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Nr. 80.

Erscheint täglich außer Montags. Prets pränumerando: Viertels jährlich 3,30 Mart, monatlich 1,10 Mt., wöchentlich 28 Pfg. fret tn's Haus. Einzelne Nummer 6 Pfg. Sonntags- Nummer mit illuftr. Sonntags- Beilage, Neue Welt" 10 Pfg. Poft- Abonnement: 3,30 Mt. proQuartal. Unter Kreuz­ band : Deutschland u. Desterreich­Ungarn 2 Mt., für das übrige Ausland 3Mt. pr. Monat. Eingetr. in der Post- Zeitungs- Preisliste für 1895 unter Nr. 7128.

Vorwärts

12. Jahrg.

Insertions- Gebühr beträgt für die fünfgespaltene Petitzeile oder deren Raum 40 Pfg., für Vereins- und Bersammlungs- Anzeigen 20 Pfg. Inserate für die nächste Nummer müssen bis 4 Uhr Nachmittags in der Expedition abgegeben werden. Die Expedition ist an Wochen­tagen bis 7 Uhr Abends, an Sonn unb Festtagen bis 9 Uhr Bors mittags geöffnet.

Fernsprecher: Amt 1, Nr. 1508. Telegramm- Adresse: Sozialdemokrat Berlin Berliner

Bolksblatt.

Zentralorgan der sozialdemokratischen Partei Deutschlands .

Redaktion: SW. 19, Beuth- Straße 2.

Beugnizzwang.

Donnerstag, den 4. April 1895.

Expedition: SW. 19, 33euth- Straße 3.

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Daß die Strafprozeß- Ordnung analog auf das Disziplinar-| Braun eine neue Vorladung vor dem Amtsrichter erhielt. Jn. verfahren anzuwenden sei, hatte das Kammergericht schon früher zwischen war aber eine recht unangenehme Sache passirt. Der Genosse Braun fikt in Moabit seine Ehrenhaft ab, die er als Grundsah aufgestellt, daran war also nichts Wunderbares. Mann, der die Abschriften s. 3. gebracht hatte, war in einer sich durch treues Festhalten an den Pflichten eines anständigen Anders liegt es mit der Zuständigkeitsfrage. Allerdings geht schwerverständlichen Leichtherzigkeit, man fönnte schon einen Menschen und besonders eines honnetten Redakteurs zugezogen aus§ 159 und 160 des Gerichtsverfassungs- Gesetzes hervor, daß stärkeren Ausdruck wählen, hat. Der Fall hat der bürgerlichen Presse schon allerlei das Kammergericht dann für die Beschwerde des Genossen sich ihm als den Ueberbringer vorgestellt und ihn so geradezu Braun gekommen, hatte Gelegenheit zu freundlichen und unfreundlichen Erörterungen Pötsch ausschließlich zuständig gewesen wäre, wenn er behauptet gezwungen, von seiner Person Kenntniß zu nehmen. gegeben, jett wollen aber auch wir ihn noch ein hätte, die Handlung, um die der Landrath ersucht hatte, wäre