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Diefen zusammengefaßten Bezirksverbänden steht in Gemein schaft mit einer Vertretung der Landtagsfraktion oder dem von den gemeiniamen Bezirksvorständen einzuberufenden Landesparteitage die Entscheidung in allen wichtigen, taftischen, landespolitischen und landesparlamentarischen Fragen zu. Diese Entscheidungen sind für alle parlamentarischen Vertretungen bindend.

Berlin. § 5 Absatz 3. Die Parteizugehörigkeit bei Uetertragung eines parlamentarischen Mandats muß 5 Jahre betragen.

Brandenburg a. d. 5. Dem§ 6 Abs. 3 Sazz 1 des Statuten­entwurfs ist folgende Fassung zu geben:" 3u Mitgliedern des Bes zirks und Barteivorstandes, sowie der Kontrollkommission und als Kandidaten für Reichstag und Landtag fann nur vorgeschlagen wer den, wer mindestens drei Jahre der Partei angehört."

Gera . wer mindestens drei Jahre der Partei angehört" streichen, dafür setzen: wer der Partei seit ihrer Vereinigung an gehört und corher einer anderen, auf dem Boden des Klaffen­farap es stehenden Bartei angehört hat. Die Gesamtmitgliedschaft muß dann eine ununterbrochene von mindestens drei Jahren sein." Frankfurt a. M. Es ist zu streichen: und zu allen Dele. gationen", fermer: und im Verhältnis ihrer Zahl".

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Die Anstellung von Bezirkssekretären ist an die Zustimmung des Bezirksvorstandes gebunden.

Bremen . Neuer Absatz: Mitglieder irgendwelcher Partei oder politischen Körperschaften fönnen nicht in Kontrollinstanzen gewählt werden, durch die diese Körperschaften selbst fontrolliert werden."

Düsseldorf Abfah 3 foll folgenden Wortlaut erhalten: 3u Mit­gliebern des Bezirks- und Parteivorstandes sowie der Kontroll­fommission und als Kandidaten zu den Gemeinde-, Bezirks- oder Provinzialvertretungen, für Landtag und Reichstag fann nur vorge­schlagen werden, wer mindestens fünf Jahre der Partei angehört. Das gleiche gilt für die Delegierten zu den Bezirkstagungen, dem Parteitag und internationalen Kongreffen."

Röslin. Abjah 1 ist zu streichen.

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Königsberg i. Pr. Im zweiten Absatz ist zwischen den Worten Jahre" und Mitglied" das Wort endgültig einzufügen. Im dritten Absatz ist hinter dem Wort Bezirks-" das Wort Kreis." zu setzen.

Blanteneje. Alle Organisationsleitungen und alle Delegationen find aus weiblichen und männlichen Mitgliedern im Verhältnis der Zahl der weiblichen zu den männlichen Mitgliedern zusammenzusehen. Leipzig . Im legten Absah sind die Borte Bezirksleitung" zu crjeten durch zuständige Beirfsgeneralversammlung".

Breslau . Abfah 1. In allen Leitungen der Organisationen und zu allen Delegationen ist den weiblichen Mitgliedern nach Möglichkeit im Berhältnis ihrer Zahl eine Bertretung zu gewähren.

Dresden.§ 5 foll folgende Faffung erhalten: In allen Leitungen der Organisationen und zu allen Delegationen foll den weiblichen Mitgliedern mindestens im Verhältnis ihrer Zahl eine Bertretung

genährt werden."

Sagen- Schwelm , Orielsburg. Der Parteitag wolle beschließen, daß dem Organisationsftatut in§ 5 folgender fünfter Absatz zugefügt wirb: Sämtliche in den Parteiorganisationen vorzunehmenden Wahlen haben als direkte Wahlen nach dem Proporz zu erfolgen." Reichenbach i. V. Bor im Verhältnis" das Wort mindestens" einzusetzen.

