitzer fungieren(§ 21).

Die beim Reichswahlleiter eingereichten Reichswahlvorschläge werden(§ 23) fünftig spätestens am elffen Tage( früher 13.) vor der Wahl veröffentlicht.

Eine der wichtigsten Menberungen des Wahlgefetes bringt der § 25, der die Einführung des amtlichen Sammel- Stimmzeffels nach amerikanisch- englischem Muster vorfieht. Die Regierung hatte in ihrem Entwurf fakultativ die amtliche Herstellung der Stimmzettel vorgesehen. Auf Anregung des Demokraten Bahr wurde mit Zu­ftimmung aller Parteien mit Ausnahme der Deutschnationalen und der Kommunisten der obligatorische amtliche Sammel­und der Kommunisten Stimmzettel befchloffen, der bereits bei der Landtagswahl 1920 in Anhalt mit gutem Erfolge verwendet worden ist. Der Stimmzettel wird bei der Wahl jedem Wähler mit dem Wahlfuvert vor dem Betreten der Wahlzelle überreicht. In der Wahlzelle bezeichnet der Wähler burch ein Kreuz das Feld der Partei auf dem Stimmzettel, deren Kandidaten er wählen will. Bei 6 Parteien in einem Wahl freise sieht der Stimmzettel etwa so aus:

3.

4

5.

6.

Jedes Feld bekommt eine amtliche Nummer. Außerdem ent­hält es den Namen der betreffenden Partei und deren erste vier Kandidaten, daneben einen Kreis, in den der Wähler das Kreuz hin­einzeichnet. Im Wahlkreis Franken stellt sich das Wahlfeld der Sozial­demokratie auf dem Stimmzettel gegenwärtig folgendermaßen dar:

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

Müller Bogel Simon Seidel

Das Verfahren ist sehr einfach. In der Agitation ist es Sache der Parteien, in ihrer Presse, in ihren Flugblättern und auf ihren Wahlplakaten ihren Stimmzettel ben Wählern nach Nummer, Parteibezeichnung und Namen so bekanntzumachen, baß jeber Wähler ihm genau fennt. Nur der amtliche Stimmzettel darf bei der Wahl verwendet werden.

Neu eingefügt find in den§§ 38-40 Bestimmungen, die die pflicht zur Uebernahme von Ehrenämtern bei der Reichstagswahl regeln.

Weitere Heine Wenderungen des Wahlgefeßes betreffen lediglich Formalien oder Berhältnisse der Behörden zueinander, wie in den SS 41-43 die Berteilung der Wahlkosten zwischen dem Reich, den Ländern und den Gemeinden.

II. Menderungen der Wahlkreiseinteilung.

Noch unwesentlicher als die meisten Aenderungen des Wahl gefezes find die durch die zweite Novelle zum Wahlgefeß erfolgten Aenderungen der Wahltreiseinteilung. Bei der ersten Beratung im Rechtsausschuß des Reichstags im Januar 1923 wurde von mir beantragt, statt der großen Wahlkreise mit den langen Randidatenliften fleinere Wahltreise von insgesamt drei bis fünf Sigen zu schaffen, so daß normalerweise von den Listen der größeren Barteien nur der Spizenkandidat ein Mandat erhalten würde. Abg. Graf Westarp für die Deutschnationalen, Abg. Kemptes für die Deutsche Bolkspartei, Abg. Bell für das Zentrum und Abg. Kopsch für die Demofraten erklärten jedoch übereinstimmend, die bürger lichen Parteien hätten sich mit ihren Organisationen und Bartei fefretariaten bereits so sehr auf die großen Wahlkreise eingestellt, baß bei ihnen feine Reigung zu einer Aenderung vorhanden fei.

Die Regierung hatte in ihrem Entwurf folgende fast restlos abgelehnten- Aenderungen der Wahlkreiseinteilung vorgeschlagen:

1. Die inzwischen gebildete Einheitsgemeinde Groß Berlin bildet einen einzigen Reichstagswahlkreis, d. h. die früher zu Nieder. barnim und zu Teltow - Beestow gehörigen Teile des jeßigen Groß Berlin kommen zum Wahlkreis Berlin , der auch zugleich Wahlkreis­verband für sich ist.( Abgelehnt.) 4

2. Der Rest von Niederbarnim und Teltow- Beeston bildet einen felbständigen Wahltreis Botsbam, und diefer mit dem Wahlkreis Frankfurt a. d. D. den Wahlkreis perband Bran. denburg".( Abgelehnt.)

3. Der dem Reiche verbliebene Teil von Oberfchlefien bleibt als felbständiger Wahlfreis Oppeln " bestehen, wird aber mit den Wahlkreisen Breslau und Liegniß zu einem Wahlkreis. verband Schlesien " vereinigt.( Angenommen.)

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Aufheben!

4. Der Wahffrets Westfalen- Morb wird in zwei Wahl freise, den Wahlkreis Münster " und den Wahlkreis Minden zer legt und als Wahlkreis verband Westfalen- Nord " wieder für die Verwertung der Reststimmen vereinigt.( Abgelehnt.)

5. Der Wahlkreis Westfalen Süd wird ebenfalls in gwe Wahlkreise, in den Wahlkreis Arnsberg- West" und den Wahl­freis Arnsberg - Ost zerlegt und dann gleichfalls wieder für die Reftftimmen zu einem Wahlkreis verband Westfalen- Süd au fammengeschlossen.( Abgelehnt.)

