Nr. 118.
Die Novelle
zum Krankenversicherungs- Gesetz. In seiner Sigung vom 5. Dezember 1890 überwies der Reichstag den Gefeßentwurf, betreffend Abänderung des Krankenversicherungs- Gesetzes vom 15. Juni 1883, einer Rommission von 28 Mitgliedern zur Vorberathung. Diese Kommission trat am 14. Januar d. J. in die Berathung des Entwurfes ein und hatte ledigt. Die zweite Lesung begann am 9. Februar und wurde in dieselbe in erster Lesung am 31. Januar nach 13 Sigungen er7 Sigungen zu Ende geführt. Am 17. März war der schristliche Bericht der Kommission über ihre Verhandlungen und Beschlüsse fertiggestellt, welcher nunmehr im Druck vorliegt.
Veränderungen und was wir gleich fonstatiren wollen, auch Der Regierungsentwurf hat durch die Kommission erhebliche thatsächliche Verbesserungen erfahren. Die herbe Kritif, welche der Entwurf in der Presse sowohl als auch in zahlreichen Verfammlungen und auf dem Kongreß der freien Hilfskaffen erlitten hat, scheint nicht ohne Einfluß auf die Mitglieder der Kommission gewesen zu sein, was denselben nur zur Ehre gereichen kann; denn der Volksvertreter, der lediglich einer vorgefaßten Meinung oder dem Willen der Regierung folgt und der auf die berechtigten Klagen oder Wünsche und Bedürfnisse, die aus dem Volke geäußert werden, keine Rücksicht nimmt, verdient jedenfalls nicht das Vertrauen, welches ihm durch die Wahl entgegengebracht wurde.
Sonntag, den 24. Mai 1891.
8. Jahrg.
Aenderungen der Festseßung treten deutung. Am einfachsten können wir unsere Behauptung durch erst sechs Monate nach der Veröffentlichung ein Beispiel beweisen. Ein Arbeiter gehört einer Zwangs- und in Kraft." einer freien Hilfskasse an, er hat in beiden Kassen bis zum
Bei Berathung des§ 8 wurde auch auf die großen Uebel- 1. Mai die Beiträge bezahlt und wird an diesem Tage erwerbsſtände hingewiesen, welche durch die oft willkürliche Festsetzung los, bleibt es auch auf längere Zeit und bezahlt weder an die des ortsüblichen Tagelohns entstünden. Die billigsten 3wangs noch an die Hilfskaffe Beiträge. Die Folge wird also 23hne dienten nur zu oft in großen ländlichen Distrikten als sein, daß er nach 3 Wochen keinen Anspruch an die Zwangstaffe Grundlage, dadurch aber erhalten die Arbeiter des betreffenden mehr geltend machen kann, während ihm seine Ansprüche an die Bezirks nicht nur ein niedrigeres Krankengeld, als ihnen zukom- Hilfskaffe immer noch erhalten bleiben, und zwar so lange, bis men müßte, sondern auch die Unfallrente wird dadurch äußerst der Ausschluß wegen Zahlungsfäumniß erfolgt ist, was in der Tagelohn nicht überschreiten. niedrig gehalten für diejenigen Arbeiter, welche den festgesetzten Regel bei 8-13 wöchentlichem Rückstande erst geschieht. Es ist in Bezug auf den Ausschluß bei den freien Hilfstassen völlig Es wurde dadurch die Arbeiterfreundlichkeit" unserer gleichgiltig, wie lange das Mitglied der Kasse angehört, der AusAgrarier wieder aufs Neue illustrirt- die Zölle auf die noth- schluß wegen Beitragsrückstand kann nach Bezahlung auch nur wendigsten Lebensmittel so hoch als möglich, die Arbeitslöhne eines Wochenbeitrages nicht früher erfolgen, als wenn der dieser Beziehung schon sein, denn folgende Resolution fand ein- tasse aber, welche eine statutarische Bestimmung aufnehmen hingegen so niedrig als möglich! Schlimm muß die Sache in Beitrag bereits Jahre lang entrichtet wurde. Die freie Hilfsstimmige Annahme: würde, nach welcher Mitglieder wegen vertragswidrigem Austritt
mit
tönnen.