Blauen i. V. Im§ 6 letter Abfaz foll es statt Unterbezirks­leitung" heißen: Unterbezirfstonferenz" und an Stelle des Wortes 3 der genannten Körperschaften Abfah 2 und 3 der genannten Körperschaften.

Reichenbach i. V. Lehter Absatz an Stelle die Bezirksleitung" zu fehen: der Bezirksparteitag". 3widau- Plauen . Lehter Abfah. dritte Zeile, ist das Wort Be. zirtsleitung" zu ersehen durch zuständiger Bezirksparteitag".

Borhalle. Die Wahlvorschläge für die einzelnen Landtage merben durch Landesorganisationen refp. Landesparteitage aufgestellt. Diefen Inftitutionen allein steht das Recht zu, die Kontrolle über die sozial­demokratischen Parlamentsmitglieder auszuüben und gegebenenfalls

fie abzuberufen.

Brandenburg a. d. H. Absatz 2 ift zu ftreichen. Dem Absatz 1 ift folgendes anzufügen: Die Randidatenaufstellung für die Bezirks-, Kreis und Provinzialvertretung erfolgt im Einverständnis mit der Unterbezirks- oder Bezirksleitung auf Kreistonferenzen. Reichstags. und Landtagskandidaten stellt der Bezirksparteitag( Bezirksverfamm. Tung) auf.

find unzulässig."

Gera . Anfügen: Doppelmandate zum Landtag und Reichstag Dresden . Der letzte Sak soll lauten: Dasselbe Recht haben die Bezirksleitungen für die im Bezirk gewählten Landtags- und Reichs­tagsabgeordneten."

Königsberg i. Pr. Im zweiten Absatz ist an Stelle der Worte: Mitglieder der Unterbezirksorganisation" au fezen: beteiligten

Ortsvereine".

Bahlvorschläge für Reichs- und Landtag werden durch die Mit­glieder der Unterbezirfsorganisationen gemacht, von der Bezirks­leitung zusammengefaßt und vom Bezirksparteitag befchloffen.

Borhalle. Der Barteitag wolle beschließen, daß im Statut der Gesamtpartei festgelegt wird, daß die Wahlvorschläge für die einzelnen Landtage durch Landesorganisationen resp. Landespartei­tage aufgestellt werden, und daß diesen Institutionen allein das Recht zusteht, die Kontrolle über die sozialdemokratischen Parla­mentsmitglieder auszuüben und gegebenenfalls fie abzuberufen. den Borstand und alle übrigen Der Parteitag fordert den Vorstand und alle übrigen Parteiinstanzen auf, die sozialistischen Grundsätze rationellster Kräfte­verwendung auch bei den von der Partei zu befehenden Bosten in der Partei und in den Volksvertretungen anzuwenden. Grundfäß ich muß jeder durch Gehalt, Diäten oder sonstwie eine Person er werden, die weder durch Alter noch Dauerkrankheit behindert ist. Alte und franke Kräfte find ausreichend zu versorgen und die be­treffenden Einrichtungen entsprechend auszugestalten; die Partei genossenschaft wird sich gern besondere Opfer für die ergrauten und verbrauchten verdienten Vorfämpfer auferlegen. Aus den geeig neten alten und tranfen Kräften wird ein Weltestenrat der Partei gebildet, um ihre Erfahrungen der Partei nugbar zu machen. Keine Kraft darf mehr als einen Unterhaltsposten besetzen, auch nicht unter Verzicht auf die Einfünfte der übrigen. Die Möglichkeit, tüchtige Kräfte hauptberuflich in den Parteidienst zu stellen, muß unter allen Umständen völlig ausgeschöpft werden. Kein Unterhalts­poften darf unbesetzt bleiben, um einer auf unsicheren Unterhalts­posten gestellten Kraft als Reserve zu dienen.

haltende( Unterhaltungs-) Bosten mit einer vollwertigen Kraft besetzt

Ebenso ist die Häufung undotierter Mandate auf einzelne Ber­fonen im Interesse rationellster Ausnutzung der Kräfte zu unterlassen. Die einzelnen dürfen nicht durch Ueberlastung gelähmt und früh zeitig verbraucht und möglichst viele müssen durch Praris geschult werden, um den bevorstehenden Wiederaufstieg der Partei richtig fördern und nachher die zahlreich zu besetzenden Positionen mit voller Kraft ausfüllen zu fönnen.