Als nun Braun wieder aussagen sollte, wäre er gezwungen mal in seinem Zusammenhange beleuchten und nament- nach dem Geseze unzulässig. Nun hatte aber, wie das gewesen den Ueberbringer zu nennen, ja noch mehr, der Richter lich auf die vielfachen Absonderlichkeiten hinweisen, Rammergericht in seiner Begründung selbst angiebt, die Be- theilte ihm mit, daß ihm jemand vorgestellt werden sollte, an denen er gerade so reich ist, und aus denen man mit ge- schwerde des Genossen Pötzsch nur den Sinn, daß er die Zu- damit er crklärte, ob dies der Mann sei. Nun blieb bietender Nothwendigkeit die Forderung nach Abänderungen unserer lässigkeit einer 3eugenstrafe bestritt. Der Landrath hatte dem Genossen Braun nichts anderes übrig, um seine Gesetze entnehmen muß. aber nicht um die Bestrafung des Zeugen sondern um seine Ver- Ehrenpflicht als Redakteur zu wahren, als daß er jede Aussage Der Vorwärts" veröffentlichte im Sommer 1894 einige ver- nehmung ersucht, und diese war nie von Pötzsch für unzulässig verweigerte und namentlich sich auch weigerte, den Mann anzu­trauliche Erlasse des Landraths von Nieder- Barnim an die ihm erklärt worden. Danach ging die Beschwerde nur gegen die Art sehen, der ihm gegenübergestellt werden sollte. untergebenen Behörden. Sie waren höchst wichtig, weil sie zeigten, und Weise, wie der Amtsrichter dem Ersuchen des Land- Der Amtsrichter verurtheilte ihn wieder zu 50 M. Geldstrafe wie die preußische Polizei über die Gesinnung ganz junger, raths Folge gegeben hatte, und das Landgericht hatte und drohte ihm außerdem die Zwangshaft an. kaum dem Knabenalter entwachsener Leute amtlich Buch führt. ganz mit Recht darüber entschieden. Die Art und Gegen die Geldstrafe ließ sich nichts machen, aber gegen die Es war nicht die Eitelkeit, mit seinen Verbindungen prahlen Weise, wie das Kammergericht seine eigene Zuständigkeit nach- Androhung der Zwangshaft legte Dr. Braun Beschwerde ein. zu wollen, die den Vorwärts" bewog, die Sache an die große weist, fann man auch vom rein juristischen Standpunkte nichts Damit die Beschwerde wieder an das Landgericht gehen Glocke zu schlagen, sondern das sehr ernsthafte politische Inter - weniger als ungezwungen und natürlich nennen. esse, das die Sozialdemokratie daran hat, alle Schritte ihrer Gegner, und die heimlichen am meisten, öffentlich bekannt zu machen und dem Urtheil aller ernsthaften und anständig denkenden Leute zu unterbreiten.

