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1. Beilage zum ,, Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Mr. 104.

Parlamentsberichte.

Deutscher Reichstag .

84. Sigung vom 4. Mai 1895, 1 Uhr.

Sonntag, den 5. Mai 1895.

geringste geändert.( Lebhafte Zustimmung bei den Sozial­demokraten.)

Abg. Hahn: Die Sozialdemokraten stehen auch sehr platonisch den Wünschen der Arbeiter gegenüber, sie haben gegen meinen Antrag gestimmt, wonach die Arbeitszeit der Schiffsoffiziere beim

Am Bundesrathstische: v. Bötticher, Graf Posa- Löschen und Laden beschränkt werden solle. Dowsky, Nieberding.

Auf der Tagesordnung steht die dritte Berathung des Gesetz­entwurfs, betr. Die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt.

Abg. Gamp( Rp.) nimmt die Firmen Cäsar Wollheim und Emanuel Friedländer gegen die Vorwürfe des Abg. Zimmermanu in Schuß, daß diese Firmen eine Ringbildung anstrebten.

A.

genügende Unterstützung.

Abg. Röficke( wild) schließt sich diesem Widerspruch an. der Beschlüsse zweiter Lesung ein.

Abg. Metzger- Hamburg( Soz.) tritt für die Aufrechterhaltung

12. Jahrg.

-

Wie kann man unserer Maifest- Zeitung nur solche Schand­thaten zutrauen? Sollte etwa der§ 130 gemeint sein? Was die Konfistation sonst noch für Folgen gehabt hat, siehe in der folgenden Notiz.

begründung, daß in seinen Artikeln von einer solchen Be­schuldigung mit keinem Worte die Rede ist" und daß nur wir, die Redaktion des Vorwärts", ihm, Blum, diese Ab­ficht böswillig unterstellt haben, um ihn dadurch wissentlich zu verleumden".- Jetzt bleibt nur noch die Preisfrage: Warum hat denn Herr Blum die Artikel überhaupt ge­schrieben, wenn er damit die deutsche Sozialdemokratie nicht des Landesverraths bezichtigen wollte?-

