Nr. 122.
Gerichts- Beitung.
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Freitag, den 29. Mai 1891.
Soziale Uebersicht.
M
zahlt."
8. Jahrg.
den Lohn der bis Donnerstag Abends, den 9. April, eingeDie Beklagte führte sodann aus, Kläger habe am 14. April d. J. lieferten Stücke erhalten. lieferten Stücke erhalten.
befindlichen 11,80 meter nicht prüfen können, daher den Stuhl Sie, Beklagte, habe bei Austritt des Klägers die im Stuhl befindlichen 11,30 Meter nicht prüfen können, daher den Stuhl sofort mit einem anderen Weber besetzt und sei das Stück am ordnung am 21. April erfolgt und zwar zum vollen Lohn ohne 18. April eingeliefert worden; dessen Löhnung set nach der Fabrik
ihm auch für jene 11,30 Meter am Entlassungstage die Zahlung daß der vom Kläger gefertigte Theil fehlerhaft gearbeitet war. Stläger behauptete in der Sigung vom 30. April 1891, daß ihm auch für jene 11,30 Meter am Entlassungstage die Zahlung stritt diese Behauptung des Klägers und bat um kostenfällige des Lohnes zum 14. April versprochen worden sei. Beklagte beAbweisung der Klage.
Entscheidungsgründe.
an welchem Tage er in Crefeld anderweitige Arbeitsstelle erhalten habe, zu bezahlen. Ueber einen merkwürdigen Polizisten in Spandau be Der 5. deutsche Steinmetzen Kongres in Stuttgart . Kläger bat um Verurtheilung der Beklagten gemäß Antrag. richtet der„ Anz. f. d. Havell." wie folgt: Gine auch für weitere Derselbe fand in der Zeit vom 17. bis 19. Mai statt. Vertreten Kläger das Arbeitsverhältniß infolge früherer wiederholt mangelBeklagte bestritt den Klageanspruch, sie behauptete dem Kreise, namentlich aber für Gastwirthe interessante Verhandlung waren 40 Orte durch 37 Delegirte, welche aus allen Theilen hafter Arbeit bereits am 23. März d. J. gekündigt zu haben; sie fand gestern vor dem hiesigen Schöffengericht statt. Es handelte Deutschlands herbeigekommen waren. Nachdem der Kongreß Vor- legte einen Abdruck der bei ihr eingeführten, ordnungsmäßig befich um eine angebliche Uebertretung der Polizeistunde, deren der mittags 11 Uhr durch Kollege Schmohl mit einer Ansprache er- fannt gegebenen Fabrikordnung vor, deren§ 11 Abs. 1, Gastwirth Häckel, Besitzer des Lokals„ Zum Abgebrannten" in öffnet und die zahlreichen Begrüßungs- Telegramme aus allen der Jüdenstraße, beschuldigt war. Da den Inhabern von Theilen Deutschlands und sogar aus Desterreich zur Kenntniß worauf sich Beklagte zur Rechtfertigung der Vorenthaltung des Restaurants mit Damenbedienung die Veranstaltung von Fest- gebracht worden waren, trat man sofort in die Tagesordnung ein. vom Kläger verdienten Weblohnes bis zum 14. bez. 21. April d. J. Ueber Punkt 1, Bericht über die Thätigkeit des Verbandes und stützte, lautet: lichkeiten, welche über die festgesetzte Polizeistunde hinaus gehen, Der Lohn der bis Donnerstag Abends einin der Regel nicht gestattet werden, so hatte Herr Häckel zum der Kontrollkommission, erstattet der Verbandsvorstand, J. Jeschky 26. November v. J. eine Matinee arrangirt, d. h. er ließ die( Berlin ), Bericht. Derfelbe betonte, daß der Verband von Jahr zu Jahr gelieferten Stücke, sowie die am Sonnabend fälligen WochenTafel, welche sonst erst in den späteren Abendstunden vor sich zunimmt, so daß es fast nicht mehr möglich sei, die Arbeit nach Löhne werden an dem darauf folgenden Dienstag ausbegeht, schon am Tage stattfinden, um am Abend rechtzeitig sein Feierabend zu bewältigen und es nöthig wäre, den Verbandsvorstand