Wismar . Der Parteitag wolle beschließen: Die Genossen in gehobener Stellung der Verwaltung( Regierungspräsidenten u. dergl.) dürfen zum Reichstag nicht fandidieren.

Leipzig . Die Kandidaten für die Reichslifte zur Reichstagswahl find vom Reichsparteitag aufzustellen. Solche Kandidaten, die nicht von ihren heimischen Parteivereinen aufgestellt worden sind, dürfen nicht darauf übernommen werden.

Luckenwalde . Der Parteitag wolle beschließen: Der Partei vorstand wird angewiesen, der Auswahl von Kandidaten zu den Barlamenten seine besondere Aufmerksamkeit zu widmen, insbeson dere soll streng darauf geachtet werden, daß der Wille der örtlichen Organisationen auf den Bezirksparteitagen nicht dadurch gefälscht wird, daß die bisherigen Abgeordneten und die Vorstandsmitglieder bei der Wahl einen überwiegenden, die gewählten Delegierten er­brückenden Einfluß ausüben und sich so eine Verknöcherung des be­rufspolitischen Führertums herausbildet, das einen Zuftrem ron neuen Kräften nicht zuläßt,

Es wird zu diesem Zweck die Einsegung einer befonderen Kom­miffion empfohlen, die für die Bezirksparteitage gültige Richtlinien auszuarbeiten hat, um die Teilnahme von Abgeordneten und Partei. funktionären am Wahlaft, soweit sie nicht Delegierte von Unter­bezirken find, tunlichst einzuschränken.

Parteitagsdelegierte sind durch Urwahl in den einzelnen Stimm bezirfen zu wählen.

Einverständnis mit der Unter- oder Bezirksleitung". Köslin . Absatz 1 lehter Satz find zu streichen die Worte: im

Abfah 2 erhält frigende Faffung: Vorschläge für die Bezirks, Provinzialvertretung und die Wahlvorschläge für Landtag und Reichstag werden von der Unterbezirkskonferenz gemacht" usw. Zu§ 7. Das Wort Wochenbeitrag" ist zu streichen, dafür zu fezen: ein Monatsbeitrag".

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ab 1. April 1924 freigestellt, ob sie die Beiträge durch Monats- oder Berlin . Es ist den einzelnen Länder- und Bezirksorganisationen

Wochenmarten entrichten bzw. fieben wollen.

Frankfurt a. M. Zu§ 8. Der Beitrag fann nur im Ein­verständnis mit den Mitgliedschaften in der Generalversammlung festgesetzt werden. Als Richtlinie dient ein Viertel eines Stunden­Iohnes, jedoch mindestens 10 Pf. wöchentlich. Weibliche Mitglieder zahlen die Hälfte.

Die bezirkliche Regelung über die Kaffenführung mit den lnter­Gera. Hinter festgelegt werden", erster Satz Abs. 5 einfügen: organisationen, die nicht im Widerspruch stehen mit dem Organi fctionsftatut, nicht unterbinden dürfen."

Den legten Satz fireichen, dafür:" Zur Dedung der Untoften zentraler Einrichtungen der Parteipreffe haben alle Pariciunter­nehmungen geschäftlicher Art jährlich nach Maßgabe ihrer Leistungs. fähigkeit eiDen Betrag an den Parteivorstand abzuliefern."

Hanau a. M. Im Abfah 4 Sah 2 ift zu sagen: Allmonatlich

Im fünften Absatz ist an Stelle der Worte: die Bezirksleitung" müssen die Ortsvereine an die Berwaltungsbezirke, diese an die Be zu sehen: der Bezirtsparteitag". Ortelsburg. Fünfter Abfag Abänderungsantrag: An Stelle Bezirksverbände und diese an den Parteivorstand Teilzahlungen zirtsleitung":" Bezirksparteitag".