Die unbeabsichtigten Folgen der Beschlagnahme der § 23 wird darauf unverändert genehmigt. Maifest 3eitung fonnte man gestern im Laufe des Nach­Ein Antrag des Abg. Gerisch( Soz.) im§ 29 besondere Die Kolporteure machten sich die Freigabe der Nummer in aus mittags in den verkehrsreichsten Straßen der Stadt beobachten. Vereinbarungen über die Ladezeit auszuschließen, findet nicht die gedehntestem Maße zu Nutzen, so daß dem Schreiber dieser Zeilen Abg. Meyer- Halle( frs. Vg.): Die beiden Gesetze über die Entsprechend dem Beschlusse zweiter Lesung zum§ 38 wird in der Friedrichstraße allein auf der kurzen Strecke von der Binnenschifffahrt und Flößerei sind durch die Kommissions- der daselbst gemachte Zusatz, wonach für denselben Tag nicht Raufe angeboten wurde. Der Herr Staatsanwalt hat Behren bis zur Leipzigerstraße die Nummer neunmal zum berathung recht gute Gesetze geworden; sie schaffen mehrfach Liegegeld beansprucht werden darf, auch zum§ 53 sich wirklich wieder einmal, wenn auch wider Willen, als unser Klarheit und Einheitlichkeit, die bisher auf diesem Gebiete beschlossen. nicht vorhanden war; es ist im großen und ganzen ein recht- Beim§ 60 erneuert Abg. Gamp( Rp.) seinen Widerspruch bester Agitator erwiesen. licher Ausgleich geschaffen worden im Interesse der Frachtführer gegen die Bestimmung, daß bei lose geladenen Gütern für ein Der Humor stirbt wirklich nicht aus. Jetzt hat einer- und der Verfrachter andererseits. Die noch vorhandenen Be- Mindergewicht oder Mindermaß von einem halben vom Hundert es Dr. Hans Blum fertig gekriegt, gegen den Re­denken können niemanden veranlassen, gegen die Vorlage zu stimmen. der Frachtführer nicht verantwortlich ist. Deshalb wende ich mich gegen eine Petition des Rheinisch- West­dakteur unseres Blattes die Privatklage wegen verleumde­fälischen Lloyd, welche den Satz ausspricht, daß der Frachtverkehr rischer Beleidigung anhänglich zu machen. Die Beleidi ohne Versicherung gehen könne. gung soll darin bestehen, daß wir Herrn Blum, gestützt Dieselben werden jedoch durch den Antrag Gamp ersetzt. auf die amtlichen stenographischen Berichte, die Fälschung Ginige weitere Anträge der Sozialdemokraten finden eben- der von ihm gebrauchten Zitate nachwiesen. Verleumdet falls feine genügende Unterstützung. sollen wir aber Häuschen dadurch haben, daß wir Abg. Gerisch( Soz.): Dem allgemeinen Urtheil des Abg. Die Vorlage wird im übrigen ohne Debatte unverändert annahmen, er habe seine famosen Boulanger Meyer über dieses Gesetz kann ich mich durchaus nicht an- in ihren einzelnen Theilen und schließlich auch im ganzen an- Artikel in der Magdeburger Zeitung" zu dem schließen. Schon der Umstand, daß uns eine mit vielen tausenden genommen. von Unterschriften bedeckte Petition vorliegt, welche will, daß Der Gefeßentwurf betreffend die privatrechtlichen Sozialdemokratie landesverrätherischer Beziehungen" zu Zwecke veröffentlicht, um die Führer der deutschen das Gesetz nochmals einer Kommiffion überwiesen werde, zu der Verhältnisse der Flößerei wird in dritter Lesung bezichtigen. Herr Blum behauptet nun in seiner Klage­mehr wie bisher die Schiffer herangezogen werden. spricht nicht en bloe angenommen. dafür, daß das Gesetz den berechtigten Wünschen der Schiffer Darauf folgen Petitionen. entspricht. Die Schiffer, welche hart um ihre Eristenz zu kämpfen Die Petitionen wegen einer Reform der Zuckerbesteuerung haben, haben das schöne Wort vom Schutz der wirthschaftlich und wegen angemessener Besteuerung des Saccharins werden dem Schwachen als baare Münze genommen und geglaubt, Reichskanzler als Material überwiesen. daß es auch in diesem Gesetz zum Ausdruck kommen Petitionen wegen Aenderung des Viehseuchengesetes werden würde. Darin haben sie sich getäuscht. Ihre aller- durch Uebergang zur Tagesordnung erledigt. bescheidendsten Forderungen sind nicht berücksichtigt und unsere Petitionen wegen Abänderung des Unfallversicherungsgesetzes Unträge nach dieser Richtung sind sowohl in der Kommission werden dem Reichskanzler als Material überwiesen; Petitionen wie in der ziveiten Lesung abgelehnt worden. Bei der Lage der wegen Aenderung des Invalidenversicherungsgesetzes durch Ueber Sache verzichten wir darauf, diese Anträge, deren Schicksal von gang zur Tagesordnung erledigt; Petitionen wegen Ausdehnung Die jammervolle Noth, die Unmöglichkeit sich und ihr vorne herein feststeht, zu wiederholen. Wir sind unter diesen des Gesetzes über die Gewerbegerichte auf die Handlungsgehilfen Töchterchen ernähren zu können, haben am Sonnabend früh Umständen gezwungen, gegen das ganze Gesetz in der vorliegen werden zur Erwägung überwiesen, auf die ländlichen Arbeiter 9 Uhr die 32 jährige unverheirathete Pauline Gröst mit Fassung zu stimmen. und Dienstboten dagegen durch Uebergang zur Tagesordnung ihrer 5 jährigen Tochter Else in einen schauerlichen Tod getrieben. erledigt. Die beiden bewohnten seit dem 1. d. M. Zionstirchstr. 50 ein Zimmer im zweiten Stockwerke. Die neue Mietherin war polizei­lich noch nicht gemeldet; früher hat sie in der Bernauerstraße ge­wohnt. Der Umstand, daß sie noch keine Miethe bezahlt hat, und die sehr ärmliche Einrichtung ihrer fleinen Wohnung lassen auf eine große Nothlage schließen. Am Sonnabend Morgen um die an­gegebene Zeit sah die Reinmachefrau Krober, wie die Gröst mit ihrer Tochter die Treppe des Hauses hinauflief. Die Frauen redeten sich an, und die Gröst bot hierbei der Frau Krober ihr Wirthschaftsgeschirr mit dem Bemerken zum Kaufe an, daß sie es in Zukunft nicht mehr brauche. Der Kauf tam noch nicht zum Abschluß, die Frauen gingen auseinander. Bald nachher sahen Hausbewohner die kleine Else aus dem Flurfenster des fünften Stockwerkes auf den mit Steinen gepflasterten Hof herabfliegen. Gleich hinter ihr her tam ihre Mutter: sie hatte ihr Töchterchen hinabgeworfen und sich dann selbst nachgestürzt. Gin Arzt, der herbeigerufen wurde, konnte nicht mehr helfen, sondern nur noch den Tod beider Personen feststellen, der sofort eingetreten war. Den Unglücklichen waren die Schädel voll­ständig zerschmettert. Die Leichen wurden noch am Vormittag in das Schauhaus gebracht. Wieder ein Beitrag zu dem bei den Berliner Behörden so beliebten Thema:" Es giebt keinen Nothstand!" Bon anderer Seite wird über den Fall noch folgender