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,, Der Reichstag wolle die folgendeResolution annehmen: aus der Beschäftigung ausgeschlossen werden vorausgesetzt, daß Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, eine solche Bestimmung zulässig wäre die freie Silfstaffe die geeigneten Maßregeln zu ergreifen, würde eher an dieser Bestimmung zu Grunde gehen, wenigstens daß in sämmtlichen Bundesstaaten die soweit sie auf Arbeiter berechnet ist, als bei dem Mangel einer Feststellung der ortsüblichen Tagelöhne folchen Bestimmung an einem Streit, bei welchem mehr oder nach thunlichst gleichen Grundsäßen und weniger ihrer Mitglieder betheiligt sind. den thatsächlichen Tagelohnsähen ge= Eine Verbesserung hat der§ 28 der Regierungsvorlage auch wöhnlicher Zagearbeiter entsprechend er noch insofern erfahren, als der dreiwöchentliche Anspruch nach folgte." dem Ausscheiden nicht ohne Weiteres wegfallen soll, wenn der Betheiligte sich nicht im Gebiete des Deutschen Reiches aufhält, sondern nur insoweit, als nicht durch das Kassenstatut Ausnahmen vorgesehen werden.
im Interesse der Versicherten liege, da diese, wenn sie Mel
Was
Die zu den§§ 37 und 38 gefaßten Beschlüsse, wonach die Wahlen der Vertreter zur Generalversammlung und die Wahlen zum Vorstande fernerhin geheim sein sollen, bezwecken ebenfalls eine Verbesserung des jeßigen Zustandes.
Allerdings war bei der gegenwärtigen Zusammensehung des Die rigorose Bestimmung in§ 26a, wodurch die Mitglieder Reichstages und damit auch der der Kommission nicht zu er der Zwangstaffen verpflichtet werden konnten, und zwar ohne warten, daß auf die Wünsche der Vertreter der freien Kassen weit- triftigen Grund, andere von ihnen eingegangene Versicherungsverhältnisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Krantenuntergehende Rücksicht genommen und den Letteren eine größere Beſtüßung zustehen, bei Verlust ihrer Ansprüche an die wegungsfreiheit eingeräumt würde, als bisher; immerhin hat Rasse binnen einer Woche nach dem Abschluß der aber die Kommiffion gerade die Bestimmungen des Entwurfs Doppelversicherung dem Kaffenvorstande an abgelehnt, welche den freien Hilfstassen am verhängnißvollsten Der beantragte§ 46a, wonach die Aufsichtsbehörde befugt geworden wären. Hierher gehören in erster Linie die SS 49, 88 eigen", wurde ebenfalls von der Kommission abgelehnt und sein sollte, 3wangstassen gegen deren Willen zu 49a, 49b und 50. Nach§ 49 sollten die Arbeitgeber verpflichtet dafür beschloffen: " Durch das Kassenstatut kann bestimmt werden: daß einem Verbande zu vereinigen, wurde abgelehnt und damit ein werden, auch die Mitglieder der Hilfskaffen, die dem§ 75 des die Mitglieder verpflichtet sind, spätestens am Stück Bureaukratie beseitigt, während durch den von der Krankenversicherungs- Gesezes entsprechen, zur Zwangsversicherung dritten Tage nach der Krankmeldung andere Rommission eingefügten§ 55 a die Rechte der Mitglieder insofern anzumelden. Nach§ 49a sollte die versicherungspflichtige Person, welche von ihnen eingegangene. Versicherungsverhältnisse, aus erweitert werden, als auf Antrag von mindestens 30 von der Verpflichtung, einer Zwangstasse angehören zu müssen, befreit sein wollte, verpflichtet sein, welchen ihnen Ansprüche auf Krankenunterstützung zustehen, betheiligten Versicherten die höhere Berwaldem Kaffenvorstande anzuzeigen." den Befreiungsanspruch innerhalb drei Tagen tungsbehörde verfügen kann, daß die Gewährung geltend auch den