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Abendausgabe

Nr. 5443. Jahrgang Ausgabe B Nr. 27

Bezugsbedingungen und Anzeigenpreife And in der Morgenausgabe angegeben Redaktion: Sm. 68, Lindenstraße 3 Fernsprecher: Dönhoff 292-297 Tel.- Adresse: Sozialdemokrat Berlin

Vorwärts

Berliner Volksblatt

10 Pfennig

Dienstag

2. Februar 1926

Berlag und Anzetgenabteilung: Geschäftszeit 9-5 Uhr

Berleger: Borwärts- Berlag GmbH. Berlin SW. 68, Lindenstraße 3 Fernsprecher: Dönhoff 292-297

Zentralorgan der Sozialdemokratifchen Partei Deutschlands

Regierungsentwurf zur Fürstenabfindung.

Kompromiß der Regierungsparteien.

Die Regierung legt dem Reichstag zur Fürstenabfindung den nachfolgenden Gesezentwurf vor:

§ 1.

Für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den deutschen Ländern und den Mitgliedern der vormals regierenden Fürstenhäuser sowie der übrigen im Artikel 57 und 58 des Ein­führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genannten Familien wird ein Reichsjondergericht bestellt( Reichsfondergericht für die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ländern und den Fürstenhäusern). Das Reichssondergericht ist unter dem Bor­siz des Reichsgerichtspräsidenten zu bilden. Der Siz ist in Leipzig . Es entscheidet in der Besetzung von neun Mit gliedern.

Den Vorsitz führt der Präsident des Reichsgerichts oder ein Senatspräsident beim Reichsgericht als Stellvertreter.

3

Der Reichspräsident ernennt den Stellvertreter des Borfißenden; fechs weitere Mitglieder und die not­wendigen Stellvertreter müssen Mitglieder von Gerichten oder Ver­waltungsgerichten des Reiches oder der Länder sein; sie werden ebenfalls vom Reichspräsidenten ernannt.

3wei weitere Mitglieder werden, je eines auf Bor schlag des Landes und der anderen Partei, vom Präsidenten des Reichsgezichts berufen. Soweit inner­halb einer den Parteien von ihm zu sehenden Frist ein Vorschlag nicht gemacht wird, beruft der Präsident des Reichsgerichts das Mit­glied nach freiem Ermessen.

Die ernannten Minister sind unabsehbar.

§ 2.

Das Reichsfondergericht ist ausschließlich zu ständig:

1. Für alle Auseinandersetzungen, die bei Infrafttreten dieses Gefezes nicht bereits durch ein nach der Staatsumwälzung von 1918 erlassenes Gefeß, ergangenes rechtsträftiges Urteil. gefällten Schieds. spruch, Bertrag oder Bergleich endgültig erledigt sind.

2. Für Streitigteiten über die Auslegung eines die Aus­einandersetzung betreffenden Gesetzes, Urteils, Schiedsspruchs, Ver­trages oder Bergleichs.

3. Für die Richtigteits- und Restitutionstlagen gegen ein die Auseinanderfegung betreffendes rechtsträftiges Urteil (§ 578 und folgende der Zivilprozeßordnung), fomie für die Klagen auf Aufhebung eines die Auseinandersetzung betreffenden Schieds­spruchs(§ 1041 der Zivilprozeßordnung).

4. Für Streitigkeiten aus Aufwertungsansprüchen. 5. Für Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, daß eine Partei die Richtigkeit eines über die Auseinanderseßung geschlossenen Vertrages oder Vergleichs geltend macht.

6. Für Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, daß eine Partei

mit Rücksicht auf eine wesentliche Veränderung der Ber­hältnisse die anderweitige Festsetzung der bei einer Auseinander­fegung bestimmten wiederkehrenden Leistungen verlangt. 7. Für Streitigkeiten gemäߧ§ 6 und 7 dieses Gesetzes.

§ 3.

Anträge auf Einleitung eines Verfahrens nach§ 2 Nr. 4 find nur bis zum Ablauf von sechs Monaten seit dem In­fraftreten biefes Gefeßes zulässig.