Damit schließt die Generaldebatte. Für die Spezialdebatte liegt ein Antrag des Abg. Stephan Beuthen( 3.) zu § 4 vor, wonach die Haftung des Schiffsführers bei eigenem Verschulden eine vollständige sein solle, während nach den Be­schlüssen der Kommission eine solche Haftung nur bei böslichen Handlungen eintreten sollte.

Der Antrag findet in dem schwach besetzten Hause nicht die genügende Unterstützung von 30 Abgeordneten und kommt infolge dessen nicht zur Berathung und Abstimmung.

Abg. Stephan- Beuthen( 3.) begnügt sich damit, statt eine befondere Fassung des§ 4 zu beantragen, eine getrennte Ab­stimmung über den betreffenden Satz des§ 4 zu verlangen. Staatssekretär Nieberding bittet, den Beschluß der zweiten Berathung im Sinne des Antrages Stephan abzuändern.

Abg. Placke( natl.) spricht sich für Aufrechterhaltung des Beschlusses zweiter Lesung aus, während Abg. Leuzmann ( frf. Bp.) denselben als eine widerfinnige Abweichung vom Rechtsstandpunkt bezeichnet und deshalb die Wiederherstellung der Regierungsvorlage befürwortet.

Damit ist die Tagesordnung erledigt. Zum Vorschlag des Präsidenten für die nächste Tagesordnung beantragt Abg. Richter auch die Prüfung der Wahl des Abg. v. Dziembowski zur Ver­handlung zu stellen.

Abg. v. Standy( f.) erhebt Widerspruch dagegen, weil diese Wahlprüfung zu erheblichen Debatten führen werde. auch der Präsident schließlich zu dem ſeinigen macht. Abg. Singer( Soz.) schließt sich dem Antrag Richter an, den Abg. v. Siandy bleibt bei seinem Widerspruch und spricht Zweifel an der Beschlußfähigkeit des Hauses aus.

Der Namensaufruf ergiebt die Anwesenheit von 102 Mit­gliedern, während 199 zur Beschlußfähigkeit erforderlich sind. Der Präsident stellt deshalb die Tagesordnung aus eigener Macht vollkommenheit fest.

Schluß 3/4 Uhr. Nächste Sihung Montag 1 Uhr. ( 3weite Berathung des sozialdemokratischen Antrages wegen des Vereins- und Versammlungsrechts; Abstimmung über die Wahl des Abg. Böttcher, Prüfung der Wahl des Abg. Dziembowski Bomst; Anträge Rickert wegen des Schuhes des Wahlrechts und Grafen Holstein wegen Aenderung der Bestimmungen über die Lohnbeschlagnahme.)

Parlamentarisches.