Befreiungsgrund nachzuweisen. einer Ordnungsstrafe bis zu 20 Mart belegt werden durch weitere als die von der Rasse bestimmten Aerzte, ApoDie Unterlassung der Anzeige soll nach§ 26 a, Biffer 2 a, ber in§ 6 Abs. 1 3iffer 1 und§ 7 Abs. 1 bezeichneten Leistungen Nach§ 49 b sollte jede Hilfskaffe, die dem§ 75 entspricht, verpflichtet sein, jedes Ausscheiden eines versicherungspflichtigen thefen und Krankenhäuser erfolgt, wenn durch die von der Seitens der Regierungsvertreter wurde bei dieser Gelegen- Rasse getroffenen Aenderungen eine dem BeMitgliedes aus der Kaffe und jedes Uebertreten eines solchen in heit die Erklärung abgegeben„ man würde im Interesse der dürfniß der Versicherten entsprechende Ge= eine niedrigere Mitgliederklasse binnen einer Woche anzuzeigen, Krankenkassen gegen Ersatz der von der Regierung vorgeschlagenen währ ung jener Leistungen nicht gesichert ist. und nach§ 50 sollte die Hilfskaffe, für welche die im§ 49b vor: Bestimmung durch den gestellten Antrag weitere Bedenken nicht Nach§ 58 der Regierungsvorlage sollten fernerhin Streitigerstatten haben, welche eine Zwangskasse in einem vor der An- geltend machen, man ſtelle aber zur Grwägung, ob die Menderung keiten über das Versicherungsverhältniß oder über die Verpflich zeige durch die nicht angezeigte Person veranlaßten Unterstützungs- dung bis zum Eintritt einer Krankheit aufschieben, leicht außer tung zur Leiſtung oder Ginzahlung von Eintrittsgeldern und falle gemacht hatte- abgesehen von der Bestrafung des Beamten, Stande sein oder vergessen könnten, dieselbe zu machen." Beiträgen oder über Unterstüßungsansprüche, nach erfolgter Entder die Anzeige versäumte, nach§ 81. Diese Bestimmungen, das Vergessen anbetrifft, so kann demselben sehr leicht dadurch scheidung durch die Aufsichtsbehörde, nicht mehr im ordentlichen welche zu endlosen Belästigungen der freien Kassen und deren vorgebeugt werden, daß seitens der Kassenverwaltung bei der Rechtswege verfolgt werden können, sondern an Stelle deffelben Mitglieder geführt hätten, wurden von der Kommission beseitigt, Kranfmeldung die Frage gestellt wird; einer Schädigung der sollte das Verwaltungs- Sreitverfahren bezw. der Rekurs nach indem nach der von der Kommission beschlossenen Fassung des Mitglieder in solchen Fällen, in welchen dieselben thatsächlich§§ 20, 21 der Gewerbe- Ordnung treten. Die Kommission hingegen § 49 Abs. 1 die Mitglieder der freien Kassen, die dem§ 75 ge- nicht im Stande sind innerhalb 3 Tage die Anzeige zu machen, hat beschlossen:„ Die Entscheidung( der Aufsichtsbehörde) kann binnen nügen, von dem Arbeitgeber nicht zur 3wangsver- fann aber durch eine statutarische Bestimmung vorgebeugt wer: 2 Wochen nach der Zustellung derselben mittelst I age im 2 Wochen nach der Zustellung derselben mittelst Klage im ficherung angemeldet zu werden brauchen. In Stonsequenz dieses Beschlusses wurde der§ 49a gänglich abgeben, wonach in solchen Fällen von einer Ordnungsstrafe ab- ordentlichen Rechtswege, soweit aber landesgefehlich folche Streitigkeiten bem Verwaltungs- Streitver lehnt. Der§ 49b wurde zwar auch abgelehnt, jedoch wurde die gesehen wird. auch seither für die freien Kassen schon bestehende Meldepflicht Extrabestrafung des Kontraktbruches erfahren. Die gebührende Abfertigung hat auch die zu§ 28 beantragte fahren überwiesen sind, im Wege des Letzteren angefochten werden." Der ordentliche Rechtswegen soll also beibehalten bleiben Nach dieser durch folgende Faffung