Die Mnöerung der Lohnsteuer. Wirkung der allgemeinen Ermäßigungen. - Erstattung bei Berdienstausfall.
Der Reichstag hat das Steuerüberleitimgsgesetz verabschiedet. das für die Arbeitnehmer wichtige Lenderungen der Lohn st euer bringt. Die sozialdemokratischen An. träge auf Erhöhung des steuerfreien Lohnbetragcs von 60 auf 1<1 0 M a r k monatlich und auf Umwandlung der bisher prozentualen Familienermäßigungen in feste, für alle Einkommen gleich hohe Beträge find von den Regierungsparteien abgelehnt worden. Dafür kann die Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrages von 60 auf 60 M. und die geringe Begünstigung kinderreicher Familien keinen aus- reichenden Ersatz bieten. Außerdein bringt das Steuerüberleitungsgesetz noch«m« Reihe von Erleichterungen, die nur auf Antrag des einzelnen Steuerpflichtigen beim Finanzamt eintreten. Da die allgemeinen Ermäßigungen völlig unzureichend sind, muß jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit kennen, nach der er auf Grund eines Antrags beim Finanzamt feine Steuerlast mildern kann. Wir geben daher im Folgenden«in« Uebersicht über die Aenderungen der Lohnsteuer- bestimmungen auf Grund des Steuerüberleitungsgefetzes. Der steuerfreie Lohnbetrag beträgt: künftig bisher für Monatslohn.... 80.— Mark SO,— Mark , Wochenlohn.... 18,80, 15,—, » den Arbeitstag... 3,10, S,SO, . je 2 Stunden... 0.80. 0,60, Danach sind also alle Steuerpflichtigen mit einem Wochenlohn unter 18,60 Mark ohne Rücksicht auf den Familienstand steuerfrei. Ebenso wird dieser Betrag bei allen Arbeitnehmern mit höherem Einkommen steuerfrei gelösten. Rur der wöchentlich 18,60 Mark übersteigende Teil des Arbeitslohnes ist also steuerpflichtig. Die Jamilienermähiguugen sind von jetzt ab nicht mehr für alle Familienangehörige» gleich hoch. Für die Frau und das erst« Kind bleibt es bei der Ermäßigung um je 1 Proz. Lei 2 Sindern aber fetzt eine Erweiterung der Familien- ermäßlgungen ein. Wenn nämlich der Steuerpflichtige nicht mehr als 60 Mark wöchentliches oder ZSO Mark monatliches Einkommen hat, wird der Steuersatz für das zweite Kind um 2 Proz.(statt bis- her 1 Proz.) ermäßigt. Ein solcher Steuerpflichtiger mit 2 Kindern Hot also künftig 6 Proz. statt bisher 7 Proz. zu zahlen. Verdient er aber mehr als ZSO Mark monatlich oder 60 Mark wöchentlich, so bleibt es bei dem Steuersatz von 7 Proz. Erst vom 8. Kind ab er» mäßigt sich der Steuersatz um je 2 Proz. ohne jede Rücksicht auf die Höhe des Einkommens. Der Steuersatz beträgt also bei einem Familienstand und einem monatlichen Einkommen bi« 250 Mk. über 250 Mk. ledig... I.. 10 Proz. 10 Proz. verheiratet.... 9. 0. verh., 1 Kind... 8, 8, , 2 Kinder.. 6, 7, «, 3 �.. 6» » �».. 2. li» » 5 m.. Oj, 1» V6 V•.