Nr. 150 42. Jahrgang
4. Beilage des Vorwärts
Gewerkschaftsbewegung
( Siehe auch 4. Seite Hauptblatt.) Vierzig Jahre Malerverband.
schen Musiker- Berbandes nur bei Mitgliedern des Deutschen Bühnen vereins Stellung annehmen."
Der Mufiler August Becher war im Orchester des Thalia Theaters etwa Jahre lang als Bassist tätig. Sein Vertrag lief am 31. August 1921 ab. Becher war Mitglied des Deutschen Mufifer- Verbandes, mußte jedoch wegen rückständiger Bei= Der Musiker- Verband teilte dem Thalia- Theater den Ausschluß träge aus der Mitgliederliste des Verbandes gestrichen werden. Bechers aus dem Verbande mit, weshalb Becher nicht wieder neu angestellt wurde.
Der Ausgeschlossene behauptete, er habe in der Zeit vom 1. September 1921 bis zum 1. August 1922 teine neue Anstellung finden fönnen und sei größtenteils stellungslos gewesen. Er flagte gegen den Musiker Verband auf Zahlung von 409,30 Goldmark Schadenersak nebst 4 Proz. Zinsen seit dem 1. Juli 1922, da der Verband seine Entlassung bzw. Nicht wieder einstellung beim Thalia- Theater veranlaßt habe. Die Bestimmung des Tarifvertrages unter Biffer 5 verstoße gegen die guten Gitten und der Verband sei unter Berufung auf diese Bestim mung imfittlich verfahren.
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Bereits im Jahre 1868 wurde in Hamburg die Arbeiterschaft ber Maler, Lackierer und Bergolder", der erste Zentralverband im Malergewerbe gegründet. Er erreichte nur eine Lebensdauer von sechs Jahren. Bis zu seiner Auflösung im Jahre 1874 hatte er es nicht über 800 Mitglieder gebracht. Mit Rücksicht auf den Krieg 1870/71 und die ihm folgende Gründerperiode steckt in dieser Ziffer für die damalige Zeit immerhin eine große Leistung. Der Organisationsgedanke war einmal geweckt, so daß drei Jahre später die Malergehilfen in Berlin , Bremen und Hamburg einen Aufruf zur Gründung eines neuen Zentralverbandes ergehen ließen. Mit dem Erfolg, daß im Mai 1878 ein Kongreß in Leipzig zustande fam, der die Errichtung eines Verbandes der deutschen Maler, Lackierer und Vergolder teschloß, mit dem Sig in Leipzig , Der Musiker Verband murde denn auch durch Urteil jedoch schon im November desselben Jahres auf Grund des Sozia der 24. Zivilkammer des Landgerichts I in Berlin vom 3. Ottolistengesetzes aufgelöst wurde. Nachdem eine„ mildere Bragis" in ber 1924 verurteilt, legte jedoch gegen dieses Urteil Berufung der Handhabnug des Ausnahmegesezes eingetreten war, gingen die ein. Die Sache kam vor das Kammergericht. Der 5. Zivil. Malergehilfen erneut an die Schaffung einer Organisation. Un fenat des Rammergerichts in Berlin hat nach der mündlichen VerWeihnachten 1884 kamen die Vertreter der Gehilfen aus 15 Städten handlung vom 4. Februar 1925 unter Mitwirkung des Senats. Weihnachten 1884 famen die Bertreter der Gehilfen aus 15 Städten präsidenten Dr. Koenig sowie der Kammergerichtsräte v. Wehren in Dresden zusammen und beschlossen, einen Berband der und Goas Maler und verwandten Berufsgenossen Deutschdie Klage auf Koffen des Klägers abgewiesen. lands mit dem Siz in Hamburg zu bilden. Diesem Verbande, Nach den Entscheidungsgründen hat der Senat ich der am 1. April 1885 feine Tätigkeit aufnahm, war eine bessere der Auffassung des Vorderrichters, daß die Bestimmung des§ 5 Lebensfähigkeit beschieden, sodaß er jetzt auf sein 40 jähriges Be- des Tarifvertrages michtig sei, weil sie gegen die guten Sitten verstehen zurückbliden fann. Der Beitrag war recht niedrig bemessen: froße und daß der beklagte Verband fich dem Kläger aus auf 30 Pf. in den sechs Sommermonaten und auf 10 Pf. in den§ 826 BGB. Schadenersatzpflichtig gemacht habe, weil er durch Berufung auf diese Tarifbestimmung die Erneuerung des Vertrages Wintermonaten. Die erste Jahreseinnahme betrug 2637 M., von des Klägers mit dem Thalia- Theater vereitelt habe, nicht an der jedoch noch ein Bestand von 986 m. erübrigt wurde. Viel ge zuschließen vermocht. Eine Nichtigkeit dieser Bestimmung aus leistet konnte dabei nicht werden. Im folgenden Jahre wurden§ 138 BGB. würde, wie das Landgericht zutreffend ausdann schon während acht Monaten 30 Pf. Beitrag