Anträge auf Einleitung eines Verfahrens nach§ 2 Nummer 5 find nur bis zum Ablauf von sechs Monaten seit dem Abschluß des Bertrages oder Vergleichs und, sofern sie einen vor dem Infraft. treten dieses Gesetzes geschlossenen Vertrag oder Vergleich betreffen, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit dem Infrafttreten dieses Ge­fezes zulässig.

Hinsichtlich der Nichtigkeits- und Restitutionstlagen bewendet es bei der Borschrift des§ 586 der Zivilprozeßordnung. Für Kiagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs(§ 1041 der Zivilprozeßordnung) gilt diese Borschrift mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle Der Rechtstraft des Urteils die Zustellung des Schiedsspruchs und, wenn der Schiedsspruch vor dem Infrafttreten dieses Gesetzes zu­gestellt war, der Zeitpunkt des Infrafttretens iritt.

§ 4.

Das Reichssondergericht stellt, wenn es dies nicht für unerheblich hält oder wenn nicht beide Parteien darauf verzichten, auf Grund des Reichs, Landes- und Gewohnheitsrechtes die Rechts- und Eigen­tumsverhältnisse fest und nimmt die Auseinandersetzung nach Billig­teit auf Grund der Richtlinien des§ 5 vor.

§ 5.

1. Bei der Zuteilung der Bermögensstücke ist zu berücksichtigen, ob die einzelnen Vermögensstücke von den Mitgliedern der Fürsten­häuser seinerzeit auf Grund eines Privatrechtstitels ober, insbesondere in den Zeiten der absoluten Monarchie, auf Grund des Bölfer, Staats- oder sonstigen öffent lichen Rechtes oder gegen Leistungen, die sie nur fraft ihrer Souveränität bewirten fonnten, erworben find.

2. Gegenstände, auf deren Besitz ein Land aus Gründen der Kultur oder Boltsgesundheit Wert legen muß, Theater und zur ständigen öffentlichen Besichtigung freigegebene Schlösser, Museen, Sammlungen, Bartanlagen und dergleichen, erhält das Band auf seinen Antrag in der Regel zu Eigentum.

Ob und inwieweit für solche Gegenstände oder Einrichtungen eine Entschädigung zu gewähren ist, richtet sich nach freiem Ermessen, insbesondere aber danach, a) ob sie bereits vor der Staats. umwälzung des Jahres 1918 der Deffentlichkeit zugänglich oder nuß bar gemacht waren; b) ob sie im ganzen oder teilweise veräußerlich find oder nicht; c) ob ein Nutzungswert vorhanden oder wie hoch er ift; d) ob ober in welchem Umfange mit der Unterhaltung Lasten

verbunden sind.

3. Bei ber Buteilung von Land- und Forstbefiz an die

Bormals regierenden Häuser sind die Größe des Landes und feine staatlichen Notwenbigteiten( Siedlungsmöglich teiten, Städteermeiterungen, Schaffung von Erholungsstätten und dergleichen) ausschlaggebend in Betracht zu ziehen.

4. Bermögensstücke der einen Bartei find auf die andere zu übertragen, wenn dies zur Erreichung eines billigen Ausgleichs oder einer billigen Entscheidung erforderlich ist.

3. Bei der Bemessung der den Fürstenhäusern zuzusprechenden Bermögensstücke, Kapitalien oder Renten ist die wirtschaft: liche und finanzielle Lage beider Parteien zu be­

rücksichtigen. Hierbei soll einerseits durch Zuweisung aus der Masse der vorhandenen Vermögenswerte den vormals regierenden Häusern eine würdige Lebenshaltung gewährleistet wer den, andererseits aber berücksichtigt werden, daß die allgemeine und der Nachkriegszeit eine gegenüber den früheren Verhältnissen wirtschaftliche Lage des deutschen Volkes mfolge des Krieges fehr wesentlich herabgedrückte ist und daß die Ausgaben in Wegfall gekommen sind, die den vormals regierenden Fürsten: häusern früher dadurch erwachsen sind, daß sie Träger der Staats­gewalt waren.