Lokal schließen zu können. Wir wollen hier einschalten, daß fest anzustellen. Die Beiträge mußten von 10 auf 15 Pf. erhöht werden, ordnung kenne, hat Kläger zugegeben, auch seine Unterschrift derDie Behauptung der Beklagten, daß Kläger die FabrikHerr Häckel, was wohl eine Seltenheit ist, noch niemals um dadurch mehr Mittel zur Agitation zu bekommen, denn nur wegen Uebertretung der Polizeistunde bestraft bestraft worden durch anhaltende und strenge Agitation kann der Indifferentis- felben anerkannt. ist, daß er sonst in jeder Beziehung sein Geschäft in mus beseitigt werden. Das Hauptaugenmerk sei auf die Bruch oorwurfsfreier Weise führt und er nicht allein in Spandau , distrikte zu werfen, denn dort herrschen wahre Hungerlöhne bei sondern vielleicht weit und breit in Norddeutschland überlanger Arbeitszeit. Den Leuten in Bruch distrikten ist leider der einzige Gastwirth ist, der seinen Kellnerinnen ein Gehalt ge- fchwer beizukommen, indem sie den Agitatoren feindlich gegen währt. Bekanntlich lassen andere Wirthe dieser Art ihre weib- übertreten und hierin durch die Behörden, Gendarmerie u. s. w. liche Bedienung fast ausschließlich von den Gästen ernähren. unterstützt werden. Betreffs der Stellungnahme zu Streits wurde beschlossen, Auch an dem bezeichneten Tage handelte Herr Häckel vollständig ach den Vorschriften des Gesetzes. Ein paar Minuten vor blos solche zu unterstützen, welche vom Verbandsvorstand ge 10 Uhr der Wirth hatte soeben Feierabend geboten und die nehmigt werden. Der dieses Jahr in Oppach in Sachsen statt- Abzug, obgleich bei der Einlieferung sich herausgestellt hatte, laffen des Lokals fertig erschien in demselben Herr Polizei- Streifenden viele zu Streitbrechern wurden und gerade die noch anwesenden 5 oder 6 Gäste machten sich soeben zum Ver- gefundene Streit ging deshalb verloren, weil aus der Reihe der tommiffarius Hartleb, welcher zum 1. Oktober des vorigen jenigen, die die zahlreichsten Familien hatten, hielten am Jahres zur Probedienstleistung bei der hiesigen Polizeiverwaltung tapfersten aus. Geldmittel wären genügend vorhanden gewesen. eingetreten war. Die Restauration wurde nun nicht um zehn Die Niederlage ist also der Unzuverlässigkeit der großen Masse Uhr, sondern erst eine halbe Stunde später geschlossen. Auf die zuzuschreiben. Denunziation des Polizeikommissars Hartleb wurde der Wirth mit Was die Organisation betrifft, so wurde beschlossen, den einer Polizeistrafe von 5 Mart belegt; da er sich aber nicht für Verband in seiner bisherigen Form mit dem Vertrauensmänner- Kläger hat in der Fabrit der Betlagten Aufnahme gefunden, fchuldig hielt, so trug er auf richterliche Entscheidung an, welche, System zu belassen, und an dem Ausbau desselben immer mehr nachdem er dem Erforderniß des§ 1 der Fabrikordnung entsprechend, tachdem der erste Termin im März wegen Ausbleibens des Be- zu arbeiten. Als Organ wurde der in Berlin erscheinende, Bau- feine Unterwerfung unter die Bestimmungen derselben durch die laftungszeugen hatte vertagt werden müssen, gestern vom Gerichts- handwerker" anerkannt und wurde hauptsächlich den Delegirten von ihm anerkannte Namensunterschrift bekundet hatte. Die hof gefällt wurde. Ueber die Vorgänge nach dem Eintritt des anempfohlen, dieses geistige Band festzuhalten und immer mehr Entlassung des Klägers ist am Sonnabend, den 11. April 1891, Herrn Hartleb folgen wir nunmehr dem Ergebniß der Verhand- neue Abonnenten