Gera . Bierter Abfah, zweite Zeile, nach dem Wort Reichstags=

mahlen" einschalten: auf Grund der Vorschläge der Bezirks­

leitungen".

Better Ablak, hinter die Gemeindevertreter abzuberufen" ein­füaen: die Unterbezirfsorganisationen haben im Einverständnis mit der Bezirksorganisation dasselbe Recht für die im Absatz 2 ge­nannten Rörperschaften".

Rottbus. 6 erhält folgende Faffung: Als Vertreter der Bartei gilt mur, wer im Einverständnis mit der Parteiorganisation als Kandidat aufgestellt worden ist. Die Ortsvereine stellen die Kandidaten für die Gemeindewahlen auf.

Die Randidaten für die Bezirks, Kreis- und Provinzialvertre hing, für den Landtag und den Reichstag werden von den im amt lich festgefeßten Wahlkreis zuständigen Parteiorganisationen auf­geftelt.

Absatz 3 und 4 bleibt. Der Ortsverein hat das Recht, die Ge­meindevertreter abzuberufen. Dasselbe Recht haben die im Ab­fag 3 bezeichneten Organisationen für die von ihnen aufgestellten

Bertreter.

Wittenberge . Absatz 1 foll folgende Faffung erhalten: 1. Die durch Urwahl gewählten Delegierten der einzelnen Bezirksver bände. Die Wahl usw.

Weimar . In Absatz 1 werden die Worte im Einverständnis mit der Unter- oder Bezirksleitung" gestrichen.

Frankfurt a. M. In Abfah 3 ist der Nachfaz: fie haben in gleicher Weife" ufw. zu streichen.

Der Absag 2 ist zu streichen und dafür einzufügen: Die Kandi­datenaufstellung für die Bezirks-, Kreis und Provinzialvertretung, fowie für Land- und Reichstagswahlen erfolgen durch die Unter­bezirfsorganisation.

Alle Barlamentsfandidaten sind durch Urwahl aufzustellen. Die Reihenfolge auf der Bezirksliste erfolgt nach der erzielten Stimmen­zahl.

Dem Absah 5 ist folgende Faffung zu geben: Daß jeder sozial demokratische Abgeordnete der gefeßgebenden oder Verwaltungs­törperschaften sein Mandat niederzulegen hat, wenn eine zu diesem 3wede einberufene Versammlung der Parteiorganisation, die ihn für seine Randidatur in Vorschlag brachte, dies mit Zweidrittel­mehrheit beschließt.

Leipzig . In Abfaz 1 ist auf der letzten Zeile das Wort oder" zu ftreichen,

In Abfag 2 find auf der dritten Zeile die Worte Mitglieder der" zu streichen.

Der Abjazz 4 ist zu streichen; dafür ist zu sehen:" Der Reichs. parteitag stellt den Reichswahlvorschlag zu den Reichstags­mahlen auf Grund der Vorschläge der Bezirks. generalversammlungen auf. Er hat das Recht, jederzeit die auf Reichswahlvorschlag gewählten Vertreter abzuberufen." Breslau.§ 6 foll lauten: Alls Vertreter der Partei in den gefeßgebenden und Selbstverwaltungstörperschaften gilt nur, mer im Einvernehmen mit der zuständigen Parteiorganisation als Kandidat aufgestellt worden ist. Borschläge für die Provinzialvertretung und

feiſten."

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Königsberg i. Pr. Im Absatz 1 ist vor den Worten: Wochen­beiträge und Beiträge"" Mindest." zu feßen. Ferner hinter dem Wort regeln" folgendes zu fezen:" Die Ortsvereine haben das Recht, höhere Beiträge zu erheben." Der dritte Absag ist zu streichen.

Leipzig . In Abfah 1, zweite Zeile, ist das in Klammern ge­setzte Wort Bezirksvorstand" au streichen. Ferner ist hinter Bezirks­leitung einzuschalten: im Einverstädnis mit den Unterbezirksorgani­fationen".

