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Gewerkschaftsbewegung

bie orbentiche Sündigung unter Einhaltung einer Rünbigungs 1 beren Zusammenlegung feiber ber Berwaltung bas eber. frift von zwei Monaten zum Schluß des Kalanderpieteljahrs gewicht einräumt. Die Schiedsstelle besteht aus einem Borsigenden zulässig. Nur die Beamten Don Gruppe X an aufwärts und zwei Beifizern. Der Vorsitzende und erste Beisiger merden vor einer Belliger durch den Bezirksbeamtenrat bestimmt werden fann. Die Bestimmungen der Personalordnung treten am 1. Januar 1925 in Kraft.

In der Einigkeit liegt die Kraft!

Der Berbandsvorstand des Verbandes der Buchdrucker hat beschlossen, in den Monaten Januar und Februar 1925 für den Beitritt zum Verband erleichterte Aufnahmebestimmungen einzuführen:

Alle Neu- und Wiedereintretenden sind von der Auf­nahmegebühr befrett

Den Mitgliedern anderer Organisationen wird in der Anrechnung bisher geleisteter Organisationsbeiträge größt mögliches Entgegenkommen gezeigt.

lich angestellt Daraus ergeben sich auch starte Auswirkungen in bezug auf bas erworbene Bensionsredt.

10 Jahren die Benfionsberechtigung ermirbt, beibehalten Ist cuch die bisherige Bestimmung, nach der ein Beamter mit worden, so hat hat dieses erworbene Recht für den vor. zeitig zu entlassenden Beamten jedoch sehr wenig Bedeutung; denn bie erbienie Pension wird nur dann gezahlt, wenn der ent­laffende Beamte das 65. Lebensjahr erreicht. Wird der ent­lajfere Beamte in einem Brivatbetriebe erwerbsunfähig, so fann ihm ben, die aber nicht unbedingt die Höhe der erdienten Benficu zu er zwar eine jederzeit widerrufliche laufende Unterstützung gezahlt wer­

reichen braucht.

Für alle in den vergangenen unsicheren Wirtschaftsjahren aus der Organisation ousgeschiedenen Mitglieder fommen erleichterte Wiederaufnahmebestimmungen insofern in Betracht, als je nach den gegebenen Verhältnissen die frühere Mitglieds.natsenfemmens bewilligt werden. zeit ganz oder teilweise angerechnet wird.

Mit diesem Beschlusse verbindet der Verbandsvorstand den Appell an alle dem Berbande noch fernstehenden Gehilfen, im Interesse einer starten und geschlossenen Gehilfen schaft zur Erreichung verbesserter Lohn und Arbeitsbedingungen den Anschluß an den Verband zu vollziehen.

In der Einigkeit, in der Geschloffenheit liegt bie Kraft der Arbeiterschart. Möchte dies allgemein be­herzigt und danach gehandelt merden."

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Die Nummer 108 des Rorrespondent", die diese Be­fenntmachung des Berbandsvorstandes on der Spize bringt, ver­öffentlicht zugleich die neuen Beitrags- und Unter stübungsfäße und erweist sich in Verbindung mit dem Auffaz: Schließt die Reihen!" und der Würdigung des maderen Berfämpfers Stephan Born anläßlich der 100jährigen Wieder fehr feines Geburtstages am 28. Dezember 1824, als eine vortreff­liche Werbenummer.

Der DBMJ. zu Weihnachten.

Der Deutsche Berkehrsbund teilt uns foeben mit, daß der Berband Berliner Metallindustrieller den Spruch des Schlich tungsausschusses über die Transportarbeiterlohne abgelehnt hat. Eine Obleutekonferenz aus den Betrieben der Metallindustrie hatte den Spruch bereits in der vergangenen Woche trog feiner Dürftigkeit angenommen. Der Berkehrsbund hat beim Schlichter von Groß- Berlin die Bertindlichkeitsertlärung beantragt; Termin ist auf den 30. d. M. angesetzt worden. Zohnregelung in der Berlin - Nowaweser Textilindustrie. Bor dem Schlichter für Groß- Berlin wurde zwischen den Ver­tragsparteien eine 7 prozentige 2ohnerhöhung vereinbart mit der Wirkung von der laufenden Lohnwoche des 11. Dezember 1824 bis zur letzten Lohnwoche im Februar 1925.