zu gewinnen. Seit dem letzten Kongreß in erfolgt und hatte derselbe nach§ 11 Abs. 1 der Fabrikordnung lung vor dem Schöffengericht. Der Angeklagte gab folgende Aus- Heilbronn ( 1889) wurde eine Statistik über Lohnverhältnisse, an jenem Tage teinen Anspruch auf Zahlung des Lohnes fage ab. Er habe einige Minuten vor 10 Uhr Feierabend ge- Krankheiten und Sterbefälle aufgestellt und zeigte sich das er- der von ihm bis zur Entlassungszeit verfertigten Waare. Nach boten, und die noch anwesenden Gäste, welche jeder eine Tasse schreckende Bild, daß das Durchschnittsalter der Steinhauer den Behauptungen beider Parteien hat Beklagte den Kläger am Kaffee tranten, waren im Begriff sich zu verabschieden. Da trat nicht mehr als 32 Jahre beträgt. Es wurde von verschiedenen Dienstag, den 14. April, den Lohn der bis Donnerstag der Polizeikommissar herein und bestellte eine Tasse Kaffee. Er, Delegirten der Antrag gestellt, eine Petition an den Reichstag Abend, den 9. April, durch Kläger eingelieferten Stücke der Wirth, habe dem Beamten erklärt, daß er schon Feierabend zu richten wegen Befreiung von den Beiträgen zur Alters- ohne jeglichen Abzug ausbezahlt, während sie den Lohn für den geboten hätte; er könnte daher Kaffee nicht mehr zubereiten, er versicherung, da ja kein einziger Steinmetz in den Genuß inzwischen von dem Kläger gefertigten Theil eines weiteren, bitte ihn aber, eine bereitstehende Tasse Kaffee, welche er für sich derselben kommt. Der Antrag wurde aber nicht angenommen, am 18. April eingelieferten Stückes nach Vorschrift der elbst habe herbeibringen lassen, anzunehmen. Herr Hartleb weil von dem heutigen Reichstag doch nichts Gutes für die Fabrikordnung am darauffolgenden 3 ahltage, nämlich am habe sich dann zu einem Freunde gesetzt, mit dem er schon Arbeiter zu erwarten. 21. April d. J. ausbezahlt hat. Am 14. April hatte Kläger noch vom Vormittage her eine Zusammenkunft für den Abend verab- Der demnächst stattfindende Gewerkschaftskongreß wird auch einen Anspruch auf Auszahlung des für diesen Theil verredet, und es sei eine allgemeine Unterhaltung zwischen den an- beschickt werden. dienten Lohnes. Den Anspruch konnte Kläger nach dem§ 11, wesenden Personen entstanden. Er, der Angeklagte, habe wieder- Wander- Unterstützung wird nur an organisirte Kollegen aus- Abs. 1 der angezogenen Fabrifordnung zu Recht frühestens holt daran erinnert, da ja schon Feierabend sei; er sei aber am 21. April, dem auf den Tag der Einlieferung des Don den Gästen mit dem Hinweis darauf, daß der Herr Es muß konstatirt werden, daß die Frauenarbeit auch im ganzen Stück es folgenden 3 a bltage geltend machen, und Kommissarius zugegen sei und daher nichts passieren könnte, vom Steinmeßgewerbe ihren Einzug gehalten hat; im Fichtelgebirge an diesem Tage ist, wie bereits erwähnt, die Auszahlung des Schließen des Lokals abgebracht worden. Zur allgemeinen Ueber- werden dieselben in den Granit- und Syenitbrüchen zum Schleifen Lohnes erfolgt. caschung habe sich etwa um 1012 Uhr der Herr Polizeikommissar und Poliren verwendet. erhoben und in streng amtlicher Form daran erinnert, daß es Bu bedauern war, daß der letzte Kongreßort Heilbronn sich nun endlich Zeit sei, das Lokal zu räumen. Das geschah denn nicht auf dem diesmaligen Kongreß vertreten ließ, da es doch dort auch sofort. Die Aussage des Angellagten ging im ganzen also und in der Umgegend eine große Zahl Steinhauer giebt. Die oahin, daß allein