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Abg. Mekger- Hamburg( Soz.) tritt für den Kommissions­beschluß ein, weil sonst aus der Haftungsfrage unendliche Prozesse entstehen würden zu ungunsten der Kleinschiffer. Diese hätten sofort erkannt, daß in den§§ 3 und 4 der Pferdefuß der ganzen Borlage stecke. Zwischen dem Schiffseigner, der sein Schiff selbst führe und dem großen Schiffer statuire das Gesetz eine ganz un Die Kommission zur Vorberathung des Entwurfs eines maßen berichtet: Ihre Miethe hatte die junge Arbeiterin beim gerechtfertigte Ungleichheit. Werde der Antrag des Abgeordneten Gesezes, betreffend die Abänderung des Zollvereinigungs- Einzug nicht erlegt, die Begleichung derselben vielmehr für heute Stephan angenommen, dann bleibe nichts übrig, als den Schiffsvertrages vom 8. Juli 1867 besteht aus den Abgeordneten zugesagt. Niemand kannte sie, niemand weiß etwas von ihren eignern zu rathen , die Führung und Leitung ihres Schiffes Bauermeister, Bindewald, Dr. Blankenhorn, Bueb( Soz.), Schicksalen, die einzige Person, mit der sie in Berührung kam, anderen anzuvertrauen und lieber auf ihrem Schiff als Knecht Dieden( Vorsitzender), Dr. Goertz( Schriftführer), v. d. Gröben Arenstein, Dr. Hammacher, Hesse, Hilgendorff, Krämer, Marbe, Merbach, Metzner( Neustadt), Neckermann, Dr. Pichler( Schrift Speiser, v. Staudy( Stellvertreter des Vorsitzenden). führer), Dr. Rzepnilowsti, Schmidt( Elberfeld ), Singer( Soz.),

zu dienen.

Abg. v. Langen( ok) erklärt sich namens seiner Freunde ebenfalls für die Kommissionsbeschlüsse.

Dieselben werden aufrecht erhalten gegen die Stimmen der Freifinnigen, eines Theils des Zentrums und der Reichspartei.

Beim§ 23 kommt Abg. Schall( t.) auf die Sonntagsruhe zu sprechen; seine Freunde wünschen auch dem Schiffergewerbe zur Sonntagsruhe zu verhelfen. Aber es könne dabei nicht nach der Schablone verfahren werden und man müsse hierbei auch das Wort der Schrift beachten, daß der Sonntag des Menschen wegen und nicht der Mensch des Sonntags wegen vorhanden ist. Deshalb hätten die Konservativen sich für die Annahme der vorgeschlagenen Resolution entschieden.

Die Sozialdemokraten( Gerisch und Genossen) beantragen in einem§ 23a, den Schiffern eine gewisse Nachtruhe und Sonntagsruhe zu gewähren.

die

Abg. Meyer- Halle( frs. Vg.): Alle Parteien sind für die Sonntagsruhe eingetreten; aber der Antrag Gerisch läßt sich in feinen Folgen nicht übersehen, er gehört auch mehr in die Gewerbe Ordnung als in dieses Gesetz. Wir müssen erst ab warten, was die von der Regierung angestellten Ermittelungen ergeben.

Lokales.

Vor dem 1. Mai konfiszirt nach dem 1. Mai frei. gegeben! Die Maifest- Nummer, die am 26. April beschlag nahmt worden war, ist uns gestern per Möbelwagen, der von einer Anzahl Kriminalbeamten eskortirt wurde, wieder zugefahren worden. Etwas langsam finden wir es, daß dies erst gestern, am 4. Mai, geschah, trotzdem der Gerichtsbeschluß, der die Frei gabe verfügt, schon am 1. Mai gefaßt wurde. Der wesentliche Inhalt dieses vom 1. Mai datirten und uns am 4. Mai zu­gestellten Gerichtsbeschlusses lautet:

