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Nr. 33542. Jahrg. Ausgabe A r. 172

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Zentralorgan der Sozialdemokratifchen Partei Deutschlands  

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Sonnabend, den 18. Juli 1925

Befreiung des Ruhrgebiets.

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Die Hindenburg- Amnestic.

Bon Kurt Rosenfeld  .

Die Räumung offiziell notifiziert. Auch Düsseldorf  , Duisburg   und Ruhrort   auswärtigen, Stresemann, angekündigte und dann nach werden geräumt.

Jn

Düsseldorf  , 17. Jul.( WTB.) Nach der amtlichen Mit- alliierten Regierungen betundeten Absichten und des Wunsches, daß teilung des Oberbefehlshabers der alliierten Besatzungstruppen die gegenwärtigen Berhandlungen mit Deutschland   über den Sicher­General Guillaumatan den Regierungspräsidenten heitspakt und der Abrüstung zu einem günftigen Ergebnis führen. in Düsseldorf   haben die franzöfifche und die belgische Re- Bezüglich des Pattes erwarfen wir Deutschlands   Antwort. gierung beschlossen, die seit dem 11. Januar 1923 rechtsrheinisch Condon und in Paris   wird eifrig an der Redaktion des endgültigen besetzten Gebiete zu räumen. Und zwar erstens am 20. Juli vor Sicherheitspaties gearbeitet. Belgien   wird an jedem Beschluß eng­Mitternacht werden geräumt sein: a) das gesamte belgische ftens beteiligt sein." Besetzungsgebiet, b) das franzöfifche Befehungsgebiet, soweit es in der Provinz Westfalen   liegt, zweifens am 31. Juli vor Mitternacht wird geräumt sein der Rest des französischen   Be fehungsgebietes.

Nach dieser Räumung wird die Grenze des Gebietes, dessen Besetzung aufrecht erhalten bleibt, folgendermaßen festgesetzt: Bom Rhein ab die Nordostgrenze der Gemeinde Walsum   bis zum Nord­eften der Kolonie Wehofen, dann die Trennungsgrenze der Ges meinden Holten- Hamborn, vom Nordwesten von Mollenbrofhof bis zur Südspizze des Friedhofes von Holten, im Osten von Mattler busch, dann die Straße von Holten nach Neumühl einschließlich des Einscherkanais bis zur Eisenbahnbrücke von Oberhausen- Sterkrade  , dann eine fingierte Linie, die diese Puntte mit dem äußersten Ost­punkte des Bahnhofes Oberhausen- Best verbindet, d. h. bis zur Ludendorffstraße einschließlich, dann die Ludendorfstraße, Bilm­Schacht- und Luisenstraße, Tarnenweg, Kierdstraße und Alleestraße, dann die Eisenbahn von Oberhausen   nach Styrum  , die Steinhaus straße bis zur Raffelsberger Brüde einschließlich, die Ruhr bis zur Eisenbahn von Styrum   nach Kettwig  , dann die Eisenbahn von Styrum   nach Kettwig   bis zur Höhe der Hollunder- und der Düffel­derfer Straße( Weg nach Ratingen  ); der Weg von Saarn nach Ra­ tingen  , dann die Berbindungsgrenze des Kreises Düsseldorf  - Land bis zur Grenze des Brüdentopfes Köln.

In der Mitteilung wird weiter zum Ausdrud gebracht, es werde von der französischen   und belgischen Regierung erwartet, daß bei der Ruhrräumung alles vermieden werde, was der Politit der Befriedung zuwiderlaufen könne, besonders daß keine Kundgebungen bei dem Abmarsch der Truppen oder gelegentlich ihres Anmarsches stattfinden.

Paris  , 17. Juli.  ( Eigener Drahtbericht.) Nach Meldungen aus Brüssel   soll der belgische Außenminister Bandervelde offiziell mitgeteilt haben, daß die zwischen den allierten Kabineffen geführten Verhandlungen nunmehr zu dem Beschluß geführt haben, die Städte Duisburg  . Düsseldorf   und Ruhrortzugleich

mit dem Ruhrgebiet   bis späteffens zum 15. Auguft zu

räumen.