der Polizeikommissar Hartleb durch sein Er- Kongresse finden deshalb immer in Süddeutschland statt, um eine scheinen im Lokal die nicht rechtzeitige Schließung desselben her- träftigere Organisation zu entfalten, und wenn die Kollegen von beigeführt habe. Hierauf wurde dieser Beamte, nachdem er den Bremen und Bunzlau in Schlesien die Mittel zur Beschickung Sid geleistet, vernommen. Er bekundete: er sei um ausgebracht haben, dann wären es die Heilbronner auch im Stande 104 Uhr an dem Hause des Angeklagten vorübergegangen und gewesen. habe zu seiner Entrüstung wahrgenommen, daß in dem Der Rongreß hat gezeigt, daß es nothwendig ist, daß wir Restaurant noch Verkehr herrscht; besonders sei ihm das laute mehr und mehr eintreten in den Kampf, der allen Arbeitern nicht Gebahren von Frauenzimmern aufgefallen. Er habe noch fünf erspart bleibt, wenn sie ihre Lage verbessern wollen. Mit einem Minuten draußen gewartet, sei dann aber eingetreten, um der Hoch auf die internationale Arbeitervereinigung und Absingung Strenge des Gesetzes Geltung zu verschaffen. Er habe sofort mit des ersten Verses der Marseillaise wurde der 5. deutsche Steinaller Entschiedenheit und wiederholt Feierabend bieten müssen, megenkongreß geschlossen. bis es ihm gelungen sei, die Gäfte zum Verlassen des Lokals und den Wirth zum Schließen des Geschäfts zu bestimmen. Er be stritt, irgend etwas bestellt zu haben. Vielmehr habe der Wirth ihm in der aufdringlichsten Weise Wein, Bier zc. angeboten und ihn zum ferneren Verbleiben im Lokal genöthigt. Er, der Zeuge, habe aber alle Zumuthungen streng zurückgewiesen. Es sei un wahr, daß er verabredet habe, mit einem Bekannten in dem Lokal Abends zusammenzutreffen; er habe allerdings Vormittags bei seiner Anwesenheit im Lokal über eine Zusammenkunft mit einem Herrn gesprochen; er habe aber als Beamter nicht viel Zeit übrig und habe von vornherein gewußt, daß wohl So schwerlich die festgesetzte Stunde innegehalten würde. In Sachen des Paul Walle, Fabritarbeiter( mech. Sammt der Herr Polizeikommissarius. Als Entlastungszeugen waren aus der Zahl der an jenem Abend noch im Lofal weber) zu Grefeld, Kläger , gegen die Handelsgesellschaft und weilenden Gäste drei geladen. Einer, der Bierverleger Bohm, mech. Sammtweberei S. v. Bruck Söhne zu Crefeld , Beklagte, war zum Termin nicht erschienen und wurde wegen ungehorsamen vertreten durch den Fabrikleiter J. Dollbaum von hier, wegen daß die Eisen- und Stahlarbeiter derjenigen Werke, welche den Ausbleibens sofort zu 10 M. Geldbuße verurtheilt. Es blieb Entschädigungsforderung
Weile
Sie be
gezahlt.
Die durch Kläger schließlich aufgestellte Behauptung*), es sei ihm beklagtischerseits versprochen worden, daß der Lohn für jenen Theil der von ihm verfertigten Waare ebenfalls am 14. April ausbezahlt werde, ist nach dem Bestreiten seitens der Beklagten beweislos geblieben.
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wie geschehen abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten Die Klage entbehrt somit des Klagegrundes und war daher wie geschehen abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten war nach§ 87 der Zivil- Prozeßordnung zu treffen und die vorläufige Bollstreckbarteits Erklärung des Urtheils erfolgte nach § 10 des Ausf.- Ges. zur Zivil- Prozeßordnung. gez. G. H. Meyer. Storck. Buschmann. Leendert. Büschgens. Für gleichlautende Ausfertigung: Thiesen,
Sekretär des königlichen Gewerbegerichts.