war die Inhaberin eines Lumpentellers in der Nachbarschaft, bei der sie dies und jenes von ihren geringen Habseligkeiten gegen wenige Groschen veräußerte, um, wie sie sagte, sich Brot und Petroleum zu kaufen. Ihre Bettstelle hat sie gleich am ersten Tage ihres Aufenthalts in der neuen Wohnung einer unbekannten Frauensperson ausgehändigt, so daß sie mit der Kleinen in den letzten Tagen auf dem Strohsacke kampirte. Heute früh nun flopste jie gegen acht Uhr bei ihrer Flurnachbarin und bat diese, ihr etwas Geschirr abzukaufen. Der Kauf wurde abgelehnt. Später erschien sie bei der oben erwähnten Lumpenhändlerin und bot dieſer einige Lumpen, eine ziemlich werthlose Wanduhr und ihre Lampe zum Kauf an. Sie begründete den Verkauf mit der Absicht, Berlin bald zu verlassen, um eine in Frankfurt wohnende Schwester aufzusuchen. Als sie dann 1 Mt. und 40 Pf. für die Gegenstände in Empfang genommen hatte, sie zu der sie begleitenden kleinen, einem hübschen Mädchen: Sieh', G13chen, so haben wir heute doch noch einmal zu essen." Um 9% Uhr stürzte sie sich dann Arm in Arm mit ihrem Töchterchen aus dem im vierten Stock gelegenen Flurfenster in den Hof. Mutter wie Tochter waren augenblicklich todt.

"

v.