Bochum  , 17. Juli.  ( Eigener Drahtbericht.) Der Gebietskomman­dant der Bochumer   Zone, General Frand, hat an den Bochumer  Oberbürgermeister folgendes Schreiben gerichtet: Ich habe die Ehre, zu Ihrer Kenntnis zu bringen, daß die französische   Regierung die Räumung des seit dem 11. Januar 1923 auf dem rechten Rheinufer besetzten Gebietes bestimmt hat. Das Gebiet von Bochum   wird am 20. Juli bis Mitternacht geräumt sein. Herr von Schubert, Etaatssekretär im Auswärtigen Amt  , hat die französische   Regierung missen lassen, daß er sich bemühen wird, im Moment der Räumung des Ruhrgebiets alles zu vermeiden, was der Verständigungs. politik zuwider wäre, zu der sich die beiden Regierungen be­fennen. Ich bitte Sie, im Geifte dieser Abmachung alle entsprechen den Maßnahmen zu treffen, damit feine Rundgebungen vorkommen, weder im Moment des Abzugs der Truppen noch ge­legentlich der Abfahrt. Entsprechend dem Befehl des fomman­dierenden Generals wird die Kontrolle der Besagungsbehörden im Gebiete von Bochum   am 20. Juli Mitternacht aufhören."

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Räumungs­

Eine Rede Vanderveldes. Handelsprovisorium mit Deutschland  . frage.  - Sicherheitspakt. Brüffel, 17. Juli.  ( Eigener Drahtbericht.) Außenminister B a ne dervelde legie der Kammer den Text des wirtschaftlichen Provi. foriums mit Deutschland   vor. Er bemerkte, seit dem 7. Januar 1625 bestände zwischen Deutschland   und Belgien   eigentlich ein Bu stand der Feindseligkeit. Belgien   unterwerfe meistens deutsche   Import­artifel einem Differenzialtarif, während Deutschland   Belgiens   Waren einem autonomen Tarif und strengem Einfuhrverbote unterwerfe. Dem müsse schnellstens ein Ende gemacht werden. Ferner müsse möglichst verhindert werden, daß Belgien   durch eine Erhöhung deutscher autonomer Tarife getroffen werde. Das sei der 3med des Handelsabkommens vom 4. April gewesen, das genau wie das belgisch  - französische Abkommen rein provisorisch sei, da beide Großmächte ihren Bolltarif gegenwärtig vollständig umarbeiteten. Im weiteren Berlaufe der Sigung Sprach Bandervelde über bie Ruhrräumung, indem er ausführte:" Wir stehen am Bor­abend der Ruhrräumung. Bezüglich des fogenannten Sanffions gebietes", das Düsseldorf  , Ruhrort   und Duisburg   einschließt, fann ich mich öffentlich nicht mehr äußern, da dies vom Beschluß der Alliierten abhängt. Ich kann nur sagen, daß diese Frage in wenigen Tagen gelöft fein werde, im Sinne der 1924 in London   von ben

Rechtsstreit mit Polen  .

Vor dem Haager Internationalen Gerichtshof.

Zum drittemnal treten sich Vertreter der deutschen   und der polnischen Nation vor den Schranken des Internationalen Völker bundsgerichtshofes gegenüber. Vor drei Jahren handelte es sich um eine Entschädigung dafür, daß die Reichsregierung während des polnisch- russischen Krieges einen mit Munition beladenen franzöfifchen Dampfer im Kaiser- Wilhelm- Kanal   die Weiterfahrt verboten hatte; Bolen trat hier als Nebenfläger auf. Bor zwei Jahren wurden die Rechte deutscher   Optanten internationalgerichtlich festgestellt; auf Ber­langen des Bölkerbundsrates war ein Gutachten abzugeben über die Auslegung eines Bertragsartikels, der es zweifelhaft ließ, ob er Abfömmlinge von Deutschen   mit einem polnischen Wohnfig an einem bestimmten Datum das Recht gab, in Polen   zu bleiben und die polnische Staatsangehörigteit zu erwerben. Der Streit in dem am Freitag im Haag begonnenen Brozeß dreht sich nicht um einen materiellen Konflikt, sondern um die formale Frage, ob der Inter­nationale Gerichtshof für eine Entscheidung zuständig ist.

Die diesjährige ordentliche Tagung des Gerichtshofes begann mit ungewöhnlicher Feierlichkeit. Als der Präsident, der Schweizer  Bölkerrrechtslehrer Huber, die Sigung eröffnete, war der nieder ländische Justizminister und das Haager diplomatische Korps, dar unter die Gesandten Deutschlands   und Desterreichs, anwesend. Nach den Vorschriften der internationalen Gerichtsverfassung war je ein Bürger Deutschlands   und Bolens unter die Ständigen Bölkerbunds­richter aufzunehmen. Für Deutschland   nahm der Münchener   Uni­versitätsprosessor Kabel, für Polen   der Rektor der Universität Kratau Roftworowski auf der Richterbank Plaz. Dann begannen der Bertreter des polnischen Staates, der Präsident des Barschauer Obersten Gerichtshofes Mrozowski und der von Polen   als Anwalt gewonnene Holländer Limburg ihre Plädoyers.