Diefe Lohnregelung hat auch Geltung für die von der fom­munistischen Oppofition verratene und in der RD ten Fahne" verleumdete Arbeiterschaft der Teppichfabrik M. Progen in Stralau.

Die neue Personalordnung der Reichsbahn. Trozdem zwischen Berwaltung und den Eisenbahnerorganisatio­men eine Einigung auch über den 6. Entwurf der Personal­erdnung nicht erzielt werden konnte, wurde diese in der Voll­Sigung des Berwaltungsrats am 24. November 1924 verabschiedet und ist jest in endgültiger Faffung als Teil 1 der Personal­ordnung erschienen. Damit ist ein bisher in Deutschland noth nicht vorhandener Beamtentyp befonderen Rechts ge schaffen, der eigentümlicherweise sowohl der Reichsverfassung als auch der privaten Reichsbahngesellschaft Treue schmoren muß. Leider sind die Rechte dieses neuen Beamten. tnps gegenüber denen der übrigen Reichsbeamten start be. fchmitten.

Die Stellung des Reichsbahnbeamten ist in Zukunft ziemlich unsicher; das geht schon daraus hervor, daß die Bestimmungen der Personalabbauverordnung in bezug auf die Kündi­gung und Entlassung von Beamten in der Personalordnung ihre fefte Beranterung gefunden haben. In der Kündigungs­flausel ist gegen den früheren Zustand ebenfalls eine Ber. fchlechterung eingetreten. Erhielten die Beamten der Gruppen I bis X nad den früheren Länder bestimmungen und auch nach den Beftimmunger des Reichsbeamtengeleges nach einer Rarenzzeit von 5 bis 10 Jahren die lebenslängliche Anstellung verliehen, so ist dieses bisherige Recht in der neuen Berfonalordnung voll. tändig befeitigt worden. Für die Beamten des unieren Dienstes gilt die vier möchentliche Ründigung zum Mo­natsschluß und gegen die Beamten des mittleren Dienstes ift

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Ferner fann den zur Entlaffung fommenden Beamten nach§ 25 der erfonalordnung eine Abfindungsium me je nach dem Umfang der Dienstjahre bis zum fünffachen Betrage des letzten Mo­Nach§ 20 tönnen die Beamten in den einstweiligen triebes es erfordert. Praktisch wirkt sich dieses Recht in der Haupt­Ruhestand verseht werden, wenn die Wirtschaftlichkeit des Be­fache auf die Beamten von Gruppe X an aufwärts aus, da ja die Beamten der Gruppen I bis X in Zukunft haupt fachlich kündigungsbeamte find. Man wird also bei einem Verkehrsrudgang diefe Beamten nicht auf Wartegeld setzen, sondern einfach zur Entlaffung bringen. Damit ist der Bersonalabbau ver­ewigt und die Reichsbahn zum Konjunkturbetrieb gestempelt. Auf die Besoldung der Reichsbahnbeamten werden die reichsrechtlichen Bestimmungen und Besoldungsfähe vorläufig weiter angewendet; jedoch foll für alle Beamten eine neue Besoldungsordnung aufgestellt werden. Damit ist auch das außerplanmäßige Beamtenverhältnis bei der Reichsbahn beseitigt Es gibt also bei der Reichsbahngesellschaft we der außer planmäßige noch planmäßige Beamte, sondern nur Beamte

Weiter heißt es in der Personalordnung, daß nach§ 26 2bf 3 des Reichstahngesetzes der Generaldirektor die Richtlinien für die Gewährung besonderer Dienst prämien feftfegt. Diefe find be reits erschienen, und es sind namhafte Beträge, noch vor Weihnachten, hauptsächlich an leitende Beamte, zur Auszahlung gelangt.

Recht fautschukartig ist der§ 14 gefaßt, nach dem bei Rrant. heit der Beamten von der Kündigung abgesehen werden foll, wenn nach 26wöchiger Krankheitsdauer damit zu rechnen ist, daß der erfranfte Beamte in absehbarer Zeit den Dienst wieder auf­nehmen wird.