6. Der Wahlreis Hessen Nassau wird zerlegt in Wahl­freis Wiesbaden" und" Wahlkreis Caffel ", beide Wahlkreise bilden dann mit dem Wahltreise Hessen- Darmstadt den Wahlkreis ver­band Geffen".( Abgelehnt.)

7. Aus den drei Wahlkreisen des rechtsrheinischen Bayern werden folgende vier Wahlfreise gemacht: Dber­bayern", Niederbayern- Oberpfalz"," Mittelfranken - Schwaben und Ober- und Unterfranten"; die ersten brei dieser Wahlkreise bilden den Wahlkreis verband Bayern- Südost", der letztere Wahlkreis mit der bayerischen Rheinpfalz den Wahlkreis verband Bayern Nordwest".( Abgelehnt.)

8. Die drei fächsischen Bahltreife- Dresden- Baußen, Leipzig und Chemniß- 3widau werden in Uebereinstimmung mit der Wahlkreiseinteilung zur Landtagswahl an die Kreishauptmann schaften angepaßt.( Angenommen.)

Bon all diesen Aerderungen wurden im Reichstage nur ble unter 3 und 8( Oberschlesien und Sachsen ) angenommen, alle ande ren von allen Parteien abgelehnt.

Für Groß- Berlin wurde von mir statt eines Riefenwahltreifes Don 4 Millionen Einwohnern, der geradezu einen Anreiz für alle möglichen Organisationen zur Aufstellung eigener Sandidaten bilden würde und damit die deutsche Parteizersplitterung noch steigeru müßte, eine Dreiteilung in folgende Einzeltreise vorgeschlagen: Wahlkreis Berlin I : Berwaltungsbezirke 2 Tiergarten, 3 Wedding , 7 Charlotten burg , 8 Spandau , 9 Wilmersdorf , 20 Reinidendorf( 1 228 000 Gin wohner). Bahltreis Berlin II: Berwaltungsbezirte 1 Mitte, 6 Hallesches Tor, 10 Sehlenbort. 11 Schöneberg , 12 Steglig, 13 Tempelhof, 14- Neukölln( 1 397 000 Einwohner).

Wahlkreis Berlin III: Berwaltungsbezirke 4 Brenzlauer Tor, 5 Friedrichshain, 15 Treptow , 16 Copenid, 17 Lichtenberg , 18 Weißensee , 19 Bantow ( 1 112 000 Einwohner).

Dieser fozialdemokratische Vorschlag wurde im Rechtsausschus von den Demokraten unterstüßt, er fiel aber mit Stimmengleichheit ( 13 gegen 13 Stimmen), weil ein bemokratischer Vertreter( Abg. Boch- Weser) eben vorher das Zimmer verlaffen hatte. So blieb es auch für Berlin bei der bisherigen Wahlfreiseinteilung, durch die die Einheitsgemeinde Groß- Berlin als nicht vorhanden behandelt wird, dant der erbitterten Gegnerschaft der Rechtsparteien gegen dies tommunalpolitische Gebilde,

Wenige Tage vor der Auflösung des Reichstags hat die Reichs regierung dem Reichsrat eine dritte Novelle zum Reichs­wahlgefet unterbreitet. Die Novelle fah vor allem eine Ber­ringerung der Abgeordnetenzahl von 459 auf 399 und gleichzeitig die Bermehrung der Wahlkreise von 35 auf 156 vor. Die jetzt für ein Mandat maßgebende Stimmenzahl von 60 000 follte auf 75 000 er höht werden. Der Entwurf ist jedoch von der Regierung zurüdge 30gen und im Wortlaut gar nicht veröffentlicht worden, nachdem die Frattionsvertreter im Welteftenausschuß bes Reichstages erflärt hatten, die Wahlvorbereitungen der Parteien seien bereits soweit vorgeschritten, daß tiefgreifende Aenderungen des Wahlverfahrens für die bevorstehende Wahl nicht mehr gut möglich seien.

Die Erfahrungen, die alle Parteien dann aber bei der Auf­ftellung der Kandidatenliften haben machen müssen, dürften das Schicksal der großen Wahlkreise mit den langen Kandi datenlisten für die Zukunft entschieden haben. Berufs- und Inter effengruppen aller Art bedrängen die Parteien, ihnen sichere Blähe auf ihren Kandidatenliften einzuräumen, persönliche Einflüsse suchen bei der Kandidatenaufstellung zur Geltung zu kommen, so daß die Parteien gerade in der Beit, in der sie einig und geschloffen dastehen müßten, zur Zeit des Wahlkampfes, von lähmenden Einflüssen durch mühlt und zersetzt werden. Im neuen Reichstag dürfte sich bald eine Mehrheit aus allen Parteien zusammenfinden, um eine Wahl reform zu schaffen, die zwar an den Grundlagen des gegenwär tigen System festhält, aber seine bisher zutage getretenen Uebel Wilhelm Dittmann stände möglichst beseitigt.

( In einigen Tagen erscheint im Borwärts- Berlag eine neue ausgabe des Reichswahlgesetes mit der Reichsstimm ordmung zum Handgebrauch für die Parteifunktionäre.)

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