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fönnte, hob er ausdrücklich hervor, daß er das Aber wenn das Kammergericht zehnmal mehr recht damit Recht zur Vernehmung und auch das zur Geldstrafe nicht hätte, als es nach unserer Meinung hat, und wenn wirklich das bestritte, daß aber die Androhung der Zwangshaft unzulässig sei. Landgericht für die Beschwerde des Genossen Pötzsch nicht In der That spricht gegen diese ein mehr wie ftichhaltiger zuständig gewesen wäre, so bleibt es doch ganz unerfind- Grund. Die Zeugnißzwangshaft im Strafverfahren ist ihrem Der Landrath von Nieder- Barnim ging von der An- lich, wie das Kammergericht, nachdem das Landgericht ein- Maße nach abgestuft nach der Schwere der That, wegen deren ficht aus, nur ein Beamter könnte dem Vorwärts" mal als letzte Instanz entschieden hatte, die nach dem Ge- die Untersuchung geführt wird, in der der Zeuge vernommen diese vertraulichen Erlasse mitgetheilt haben und er er fete völlig unzulässige weitere Beschwerde des Landraths werden soll. Wenn sich die Untersuchung auf ein Ver öffnete ein Disziplinarverfahren gegen Unbekannt" und überhaupt zum Gegenstande seiner Erwägung machen fonnte. brechen oder Vergehen richtet, also auf eine mit dem Tode, ersuchte das Amtsgericht I, den verantwortlichen Redakteur Wenn gegen eine Entscheidung kein gesetzliches Rechtsmittel mehr Buchthaus, Gefängniß oder Geldstrafe von mehr als Pözsch darüber zu vernehmen, wer die Nachricht in die Nedaktion gegeben ist, so erhält sie Rechtskraft, selbst wenn sie noch so 150 Mart bedrohte Handlung, so kann die Zeugnißzwangs gebracht hätte. Genosse Pötzsch verweigerte pflichtgemäß sein falsch ist, oder wenn sie von einem an sich unzuständigen Gerichte haft bis zu 6 Monaten dauern, wenn dagegen nur Zeugniß und wurde vom Amtsrichter deshalb zu 50 M. Geld- erlassen ist. Das erleben wir alle Tage. Wenn also auch das Uebertretung vorliegt nur bis zu 6 Wochen. In einer Disziplinar ftrafe verurtheilt. Er legte Beschwerde ein, weil er der Ansicht Landgericht seine Unzuständigkeit mit Ünrecht. angenommen hätte, untersuchung handelt es nun fich weder um Verbrechen oder Ver­war, daß die Strafen wegen Zeugnißverweigerung nur im eigent so erhielt der Landrath damit doch nicht das Recht zu der vom gehen, noch) um Nebertretungen. Das Disziplinargesek fennt lichen Strafverfahren verhängt werden könnten, nicht in einem Gesetze verbotenen weiteren Beschwerde. Es ist gar aber auch in der Eintheilung seiner Strafen absolut nichts, beliebigen Ermittelungsverfahren eines beliebigen Landraths.| nicht anders denkbar, als daß die fünf Mitglieder des das diesen strafgesetzlichen Begriffen ähnlich wäre. Darum Das Landgericht erklärte seine Beschwerde für begründet und Kammergerichts, die an dem Beschlusse mitgewirkt haben, ist der Echluß eigentlich unabweisbar, daß bei einer Vernehmung hob die Strafe auf. fämmtlich den§ 352 St.-P. D. übersehen haben, wie sie denn in einem Disziplinarverfahren die Zeugnißzwangshaft weder auch in der Begründung die Frage gar nicht berühren, weshalb direkt noch analog angewendet werden faun. hier der allgemeinen Bestimmung des Gesetzes zuwider eine weitere Beschwerde für zulässig erachtet würde.

