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Das englische Arbeitszeitgeseh. Das vom englischen Arbeitsminister angekündigte Gesetz über die Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben ist kürzlich dem Unterhaus zugegangen. In Geist und Wortlaut fußt es auf dem Washingtoner Entwurf eines Uebereinkommens betref fend Festlegung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich". Durch dieses Gesetz sind in England die erforderlichen Voraus­segungen für die Ratifitation des internationalen ebereinkommens von Washington   geschaffen. Bekanntlich hat bisher in England te i ne gesetzliche Sicherung des Achtstundentages und der 48stündigen Ar­beitswoche bestanden. Trogdem war auch in England seit Kriegsende der Achtstundentag die Norm. Die feit 1919 abgeschloffenen oder bereits bestehenden und revidierten Rollektivverträge betreffen ca. 10 bis 12 Millionen Arbeiter, d. h. ca. 80 Proz. der Gesamtarbeiter schaft und sehen fast allgemein eine durchschnittliche Normalarbeitszeit von 44 Stunden wöchentlich nor. Obgleich diese Kollektivverträge Ueberstunden gegen höheren Tariflohn zulassen, wurde davon kaum Gebrauch ge­macht. Der Leiter der Arbeitsaufficht betont in seinem Bericht, daß die Herabfegung der Arbeitszeit seit 1919 feine Er höhung der eberarbeit mit sich gebracht hat, im Gegenteil, vielfach haben es die Arbeiter abgelehnt, Ueber­flunden zu leisten, obgleich folche tariflich zulässig waren. Im Februar 1919 berief die englische   Regierung eine nationale Industrietonferenz ein, aus der ein aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch zufammengesetzter Ausschuß zum Studium der Arbeitszeitfrage hervorging. Dieser Aus­Schuß hat sich zugunsten einer 48stündigen Arbeitswoche aus­gesprochen und der Arbeitsminister hat am 18. August 1919 bem Parlament den Entwurf eines Achtstunden tagsgefeges vorgelegt. Der Entwurf war der Gegen­stand vieler Kritiken, besonders weil die Arbeiter in der Landwirtschaft und die Seeleute darin nicht berüc fichtigt waren. Nach neuen Beratungen mit dem paritätischen Ausschuß hat der Arbeitsminister einen Gesezentwurf vor­bereitet, in dem auch die landwirtschaftlichen Arbeiter berüd­fichtigt wurden. Natürlich hat es auch in England während der Wirtschaftskrisen nicht an reaktionären Bestrebungen auf dem Gebiete der Arbeitszeit gefehlt. Besonders die ton fervativen Regierungen haben das Uebereinkommen non Washington   heftig angegriffen und beim Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamts auf Abänderungen ge­drungen, da das Uebereinkommen für die nationale Gesetz­gebung zu wenig anpassungsfähig sei. Seit der Herrschaft der Arbeiterpartei( Labour Party  ) hat dieser Widerstand aufgehört.

In dem vorliegenden Gefeßentwurf wird unter Bezug­nahme auf das Washingtoner llebereinkommen, die Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden

wöchentlich beschränkt, ausschließlich der anerkannten Effens- oder

Ruhepausen.

Die in den gewerblichen Betrieben mit laufmännischen Ar­beiten beschäftigten Personen können durch einen Erlaß des Ar­beitsministers von dieser Bestimmungen ausgenommen werden. Eine Reihe von Ausnahmebestimmungen befaßt sich mit der Berteilung der Arbeitsstunden, so darf& B. an einem oder mehreren Tagen der Woche bis zu höchstens einer Stunde täg lich länger gearbeitet werden, wenn in den betreffenden Betrieben an den anderen Tagen der Woche weniger als 8 Stunden täglicher Arbeitszeit geleistet werden, jedoch nur, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerver. bänden zustande fommt. Bei Schichtarbeit darf die Arbeits­zeit über 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich hinaus­gehen, wenn die durchschnittliche Zahl der Arbeitsstunden im Be: laufe der für den Schichtwechsel üblichen Zeiten 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich nicht überschreitet. Es handelt sich hier lediglich um Abweichungen vom schematischen Acht. ftundentag, praktisch geht die Arbeitszeit innerhalb einer be­bestimmten Arbeitsperiode nicht über 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich hinaus.