Betreffs der Arbeitszeit sind die bisherigen Beftim mungen vorläufig bis zum 31. Dezember 1925 übernommen. Die Arbeitszeit beträgt wöchentlich mindestens 54 Stun den, wobei zu berücksichtigen ist, daß die auf Grund der Dienst. dauervorschriften errechnete Dienst bereitschaft oder Dienst reise nur bis zu einem gewissen Prozentsaz in die reine Arbeitszeit eingerechnet wird. In diesem Falle ist die Arbeitszeit entsprechend zu erhöhen Für das Betriebs- und Berkehrspersona! wird die Arbeitszeit durch befondere Dienstdaueroor fchriften geregelt. Für die nicht im Betriebs- und Verkehrsdienst tätigen Arbeiter wird die Arbeitszeit durch der Lohntarii: vertrag geregelt. Die Arbeitszeit der Angestellten richlet sich nach der der Beamten und wird durch Tarifvertrag festgelegt

Für die Gewährung von Reisefosten, Umzugsfosten, Trennungs­entschädigungen und sonstige Rebenbezüge werden die reichsrechtlichen Bestimmungen zunächst weiter angewendet.

Die Beamten erhalten weiter nach§ 13 der Bersona ordnung alljährlich einen Erholungsurlaub, deffen Dauer der Ge neraldirektor festlegt

Für die Gewährung Don Dienst- und Schuhfleidung werden die bisherigen Bestimmungen zum Teil beibehalten. Den Kreis der zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten und berech, tigten Bediensteten sowie die Form der Dienstlleidung wird durch eine Dienftkleidungsvorschrift geregelt, die mit der Kleider tigten Bediensteten sowie die Form der Dienstkleidung wird durch eine foffenvorschrift und den Anordnungen für das Schußkleidungswesen rom Generaldirektor erlassen werden.

Der§ 19 behrendelt die Dienstvergehen und Dienststrafen. Im allgemeinen find die Bestimmungen der Reichsstraf ordnung übernommen worden; jedoch darf nach den neuen Bestim. mungen der Persona ordnung bereits die Normaldienststelle eine Geldstrafe verhängen Im übrigen ist in der Höhe der zu verhängenden Geldstrafen eine Berfchärfung eingetreten.

Nach§ 21 fann die Gesellschaft Beamte auf Dienstposten von geringerer Bewertung verlegen, wenn das dienstiche Bedürfnis es erfordert. Die Dienstoezüge dürfen jedoch auch bei mehrmaliger Verlegung nicht unter zwei Drittel und nicht unter den Betrag finfen, den der Beamte als Ruhegehalt in der verlaffenen oder zuerst ver­laffenen Stelle jeweils erdient hätte.

Neu ist die Einführung von sogenannten Schiedsstellen. Glaubt ein Beamter zu Unrecht gekündigt oder in den einstweiligen Ruhestand oder in den dauernden Ruhestand verfekt zu sein, so fann er unter Einhaltung festgelegter Friften eine Schiedsstelle anrufen,

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Die Chriftlichen gegen die Schwerindustrie. christlichen Gewerkschaften, die der Stellungnahme zu den fozialen Söln, 24. Dezember.( Mtb.) In einer Rundgebung der Kölner schaftsvorsitzende Burtscheid u. a. aus: Die Hoffnung, daß sich und wirtschaftlichen Fragen der Gegenwart galt, führte der Gewer meinschaft anbahnen würde, hat sich namentlich in legter Zeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Art Arbeitsge­Kreifen unserer Schwerindustrie geht ein antifozialer immer mehr als trügerisch erwiesen. Besonders von den 3 ug durch die Deffentlichkeit. Der tiefste Quell solcher antifozialen Strömungen sei allgemein in dem materialistischen Zeitgeist zu fuchen. In den wichtigsten Fragen, die der Arbeitszeit und der Lohnfrage, mache man die angeblich hohen Löhne haftbar bisher feststellen müssen, daß die Preissteigerung der Lohnerhöhung für die immer noch unhaltbaren hohen Preise. Dabei haben wir vorausgeeilt ist. Höhere Löhne tönnten aber umgekehrt mit bazu beitragen, die Wirtschaft zu beleben, indem man die allge Zustand auf die Dauer unhaltbar, wobei auch das soziale Elend meine Rauftraft hebe. Abgefehen davon, sei der augenblicklide und die wirtschaftliche Not im Ruhrgebiet zu berüdfichtigen fei.