erhoben und für führt, nur dann anzunehmen sein, wenn ihre Anwendung im die weiteren 4 Monate 15 Pf. monatlich. Die im Wirtschaftstampfe mit Rücksicht auf die dabei verwandten Mittel Statut vorgesehene„ Einrichtung einer an sich unfittlich erschiene oder wenn der dem Gegner zu Unterstützungstaffe für reisende Mitglieder mußte gestrichen werden, da das preußische gefügte nachteil so erheblich wäre, daß dessen wirt fchaftliche Vernichtung dadurch herbeigeführt würde, oder Bersicherungsgesetz vom Jahre 1852 eine solche Kaffe nicht zuließ. aber endlich, wenn der dem Gegner erwachsende Nachteil zu dem Ein Puttkamer stand damals an der Stelle, an der Severing erstrebten Borteile in feinem Berhältnis stände. Das augenblicklich noch steht, weshalb der Verbandsvorstand zur Ver- Landgericht hält die zweite und dritte Alternative deshalb für gemeidung polizeilicher Schikanen genötigt war, bei Lohnbewegungen geben, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger seinen Mitgliedern zu empfehlen, zur Abhaltung des Zuzuges nach frog ständiger Bemühungen geraume Zeit hindurch eine verdienst Streiforten jede als„ Aufwieglung" auszulegende Handlung zu verbringende Dauertätigkeit, die feiner Ausbildung entsprochen hätte, meiden. Das waren noch herrliche Zeiten" für die Gewerkschaften. nicht habe finden tönner Diefer Schlußfolgerung fann aber nicht beigetreten werden." Der Maler das Organ des Berbandes, der aus Anlaß Das Rammergericht hielt auf Grund eidlicher Aussagen für deffen 40jährigen Bestehens im Festgewande erschien, veröffentlicht erwiesen, daß der Kläger die Möglichkeit hatte, bei dieser Gelegenheit Dokumente aus vergangenen eine andere Stellung als Orchestermusiker zu finden, da eine Tagen. Zunächst eine Werkstätten Ordnung des Meister Anzahl von Bühnen trotz der tariflichen Bestimmung Nichtverbandsrerbandes vom Jahre 1877, worin die Arbeitszeit für die Weiß mitglieder anstellten, Musiker in den Caféhaus-, Kino- und Ballbinder von morgens 6 bis abends 6 Uhr festgesetzt war, auf orchester beschäftigt wurden, und schließlich von den etwa 6000 Ber liner Musifern nur etwa der dritte Teil im Deutschen Musiker10 Stunden ohne Baufen, für die Lackierer- Werkstätten von morgens 6 bis 7 Uhr abends. Ein Verbot des„ Correspondent ". Verband organisiert war. Es sei offensichtlich nur des Verbandsorgans, ist vom 19. September 1888 datiert und stützte sich auf§ 13 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Befirebungen der Sozialdemokratie. Verboten wurde allerdings nur die Nr. 18 des 3. Jahrgangs, nachdem bereits die Nr. 14 wegen ,, berhezzender Schreibweise" verboten war. Das dritte Dokument betrifft das sächsische Vereins Juwel", unter dem das Bolizeiamt Chemnih die Auflösung des Unterstützungsfonds der dortigen Mitglieder verfügt hatte.
Für die jüngere Generation ist es überaus lehrreich, das bei solchen Anlässen gebotene Material zur Geschichte der Gewerkschaften zu beachten. Mit Recht sagt„ Der Maler":" Die schwere Arbeit war nicht umsonst gewesen," so wenig die weitere Arbeit erfolglos bleiben
wird.
Das Tarifvertragsrecht der Gewerkschaften. Abgewiesene Schadenersatzklage.
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der großen Arbeitslosigkeit im Mufifergewerbe zuzuschreiben, mein der Kläger trotz seiner Bemühungen teine Beschäftigung fand. Er habe aber auch außerhalb eines Orchesters fich als Musiker betätigen können, ohne seinen Beruf verändern zu müssen. Der Fall liegt daher ganz anders als der vom Reichs gericht in der Entscheidung RG3. Bd. 104 S. 327 behandelte Fall des Schauspielers Abel, von dem das Reichsgericht ausdrücklich festgestellt hat, daß er mit Rücksicht auf die gleichlautende Bestim mung des§ 5 des Tarifvertrages zwischen dem Deutschen Bühnen verein und der Genossenschaft der deutschen Bühnenangehörigen nach seinem Ausscheiden aus der Genossenschaft sich in Deutsch land und Deutsch Desterreich nicht mehr seinem Berufe entsprechend hätte betätigen und sein Brot nur im Auslande sber aber unter Aufgabe seines Berufes als Schauspieler der Sprechbühne nur als Filmschauspieler hätte suchen müssen.