6. Soweit an Vermögensstücken der vormaligen Fürstenhäuser Gebrauchs- oder Ruhungsrechte an Dritte verliehen oder zugesichert worden sind, sind diese Rechte in geeigneter Weise sicherzustellen.

7. Bei der Aufwertung von Ansprüchen hat das Auf mertungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung zu finden, daß für Ansprüche auf Kapitalabfindungen, die für die Ueberlassung von Gebäuden oder Grundstücken an ein Land den früher regierenden Fürstenhäusern zugestanden sind, die für die Aufwertung von hypo­thefarijch gesicherten Raufgeldern maßgebenden gesetzlichen Beftim mungen auch dann Blah greifen, wenn die Ansprüche auf Kapital­abfindungen hypothefarisch nicht gesichert sind.

§ 6.

Wenn durch Spruch des Reichssondergerichts oder in einem vor dem Reichssondergericht abgeschlossenen Vergleich ein Land zur Zahlung von Kapital oder Renten verpflichtet wird, so ist die empfangsberechtigte Partei verpflichtet, diese Beträge und ihre Erträgnisse bis zum Ablauf des Jahres 1950 nur für die privatwirtschaftlichen Bedürfnisse des vormals regierenden Hauses oder zu wohltätigen oder zu tulturellen 3weden zu verwenden.

Die Berbringung eines ausgezahlten Betrages in s Aus­land ist nur mit Genehmigung des Landes zulässig. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung kann das Land eine zu zahlende Rente oder ein zu zahlendes Kapital ganz oder teilweise einbehalten oder ein bereits gezahltes Kapital ganz oder teilweise zurüdfordern. Streitigkeiten hierüber entscheidet das Reichsfondergericht.

$ 7.

Ist vor Infrafttreten dieses Gefehes eine Auseinanderlegungs. fache in einem Lande bereits durch Urteil, Schiedsspruch, Vertrag oder Berg'eich endgültig erledigt worden, so fönnen beide Bar teten binnen sechs Monaten nach Infrafttreten dieses Gesetzes burch übereinstimmenden Antrag die Sache vor das Reichssondergericht bringen, das dann unter Aufhebung des Urteils, Schiedspruchs, Bertrages oder Vergleiches nach den Bestimmungen

dieses Gesetzes zu verfahren hat.

§ 8.

Ein zwischen den Parteien bei Infrafttreten dieses Gesetzes be­stehender Schiedsvertrag hindert die Anrufung des Reichssonder­gerichtes nicht.

§ 9.

Das Reichssondergericht hat zunächst einen gütlichen Ausgleich zu versuchen. Im übrigen bestimmt es sein Ver­fahren nach freiem Ermessen. Es kann Beweise erheben und Ge­richte um Rechtshilfe ersuchen. Insoweit sind die für die ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 10.

Das Reichsfondergericht setzt bei Abschluß des Verfahrens eine an die Reichstaffe zu entrichtende angemessene Gebühr fest und bestimmt die Zahlungspflichten.

§ 11.

Die Entscheidungen des Reichssondergerichts sind nach Maßgabe Rechtsstreitigkeiten ergangenen Urteile der ordentlichen Gerichte der Vorschriften vollstrecbar, die für die in bürgerlichen gelten. Die Bollstreckungsklausel erteilt der Vorsitzende des Reichs sondergerichts.

§ 12.

Rechtsstreitigkeiten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen den im§ 1 Absatz 1 bezeichneten Parteien über Auseinandersetzungen oder einzelne damit zusammenhängende Ansprüche schweben, sind auf Antrag einer Bartei auszuseßen. Gegen den über die Auslegung ergehenden Beschluß findet die sofortige Beschwerde an das Reichs fondergericht statt.

Dies gilt für schiedsrichterliche Verfahren mit der Maßgabe entsprechend, daß über die Ausfegung das im§ 1045 der Zivil­prozeßordnung bezeichnete Gerict entscheidet.