Nun geschah das erste Wunderliche in der Sache. Nach einiger Zeit erhielt P. einen Beschluß des Kammergerichts, mo­nach auf die weitere Beschwerde des Landraths der Be­schluß des Landgerichts aufgehoben und die Strafe von 50 M. wieder hergestellt wurde. P. war etwas verwundert darüber, denn in§ 352 der Strafprozeß- Ordnung ist mit dürren Worten bestimmt, daß Beschlüsse des Landgerichts, die in der Beschwerde instanz ergangen sind, nur dann mit weiterer Beschwerde an­gefochten werden können, wenn sie Verhaftungen betreffen, sonst nicht.

Judessen hatte auch dieser Beschluß des Kammergerichts nun verbindliche Kraft, und Pötzsch mußte seine 50 M. zahlen. Er wurde von neuem vorgeladen und sagte nunmehr aus, was er wußte, daß er nämlich feine Ahnung davon hätte, wie die Er­laffe in die Redaktion und die Zeitung gekommen seien.

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Das Landgericht schloß sich aber dieser Auffassung nicht an. Die Straffammer, die diesmal ganz anders besetzt war als da­mals, wo sie Pötzschens Beschwerde für begründet erklärte, wies Braun's Beschwerde als unbegründet zurück. Sie meinte, die Begrenzung der Zwangshaft nach der strafrechtlichen Beschaffen­heit der Strafthat habe nur den Zweck, zu verhüten, daß die angeordnete Zwangshaft im Mißverhältniß zu der Schwere Darauf erhielt Dr. Adolf Braun als Redakteur des politis der That und muthmaßlichen Strafe des Thäters schen Theils der Zeitung, worin die Erlasse abgedruckt worden stehe." Dieser Sah und namentlich das nur scheinen Tas Rammergericht begründete seinen Beschluß auf zweierlei waren, eine Vorladung. Er verlangte zunächst vom Landrath uns nicht gerade ein überzeugender Grund gegen Weise. Erstens, meinte es, daß die Gerichte den Verwaltungsbehörden eine amtliche Erklärung, daß die Erlaffe echt wären, um die die Braun'sche Beschwerde zu sein, wohl aber recht deut bei Erledigung ihrer Geschäfte, also auch im Disziplinarverfahren, Zeitung vor einer Anklage wegen Beleidigung aus§ 186 des lich für sie zu sprechen. Wenn schon im Strafverfahren, wo es Unterstügung zu leisten hätten, was in einer alten preußischen Strafgesetzbuches zu schützen, und als der Landrath das bestätigt sich doch um wirkliche strafbare Delikte handelt, eine solche Ab­Verordnung vom 2. Januar 1849 bestimmt sei, und demgemäß hatte, sagte er auch aus, was er wußte: Abschriften der Erlasse waren fcien auf das Disziplinarverfahren die Bestimmungen der Straf in der Redaktion abgegeben worden durch einen unbekannten Mann, prozeß- Ordnung analog" anzuwenden. Außerdem behauptete der weder Namen noch Wohnung genannt hatte, und den Dr. Braun es, daß zur Entscheidung über die Beschwerde des Genossen nur einmal so flüchtig gesehen hatte, daß er nach den in Pözsch das Landgericht garnicht zuständig gewesen wäre, sondern zwischen verflossenen Monaten teine Ahnung mehr hatte, wie er daß das Amtsgericht die Beschwerde hätte an das Kammergericht aussah. zur Entscheidung abgeben müssen. Die Sache schien damit erledigt, bis plötzlich nach Wochen Diesmal hatte er sich einen Rechtsanwalt bestellt. Der ,, Wie sollte ich es denn mitgebracht haben? Ich wußte Mann in der Robe tam ibm, als er den ziemlich gefüllten ja gar nicht, daß diese Geschichte zur Sprache kommen Gerichtssaal betrat( eine Brandstiftung hat immer etwas würde." Anziehendes für die Habitué's der Verhandlungen), mit strahlendem Gesicht entgegen und drückte seine Hand:

Feuilleton.

[ Nachdruck verboten.)

Zu Tode gehetzt!

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Eine Erzählung nach dem Leben von Franz Held. Der Knecht wollte bei einem Herrn, der mit dem Ge­richt zu thun hatte, nicht in Dienſt treten. Frau Schwarz fonnte ohne genügende Hilfskräfte die Ernte nur zum tleinsten Theil einbringen.

Seien Sie ganz ruhig! Wir haben einen Entlastungs­zeugen gewonnen, der Sie sicher vollständig herausreißt!" Wer konnte das sein?

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stufung nothwendig war, um ein Mißverhältniß der Strafe des Beugen zu der möglichen Strafe des Thäters zu vermeiden, wie viel nothwendiger wäre das im Disziplinarverfahren, wo über­haupt nicht strafbare Handlungen, nicht einmal Uebertretungen vorliegen." Bei einer Uebertretung fann der Thäter mit sechs Wochen Haft bestraft werden, darum soll auch der Zeuge höchstens sechs Wochen sißen, bei Disziplinarvergehen

,, Können Sie das Papier denn beschaffen?"

Ich glaube, ja. Aber ich weiß nicht genau. Bei dem Brand, wie wir unsere Wohnzimmer schon ausräumten, sind mir so viele Schreibereien abhanden gekommen-" Da fuhr Kendelmann in die Höhe:

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" Ich bin bereit, einen Eid darauf zu leisten, daß er Thaler pro Morgen in Hypothek genommen hat!" Und er leistete wirklich den Eid.

Damit ist diese Nebenfrage erledigt," sagte der Nichter. Gehen wir weiter."

Er hat einen Meineid geschworen! Knirschte Schwarh zu seinem Anwalt hinüber. Um zehn Thaler Differenz! Wenn ich doch nur das Papier hätte-!" Der Anwalt zuckte die Achseln.