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Die in der dortigen Entscheidung für einen SchauspieIer aufgestellten Grundsäge fönnen daher aus den oben anZwischen dem Deutschen Musiker Verband und dem geführten Gründen auf einen Orchestermusiter teiDeutschen Bühnenverein wurde am 1. März 1920 ein Tanesfalls in gleicher Weise zur Anwendung gebracht rifabtommen getroffen, das unter Ziffer 5 bestimmte:
Bom Tage des Beginns der Wirksamkeit dieses Tarifvertrages ab dürfen die Mitglieder des Deutschen Bühnenvereins nur mitglieder des Deutschen Musiker- Verbandes an ihren Bühnen an
werden.
„ Es fann aber auch dem beklagten Verbande nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß der von ihm erstrebte Borteil in feinem Verhältnis zu den wirtschaftlichen Nachteilen habe daß sein Vorgehen in Ansehung sei. Be
Sonntag, 29. März 1925
nicht für gegeben erachtet werden. Die Klage mußte deshalb in Abänderung des angefochtenen Urteils abgewiesen werden." ( 5. 11. 9809. 24/62.)
Arbeitsversäumnis eines Abgeordneten.
Ein Prozeß mit politischem Einschlag wurde vor der Kammer 11 die Firma Siemens Schudert, in deren Betrieb er als Maler des Gewerbegerichts Berlin verhandelt. Als Kläger gegen beschäftigt war und auch dem Betriebsrat angehört, trat der tom= munistische Landtagsabgeordnete Sellheim auf. Die Firma hat ihn entlassen, weil er ohne Urlaub drei Tage der Arbeit ferngeblieben war, um eine Vortragsreise auszuführen. Sellheim flagte auf Grund des§ 96 BRG. um Fortzahlung seines Lohnes. Es war also grundfäßlich die Frage zu entscheiden, ob der Kläger durch sein Fernbleiben von der Arbeit einen berechtigten Grund zur Entlassung gegeben hatte. Die Firma fagt, selbstverständlich gewähre sie dem Kläger ohne weiteres die Zeit zur Teilnahme an Plenar- und Kommissionsfizungen
des Landtages. Aber darüber hinaus müsse er, wenn er Urlaub beanspruche, nachweisen, daß er die Urlaubszeit für feine Tätigkeit als Abgeordneter benötige. Für den vorliegenden Fall habe der Kläger nur ein Schreiben des Vorfizenden der Kommunistischen Landtagsfraktion, Bied, beigebracht, welches nichts weiter besage, als daß der Kläger im Auftrage der Fraktion eine Reise machen müsse. Das sei für die Firma tein Abgeordnetenpflichten getan sei. Gegen eine Reise des Klägers in hinreichen der Nachweis dafür, daß die Reise in Ausübung der feinen Wahlkreis würde nichts eingewandt worden sein. Aber er sei nach Hamburg gereist. In einer nichtpreußischen Stadt könne er doch feine Aufgabe als preußischer Landtagsabgeordneter zu erfüllen haben.
Demgegenüber vertrat der Kläger den Standpunkt: Er sei nicht verpflichtet, bei der Firma um Urlaub für die Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit nach zu suchen, noch weniger fönne verlangt werden, daß er der Firma nachweise, er übe in der fraglichen Zeit eine Abgeordnetentätigkeit aus. Es genüge, wenn er der Firma mitteile, daß er in Ausübung seiner Abgeord netentätigkeit der Arbeit fernbleibe.
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Das Gericht wies die Widerflage der Firma( fest zustellen, daß die Entlassung berechtigt sei) a b und verurteilte fie der Forderung des Klägers entsprechend, den nach; der Entlassung fällig gewordenen Lohn zu zahlen.