Teilstreit bei Krupp .

Aus Essen melbet Mtb.: Ein wider Streit ist am Maschinen. bau 22 der Friedrich Krupp A.-G. ausgebrochen. De Arbeiter gabe an, daß die durch das neue Arbeitsverfahren eingerichtetet forblöhne zum Teil nicht auskömmlich seien. Die Bes triebsleitung fagte eine fofortige Ueberprüfung der ftrittigen Fragen zu, sobald die Arbeiter die Arbeit wieder aufnehmen würden. Die Sprecher as Vertreter des Ar­beiter rates fegten sich ebenfalls für die Wiederauf. nahme der Arbeit ein. Trotzdem blieben die Arbei er bet ihrer Beigerung. Als nach wiederholter Aufforderung, die Arbeit wieder aufzunehmen, die Arbeiter bei der Arbeitsverweigerung be harrien, wurden die Entlassungen ausgesprochen. Es handelt sich um ungefähr 125 von 550 Ma ut.

Kongres des schwedischen Eisenbahner- Verbandes.

( ITF .) Der außerordentliche Kongreß des schwedischen Eisen. bahnerverbandes beschäftige sich hauptsächlich mit den nach dem Tode des Verbandstassier.rs bekannt geworbenen Unterschlagungen und der Neuordnung der Verbandsfinanzen und deren Verwaltung. Daß durch die Borfommnisse das Vertrauen in die Verbandskitung felbst nicht gestört worden ist, zeigt die erfolgt wiederwahl des Borstandes. Hinsichtlich der Berantwortlichkeit für die Verbandsfinanzen wurde eine Wenderung insofern vorgenommen, als nicht mehr wie bisher der Berbandsfaffierer allein ver antwortlich ist, sondern die Verantwortung auf den gam zen Borstand ausgedehnt wurde. Der Kassenführer.lbst ist zur täglichen Abrechnung mit dem Vorstand ver­pflichtet. Außerdem wurde ein Kontrolleur bestellt, der min­destens dreimal monatlich und ohne dies vorher anzuzeigen die Raffengeschäfte fontrollieren muß.

Der französisch - belgische Arbeitsvertrag. unterzeichnet, und zwar auf fronzöfifcher Seit durch Arbeitsminister Heute wird in Brüssel der französisch - belgische Arbeitsvertrag Godard und den französischen Botschafter in Brüffel, Bette, und auf belgischer Seite durch Außenminister Hymans und den Industries und Arbeitsminister Tschoffen. Der Bertrag regelt in der Haupt­fache die Arbeitsbedingungen der französischen Ar­reich. bei er in Belgien und der belgischen Arbeiter in Frant.

Achtstundentag bei den französischen Eisenbahnen.

Paris , 24. Dezember. ( Eigener Drahtberich.) Der Oberste Eisenbahnrat versammelte sich am Dienstag, um über einen Ent. wurf zu beraten, durch den die Einführung des Acht­stundentages bei den französischen Eisenbahnen geregelt werden foll Der von einem Sonderausschuß ausgearbeitete Entwurf wurde angenommen.

Die Bergarbeiter im Saargebiet haben das Tarifab. om men mit der Regierungskommission zum 15. Januar ge fündigt.

Deutscher Werkmeister.Bertand. Die Geschäftsftelle des Bezirks X bleibt ber Beihnachtsfeiertage wegen bis zum Montag, den 29. Dez. vorm. 8%, Uhr gesch'offen. Berantwortlich für Bolitit: Ernst Reuter ; Wirtschaft i. B.: 3. Steinez: Gewerffchaftsbewegung: Friedr. Egforn; Feuilleton: Dr. John Schilowski; Lotales und Sonstiges: Frig Karstadt : Anzeigen: Th. Glode. fämtlich in Berlin . und Berlagsanstalt Paul Singer u. Co.. Berlin SW 68, Sindenstrake S. Berlag: Borwärts- Berlag G. m b. S., Berlin . Drud: Vorwärts- Buchdruckeret

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