Jede Partei fann das ausgesetzte Berfahren dadurch aufnehmen, daß fie bei dem Reichssondergericht beantragt, das Berfahren als Auseinandersetzungsfache fortzuführen oder mit einem dort bereits anhängigen Berfahren zu verbinden. In diesem Falle geht das Ber­fahren auf das Reichssondergericht über, wobei dieses an bisher ge­troffene Feststellungen und gefällte Entscheidungen nicht gebunden ist. Das Reichsfondergericht entscheidet auch über die in den bis. herigen Verfahren entstandenen Prozeßtoften.

§ 13.

Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, bis zur Erledi gung der bei dem Reichssondergericht bis Ende des Jahres 1927 anhängig werdenden Berfahren für Mitglieder des Reichsgerichts, die zu Mitgliedern des Reichssondergerichts ernannt worden sind, Hilfsrichter aus der Zahl der Mitglieder der Oberlandesgerichte und Landgerichte sowie der Amtsrichter zum Zwecke der Erledigung der Geschäfte der Zivilfenate und Straffenate einzuberufen. Die At ordnung eines jeden Hilfsrichters ist bis zu dem Zeitpunkt unwider. ruflich, in welchem die Wahrnehmung seiner Tätigkeit nicht mehr

erforderlich ist.

*

Der Entwurf der Regierung ist ein sehr lahmes Kompromiß. Er wird weder der durch die ständig wachsenden Ansprüche der Fürstenhäuser geschaffenen Lage, noch der wirtschaftlichen Notlage Deutschlands gerecht.

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Die Lage erfordert eine positive gesetzgeberische Lösung den Weg dazu hat das Boltsbegehren gezeigt. Wir werden auf den Regierungsentwurf im einzelnen noch zurückkommen.

Deutscher Liberalismus.

Eine Kundgebung der Liberalen Vereinigung.

Im Herbst 1924 gründeten einige rechtsstehende Demo­traten, die bei der Kandidatenaufstellung zu den Reichstags­wahlen zu kurz gekommen waren, die Liberale Ver­einigung. Als ihr Hauptschöpfer galt der frühere Reichs­juftigminiſter Schiffer, der nach der Staatsumwälzung wechselt war, aber auch hier sehr rasch wieder Abschied ge= von den Nationalliberalen zu den Demokraten hinüberge= nommen hatte. Von der Demokratischen Partei und ihrer Presse wurde die Neugründung mit großem Mißtrauen be­handelt. Gestern aber hat diese Liberale Bereinigung eine Rundgebung veranstaltet, die nicht nur ein verändertes Ver­halten der Demokraten zu ihr zeigt, sondern die auch sonst in mancherlei Beziehung bemerkenswert ist.

Es waren anwesend von der Reichsregierung: Luther , Stresemann, Rülz, Geßler, Reinhold, Cur­tius und Krohne, von der preußischen Regierung: öpter Aschoff, Beder und Schreiber. Ferner u. a. General Groener, Oberbürgermeister Böß, der österreichische Gesandte Frant, die demokratischen Bartei­führer Koch, Petersen, Hellpach , ferner Staatssekretär Meißner, Hans Delbrüd, Friedrich Meineke, Adolf Harnad.

Ehrenvorsitzender war Prof. Kahl. Abg. Koch führte u. a. aus:

Wenn schon in der Politik Gräben gezogen werden müssen, so sehe ich nicht ein, warum in den breitesten und tiefsten Graben mitten hinein der Liberalismus ge= schoben werden muß. Dazu bekenne ich mich, daß die Unter­fchiede innerhalb des Liberalismus teine Unterschiede der Welt­anschauungen sind, sondern solche, die hervorgehen aus den ver­schiedenartigen Einstellungen zu den Ereignissen der letzten Tage und zu den Parteien. Man fönnte und müsse sich heute finden, in der Ueberzeugung, daß weder im alten noch im neuen Staate alles gut noch alles schlecht war und ist, und daß nur auf dem Boden des neuen, eines liberalen Staates, der Wiederaufbau Deutschlands geschehen kann.