Der Absatz 4 ist zu streichen und dafür zu setzen: Bon den ordentlichen Mitgliedsbeiträgen sind am Schluffe eines jeden Monats durch die Bezirksleitung die vom Parteitag festgesetzten An­teile für den Parteivorstand abzuführen."

Der letzte Absatz ist zu streichen und durch folgende Fassung zu ersehen: Bur Deckung der Unfosten zentraler Einrichtungen für die Parteipreffe haten alle Parteiunternehmungen geschäftlicher Art jährlich nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit einen Beitrag an den Parteivorstand abzuführen."

Elbing . Drie über 50 000 Einwohner führen an die Bezirks fasse 50 Broz. der gesamten Beiträge ab. Der Rest von 50 Broz. verbleibt den betr. Ortsvereinen zur Organisationsarbeit.

Plauen . Der letzte Absatz im§ 8, Abführung von 20 Broz. betr., soll gestrichen werden.

Berlin. §8 Abfat 5 wird dahin abgeändert, daß die vierteljähr. liche Abrechnung, wie bisher, innerhalb zweier Monate zu er­folgen hat.

Berlin. § 9 wird dahin abgeändert, daß der Jahresbericht eben­falls wie bisher bis zum 31. mai zu erfolgen hat.

Barmen. Zu§ 10. Soll lauten: Sowohl auf dem Bezirks- als auch Reichsparteitag haben nur von den Mitgliedschaften gewählte

Delegierte Stimmrecht.

Bergheim . Stimmberechtigt find nur die Delegierten der Partei. Braunschweig . Die Mitglieder der Reichstagsfraktion, des Partei­vorstandes, des Parteiausschusses, der Kontrollkommiffion und die pom Parteivorstand hinzugezogenen Vertreter der Parteiinstitutionen haben nur beratende Stimme.

Berlin. § 10 Absatz 2, 3 und 4 zu streichen und folgende Faffung zu geben: Die Mitglieder des Parteivorstandes, des Parteiausschusses und der Kontrollkommiffion haben auf dem Parteitag nur beratende Stimme, soweit fie nicht selbst Delegierte find. Dasselbe gilt auch von den Referenten.

Bremen . Legter Absah: Stimmberechtigt auf dem Parteitag find nur die in den Bezirksverbänden gewählten Delegierten. Breslau . Der Parteitag bildet die oberste Vertretung der Partei. Er seht sich zusammen:

1. unverändert.

2. Der Vertretung ber Reichstagsfraktion, die ein Zehntel ihrer Mitglieder nicht übersteigen darf.

3. Den Mitgliedern des Parteivorstandes und dem dritten Teil der Mitglieder der Kontrollfommission.

4. Den vom Parteivorstand berufenen Referenten.

Die Mitglieder der Reichstagsfraktion haben in allen die paría. mentarische und die Mitglieder des Parteivorstantes in allen die geschäftliche Leitung der Partei betreffenden Fragen nur beratende Stimme. Die vom Parteivorstand hinzugezogenen Bertreter von Parteiinstitutionen haben in allen Fragen nur beratende Stimme.

Kottbus. Absatz 1 Saz 1 erhält nachstehende Form: Aus den in den Bezirksverbänden durch Urwahl gewählten Delegierten, deren Gesamtzahl 300 nicht übersteigen soll...

Dresden . In Ziffer 1 ist im zweiten Sah hinter erfolgt" ein­zuschalten: durch Barteivorstand und Parteiausschuß"

zu

und

In Ziffer 2 ist ein Fünftel" durch ein Zehntel" zu ersetzen. ersehen: Stimmberechtigt find nur die gewählten Delegierten Der letzte Absatz ist zu streichen und durch folgende Bestimmung die Mitglieder des Barteivorstandes."