Der Prozeß dreht sich in der Hauptsache um das Eigentum an dem oberschlesischen Stidstoffwert in Chorzow  . Es liegt in dem abgetretenen Teil von Oberschlesien  . Bolen behauptet, das Wert sei deutsches Reichseigentum gewesen; gemäß Art. 256 des Verjailler Vertrages aber falle Staatseigentum in einem abge tretenen Gebiet dem Staat zu, der dieses Gebiet erwirbt; sein Wert wird Deutschland   auf Reparationstonto als Reparationszahlung gutgeschrieben. Deutschland   habe durch die Gründung der Attien gesellschaft Oberschlesische Stickstoffwerke am 28. Dezember 1919, also unmittelbar vor Infrafttreten des Versailler Vertrages, versucht, bas Etaatseigentum in Brivateigentum umzuwandeln; das sei als Scheingeschäft ungültig. Polen   sei zur Beschlagnahme berechtigt. Wenn die Stiftoffwerte jedoch Staatseigentum sind, dann ist der Internationale Gerichtshof auf Grund des Oberschlesienabkommens und des Friedensvertrages zur Entscheidung über das Eigentums­recht nicht zuständig; der Wert ist von der Reparationsfommission festzustellen.

Die deutsche   Behauptung demgegenüber geht dahin: Polen   hat im Widerspruch mit Bestimmungen des Genfer   Ober­fchlesienablommens die Slidstoffwerte enteignet, trotzdem sie Privat­eigentum waren und als solches der Enteignung nicht unterworfen find; für eine Entscheidung aber hierüber ist der Bälterbunds. gerichtshof zuständig. Angesichts der Kürze des poran­gegangenen schriftlichen Verfahrens und der zahlreichen von den polnischen Vertretern vorgebrachten Gründe bat der deutsche   Ber. treter, der Bonner   Universitätsprofessor Erich Raufmann, um Ber tagung bis Sonnabend, die der Gerichtshof bewilligte.

Indische Antwort an England.

Endlich ist der schon vor langer Zeit vom Minister des Hindenburgs Amtsantritt von neuem in Aussicht gestellte monatelangen Vorbereitungen Amnestiegesehentwurf dem Reichsrat zugegangen. Nach den Reichsregierung mit den Vertretern der einzelnen Länder und Besprechungen der einerseits und mit den Vertretern der Parteien andererseits hätte man wirklich erwarten dürfen, daß der Entwurf höheres Berständnis für die Notwendigkeit einer umfassenden Am­nestie beweisen würde.

Die Reichsregierung verzichtet von vornherein darauf, allen in Deutschland   zu hart Verurteilten eine Erleichterung ihres Schicksals zu bringen. Aengstlich weicht die Regierung vor den in den letzten Jahren immer stärker geltend ge= machten Rompetenzbedenten einzelner Länder zurüd. Während bei früheren Amnestieberatungen wenigstens die Reichs regierung die in der Verfassung aufgerichtete Justiz­hoheit des Reiches insofern vertrat, als sie die Zuständig­feit des Reiches für die Gewährung einer Amnestie gegen­über allen in Deutschland   erlassenen Urteilen in Anspruch nahm, versucht die jetzige Reichsregierung gar nicht erst, eine umfaffende Amnestie zur Durchführung zu bringen. Sie überläßt Bayern   fich selbst, ohne auch nur den Bersuch zu machen, den Opfern der bayerischen Ausnahmejustiz Hilfe zu bringen. Sie beschränkt sich von vornherein darauf, die Amnestie nur für solche Urteile zu gewähren, die von einem durch das Reich eingesetzten Gericht gefällt worden sind. Die Amnestie soll also nur die Urteile des Staats= gerichtshofes zum Schuge der Republik  , des Reichsgerichts und der etwa vom Reich einge­fetten Ausnahmegerichte beseitigen oder mildern. Danach kommt für die Amnestierung von vornherein nur ein fleiner Ausschnitt der deutschen   Klassen- und Parteijustiz in Betracht. Durch diese Abgrenzung wird die Reichsamnestie auf politische Vergehen und Verbrechen beschränkt, da in der Regel nur politische Defitte von den durch das Reich eingefehten Gerichten abgeurteilt worden sind. Den wegen anderer Delitte und den von Gerichten der einzelnen Länder Berurteilten bringt also die jetzige Amnestievorlage gar nichts. Sie sollen offenbar auf Amnestie und Begnadi­gungen in den einzelnen deutschen   Freistaaten vertröstet werden. Dabei darf es jedoch besonders nach den Er­werden. Dabei darf es jedoch -sein Bewenden nicht haben. Der fahrungen mit Bayern  Reichstag   wird den Umfang der Amnestie erweitern müssen. Auch in den engen Grenzen dieser Reichsamnestie foll nur ein fleiner Teil der politischen Straf­taten von der Amnestie betroffen werden, und zwar in verschiedener Weife, je nachdem, ob es sich um bereits rechts­träftig entschiedene oder um noch schwebende Pro­zesse handelt.