Koch fam auch auf das Verhältnis zwischen Bolts­trennt hätten sich beide auch durch ihre verschiedene Ein­Partei und Demo raten zu sprechen, und meinte, ge­Stellung zu den Parteien rechts und links. Aber beide Teile feien von ihren Brautfahrten nach rechts und Lints enttäuscht heimgekehrt. Bei dieser Stelle von Kodys Rede flatsche und nickte, wie die" Bossische Zeitung" zu be= richten weiß, Stresemann demonstrativ.

Stresemann fam dann selbst zu Worte und führte u. a. aus, in vielem sei er mit Roch einig:

Die Idee der Einigung des Deutschen Reichs wäre nicht zu ver­wirklichen gewesen, wenn nicht im Parlament in der Pauls. firche in Frankfurt die starken liberalen Tendenzen des deutschen Bürgertums lange Zeit hindurch vorher vorbereitend tätig gewesen wären. Jeder würde dankbar sein, wenn aus den Parla­

menten der Interessenvertretung sich noch einmal ein deutsches Reichsparlament herausbilden fönnte, das soviel von Vaterlands­liebe und Kulturgemeinschaft in sich trüge, wie das Frantfurter Parlament. Gegenüber der allgemeinen Schwäche, unter welcher die liberalen Schichten des deutschen Bürgertums heute leiden, müssen wir die Politit fo führen, daß ein Zusammengehen bei großen Fragen möglich ist.

Wirtschaftspartei sprach Reichskanzler Dr. Luther. Nach einer Mittelstandsrede des Abg. Drewig von der Er schilderte humoristisch seine Beziehungen zu den drei(?) liberalen Parteien. Er sprach dann von den drei großen Kräften Sozialismus, Liberalismus und Konservativismus die zum neuen Staate geführt haben, und wohl auch noch in einer weiteren Zukunft den Staat beherrschen werden; dann erwähnte der Reichs­fanzler, wie die Parteien der Mitte, zu denen die liberalen Parteien gehören, in vaterländischer Pflichterfüllung in schwerer Stunde die Regierung übernommen hätten, und sagte dann: Und dennoch welß auch ich ganz genau, daß das deutsche Volt nicht so geleitet werden fann, daß es auf ein tonfervativ- liberal- fozialisti­iches Gemisch eingestellt ist, sondern daß es darauf ankommt, im einzelnen eine bestimmte Grundauffassung, einen sozialen seelischen Standort, zu entwickeln. Ich glaube, so betonte der Reichskanzler, daß der Liberalismus in sich selbst die Eigen­schaften enthält, andere verstehen zu können. Niemals wird die Menschheit aufhören, in den Weltanschauungen miteinander zu ringen. Gegenüber dem politischen Wesen der Gegenwart, das ja sehr stark in dem technischen Betriebe unseres Wahlverfahrens und Parlamentarismus wurzelt, fönnen wir höhere Werte auf jeden Fall erreichen, wenn wir an Stelle dieser mehr technischen Ein­flellung die großen Weltanschauungsfragen gelten laffen. Jeder muß den Geist, unter dem der heutige Zusammenschluß erfolgt, begrüßen.

Den Reigen schloß Herr Fisch bed, der mit Stolz feststellte, daß der Liberalismus in der Stunde der Gefahr zuſammenſtehe".

Das Ganze spielte sich im Rahmen eines Banketts ab und war mit soviel Humor gewürzt, daß man nicht den Eindruck hat, als hätte man sich besonders ernst genommen. Der Reichskanzler ging wohl auch in seiner Ausdrucksweise zu weit, wenn er von einem Zusammenschluß" sprach. Immerhin ist die Tendenz, einen solchen Zusammenschluß herbeizuführen, bemerkenswert. Es fällt dabei auf, daß die Bolkspartei, abgefehen von ihren beiden Ministern Stresemann und Curtius, durch völlige Abwesenheit glänzte. Und so entsteh

"