Dagegen darf in Betrieben, die ihrer Natur nach einen un unterbrochenen Schichtwechsel erfordern. die Arbeitszeit verlängert werden, jedoch nicht über einen Durchschnitt von 56 Stunden wöchentlich hinaus. Desgleichen darf die Arbeits­zeit verlängert werden bei eintretenden oder drohenden Unglüds. fällen oder bei dringenden Arbeiten an den Maschinen oder den Betriebseinrichtungen und in Fällen höherer Gewalt. In diesem Falle fann die Arbeitszeit soweit überschritten werden als erforderlich ist, um eine ernstliche Störung des regelmäßigen Ganges des Betriebes zu verhüten.

Bei ueberarbeit müssen mindestens 25 vom Hun dert über die für die regelmäßige Arbeitszeit geltenden Löhne bezahlt werden. Diese Ucberarbeit ist nur zulässig, wenn sie der Minister durch Erlaß freigibt, und zwar für Borbereitungs­oder Hilfsarbeiten, die notwendigerweise außerhalb der für den Be­

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trich festgesetzten Arbeitszeit vorgenommen werden müssen, oder besteht kein Zweifel, daß am 21. September der Ruf ieber für gewisse Gruppen von Arbeitern, deren Arbeit ihrem Wesen nach mit dem Krieg" in allen Ländern ertönen wird. Es ist selbstverständlich, daß mit dem 21. September die Anti­Unterbrechungen erfährt( Arbeitsbereitschaft). Borübergehend sind, wenn dies durch einen Eriaß verordnet wird, auch Ueber- Striegsaltion des JGB. nicht zu Ende geht, sondern daß auch nach­ſtunden zuiäffig bei außergewöhnlicher häufung her alles getan wird, um die Abneigung der Böller gegen Strieg der Arbeit. Derartige Ausführungsbestimmungen über Abwei- und Kriegsrüstung zu stärken und un: fünftige Kriege unmöglich hungen und Ueberarbeit sollen vom Minister nur erlassen werden zu machen. nach Anhörung der Berbände der Arbeitgeber und Ar­

beitnehmer.

Die Sahung der Reichsgewerkschaft. Betrieb" im Sinne des Gefezes tft, welche Personen von den Streitfragen darüber, ob ein Betrieb ein gewerblicher Bergen Sinne des Der erweiterte Borstand der Reichsgewerkschaft Deutscher  Bestimmungen dieses Gesetzes betroffen werden, oder ob eine Arbeit Eisenbahnbeamten und Anwärter hat auf seiner Tagung am als Vorbereitungs- oder Ergänzungsarbeit gilt, oder ob sie not- 29. August beschlossen, dem§ 2 der Sazung folgende wendig außerhalb der für den Betrieb geltenden allgemeinen Ar- affing zu geben: Die Reichsgewertschaft steht auf dem Boden der Weimarer beitszeit ausgeführt werden muß, oder ob eine Arbeit ihrem Wesen nach Unterbrechung erfährt, entscheidet der Schiedsrichter, Verfassung. Sie ist bereit, diese Verfassung mit allen ihr zu dessen Entscheidung, soweit sie Tatsachen betrifft, endgültig und Gebote stehenden Mitteln zu verteidigen. abschließend ist und gegen die es feine Berufung beim Gericht gibt. Wer sich durch die Entscheidung des Schiedsrichters in einer solchen Frage beschwert fühlt, kann deswegen in einer Rechtsfrage bei dem Richter des Hohen Gerichtshofes Berufung einlegen, der zu diesem Zwed vom Lordkanzler bestimmt wird. Deffen Ent­fcheidung ist endgültig. Als Schiedsrichter foll der Schiedsrichter oder stellvertretende Schiedsrichter des Gesetzes über die Versiche rung gegen Erwerbslosigkeit bestellt werden.

