Mordprozeß Angerstein.
diese Anschuldigung unfagbar gemein
sofindige, Brofeffer Dr. Reds ranthurt a J Rete jell bag bet Ungerftein weber eine organife, noch eine Geistestrantheit vorliege. Für die Bejahung der Frage, ob eine vorübergehende Geistesstörung vorhanden gewesen sei, fehle es an ben notwendigen Gründen. Von dem Täter seien noch durchwie bie feines Geständnisses spreche gegen das Vorliegen eines aus geordnete Handlungen vorgenommen worden, auch die Art, Dämmerzustandes. Angerstein fei auch fein Bingopath, wohl hanben. Eine franthafte Geistesstörung, die die freie Willensaber sei bei ihm eine gewiffe Bornesmütigkeit vor. bestimmung nach§ 51 ausschließe, so schloß der Sachverständige, hat zur Seit der Begehung der Straftaten nicht vorgelegen, wohi aber wurde der Beginn der Tat eingeleitet durch einen lebhaften Affeftausbruch, der für die weiteren Handlungen als nicht mehr vorliegend erachtet werben tann. Angerstein erklärte hierzu, daß er ausdrücklich davon Abstand genommen habe, seinen blutbefleckten Anzug zu wechseln. Alles, was er behauptet habe, hätte sich später bemerten? als richtig herausgestellt. Borf.: Haben Sie sonst noch etwas zu
Angefl: Wenn ich nun ein offenes Geständnis ablegen und nachwellen würde, daß ich gar keine Unterschlagungen begangen habe? Borf: Ich frage, ob Sie zu den Ausführungen der Sachverständigen etwas zu fagen haben? Anget L: Nein.
Limburg , 10. Juft.( Drahtbericht.) Sehr intereffant geftaltete fich| törperliche Belastung mit Inbertulofe angenommen im Laufe der Zeugenvernehmung, die Bernehmung des Professors werden. Daß irgendwelche abnormen Zustände in feinem Leben Soctbert aus Gießen , der schon im Jahre 1922 Frau Angerstein vorhanden gewesen waren, jei nicht erwiesen, ebenso sei tein Beweis an einem nervösen Darmtartarrh behandelt hatte. Eine weitere für die Behauptung erbracht, daß er an Zornesausbrüchen leide; das Untersuchung, so erflärte er, führte zu der Annahme, daß die Frau Gegenteil scheint hier der Fall zu sein. Wenn Angerstein feine weitere sich an einem Geschlechtsleiben ihres Mannes ange. Bluttat mit Blutrausch und Dämmerzustand begründet, so sei zunächst stedt habe, und daß darauf auch die Fehlgeburten zurüdzuführen zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Jähzorn um Kleinigkeiten feien. Als ich", so erklärte der Zeuge weiter, Angerstein das vor. handelte, die keinen Grund für einen Mord abgeben. Das Bor: hielt, bestritt er zunächst jeden außerehelichen Berkehr auf das Ent- liegen von Blutrausch oder Dämmerzustand jei schiedenste und behauptete dann plöglich, er hätte ich von ebenfalls zu verneinen, meil ja auch erwiesen fei, daß feiner Frau angestedt. Nach allem guten, was ich vorher Angerstein andere Personen an jenem Tage aus seinem Hause fort über das Cheleben der Angersteins erfahren hatte, erschien mir gefchickt habe, ohne sie niederzuschlagen, und zwar diejenigen, die ihm nicht gefährlich werden konnten, daß er ferner ganz überlegt, innerhalb der Seiten, in denen er diese Zustände gehabt haben will, ge und ich sagte mir, daß in dem Charakter dieses Mannes irgend handelt habe. Ich habe, so endete der Sachverständige, Angerstein etwas nicht stimme. Ich hatte den Eindrud, daß mir eine Komödie als einen guten, beschäftigten Mann tennengelernt, der sich durch vorgespielt wurde und in mir erwachte schließlich der Berdacht, ob eine flare Unterscheidungsgabe auszeichnete, und nichts aufwies, nicht das chronische Darmleiden der Frau auf Bergiftungser woraus man auf irgendeine geistige Umnachtung schließen tönnte. scheinungen zurückzuführen sei. Ich stellte meine Untersuchung dar. Ich gebe mein Gutachten dahin ab, daß ich bei ihm teine Be auf ein, fie verlief aber absolut negativ. Es ist möglich, daß das wußtlosigkeit während der Tat habe feststellen tönnen. Nervenleiden quafi auf Vergiftungen psychischer Natur zurückzuAls nächster Sachverständiger wurde Prof. Dr. Jahrmarder führen sei. Uebrigens sind