Schwarz sah sich auf den Zeugenbänken um. Er be­merkte seine Frau; ihr Gesicht war sehr verweint, sie nichte nur leise schmerzlich zu ihm hinüber. Neben ihr saß das Zu allem Unglück traten nun auch noch frühe Nacht- Dienstmädchen Gottliebe. Aber den verheißenen Rettungs­fröfte ein. Durch die Entziehung der Arbeitskräfte( Frau vogel fonnte er nirgends entdecken. Echwark hatte nach langem Suchen nur einen alten Knecht Die Verhandlung begann. Zunächst wurden die ge­aufgetrieben, den wegen seiner Altersschwäche niemand sammten Geschäftsbeziehungen zwischen Schwarz und Kendel mehr haben wollte) erfroren dem Schwarz zirka 400 Scheffel mann um und um geschüttet wie ein Sack mit Linsen. Es Bruken( Futterrüben), und ein Stück Wintersaat Saradella war, um festzustellen, ob es psychologisch wahrscheinlich ( ein Biehfutter) ging völlig zu grunde. sei, daß Schwarz seinen eigenen Hof hätte in Brand Ja, so lange Sie das Abkommen nicht zur Stelle Der Gefangene erhielt erst nach etwas über acht Tagen stecken wollen. schaffen, kann ich nichts machen, mein Bester!" feine Auflageschrift. Er bat um Papier und Tinte, seine Der Kaufkontrakt wurde verlesen, durch den Schwarz Nun, nachdem die vermögensrechtlichen Beziehungen Klagebeantwortung zu schreiben. Aber er bekam das ge- feinerzeit es waren nun bald zwei Jahre darüber ver- zwischen den beiden flargelegt waren, schritt der Vorsitzende wünschte nicht. Herr Zwiebel mußte sich wohl mit dem strichen das Gut erwarb. zur Verhandlung der eigentlichen Klagesache, der Brand­Gefängnißdirektor von Allenfeld darüber ins Einvernehmen Eine Nebenabmachung kam dabei zur Sprache, die von stiftung. gesezt haben, daß man es hier mit einem äußerst hart- den beiden Grundbesitzern durch einen Privatvertrag, ohne Ich schicke voraus, sagte er, daß mir aus meinem gesotteneu Verbrecher zu thun hätte, der die Tinte doch amtliche Bestätigung, getroffen worden war. In diesem Einblick in die Vermögenslage des Schwarz im Zeitpunkt nur zu Schmähungen gegen die hohe Obrigkeit benutzen Schriftstück hieß es, daß Schwarz dem Kendelmann zwei des Brandes durchaus nicht klar geworden ist, weshalb würde. Morgen Land zurück überlasse. Kendelmann wollte diese Fläche er eine Brandstiftung unternommen haben sollte. Denn Nachdem Schwart drei lange Wochen im Gefängniß zu einem Gemüsegarten für seinen Hausbedarf verwenden. das Feuerkassengeld ist doch zu geringfügig, als daß ihm zugebracht hatte( die Briefe seiner Frau meldeten ihm Der Kaufpreis war auf 85 Thaler pro Morgen fest bei einem auch nur nothdürftigen Neubau ein nennens das gänzliche Herunterkommen seiner Wirthschaft; der gesetzt. Davon sollte Schwarz 60 Thaler pro Morgen in werther Ueberschuß herausgesprungen wäre. Nachdem ich Mangel an Bewegung war für den an beständiges Umher- Hypothet nehmen," sagte Kendelmann aus. dies den Herren Geschworenen zu bedenken gegeben habe, laufen auf den Feldern gewöhnten Landmann auch nicht schreite ich zur Vernehmung der Zeugin Gottliebe Birn gesundheits- und gute Laune fördernd nach dieser ihm baum, Dienstmädchen bei Schwarz." endlos dünkenden Frist meldete ihm endlich der Oberaufseher des Gefängnisses, daß er morgen vor dem Bezirksgericht zu erscheinen habe.

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Nein, 50 Thaler!" rief Schwart heftig. Er hat mir 35 Thaler von jedem Morgen zu zahlen- bis zum Schluß dieses Jahres zahlbar."

" Haben Sie das Abkommen da?" fragte der Richter den Schwarz.

Gottliebe machte ihre Aussage. Sie war mit einer Magd auf dem Nachbarhofe sehr befreundet. Diese wiederum ging viel mit der Tochter des Robolski. Gottliebe hatte