des§76 aufrechterhalten und erweitert: In Bestimmung sollte der Anspruch auf die gesetzliche Mindeſt- in allen Fällen, in denen er nicht durch Landesgesetz ausgeAufsichtsbehörde kann anordnen, daß die Krankenkassen des Bezirts, leistung während der Dauer von 3 Wochen nach dem Ausschlossen ist. deren Mitgliedschaft von der Verpflichtung, der Gemeinde- Kran- scheiden aus der Kaffe wegfallen, wenn die Erwerbslosigkeit fenversicherung oder einer Orts- Krankenkasse anzugehören, befreit, burch vertragswidrigen Austritt aus der Bejeden Austritt eines versicherungspflichtigen Mitgliedes oder dessen Uebertritt in eine niedrigere schäftigung verursacht werden soll. Diese Bestimmung veranlaßte eine erhebliche Debatte. Es Mitgliederklasse binnen einer Woche bei der gemeinsamen ausgeführt, der sei Meldestelle(§ 49 Abs. 5) oder in Ermangelung einer solchen bei wurde unter anderem auger, when Vertragsbruch fet gewiß schriebenen Hilfskaffen vom 1. Juni 1884 errichteten Raffen sind zu verwerfen, aber dieses könne in einem Versicherungsgesetz nicht der Aufsichtsbehörde zur Anzeige bringen." zum Ausdruck gebracht werden; hier handle es sich um erworbene von der Verpflichtung, der Gemeinde- Krankenversicherung oder Hingegen wurde die in§ 50 vorgesehene Ersatzpflicht gänz- Rechte, auch werde der etwaige Zweck, dadurch den Kontraktbruch einer nach Maßgabe dieses Gesetzes errichteten Krankenkaffe anzulich abgelehnt, was auch, wie wir bereits früher ausgeführt zu verhüten, nicht erreicht werden. Nur Erbitterung würde man gehören, befreit, wenn die Hilfskaffe, welcher sie angehören, haben, die Gerechtigkeit unbedingt erforderte; denn eine Be- hervorrufen." Von anderer Seite wurde ausgeführt, ohne diese allen ihren Mitgliedern oder doch derjenigen Mitgliederklasse, zu strafung des Unschuldigen neben dem Schuldigen verträgt sich Bestimmung des§ 28 könne ein Streif der Krantentasse zum welcher der Versicherungspflichtige gehört, im Krantenfalle minnicht mit derselben. Verderben werden. Die freien Hilfskassen würden, destens diejenigen Leistungen gewährt, welche nach Maßgabe des Ferner hat die Rommiffion einem Beschluß des Kranken- wenn sie ähnliche Bestimmungen wie in§ 28,§6 von der Gemeinde, in deren Bezirk der Versicherungspflichtige faffen- Rongresses bei Berathung des§ 8 Rechnung getragen ohne die beantragten Ginschränkungen träfen, beschäftigt ist, zu gewähren sind. Die den Gemeinden in den Dieser Paragraph bestimmt, daß der Betrag des ortsüblichen dies bald genug erfahren." Diese Einwendungen können§§ 6a und 7 gewährten Befugnisse stehen auch den eingeschriebenen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter, wonach die Kassen bekannt wir nicht unwidersprochen lassen, sie zeigen deutlich, daß auf der Hilfskassen zu. lich das Krankengeld zu bemessen haben, von der höheren Ver- Seite, an der diese Einwendungen gemacht wurden, nicht das Tritt ein Mitglied einer eingeschriebenen Hilfskaffe an einem waltungsbehörde festgesetzt wird. Tritt nun eine Erhöhung dieses nöthige Verständniß für das Wesen der freien Hilfskaffen vor Orte in Beschäftigung, an welchem das Krankengeld der Tagelohns plöglich oder binnen kurzer Frist nach erfolgter handen ist. Die letzteren räumen thatsächlich ihren Mitgliedern Mitgliederklasse, der es bisher angehörte, hinter dem von der Festsetzung ein, tommen so die Kaffen, die eine viel weitergehende Ansprüche ein, als sie den Mitgliedern der Gemeinde- Krankenversicherung zu