alle meine Anordnungen im Hause Anger-( Marburg ) vernommen, der sich zunächst über das Wesen seiner Gut stein auf das gewissenhaftefte ausgeführt worden. Auf weitere achtertätigkeit in einer längeren Erklärung äußerte und dabei seine Fragen der Verteidigung erflärte der Zeuge, daß er von dem pfychiatrischen Aufgaben scharf umriß. Nach seiner Auffassung babe schlechten Eheleben bei Angersteins fo überzeugt ge- er nur die Zustände der Bewußtlosigkeit zu begutachten, die auf mesen sei, daß er nach Befanntwerden ber furchtbaren Tat den frankhaften Störungen der Geistestätigkeit beruhten. Die Beob Staatsanwalt angerufen habe, er möge doch seine Untersuchungen achtung, so fuhr er fort, hat feinen Anhaltspuntt dafür auch auf Angerstein selbst ausdehnen, beffen Gheleben scheine doch ergeben, daß bei Angerstein eine franthafte Störung ber etwas anders gewesen zu sein, als es allgemein dargestellt würde. Geistestätigteit vorliegt. Es liegt nichts vor, was die An Damals, so betonte er, sei aber von der Täterschaft Angersteins noch nahme einer Geistestrankheit rechtfertigt. Daß er in gewisser Hinsicht nicht im geringsten die Rede gewesen. Als ihm nun später das Ber - schwachsinnig fei, merte man an Unterhaltungen mit ihm. Das Borbrechen selbst geschildert wurde, habe er sich gesagt, diese Lat tönne liegen von Baralyse sei unbedingt zu verneinen. Weiter erklärte nur ein Geistestranter, nicht aber ein normaler Mensch begangen Brofeffor Dr. Jahrmärcker, daß auch eine Gefühlslosigkeit bei Anger haben; und dieser Anficht sei er auch noch heute. Der Beuge be- ftein im Sinne einer tranthaften Störung nicht vorliege, ebenso tonte jedoch ausdrücklich, daß er in dieser Frage nicht tompetent, wenig Sadismus, der an sich überhaupt teine Geistesfrankheit daß er fein Psychiater sei. Auf Befragen des Borsigenden befei. Daß von einer pathologischen Grausamkeit bei Angerstein nicht stätigte der Sachverständige weiter, baß er den Angeklagten niemals gesprochen werden könne, gehe schon daraus hervor, daß der Angeanders als ruhig und beherrscht kennen gelernt habe. Professor flagte nach seiner eigenen Angabe früher nicht einmal Hühner oder Spieß( Frankfurt a. M.) bestätigte die bereits gestern erfolgten Kaninchen habe schlachten können. Geisteskrankheit sei also bei ihm Angaben des Profeffor Pfeiffer über die Tuberkuloseerscheinungen nicht festzustellen und das Ergebnis der Hauptverhandlung habe die bei beiden Eheleuten. Von irgendwelchen Störungen im Gesund Richtigkeit dieser Beobachtung der Sachverständigen bestätigt. Die heitszustand Angersteins, infolge von Goldeinsprigungen und Frage einer erblichen Belastung sei zu verneinen, Röntgenuntersuchungen, war dem Sachverständigen nichts bekannt. ebenso die des Berfolgungswahns, der auch feine Geistestranfheit Die Bernehmung einer ganzen Reihe von Aerzten über die Er- darstelle. Die Frage fei, wie fich die Tat abgespielt habe, wie sie trankung der Frau Angersteins in früheren Jahren ergab taum piychologisch zu beurteilen sei. 3wei Erklärungen seien vorhanden: Zum Schluß äußerte sich der Angeklagte noch auf Wenn man die Schilderung des Angeklagten, daß er im Affekt Wunsch der Verteidigung über das Schlafbedürfnis während gehandelt habe, glaube, so sei zu berücksichtigen, daß Affetthandwarmer. der Untersuchungshaft. Früher fonnte ich sehr wenig schlafen, so lungen feinesfalls die Verantwortlichkeit aus. erklärte er, jest fann ich den ganzen Tag schlafen. Ich gehe um fließen. Hinsichtlich der zweiten Möglichkeit müsse man die 6 Uhr abends im Gefängnis zu Bett und schlafe ruhig bis zum gesamte Ronstellation für den Angeklagten berücksichtigen, die Unter. Morgen. schlagungen, fein förperliches Leiden, sein nicht unerheblicher Ehrgeiz, die Krankheit seiner Frau, die schwer psychopatisch war und deren Nervenleiden nicht ohne Einfluß auf das Seelenleben des Angeklagten bleiben tonnte. Sein ganzes Berhalten nach der Tat entspreche einem überlegten Plan.