~ 0 � Or Jöt ritwn Verheivaketen mit 2 Sindern. errechnet sich also der Lohnabzug künftig folgendermaßen: .... davim ab bleibt Neu«. barxm»b« Stlaihmg m r�-u Neuerkei« vfiichtige» Steve-. �1�,. de»»«samt. «iutommen x�nbet-og Ciniouimen fa»®4ai" l»h»» Marl Mark Mark Mari 80 80— 8%—— 150 80 70 8«/#<20 3,8% 250 80 170 6% 10,20 4,1% 300 80 220 7% 15.40 5,1% 700 80 620 7% 43,40 6,2% Entsprechend dieser Ermäßigung ist der Steuersatz für unständig« Arbeiter von 4 auf Z Proz. herabgefetzt worden, bei Heimarbeitern von 2 Proz. auf 1 proz. Diese neuen Bestimmungen sind mit dem 1. Zun! 1925 in Kraft getreten. hierbei ist aber zu beachten, daß e, lediglich darauf cm- kommt, wann der Lohn verdient worden ist, nicht dagegen, wann er gezahlt wird. Wenn also ein Lohn bereits im Mai verdient worden ist. aber erst im Juni ausgezahlt wird, so wird der Steuerabzug doch noch noch den alten Bestimmungen berechnet. Wenn dagegen Lohn oder Geholl für den Monat Juni schon vor dem 1. Juni gezahlt wird, so finden gleichwohl bereits die neuen Bestimmungen Anwendung. Zweifelhaft könnt« hierbei sein, wie zu verfahren ist. wenn«ine Lohvzahiungsperiod« zum Teil in den Mai und zum Test iu den Zun! fällt. Das Finanzministerium hat aber hierfür bestimmt, daß auch in diesen Fällen der Lohnabzug jedesmal nach den neuen De- stimmungen zu berechnen ist. Diese finden also Anwendung, wenn auch nur e i n Tag der Lohnzahlungsperiod« in den Juni fällt. Die zweit« Gruppe der Erleichterungen bei der Lohnsteuer umfaßt
nachträgliche Ermäßigungen im Wege der Erstattung durch die Finanzämter. Das Steuerüberlettungsgesetz unterscheidet hier zweierlei Fälle: 1. die nachträgliche Erleichterung der Steuerlast im Jahre 1824 und 2. die Erleichterung für das Jahr 1825. Arbeitslose. Kurzarbeiter usw. erhielten bisher infolge Berdienh- ausfalle? nicht den vollen jährlichen steuerfreien Lohnbetrag gut- gebracht. Diese Härte soll jetzt nachträglich beseitigt werden. Es ist bestimmt, daß die bereite gezahlte Lohnsteuer insoweit erstattet wird, als der steuerfreie Lohnbetrag für das Kalenderjahr 1924 nicht in höhe von 610 Mark jährlich oder 155 Mark vierteljährlich berück- stchtigt worden ist. hierzu muß der Steuerpflichtige einen Antrag an das Finanzamt stellen, der spätestens bis zum ZI. Zoll 1825 ein- gereicht werden muß. Die Erstattung findet aber nicht statt, wenn es sich nur um Beträge unter 1 Mark für das Vierteljahr oder unter 4 Mark für das ganze Jahr handelt. Nähere Bestimmungen über die Beibringung von Unterlagen werden noch vom Reichsfinanz- Ministerium erlassen. Einen gleichen Antrag können die Steuerpflichtigen beim Finanz- amt stellen, wenn bei ihnen im Kalenderjahr 1924 besondere perfön- sich« oder wirtschaftliche Verhältnisse vorgelegen hoben, durch die ihre steuerliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt worden ist. hierfür kommen vor allem die Fälle in Frage, in denen der Steuer- Pflichtige durch die Unterhaltung und Erziehung der Kinder und anderer mittelloser Angehöriger, durch Krankheit. Unfall. Körperver- lehung oder Verschuldung besonders belastet worden ist. Diese An- träge müssen ebenfalls bis zum 31. Juli gestellt werden. Für das Zahr 1825 gilt dasselbe. Der Erstattungsanspruch in- folge Erwerbslosigkeit, Kurzarbeit usw. weist dabei folgende Be- sonderheiten auf: Der Erstattungsantrag kann künftig nach Schluß jedes Kalendervierteljahrs gestellt werden, und zwar spätestens im Laufe des ersten Monats des folgenden