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Berlin.§ 10. Nach Ziffer 4 ist zu sehen: Stimmrecht haben nur die in den Bezirksverbänden gewählten Delegierten. Die unter Siffer 2, 3 und 4 bezeichneten Teilnehmer haben beratende Stimme."

Düsseldorf . Der Schlußabsah ist zu streichen und an seine Stelle zu feyen:" Stimmrecht auf dem Parteitag haben nur die von den Mitgliedschaften gewählten Delegierten."

Frankfurt a. M. Der Parteitag wolle beschließen, daß fünstig die Delegierten zum Parteitag an allen Orten durch Urwahl zu wählen find.

Auf allen Bezirks-, Landes-, Reichsparteitagen der VSPD. haben die nur aus Urwahlen der Parteiorganisationen hervorgegangenen Delegierten Stimmrecht. Für Parteiämter sind auch solche Parteis genossen wählbar, denen fein Stimmrecht auf dem Parteitage zusteht. Hinter Absatz 1 Ziffer 1 anzufügen:" Weisen die Bezirksver­bände nach, daß sie infolge langandauernder Arbeitslosigkeit ihrer Mitglieder einen erheblichen, jedoch nur vorübergehenden Ausfall an Pflichtbeiträgen gehabt haben, so wird die Mitgliederzahl aus dem dem Parteitag vorangehenden Vierteljahr zugrunde gelegt.

Gera . In 1 hinter Delegierten" einfügen: die durch Urwahl zu wählen sind, wenn mehr Vorschläge eingehen als Delegierte zu wählen sind".

Letzten Absatz streichen, dafür sehen: Beschlußrecht auf dem Parteitag haben nur die gewählten Delegierten und die Mitglieder des Parteivorstandes und der Kontrollfommiffion, die beiden lez­teren, soweit ihre Tätigkeit nicht einer Kritik untersteht".

Hagen - Schwelm . Der Parteitag wolle beschließen, daß im Statut festgelegt wird, daß nur die Delegierten auf dem Parteitag stimmberechtigt sind und daß sonstige Körperschaften, wie Parteiausschuß, Reichstagsabgeordnete usw., nur beratende Stimine

haben.

Hanau a. M. Der letzte Absah des Entwurfs ist zu streichen und dafür zu sehen:" Beschließende Stimme haben nur die Dele gierten der Organisationen."

Königsberg ( Pr.).§ 10 erhält folgende Fassung: Der Parteitag ist die oberste Vertretung der Partei.

Beschlußrecht auf dem Parteitag haben die in den Bezirksver. bänden gewählten Delegierten, deren Gesamtzahl 300 nicht über­steigen foll. Die Verteilung der Delegierten auf die einzelnen Be zirfe und innerhalb der Bezirke auf die einzelnen Ortsvereine erfolgt nach der Mitgliederzahl, für die im vorausgegangenen Geschäftsjahr Pflichtbeiträge an den Parteivorstand abgeführt worden sind.

Mit beratender Stimme nehmen am Parteitag die Mitglieder des Parteivorstandes, des Parteiausschusses und der Kontroll­fommiffion teil; eine Vertretung der Reichstagsfraktion, die ein Fünftel der Zahl ihrer Mitglieder nicht übersteigen darf und die vom Barteivorstand berufenen Referenten."

Leipzig . Hinter den ersten Sah ist einzufügen: Er bestimmt die grundfäßliche und tattische Haltung der Partet und ihrer parlamentarischen Vertretungen."

Unter Bunft 3 find die Worte des Parteiausschuffes" 31 ftreichen.

Ferner ist der letzte Saß zu streichen und dafür zu sehen: Be= fchlußrecht auf dem Parteitag haben nur die gewählten Delegierten."

Reichenbach. Absah 1 Ziffer 2, 3, 4 wie folgt zu ändern: 2. den Mitgliedern des Parteivorstandes und der Kontroll­fommission; 3. Der Vertretung des Parteiausschusses, die ein Drittel der Zahl feiner Mitglieder nicht übersteigen darf;

4. der Vertretung der Reichstagsfraktion, die ein Fünftel der 3ahl ihrer Mitglieder nicht übersteigen darf;

eine Ziffer 5 einzufügen:

5. den vom Parteivorstand berufenen Referenten. Einen Absatz 2 anzufügen mit dem Wortlaut: Die Bertretung des Parteivorstandes und der Reichstagsfraktion darf den sechsten Teil der gewählten Delegierten nicht übersteigen."