gewährenden Krankengeld entsprechende Aenderung des Statuts in der furzen 3wangsfaffen in§ 28 eingeräumt find, und zwar ohne zurückbleibt, so ist dasselbe befreit, wenn binnen 2 Wochen die Frist nicht herbeiführen können, in eine fritische Lage. Um diesem die beantragten Ginschränkungen, trotzdem ist unseres Bersicherung in einer Mitgliederklasse mit ausreichendem Krankenvorzubeugen, hat die Kommission folgenden Zusatz zu Absatz 1 Wissens noch keine freie Hilfskasse durch einen Streit vom Ver- gelde nachgewiesen wird. beschlossen: derben ereilt werden, wenigstens keine von nennenswerther Be- Mitglieder einer eingeschriebenen Hilfskaffe, welche zugleich
Die Freie Volksbühne“ und Herr Otto Neumann- Hofer
reiche Berathung und wurde schließlich folgende Faffung von der Wie vorauszusehen war, verursachte der§ 75 eine umfangKommission beschlossen: Mitglieder der auf Grund des Gesetzes über die einge7. April 1876
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auch kein Nationalliberaler. Er hat die jammervollen Zustände nicht nur Dichter ſondern auch Schauspieler iſt, ſich eifrig, wenn
Dem Herrn Neumann vom„ Berl. Tagebl." gönnen wir gern den Ruhm, für die Herren Jahnke und Schirmer gegen- Friz Reuter Bartei ergriffen zu haben. Er wird sich freilich damit entschuldigen, daß er Reuter's Rein Hüsung" ebenso wenig fenne, wie die Bearbeitung der Herren, die er vertheidigt. In diesem Falle ist er unserer Verzeihung sicher.
Aber, o Graus! der verdammte Reuter, der in seinen besten schuldig, Daß aber auch Herr Schirmer die gespreizte öffentliche Jahren das schimmelige Brot preußischer Festungen gegeffen Erklärung des gereizten Rektoren Gemüthes mit unterschrieben hatte, war, als er„ Kein Hüsung" schuf, kein Konservativer und hat, paßt nicht ganz zu der harmlosen Thatsache, daß er, der mecklenburgischer Leibeigenschaft und patriarchalischer Guts- auch erfolglos, darum bemüht hat, die Hauptrolle des gekürzten Im Berl. Tagebl." zieht Herr Otto Neumann- Hofer gegen herrendespotie so geschildert, wie sie waren. Ja, er war so ver- Stückes bei der Vorstellung der Freien Volksbühne“ zu über. die" Freie Boltsbühne" zu Felde, weil sie, wie unsere Leser schon messen, nicht einmal einzusehen, daß sich seit dem Jahre des nehmen. Nun, ein Mann, der Reuter mit verbessert hat, wird wissen, so vermessen war, den vierten Aft der Dramatisirung von Fris Reuter's" Rein Hüfung", welche die Herren Jahnie Seils 1871, ſeit der Gründung Preußen- Deutſchlands , die Ber einen so unbedeutenden Widerspruch schon zu lösen im und Schirmer besorgt haben, einfach zu streichen. Herr Neumann hältnisse in Mecklenburg vollständig geändert haben und daß Stande sein. dort das Paradies auf Erden jetzt zu finden ist. Er gesteht selbst ein, daß er das Werk" der Herren nicht kenne, um starb 1874, hatte also noch vollkommen Gelegenheit, so unbefangener fann er daher auf die literarische Leitung der feinen Irrthum zu erkennen, und er nahm doch die Todsünde " Freien Volksbühne" schimpfen. Wir notiren folgende Ausdrücke, er mit denen der Kritiker des" Berl. Tabl." und Nachfolger Ehren- auf sein Gewissen, Rein Hüsung" unverändert zu lassen. Welches Glück, daß sich da in der Person des Herrn Jahnke Lindau's fie vedenkt: Att brutaler Bergewaltigung; literarische der patriotische Glementarschullehrer fand, der dem Reuter die Hefte Böbelhaftigkeit; moralische Berwerflichkeit; literarische Urkunden- forrigirte. Er setzte„ kein Hüsung" einen vierten