Kalenderviertel. jahres. Der Anspruch auf Erstattung ist gegeben, wenn bei einem Arbeitnehmer in den einzelnen Vierteljahren nicht folgende Beträge von der Steuer freigelassen worden find: in den Monaten Januar bis März 1925 180 Mark in den Monaten April bis Juni... 200, und in den Monaten Juli bis September und Oktober bis Dezember je.. 240„ Wird der Crftattungsantrag erst nach Ablauf des ganzen Jahres gestellt, so ist er zulässig, wenn ein jährlicher steuerfreier Sohnbetrag von 860 Mark nicht voll gutgebracht worden ist. Er muß dann im Laufe des ersten Vierteljahrs 1926 gestellt werden. Auch hier wird ein Betrag von 1 Mark für das Vierteljahr und von 4 Mark für das ganze Jahr nicht erstattet. Künftig kommt zu diesen Erstattungsmöglichkeüen»och eine dritte hinzu. Sie ergibt sich aus der komplizierten Neuregelung der Familienermäßigungen. Da künftig ein Arbeit- nehmer mit weniger als 60 Mark Wochenlohn schon auf das zweite Kind eine Ermäßigung von 2 Proz. erhält, bei höherem Einkommen aber nur von 1 Proz., so muß.ein Härtenausgleich für diejenigen geschaffen werden, die nur wenig über 60 Mark verdienen und infolgedessen dieser Vergünstigung verlustig gehen würden. Deshakb ist folgendes bestimmt: Wenn ein Arbeitnehmer mit mindestens zwei minderjährigen Kindern mehr als 60 Mark wöchentlich(oder 250 Mark monatlich oder 7S0 Mark vierteljährlich oder 3000 Mark jährlich) verdient, so hat er zwar zunächst grundsätzlich auch für das zweite Kind nur eine Ermäßigung von 1 Proz. Es kann ihm aber nachträglich ein« Ermäßigung von 2 Proz. für das zweite Kind gewährt werden. wenn beim Finanzamt«in dahingehender Antrag gestellt wird. Die danach zuviel gezahlte Lohnsteuer wird insoweit erstattet, als sie ein Fünftel desjenigen Betrages übersteigt, um den das vierteljährlich« Einkommen des Steuerpflichtigen den Betrag von 750 Mark über- steigt. Es ergeben sich also folgende Beispiele: Dierteljährliches Einkommen 760 M.. davon steuerfrei 240 M. bleiben steuerpflichtig 520 Mark. Bei 7 Proz. wären davon 36,40 M. Steuer zu erheben, bei 6 Proz. aber nur 31,20 M. Der Unterschieds- betrag von 5,20 M. wird aber nur soweit erstattet, als er ein Fünftel der Differenz von 760 Mark— 750 Mark— 10 Mark, das sind 2 Mark, übersteigt. Tatsächlich zur Erstattung gelangen 5,20 Mark minus 2 Mark— 3,20 Mark. Durch diese Bestimmung wird ver> hindert, daß höhere Einkommen dieser Dergünstigung ebenfalls teil- hastig werden. Beträgt zum Beispiel das vierteljährliche Einkommen 800 Mark und sind wiederum 240 Mark steuersrei, so bleiben 560 Mark steuerpflichtig, 7 Proz. hiervon sind 39,20 Mark, 6 Proz. 33,60 Mark. Der Unterschiedsbetrag von 5,60 Mark wird hier nicht erstattet, weil er nicht die 20 Proz. des Mehrverdienstes vo» 50 Mark := 10 Mark übersteigt. Da diese Erleichterung erst durch die komplizierte Neuregelung der Familienermäßigungen nötig geworden ist, kommt sie für dos Jahr 1924 und die ersten beiden Kalendervierteljahre des Jahres 1925 nicht in Frage. Anträge auf Grund dieser Dorschrist können daher erstmalig für das 3. Kalendervierteljahr 1925 gestellt werden.