Wer die Bestimmungen dieses Gesetzes übertritt, fann zu einer Geldstrafe bis zu 20 Pfund für jeden einzelnen er stoß verurteilt werden. Haftbar ist der Arbeitgeber. Benn ein Arbeitgeber einwandfrei nachweist, daß der Verstoß von einem Angestellten oder dergleichen ohne Wissen und Schuld des Arbeitgebers geschehen ist, fann er von einer Bestrafung verschont bleiben. Das Verfahren tann gegen diesen Angestellten oder an dere Person, die an dem Verstoß Schuld trägt, eingeleitet und durch geführt werden. Das Gesez findet keine Anwendung auf Betriebe, in denen lediglich Mitglieder einer und derfelben Familie beschäftigt find, auf Personen in leitender oder Vertrauensstellung mit ent­sprechender Bezahlung, auf Personen, die in der Seefischerei oder Landwirtschaft beschäftigt sind, oder auf Rapitäne, Steuerleute und Mitglieder der Bejagung eines Fahrzeuges, oder auf Seimarbeiter.

Die Reichsgetverfschaft bezweckt unter Antoendung aller ver­fassungsmäßigen gewerkschaftlichen Mittel, die Wahrung der gemein famen Standes und Berufsinteressen der Eisenbahnbeamten und ihrer Anwärter( Wortlaut wie bisher) durchzuführen. Weiter wird der geschäftsführende Vorstand den Standpunkt der Reichsregierung zur Frage des Streifrechts der Beamten den Mitgliedern zur Kenntnis bringen."

Die Töpfermeister in Nöten.

Den Töpfermeistern hat es die Notiz im Borwärts" angetan, worin aufgefordert wurde, gemäß der Begründung des Schiedsspruchs durch Herrn Rechtsanwalt. Henkel an die einzelnen Arbeit. geber heranzugehen, um eine Bezahlung über den Mindest lohn von 1 M. pro Stunde zu erhalten.

Nach einer Besprechung der Löpfermeister( Innungsvorstand und Lohnkommission) am 29. Auguft wurde dem Fachgruppenleiter der Töpfer, Genoffen Remniß, zugemutet, die Aufforderung im Borwärts" zurüdzuziehen. Dies wurde abgelehnt, da bei der Begründung des Schiedsspruches aus­drücklich betont wurde, daß Bereinbarungen über den Mindestlohn gestattet seien. Herr Rechtsanwalt Henkel als unparteiischer Borsigender sagte: Es ist Sache der einzelnen Arbeit­geber und Arbeitnehmer, fich in bestimmten Fällen über den Mindest lohn zu einigen."

Die Töpfer stehen mithin auf dem Boden des Schiedsspruches, Die Durchführung des Gesetzes wird durch Erlaffe und während die Töpfermeister jede Zulage über 1 M. pro Stunde rund­weg ablehnen möchten. Dem Fachgruppenleiter murde erklärt, da Ausführungsbestimmungen geregelt, die dem Parlament vorzulegen die Widerrufung der Borwärts" Notiz abgelehnt wurde, könnten sind. Der Minifter fann jebe Streitfrage, die aus diesem Gefch die Töpfermeister den neuen Akkordtarif, der am 1. Sep­entsteht, an den Obersten Schlichtungshof nach dem Schlichtember in Kraft treten sollte und dem von beiden Seiten zugestimmt tungsgefeß von 1919 verweisen. mar, nicht anerkennen. Die Töpfermeister haben demgemäß ihr Wort gebrochen.

Wenn die nationale Sicherheit bedroht ist, oder eine Bedrohung zu erwarten ist durch Krieg oder andere ge. fährliche Ereignisse fann der Minister das Gefeß auf­

heben.

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Gefeß

Es ist selbstverständlich, daß sich die Töpfergesellen nicht abhalten laffen, ihre Forderungen an die einzelnen Arbeitgeber aufrecht­zuerhalten. Die alten Affordpreise bleiben nun vorläufig über den 1. September hinaus bestehen. Die Vertrauensleute der Bauten und Betriebe haben über den Verlauf der Einzelverhandlungen dem Bor. ftandsbureau Bericht zu erstatten.