Da eine Urteilsbegründung nicht verfündet wurde, so wissen wir nicht, ob sich das Gericht den unserer Meinung nach zutreffenden Standpunkt des Klägers zu eigen gemacht hat, daß er den Nachweis, er habe wegen seiner Abgeordnetentätigkeit die Arbeit versäumat, nicht zu führen verpflichtet sei, oder ob das Gericht diesen Nachweis durch das Schreiben des Frattionsvorsitzenden Pied als erbracht ansieht. Ohne Zweifel ist es doch so: Dem Abgeordneten, der angibt, daß er wegen Ausübung seines Mandats die Arbeit versäumt, muß Glauben geschenkt werden, folange die Firma nicht nachweisen kann, daß die Arbeit aus Gründen versäumt ist, die mit der Tätigkeit des Atgeordneten in feinem Zusammenhang stehen.
Achtung, Tapezierer! Morgen, Montag, vormittags 11 Uhr, im Gemertfchaftshaus, Gaal 1, Verfammlung aller Vertrauensmänner. Erscheinen aller Bertrauensmänner ist Pflicht!
Achtung, Buchdruder! Morgen, Montag, um 7 Uhr abends, finden in allen Bezirken. die bekanntgegebenen Versammlungen statt. Der angezeigten Borträge wegen wird um zahlreichen Besuch derfelben gebeten. Der Gauvorstand.
Zentralveband ber Schuhmacher. Morgen, Monbag, nachm. 5% Uhr, Sugendversammlung im Gaal 1 des Gewerkschaftshauses, Engelufer 25. Branchenpesammlung der BalIfchuhmacher nachm. 5½ Uhr bei Böker, Weberstr. 17. Das Ergebnis der Lohnverhandlungen. Dienstag, den 31. März 1925. Rentralverband der Schuhmacher: Branchenversammlung der Maßschuhmacher, nachm. 7% Uhr, im Gaal 1 des Gewerkschaftshauses, Engelufer 25. Die Berhandlungen beim Schlichtungsausschuß.
SPD. - Holzarbeiter! Bersammlung morgen, Montag, 7 Uhr, in der Rönigsbant, Große Frankfurter Straße 117. Wichtige Tagesordnung. Der Werbeausschuß.
Dienstag, den 31. März, nachmittags 5 Uhr, Rungestr. 30, Sof part., Ber Deutscher Holzarbeiterverband, Berwaltungsstelle Berlin . Jalousiearbeiter! fammlung fämtlicher in der Branche beschäftigten Kollegen. Stellungnahme
zu unserer Lohnforderung.
gemeine Mitgliederversammlung am Freitag, den 3. April, abends 6 Uhr, im Gaol 4 des Gewerkschaftshauses, Engelufer 24/25. 1. Vortrag des Kollegen Bube: Die Elettrizitätsversorgung Deutschlands ", mit Lichtbild- und Filmvorführungen. 2. Unsere Lohnbewegungen. Da die neuesten Errungenschaften der Technik auf dem Gebtete der Eletrizitätsversorgung gezeigt werden, ist es Pflicht eines feden Kollegen, in dieser Versammlung zu erscheinen.
Zentralverband der Maschinisten und seizer, Gefchäftsstelle Groß- Berlin.
Am Sonntag, den 5. April, Besichtigung der Technischen Hochschule, und zwar: Fernheizung, Maschinen- und Kesselhaus, chemische Ausstellung. Führer werden von der Technischen Hochschule gestellt. Treffpunkt der Kollegen am Sonntag, den 5. April, morgens 9% Uhr pünktlich, Charlottenburg , Am Anie, Ede Sardenbergstraße( Hochhaus).
ſtellen und die an Theatern beschäftigten Mitglieder des Deut der von ihm angewandten Mittel unſittich geweten. Der Sophien- Säle Sophienstraße 17-18
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und daher es zu erreichen versuchte, daß Musiker, welche ihm nicht angehörten, an den Orchestern der Berliner Bühnen nicht beschäftigt murden. Wie der Beklagte ohne ausdrückliches Bestreiten des Klägers vorgetragen hat, handelte es sich hier im besonderen um einen Wirtschaftsfampf zwischen ihm und dem Verein Berliner Musiker, welchem sich der Kläger angeschlossen haben soll. Es kann dem beklagten Verbande nicht verdacht werden, wenn er versucht, Nicht mitglieder zumal solche, die nach seiner Ansicht dem gegnerischen Verbande angehören, von den Ber liner Bühnen auszuschließen. Ein solches Vorgehen muß, da es eben feineswegs zu einer wirtschaftlichen Vernichtung des Gegners führt, noch als in den Grenzen des erlaub ten Wirtschaftstampfes sich haltend angesehen werden. Schließlich wird das Verhalten des Beklagten auch nicht da durch zu einem fittenwidrigen gestempelt, daß er, wie der Kläger behauptet die ihm von diesem nachträglich angebotenen Mitgliederbeiträge nicht mehr angenommen hat. Nach alledem können die Voraussetzungen des§ 826 BGB.
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