Die Leöeutung ües Rücktritts Thugutts. Versuch eiuer dem okra tis che« Minderh eitsp olitik gescheitert Aus Warschau wird uns geschrieben: In dem jetzigen polnischen Kabinett ist der Ministerpräsident und Finanzminister G r a b s k i wohl der einzige, der feit der letzten offiziellen Kabinettskrise vor etwa anderthalb Jahren dauernd im Amte ist. Seine Mitarbeiter hat er in dieser Zeit fast sämtlich ge- wechselt, darunter gerade die wichtigsten, wie den Außen- und den Innenminister, und erst vor wenigen Wochen ist der Handelsminister Kiedron ausgeschifft worden. Eine neue offizielle Kabinettskrisis hat man vor allen Dingen deswegen gescheut, weil niemand das Erbe des Finanzdiktotors Grabski und den mit diesem Erbe mög- licherweise verbundenen wirtschaftlichen Zusammenbruch übernehmen wollte. So lavierte das Kabinett, indem es bald den einen, bald den anderen Minister preisgab und dafür Vertreter der Opposition. bald von rechts, bald von links aufnahm. Jetzt hat aber das Kabinett einen entschiedenen Zug nach rechts bekommen. Vor wenigen Wochen wurde der Schöpfer des polnischen Konkordats, der Bruder des Ministerpräfi- denten Grabski, ein ausgesprochener Führer der Rechten, als Kultus- minister in das Kabinett aufgenommen. Jetzt hat der einzige beachtenswerte Vertreter der politischen Linken Thugutt innerhalb Monatsfrist zum zweitenmal, und nun wohl endgültig, demissioniert. Ob da» Kabinett, ohne eine feste Basis im Parlament zu haben, dies« einseitige Bc- lastung oerträgt, ist recht fraglich, und vielleicht ist der Rücktritt Thugutts das Vorspiel zur Gesamtkrisis. Kabinettskrisen sind in Polen etwas recht häufiges und nicht eben Bedeutungsvolles. Der Rücktritt Thugutts hat aber ein« tiefere Bedeutung. Thugutt war es, der die furchtbare Gefahr der Minderheitenfrage für Polen erkannt« und sie mit Worten charakterisierte, daß Polen , wenn es die Minderheitenfrage nicht lösen könne, in«inigen Jahren den Bürgerkrieg haben oder seine Ostprovinzen wieder verlieren werde. Minderheitenfrage be- deutet allerdings, wie auch aus diesem Ausspruch hervorgeht, in Polen in erster Linie die Frag« der ukrainischen und weiß- russischen Minderheit. Immerhin war Thugutt der Mann, der mit dem speziellen Auftrag und dem energischen Willen, die Minder- heitenfrage zu fördern, in das Kabinett berufen worden war. Sein Rücktritt bedeutet, daß dieser Persuch gescheitert ist, daß also die Minderheitenfrage weiter wie ein Bleigewicht die innere und äußer« Politik Polens hemmen und lähmen wird.