Aus der Pfalz , 19. Mai. Die Krists in der Schuhwaarens Industrie in Pirmasens nimmt nach und nach ungeheure Dimen Lohnzahlung und Fabrifordnung. Wir geben nach fionen an und zieht langsam das Ergehen der ganzen Stadt in stehend ein Urtheil des königlichen Gewerbegerichts in Crefeld ihre Kreise. Bis jetzt sind 36 Konkurse eingetreten; die Reihe wieder. Dasselbe wirst ein Schlaglicht auf die Art und Weise, scheint aber noch nicht abgeschlossen zu sein. Es sind nahezu wie durch einzelne Fabrik- Ordnungen die Interessen der 2500 Arbeiter brotlos geworden. Wer wegziehen konnte, hat die Arbeiter in gröbster Weise verlegt und Zustände geschaffen wer- Stadt verlassen; die übrigen Schuhmacher trifft man laut Pf. den, welche den Arbeiter zwingen, entweder auf die freie Ber- M." bei allen möglichen Beschäftigungen an. Ein Theil verwerthung seiner Arbeitskraft oder auf den wohlverdienten Lohn richtet Straßen- und Chausseearbeiten, ein anderer geht den sich zu verzichten. im Feld bietenden Beschäftigungen nach, während die Uebrig bleibenden heute das, morgen jenes ergreifen, um nur das kahle Leben zu fristen. Die Arbeiter, die an der ganzen Entwicklung schuldlos find, bezahlen die Hauptkosten.
Das Urtheil ist datirt vom 30. April 1891 und lautet: Im Namen des Königs!
1. Meyer, Präsident, als Vorsitzender
2. Stord
3. Buschmann
4. Leenderg
Gerichtsmitglieder
5. Büschgens, stellv. Gerichtsmitglied
Kläger wird mit der erhobenen Klage kostenfällig abgewiesen. Dieses Urtheil wird für vorläufig vollstreckbar und stempelfrei erklärt. Thatbestand.
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In der pennsylvanischen Koks- Region ist noch keine
entscheidende Wendung eingetreten. Es war erwartet worden,
Rots aus jener Gegend beziehen, mit dem von„ Scabs" her aber getäuscht.
gestellten Produkt nicht arbeiten würden; darin hat man sich
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In der letzten Woche ist Professor De Leon in dem Revier gewesen und hat an mehreren Stellen gut be suchte Versammlungen abgehalten. Die Herren Ausbeuter scheinen von einer wahren Blutgier gegen diejenigen Arbeiter beseffen zu sein, welche von den„ Segnungen der industriellen Entwicklung" einen wenigstens einigermaßen befriedigenden Antheil beanspruchen. In Denver , Colorado , schoß ein Bigelei besitzer auf eine Anzahl streifender Arbeiter, welche mit den in seiner Begleitung befindlichen„ Scabs"( von ihm aufgegabelte Neger) sprechen wollten; letztere waren bewaffnet und schossen zum Theil ebenfalls. Einer der Arbeiter war sofort todi, zwei wurden tödtlich und eine Anzahl Anderer schwer verwundet. Diesmal waren die Massakrirten keine verhaßten Ausländer, sondern eingeborene Amerikaner. Ob das Fischblut der ameri
noch die Bernehmung der anderen beiden Zeugen, des Kauf- erkennt das tönigl. Gewerbegericht zu Crefeld unter Mitwirkung manns Robain und des Amtsdieners Schirrmann, übrig. Beide folgender Gerichtsmitglieder hatten von dem, was der Polizeikommissar eidlich bekundet, nicht das Gerirgste wahrgenommen. Ihre Aussagen stimmten mit den Ausführungen des Angeklagten vollständig überein. ftätigten, daß der Wirth rechtzeitig Feierabend geboten hatte. Sie feien im Begriff gewesen, sich zu entfernen, da wäre Herr Hartleb gekommen, aber nicht um 10% Uhr, sondern ein paar Minuten für Recht: vor 10 Uhr, und habe den Wunsch ausgesprochen, daß er auch noch eine Tasse Kaffee trinken möchte. Da habe der Wirth ihm feine eigene Taffe in höflicher Weise angeboten. Herr Hartleb habe bei seinem Eintritt nicht Feierabend geboten, sondern sich zu den Gästen gesezt und mit denselben unterhalten. Hierdurch hätten auch sie sich bewegen lassen, noch eine Kläger erhob