Straferlaß soll für die zur Zeit des Inkrafttretens des Amnestiegesetzes noch nicht verbüßten Strafen eintreten, die wegen Hochperrats und Geheimbündelei( nicht wegen Landesverrats!), wegen Verstoßes gegen einzelne Bestimmun­gen des Republikschutzgesetzes und wegen damit in Zu­fammenhang stehender Straftaten verhängt worden sind, soweit der noch nicht verbüßte Straf r eft höchstens Geld= ftrafe oder Haft oder einjährige Festungshaft oder einjähriges Gefängnis allein oder nebenein­ander beträgt. Damit sind 3uchthausstrafen überhaupt und längere als einjährige Feftungshaft oder Gefängnis­strafe von der Amnestie ausgeschlossen. Dieser Ausschluß ist aber schon mit Rücksicht darauf unerträglich, daß fast nur gegen Lints radikale Zuchthausstrafen und längere als ein­jährige sonstige Freiheitsstrafen erkannt worden sind. Die Amnestie soll offenbar in erster Linie den Rechtsradikalen gelten. Eine Amnestie ist aber für uns nur dann annehm­bar, wenn sie nach rechts und links einigermaßen gleichmäßig wirkt.

Einstellung fchwebender Verfahren soll ein­treten bei Borliegen der oben erwähnten Delifte, wenn die Tat vor dem 1. Oftober 1923 begangen worden ist. Ausgeschloffen von aller Amnestie sollen diejenigen sein, die Mord, Totschlag, schwere Körperverlegung, schweren Raub, Brandstiftung, vorfäßliche Eisenbahntransportgefähr­dung, Sprengstoffverbrechen oder Hochverrat im Rüdfall be­gangen oder ausschließlich aus Roheit, Eigennutz oder Also weitgehende Ausnahmen, die jede für sich auf ihre Be­rechtigung hier noch zu prüfen sein werden.

Die Swaraj- Partei für Zusammenarbeit und Autonomie. Salfufta, 17. Juli.  ( WTB.) Der Generalrat der Swaraj Bartei hat eine Entschließung gefaßt, in der er Gewalt- onstigen nicht politischen Beweggründen" gehandelt haben. tätigteiten verurteilt und der Regierung die mit arbeit der Partei anbietet unter Bedingungen, die der verstorbene Parteiführer Das zuletzt in seiner Rede zu Faridpur am 2. Mai niedergelegt hatte, in der er die Anerkennung der indischen Autonomie für die nächste Butunft Die Entschließung verwahrt sich jedoch gegen forderte. 2ord Birtenbeads legte Nebe, da diese nicht nur feine Ant wort auf das Anerbieten Das' sei, sondern darauf angelegt fcheine. die 8ufammenarbeit zwischen Swaraj Partei und englischer Regierung zu erfweren, wenn nicht unmöglich zu machen. Die Entschließung erklärt weiter, daß der Generalrat feinen Grund jehe, von der bisherigen Parteipolitit abzuweichen.

Ganz selbstverständlich ist der erwähnte Vorschlag der Regierung, daß nach dem 1. Oftober 1923 begangene Hand­lungen nicht amnestiert werden sollen. Mit diesem Zeitpunkt ist eine ganz willkürliche 3äsur vorgenommen, für die man vergeblich eine fachliche Begründung fuchen wird. Geht man davon aus, daß die durch die Inflation und ihre Folgeerscheinungen hervorgerufenen Delikte durch die Recht­Sprechung zu hart getroffen wurden und deshalb durch eine Amnestie mildernder Beurteilung zugeführt werden sollen, so tann man nicht gerade den 1. Oftober 1923, einen mitten