Korriüorunglück und Entschädigung. Tie Entschädigungsansprüche der Opfer. Am Schluß der großen politischen Reichstogsdebatte der ver- gangenen Woche hat der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes auch die beiden Interpellationen über da, Sorridorunglück beant- wartet. Es ist verständlich, daß dafür im Haus« keine volle Auf- merksomkeit mehr vorhanden war. Aber auch die Wiedergabe in der Presse ist unvollständig. Im Interesse der Opfer des Korridor» vnglücks scheint es daher angezeigt, das für st«, d. h. für die Der- folgung von Entschädigungsansprüchen Wesentliche noch einmal zusammenzufassen. Das sogenannte Korridorabkommen bestimmt, daß bei einem Eisenbahnunglück von Korridorzügen die Gesetz« des Landes maß- gebend sind, in dem sich der Unfall ereignet hat. In diesem Falle also die polnischen, die aber, da es sich um ehemals deutsches Gebist handelt, im wesentlichen die des Deutschen Bürgerlichen Gelskbuches sind.?tun hat die polnische Regierung bereits mehrfach urrrzle� erklärt, daß die polnischen Behörden k«in«n Schaden- ersatz leisten, da ihrer Ansickr nach«in Fall von höherer Ge» walt vorliegt Das ist bekanntlich sehr strittig. Das vorläufig« Verfahren vor dem Korridarfchiedsgericht in Danzig hat, allerding» nur au» einer flüchtigen Besichtigung des Unglücksortes ohne De- lusisaufnahme, ein unmittelbare» Berschulden polnischer Behörden nicht feststellen können. Was dos nunwehr einzuleitend« reguläre Verfahren feststellt, ist abzuwarten. In jsdem Falle müssen die Geschädigten aber damit rechnen. das Polen gutwillig keinen Schadenersatz leistet. Für die Geltendmachung ihrer Ansprüche haben sie nun zwei Wege: 1. Das Reichsverkehrsministerium hat sich bereit erNärt. die Schadenersatzansprüche zu sammeln. Die gesammelten An- sprüche werden dann von der Reichsregierung Polen gegenüber geltend gemacht. Alto tft jedem Geschädigten zu raten. sein« Ansprüche dem Reichsverkehrsministerium anzumelden. Be- sonders wichtig fft. daß das Reichsfinanzministerium für Rotfälle einen größeren Betrag zur Verfügung gestellt hat, so daß einem Notstand, der durch das langwierige Verfahren eintreten könnte, vorgebeugt werden kann. Aus diesem Fonds gezahlle Unter- Öiitzungen gelten als Vorschüsse auf den von Polen zu leistenden Schadenersatz. 2. Bleibt Polen bei seiner ablehnenden Haltung gegenüber den deutschen Schadenersatzansprüchen, so bleibt den Ge- schädigten nichts übrig, als den polnischen Eisenbahn. fisfiis zu verklagen. Das ist natürlich mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden, so daß es dem einzelnen schwer möglich sein wird. Es emvfiehlt sich daher, auch den etwaigen Wunsch nach ge- richtlicher Verfolgung der Ersatzansprüche dem Reichsverkehrs. Ministerium mitzuteilen, da« nötigenfalls behifflich sein könnte, das weitere in die Wege zu leiten. Ej steht fest, daß Polen , ob es sich bei dem Unglück um ein Attentat oder um die Bernachlässigung der Strecke handelt, die Sicherheit des Korridorverkehrs nicht garantieren kann. Dem Derfuch, trotzdem den privalrechtlichen Schadenersatzansprüchen auszuweichen, muß aber nach Möglichkeit vorgebeugt werden.
Massenprozesse in Bulgarien . 63 Todesurteile auf einmal beantragt. sofia. 2. Zuni.(WIR.) Zn dem großen Prozeß gegen die kommunistischen Verschwörer hebe« sich vor dem Kriegsgericht in Schumeu 432 Personen zu»erantmortea. Der Slaol»- anwolt hat gegen 6Z Per so neu Todesurteile be- antragt.<!j Das Sericht hat ei« Urleil«och uicht gefällt.
öela Khun in Lissabon verhastet! Und»ach Afrika deportiert? Pariser ZNonlagsblätler melden au, Lissabon , daß B ela S hun dort im Zusammenhang mit den jüngsten tommunisti- scheu Unruhen verhastet worden sei. Räch weiteren Meldungen toll er zusammen mit siebzehn anderen Führern der Bemeguog an vord eine,«riegsschisse» gebracht worden sein, da, nach Portugiesisch- Guinea (Afrika ) abgedampst sei. 4}mesdienstverweigerung gestattet. Arbeitsdienst als Ersatz— i« Schweden . slackholm. 2. Juni. (Eigener Drahtbericht.) Der Reichstag hat der Vorlag« der(rein sozialdemokratischen) Regierung zugestimmt. die die Verweigerung des Militärdienstes aus religiösen oder ethischen Motiven gestattet. Di« Mstitördeinstverweigerer haben 21 r b.e i t s d i e n st zu leisten, der 90 bzw. 120 Tage länger dauert als die Militärdienstzeit.