Bis zur Rückkehr des Kollegen Remnig vom Bundestag wird der erledigen. Rollege Ernst Richter, Stolpische Straße 23, die notwendigsten Sachen

Der Leipziger Straßenbahnerftreit geht weiter. Die Schlich tungsverhandlungen sind mit Rücksicht auf das Ergebnis der Stadt­verordnetenfizung vertagt worden.

Diefes Gesetz von 1924 über die gewerbliche Arbeitszeit" tritt nach Annahme durch das Parlament am 1. Mai 1925 in Kraft. Gefeß nicht vollständig befriedigt sein, obgleich sie gesetzlich weit *** Zweifelios werden die englischen Gewertschaften von dem gehende Möglichkeiten der Mitbestimmung haben in den Fragen der Ausnahmen und der Ueberarbeit, die der Minister durch Verordnungen und Ausführungsbestimmungen regelt. Die zwed mäßigste Regelung erfolgt sicher nach wie vor durch kollektiv verträge. Aber die gefeßliche Einführung des Achtstundentages Der Streit in der norwegischen Papierindustrie, der seit meh gibt dem Abschluß von Kollektivverträgen einen bestimmten Rüd- reren Monaten mit 12000 Streifenden geführt wurde, ist jetzt durch halt und überdies fommen burch das Gefeß auch gewerkschaftlich Schiedsspruch zugunsten der Arbeiterforderungen beendet. schwache Arbeitergruppen in den Genuß dieser sozialen Reform. Für Deutschland   aber ist dieses Gesez eine Frage von internationaler Bedeutung. Durch Englands Bereit willigkeit, auf diesem Wege die Ratifizierung des Washin ner Uebereinkommens vorzubereiten und durch die Tatsache, daß auch der französische   Arbeitsminister Anstalten macht, seinem englischen Kollegen zu folgen, wird die Lage für Deutsch­ land   immer peinlicher. In der Presse ist wiederholt von einer der Arbeitsminister 3ufammentunft Englands, Deutschlands   und Frankreichs   berichtet worden. Sie wird nur dam erfolgreich sein, wenn die drei Minister sich gegenseitig verpflichten vielleicht durch einen Antrag gemeinsam das leberein­tommen von Washington   zu ratifizieren.

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Es wäre dies der erste Schritt zur Herstellung eines sozial­politischen Gleichgewichts in Europa  , denn für die übrigen euro­ päischen   Staaten würden dann die vorgebrachten Bedenten gegen die Ratifikation des Uebereinkommens von Washington   hinfällig.

Anti- Kriegstag 1924.

Otto Bach.

( JGB.) Die Vorbereitungen für den Anti- Kriegstag am 21 September nehmen in allen europäischen   Ländern ihren Fort­gang; auch in den außereuropäischen Ländern zeigt sich ein großes Interesse. Die Aufrufe, die der JGB. an die Arbeiterschaft der ganzen Welt gerichtet hat, sind überall nachgedruckt worden, eben­falls die zahlreichen Anti Kriegsartikel, die seit Beginn dieses Jahres durch die Bresseberichte des JGB. verbreitet wurden.

Der Vollzugsausschuß des englischen Bergarbeiterverbandes trat in Hull   zusammen und erörterte die politischen und die wirtschaftlichen Probleme, die mit der Bergwerksindustrie zu­fammenhängen. Der Hauptpunkt der Tagesordnung, nämlich die Wirkung des Londoner Ablommens, wurde noch nicht er­örtert. Der Ausschuß wird die Punkte behandeln, die im Zu fammenhang mit der später stattfindenden Besprechung mit dem Premierminister stehen.

Berantwortlich für Bolitit: Ernst Reuter  ; Wirtschaft: Artur Saternus; Gewerkschaftsbewegung: Friedr. Eglorn; Feuilleton: K. S. Döscher; Lotales und Sonstiges: Frik Karstädt; Anzeigen: Th. Glode; sämtlich in Berlin  . Berlag: Borwärts- Verlag G. m. b. S., Berlin  . Drud: Borwärts- Buchdruderei und Berlagsanstalt Paul Singer u. Co., Berlin   S. 68, Lindenstraße 3. Hierzu 2 Beilagen.

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