Weimar .

Reichstagsfraktion und Referenten bestehenden Stimmen darf ein Die Zahl der aus Parteivorstand, Parteiausschuß, Biertel der aus den Bezirksverbänden gewählten Delegierten nicht

übersteigen.

Steffin. Kein Parteifunktionär als solcher hat das Recht, stimm­berechtigter Delegierter zu irgendeiner Barteitagung zu fein. Er fann sich allerdings, wie jeder Parteigenosse, von den Mitgliedern als Delegierter wählen lassen."

3widau- Plauen . Ziffer 1 hinter Bezirksverbände" die Worte einfügen: durch Urwahl".

Den letzten Absah zu streichen und dafür zu segen: Das Be­fchlußrecht auf dem Parteitag haben nur die gewählten Delegierten." Königsberg i. Pr. 3u§ 11. Der erste Absatz erhält den Zusatz: ,, Er faßt seine Beschlüsse nach absoluter Mehrheit."

Absatz 2 ist zu streichen.

Bremen.§ 12 foll lauten: In der Regel findet alljährlich ein Parteitag statt, der vom Parteivorstand einzuberufen ist.

Breslau . Absatz 1: Der Parteitag findet alljährlich statt. Liegen wichtige Gründe vor, so fann er mit Zustimmung einer Drei­viertelmehrheit des Parteiausschusses um ein Jahr vertagt werden."

Cottbus . Absatz 1 mrd dahin geändert: Alljährlich findet ein Parteitag statt, der vom Parteivorstand einzuberufen ift."

ufw."

Dresden . In der Regel findet alle Jahre ein Parteitag statt

Regel findet jedes Jahr ein Barteitag statt, der vom Barteivorstand Düffeldorf. Absatz 1 ist dahin zu ändern, daß es heißt: ,, In der einzuberufen ift.

Gera . Der Parteitag findet in der Regel jedes Jahr statt." Hagen - Schwelm . Der Parteitag wolle beschließen, daß im Statut festgelegt wird, daß ein Parteitag alljährlich stattfindet. Leipzig . Die Worte In der Regel findet alle zwei Jahre" sind zu streichen; dafür ist zu setzen: Alljährlich findet". Im zweiten Abjaß sind zu streichen die Worte ,, nach Anhörung des Barteiausschusses"

Ortelsburg und Berlin . An Stelle alle zwei Jahre" alljähr­lich" zu setzen.

Plauen i. V. Im 2. Abfah soll es heißen: so hat der Parteivors ftand im Einverständnis des Parteiausschusses den Ort zu bestimmen.

Tarnowih. In der Regel findet alle Jahre ein Parteitag statt, der vom Parteivorstand einzuberufen ist."

Weimar . Der Parteitag findet alljährlich statt." Wiesbaden . Absatz 1 erhält folgende Fassung: Der Parteitag hat alljährlich stattzufinden, der vom Parteivorstand einzuberufen ist." Zwidau- Blauen. Die Worte: In der Regel findet alle 2 Jahre.." zu streichen und dafür zu setzen: alljährlich findet". Gera . Bu§ 13. Zwischen Parteivorstand" und einreichen" setzen: vier Wochen vorher",

"

dann hinter spätestens" streichen Dier Wochen" und dafür fegen: ,, in den darauffolgenden fünf Tagen".

Leipzig . Der zweite Absaz ist zu streichen und dafür zu setzen: Anträge von Parteiorganisationen an den Parteitag sind min­destens vier Wochen vor dem Parteitag dem Parteivorstand einzu­reichen, der sie spätestens in der darauffolgenden Woche im Zentral­organ zu veröffentlichen hat."