etwas Neues.
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Nach der Mittagspause erstatteten dann
die psychiatrischen Sachverständigen
ihr Gutachten, und zwar zunächst Medizinalrat Dr. Tonbaum ( Limburg ). Der Sachverständige ging zunächst auf das Borleben des Angeklagten ein und auf die tuberkulosen Erkrankungen in der Familie des Hüttenarbeiters Angerstein. Bis auf den Fall der Großmutter mütterlicherseits, der noch ungeklärt jei, lasse sich nichts von einer erblichen Belastung in geistiger Beziehung bei dem Angeflagten feststellen. Dagegen müsse unbedingt eine
Die Frage, ob er fchon am Sonnabend vorher den Entschluß zur Tat gefaßt hat, müsse vom Gericht entschieden werden. Rach weiteren Darlegungen schloß der Sachverständige: Ich fann vom ärztlichen Standpuntt aus nicht sagen, daß der Angeklagte sich zu der Zeit, in der er die Taten begangen haben mill, in einem Zustande frant hafter Störung der Willensbestimmung befand. Der dritte Sach
Den Reigen der Sachverständigen schloß Profeffor Herberz von der Universität Bern , der es als feine Aufgabe bezeichnete, über bie Art der Willensbestimmung des Angeklagten Auskunft zu geben, fowie darüber, ob bei Begehung der Tat bewußte Einsicht und Fähigfeit des Täters vorhanden war, bewußt seinen Willen zu bestimmen. Die Pfychologie, fo führte er aus, wäre eine Hilfswissenschaft für eine Reihe anderer wissenschaftlicher Gebiete, insbesondere für die Psychiatrie. Notwendig fei es bei ber Beurteilung des Angeklagten, nicht an dem Oberflächenbewußtsein haften zu bleiben, sondern in das Unterbewußsein, in das Unbewußte, hinabzusteigen. Er schloß seine Ausführungen mit dem Hinweis, daß der Plan zu dieser verhängnisvollen Tat schon lange in den tiefsten Tiefen Angersteins geschlummert und langsam empor gedrungen fei, bis zu dem gegebenen Augenblid, in bem er mit großartiger Folgerichtigkeit ausgeführt worden fei. Bei der Frage, ob in diesem Falle§ 51 anzuwenden sei, müsse vor allen Dingen der Unterschied zwischen Ausführungsplan und Unterstüßungsplan berücksichtigt werden.- Die psychiatrischen Sachverständigen erklärten, daß die Ausführungen des Profeffor Herberz sie in ihrer Auffassung nicht beeinflussen fönnten, und es gab einige minutenlange Erklärungen und Gegenerklärungen mit furzen wissenschaftlichen Darlegungen. Hierauf wurde die Bemeisaufnahme geschlossen. Da die Verteidiger sid außerftande ertiärten, ohne Pause bereits am heutigen Sonnabend plädieren zu fönnen, vertagte bas Gericht nach furzer Beratung die Berhandlung auf Montag früh 9% Uhr.
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