Der tzorthp-Skandal. Beschwichtigungsmanöver der Horthy -Regierung. Di« sozialdemokratische Parlcnnenksfraktiou hat beschlossen, den schärfsten Kamps in und außerhalb de» Parlaments einzuleiten. damit die Ermordung der sozialdemokratischen Redakteure So- m o g y i und P a c s o nicht mehr von der Tagesordnung verschwind«. wie es heißt, will auch die bürgerliche Opposition sich au diesem Kamps beteiligen. Es ist ein Untersuchungsausschuß eingesetzt worden. der da, gegen den Reichsverweser vorgebrachte Material prüfen und sämtttche in die«ngelegenheil verwickelte Persoue« v e r h ö r e n soll. Zn dem Ausschuh sind a u ch S o z i a l i st e n und Legilimlsien vcrlrelen. vorläufig ist noch nicht abzusehe«, welche politische Folgen die Eaihnllungen nach sich ziehen werden. Die Opposition droht mit ollen parlamentarischen Mitteln eiuzu- greifen, wenn die Regierung nicht umgehend AufNärung über den Skandal gibt. Eilig scheint man es damit nicht zu hoben, denn Ministerpräsident v e t h l e n ist am Dienstag von Budapest auf das Land abgereist. Die Enthüllung Beuiczkys. Budapest . 2. Juni. (Ung Korr.-Bureau. amtlich.) Wegen des im„Az Ujsag" am 31. Mai mit der Ueberschrist„Beniczktjs Aussage über den Eomogyi-Mard* erschienenen Artikels, dessen offen- kundig tendenziöser, dreist verleumdender Inhalt allgemein große Entrüstung(gegen wen? Red. d.„V") hervorrief, trafen die zuständigen Regierungsbehörden sofort die zur
Ahndung notwendigen gesetzlichen Maßnahmen. Gegen Beniczkn wurde wegen Vergehens der falschen Anschuldigung, der Beleidi- gung de» Reichsverwesers und der Verletzung des Amtsgeheimnisses, gegen den.Az Ujsag"' aber wegen Vergehens der verbotenen Ver- öffentlichung ein Verfahren eingeleitet. Wie den ersten Privatnachrichten gegenüber festgestellt werden kann, steht die gestern erfolgte Verhaftung Beniczkys mit der Veröffentlichung des„Az Ujsag" in keinerlei Zusammen- hang.(??) Er wurde in hast genommen, well er eine 14tägige Gefängnisstrafe zu verbüßen hat. die ihm wegen Lerleum- dung des früheren Honoedministers Etreter auferlegt wor- den ist. Beniczky wor vom Reichsverweser von der Wahrung des Amtsgeheimnisses entbunden worden, damit er vor dem honved- gericht Aussagen darüber machen könne, was ihm zu seiner Minister- zeit über die Ermordung der Redakteure Somogyi und Bacso, amt- l-ch zur Kenntnis gelangt wor. Beniczky hatte seine Aussagen schriftlich abgefaßt und ein Exemplar davon dem Militäranwalt, ein zweites aber dem Blatte„Az Ujsag" übergeben, das am Pfingstsonntag die Angaben Beniczky� in einem neuy Spalten langen Artikel veröffentlichte. Gegen..Az Ujsag" wurde, da das Gesetz die Beröffentlichung der Akten einer im Zuge befindlichen Untersuchung untersogt, ebenfalls«In Verfahren geleitet.___ waurenbrecher will wieder Pastor werden. Wie aus Thüringen gemeldet wird, hat sich Max Maurenbrecher , der früher« Redakteur der völkischen„Deutschen Zeitung", wieder"rn ein evangelisches Pfarramt in einem südthüringischen Dorfe beworben.