meinte

Zwecke

" Der§ 130 Reichs- Strafgesetzbuches erfordert zu seiner An­wendung nicht nur, daß verschiedene Klassen der Bevölkerung öffentlich zu Gewaltthätigkeiten gegen einander angereizt werden, sondern auch namentlich, daß dies in einer Weise geschieht, wo­durch der öffentliche Friede gefährdet erscheint; die An­ Nache ist fük", denkt Herr Bronfart von Schellendorf, der Der Antrag der Sozialdemokraten wird nur von den wenigen reizung muß von der Art sein, daß dadurch eine wirkliche Ge- preußische Kriegsminister, und der Minister des Innern, Herr anwesenden Sozialdemokraten und einigen Bentrumsmitgliedern fahr für den öffentlichen Frieden, d. h. die naheliegende. Köller. Und wer so niederträchtig ist, dem preußischen Staat fahnenflüchtig zu werden, dem soll auch im Ausland das Glück unterstützt, was jedoch nicht ausreicht, sodaß der Antrag nicht zur Möglichkeit einer gewaltthätigen Störung des allgemeinen gründlich versalzen werden, sich in die sanften Fesseln der Ghe Abstimmung und Verhandlung kommen kann. Friedens, herbeigeführt wird. Daß nun die beschlagnahinte Abg. Megger( Soz.): Wir würden unfern Antrag nicht Druckschrift Maijeier 1895" einen solchen aufreizenden Inhalt zu begeben. Darum sind durch die beiden Herrn Minister die wieder eingebracht und überhaupt kein Wort darüber verloren hat, daß die" Befürchtung begründet erscheint, der Beserkreis oder preußischen Gemeindebehörden angewiesen worden, für solche haben, wenn nicht der Abg. Schall die Frage der Sonntagsruhe die Bevölkerungsklasse, für welche die Druckschrift vorzugsweise Personen fernerhin teine Aufgebote zum der Eheschließung mehr bekannt zu machen und angeschnitten hätte. Eine große Anzahl von Privatschiffern der bestimmt ist, könnte dadurch zu Ausbrüchen von Gewaltthätig etwaigen Anforderungen wegen Bekanntmachung des Ehe­Rheinproving warnt in einer Petition den Reichstag vor der An- teiten hingeriffen oder verleitet oder in eine besonders gefährliche Aufgebots für im Auslande fich aushaltende Deutsche nur nahme, daß der rheinische Schifferverband gegen die Sonntags. Stimmung versetzt werden, kann nicht anerkannt werden. Was dann zu entsprechen, wenn die betreffenden Personen den giltigen ruhe und Sonntagsheiligung sei. Sie bekämpfen die Petition der die inkriminirte Druckschrift in Wort und Bild darbietet, sind Nachweis führen können, daß sie sich weder einer Fahnenflucht, großen Rheder, daß es unmöglich sei, diese Maßregel im Schiff Bukunftsbilder, ausgesprochene Hoffnungen, daß Einigkeit, Macht noch der Verlegung der Wehrpflicht schuldig gemacht haben. Es fahrtsgewerbe durchzuführen. Auch die Sonntagsruhe sei möglich, und Stärke der sog. unterdrückten Klassen zu den vorgesteckten find ferner die Gemeindebehörden noch besonders darauf auf­Diefe Schiffer beanspruchen für sich dieselben Segnungen der Bielen führen werden. Allerdings wird darauf hingewiesen, und mertfam gemacht worden, daß Aufgebote und Eheschließungen Religion und Sitte wie die übrigen Gewerbe. Daß die Rheder unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß doch schließlich nur von Militärpersonen des Friedensstandes und vorläufig in die auch von ihnen abhängige Kleinschiffer für ihre Petition ge- durch gewaltsame Kämpfe die angestrebte Befreiung erreicht Seimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen, die sich der wonnen haben, ist selbstverständlich und fällt nicht ins Gewicht. werden kann, allein es geschieht dies doch nicht in einer so auf Fahnenflucht schuldig gemacht, nicht vorgenommen werden dürfen, Abg. Hahn stellt fest, daß in der Kommission fein einziges stachelnden Weise, daß die Besorgniß einer Gefahr der weil die Bezeichneten zur Verheirathung der Genehmigung ihrer Mitglied für die Großschiffer eingetreten ist, sondern immer für Störung des öffentlichen Friedens für begründet erachtet werden militärischen Vorgesetzten bedürfen, diese aber niemals erhalten, Kleinschiffer, deshalb sei die Kommission allen möglichen An- könnte. Fehlt es aber hiernach an dem Thatbestande eines Verso lange sie nicht zurückgekehrt und ihr Vergehen gefühnt haben. zapfungen ausgefekt gewesen, in der Frage der Nacht- und gehens wider§ 170 des Reichs- Strafgesetzbuches, so konnte auch so lange sie nicht zurückgekehrt und ihr Vergehen gefühut haben. Sonntagsruhe bedürfe es aber noch anderer Untersuchungen; die angeordnete Beschlagnahme nicht aufrecht erhalten werden. Gegen das Wohnen der Berliner Beamten in den deshalb habe man sich mit der Resolution begnügt. (§ 351 der Reichs- Strafprozeß- Ordnung.)" Vororten sind vor einiger Zeit die Hausbesizer bei den Bes Abg. Singer( Soz.): Die sozialdemokratische Partei hat Daß übrigens der Inhalt unserer Maifest- Beitung nicht gegen hörden vorstellig geworden, weil sie allein das Recht zu haben nie einen Zweifel darüber gehabt, daß der Vorredner und seine den§ 170 des Reichs- Strafgesetzbuchs verstößt, hätten wir der glauben, den Verdienst aus der Wohnungsmiethe von Berliner Freunde an platonischen Betheuerungen für die Arbeiter uns Polizei und dem Gericht schon vorher schriftlich geben und es Beamten einzutafsiren. Und es scheint, als ob sich der Magistrat womöglich noch übertreffen; der einzige Unterschied zwischen den nöthigenfalls beeidigen fönnen. Dieser§ 170 lautet: babe breitschlagen lassen. Wie bekannt wird, hat der Berliner Herren und uns besteht darin, daß während sie sich bemühen, fromme Magistrat in dieser Frage dahin Stellung genommen, daß den Wünsche und Meinungen zu äußern, wir die Gefeßgebung be­städtischen Beamten, auch den Lehrern, das Wohnen in den Vor­nußen wollen, praktische Bestimmungen, die wir für nothwendig orten nur aus besonderen Gründen, also etwa aus Gesundheits­halten, einzuführen. An der Thatsache, daß die sozialdemo rücksichten, gestattet werden soll, doch muß hierzu in jedem Falle tratische Partei die einzige im Hause ist, welche die für die die Erlaubniß des Magistrats eingeholt werden, der sich in solchen Schiffsmannschaft nothwendige Sonntags und Nachtruhe ein­Fällen eine Versetzung des Beamten in eine andere gleich hohe führen will, haben die Aeußerungen des Abg. Hahn nicht das Rangstelle vorbehält. Von den Staatsbehörden, bei denen die

Wer bei Eingehung einer Ghe dem anderen Theile ein gefeßliches Ehehinderniß arglistig verschweigt, oder wer den anderen Theil zur Eheschließung argliftig mittels einer solchen Täuschung verleitet, welche den Getäuschten berechtigt, die Giltigkeit der Ehe anzufechten, wird, wenn aus einem dieser Gründe die Ehe aufgelöst worden ist, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.