Aft an, einen fälschung; ungeheuerlicher Gewaltatt. Wenn er aber am Schlusse seines Artikels der Freien vierten Aft, in dem er rasch mit zwei geschickten Griffen Man sieht, das Maul versteht der Herr recht voll zu nehmen; die herbe Tragödie Reuter's zur rührseligen Birchpfeifferiade Volksbühne" droht, sie werde durch ihr Borgehen die bisherigen schade nur, daß alle seine Schimpfereien nur seine eigenen SchützSympathien der Kreise verlieren, welche nicht mit den politischen linge, die Herren Jahnke und Schirmer, treffen. Alles vollendet sich herrlich. Min Fluch!" schreit der Knecht Bielen ihrer Leiter übereinstimmten, so hat er nur übersehen, daß Wer begeht eine„ literarische Pöbelhaftigkeit", um diesen am Schluß des dritten( Renter'schen) Attes und flüchtet in die die Freie Voltsbühne" auf die Sympathien des Berl. Tagebl." geschmackvollen Ausdruck anzuwenden: derjenige, der die Idee Wildnis der Wälder, nachdem er den Unterdrücker erschlagen, der und seines Anhanges zum Glück nicht angewiesen ist und sie, eines Dichters sich in die Tasche steckt und sie dann verballhorni- ihn gepeinigt hat bis aufs Blut. Und nach dreißig Jahren wie sich ziffernmäßig nachweisen läßt, auch gar nicht genießt. firt, ja in ihr Gegentheil fälscht, oder derjenige, der sie wieder finken sich in Herrn Jahnke's viertem Att Unterdrücker und Die Freie Volksbühne“ ist eine Schöpfung der Arbeiterschaft in ursprünglicher Reinheit hinstellt? Knecht gerührt in die Arme. Natürlich sind vorher so weise Berlins und stützt sich auf sie allein. Freilich kann sie da, wie
machte.
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So liegt die Sache: Die Herren Jahnke und Schirmer Reden, wie sie nur Rektoren bei Sedanfesten halten können, ihr Herr Neumann vorrückt, an die Autoren keine Tantièmen fanden, daß Reuters " Kein Hüsung" einen dramatischen Stoff darüber getauscht worden, wie alles so wunderbarlich gekommen zahlen, aber sie wirst auch keinem Unternehmer goldene Früchte Don großer Gewalt darstellt. Sie machten sich flugs an die ist, und wie im Deutschen Reiche jetzt Knecht und Unterdrücker in den Schooß. Und so prinzipiell ist ihre Abneigung gegen Arbeit und dramatisirten fetsch darauf los. Zuerst waren sie so einträchtiglich bei einander wohnen. Ein evangelischer Pastor Tantièmen doch nicht, daß sie einen Autor um 20 000 m. sagen wir verkürzen würde, wie es der Vorgänger des Herrn bescheiden, ihr eignes Licht unter den Scheffel zu stellen und ihr giebt seinen Segen dazu. Handwerk allein mit Scheere und Kleister zu betreiben. Ganze Und diese Harlekinade war die Freie Volksbühne in der Neumann, Ehren- Lindau , mit Echegaray und seinem Galeotto geSäße, ganze Unterhaltungen werden unverändert, ungekürzt That so roh, gegen den Willen der Herren Verfasser zu streichen. than hat. Der Spanier bekam nicht einen Pfennig, der schlechte hinübergenommen, die Verse werden als Prosa gesetzt, die Sie ist so pöbelhaft, ihren Witgliedern nur den unverfälschten lleberfeger behielt, als Lohn seiner Tugend, alles, was sich in Szenen- und Atteintheilungen vorgenommen und Reuter Ver- Reuter bieten zu wollen. feine Taschen verirrt hatte. zeihung, die Herren Jahnte und Schirmer haben ein sehr brauch- Daß Herr Jahnfe hiergegen protestirt, verstehen wir; das ist Hier, Herr Neumann- Hofer, hier ist ein Gegenstand Ihrer er als patriotischer Elementarschullehrer schließlich seiner Stellung Entrüstung! Wie? Sie wollen nicht? C. B.
bares Drama verfaßt,