nach fruchtlosem Vergleichsversuche gegen die im Lokal zu verbleiben, bis Herr Hartleb mit Beklagte Klage zur hiesigen Stelle mit dem Antrage, die Beeinemmal in dienstlicher Eigenschaft aufgetreten wäre. Die lagte fostenfällig zu verurtheilen, an Kläger eine Entschädigung Beweisaufnahme wurde hierauf geschlossen. Der Herr Amts- von 9 M. dafür zu zahlen, daß Beklagte sich geweigert habe, an*) Das amtliche Protokoll enthält auf diesen Punkt be anwalt beantragt selbst die Freisprechung des Angeklagten, welcher Kläger , nachdem derselbe am 11. April 1891 seinen Losschein erzüglich folgende charakteristische Darstellung.„ Kläger behauptete rechtzeitig Feierabend geboten und auch seine Schuldigkeit gethan halten, den ihm schuldigen Weblohn sofort auszuzahlen, wodurch weiter, daß, nachdem er am Entlassungstage um Ausmessung der habe. Der Gerichtshof erkannte nach kurzer Berathung dem An- ihm- Kläger die Verpflichtung auferlegt worden sei, bis zum Waare und Lohnauszahlung gebeten hätte, die Waare austrage des Amtsanwalts entsprechend und legte die Kosten des 14. April 5. J.- dem bei der Beklagten eingeführten Bahl- gemessen und die Lohnauszahlung zum 14. April durch den beVerfahrens der Staatskasse zur Last. Der Herr Vorsitzende tage- in hiesiger Stadt sich aufzuhalten." flagtischen Prozeßbevollmächtigten versprochen worden wäre. führte aus, daß sich allerdings die Aussagen der Zeugen direkt In dem zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites auf Wider Erwarten sei ihm der Lohn für die ausgemessene Waare widersprächen. Es müsse jedoch als erwiesen angenommen den 23. April 1891 anberaumten Termine erhöhte Stläger den erst am 21. April ausbezahlt worden. Der Vertreter des Bewerden, daß der Wirth außer Schuld sei; durch das Verhalten Klageanspruch auf 30 M., weil Beklagte ihm den Rest des bis klagten gab zu, daß Kläger jene Bitten ausgesprochen habe, be des Polizeikommissars sei die Verzögerung des Geschäftsschluſſes zum 11. April d. J. verdienten Weblohnes erst am 21. April aus- ftritt jedoch, das behauptete Versprechen gemacht zu haben. Er wohl herbeigeführt worden. Wir enthalten uns eines Urtheils bezahlt habe. Kläger begrfindete den Klageanspruch damit, daß er habe dem Kläger auf die Bitte um Zohnzahlung erwidert, über diesen Beamten, der berufen ist, im Interesse der öffent- die Behauptung aufstellte, daß einem entlassenen Arbeiter am Dienstag bekomme er seinen Lohn, soweit er fällig sei und als lichen Ordnung und Sicherheit dem Geseze Geltung zu ver- Entlassungstage der bis zur Entlassungsstunde verdiente Lohn Kläger in nicht geziemen der Tonart entgegnet habe: schaffen. Der Verhandlung wohnte der Chef der Polizei- Ver- ausbezahlt werden müsse, und daß durch dessen Vorent-" Ich verlange mein Geld, ich will aus der Stadt!" habe er waltung, Herr Bürgermeister Kölße, bei. haltung bei seiner sonstigen Mittellosigkeit er gezwungen gewesen Dollbaum dem Kläger durch einen Meister sagen lassen, daß sei, in hiesiger Stadt sich aufzuhalten, obgleich er fest ent- er die im Stuhl noch befindlichen Meter Sammt, welche auf schloffen gewesen sei, Crefeld zu verlassen, um anderwärts 11,30 Meter abgemessen waren, erst am 21. April 1891 ausArbeit zu finden. Da es ihm in der Zeit vom 12. bis zum bezahlt erhalte. Letztere Nachricht habe er dem Kläger zugehen 20. April nicht gelungen sei, neue Arbeit zu finden, sei Beklagte lassen, um ihn von dem etwaigen Irrthum zu befreien, daß er verpflichtet, ihm die beanspruchte Entschädigung von 3 M. tag- den Lohn für jene Waare bereits am 14. April ausbezahlt erlich für die Zeit vom 12. bis zum 21. April d. J. einschließlich, halte."
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