Die Wahlreform.
Die Vorlage des Reichsinnenministers.
Die Vorlage zur Aenderung des Wahlsystems ist vom Reichsinnenministerium soweit fertiggestellt, daß nur noch verschiedene untergeordnete Arbeiten an der Verlage erledigt werden müssen. Auch diese Arbeiten sollen so beschleunigt werden, daß, wie der„ Soz. Pressedienst" erfährt, wenn irgendmöglich, die Vorlage noch vor den Osterferien dem Kabinett zugeleitet werden kann.
In den Grundzügen sieht die Vorlage folgende Systemänderung Dor: Es werden Wahlgebiete in der Größe der jegigen großen Wahlkreise geschaffen. Diese Wahlgebiete zerfallen dann in Stimm freise; auf jeden Stimmtreis entfallen etwa 250000 Seelen. In jedem der Stimmkreise wird nur ein Kandidat von jeder Partei aufgestellt. Im Wahlgebiet werden dann die Stimmen aller Kandidaten ein und derselben Partei des Gebiets zusammengezählt und etwa durch 60 000 oder eine höhere Ziffer geteilt. Die Mandate fallen auf diejenigen Bewerber der Partei, die am besten abgeschnitten haben. Die Rest stimmen des Wahlgebiets werden für das ganze Reich zusammengerechnet. Es wäre also nur mit einer fleinen Reichsliste für die Parteiführer zu rechnen; ferner fönnen Wahlgebiete mit hohen Reststimmen unter Umständen noch mit einem Mandat bedacht werden. Das neue System wäre also ein Verhältnissystem, aber doch se geartet, daß die politischen Persönlichkeiten mehr hervortreten und von den Wählern wirklich gewählt werden; es will soweit als möglich dem zweifellos starken Bedürfnis der gesamten Wählerschaft, nicht nur Parteien, sondern auch Persönlichkeiten zu wählen, Rechnung tragen.
Vorschriften für das Abfindungsgericht
Entscheidungen im Rechtsausschuß.
Der Rechtsausschuß des Reichstages nahm gestern bei Be ratung des Kompromißgesetzes über die Fürstenabfindung die §§ 4 und 4a in folgender Fassung an:
§ 4. Das Reichssondergericht stellt, wenn es dies nicht für unerheblich hält oder wenn nicht beide Parteien darauf verzichten, auf Grund von Reichs- und Landesrecht( Gefeßes oder Gewohnheitsrecht) die Rechts- und Eigentumsverhältnisse fest. Es nimmt die Auseinandersehung nach Billigkeit unter Berüdsichtigung der Vorschriften in§ 5 Dor.
lichen Ausgleich zu versuchen. Im übrigen bestimmt es sein § 4a. Das Reichssondergericht hat zunächst einen güt Verfahren nach freiem Ermessen. Er fann Beweise erheben und Gerichte um Rechtshilfe ersuchen. Insoweit sind die für die ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Borschriften entsprechend anzuwenden.
§ 5 enthält nun die Vorschriften, auf Grund deren das Reichsfondergericht zu urteilen hat. Hier entspann sich eine sehr ausgedehnte Debatte. Abg. Dr. Rosenfeld( Soz.)
beantragt, daß vom Reichssondergericht als Eigentum des Landes im voraus festzustellen und anzuerkennen seien:
1. Alle Bermögens ftüde, die von Mitgliedern ehemals regierender Häufer auf Grund von völferrechtlichen, staatsrechtlichen oder sonstigen öffentlich- rechtlichen Titeln, insbesondere in den Zeiten der absoluten Monarchie erworben worden sind. 2. Alle Vermögensstüde, die auf Grund privatrechtlicher Titel erworben worden sind, wenn der Erwerb erfolgte gegen eift ungen, die nur kraft der staatsrechtlichen Stellung
Wahlbeteiligung bei Männern und Frauen. erworben worden sind, wenn der Erwerb erfolgte gegen Leift un
Eine amtliche Statistik.
Um die Wahlbeteiligung in den verschiedenen Lebensaltern zu ermitteln, ist auf Veranlassung des Reichsministeriums des Innern für die Reichstagswahl vom 4. Mai 1924 das Material aus vier charakteristischen unteren Verwaltungs.
bezirfen ausgewertet morden, und zwar aus der Stadt Nürnberg , der vorwiegend industriellen Hauptmannschaft Borna i. S., dem Landkreis Hanau mit seinen teils in der Industrie, teils in der Landwirtschaft tätigen Einwohnern und den überwiegend ländlichen Kreis Lauenburg i. P. Die Wahlberechtigten bis zum 75. Lebensjahre wurden in 15 Altersstufen zu je 5 Jahrgängen, die über 75 Jahre alten zu einer Altersstufe zusammengelegt.
Die Wahlbeteiligung ist bei den Frauen bis auf einen Fall( zweite Altersstufe in Borna ) in allen Stufen durchweg geringer als bei den Männern. Sie steigt von 82,9 Proz. der Wahlberechtigten bei den Männern und 80,8 Proz. bei den Frauen in der ersten Altersstufe( 20 bis 25 Jahre) allmählich an und erreicht bei den Frauen mit 85,7 Broz. in der fünften Altersstufe( 40 bis 45 Jahre), bei den Männern mit 91,4 Broz. in der siebenten Altersstufe ( 50 bis 55 Jahre) den Höhepunkt. Sie hält sich bei den Männern bis etwa zur 10. Altersstufe( 65 bis 70 Jahre) auf beträchtlicher Höhe ( sie ist in dieser Altersstufe zum Teil noch höher als bei den 20 bis 35 jährigen) und fällt erst dann steil ab. Die Wahlbeteiligung der Frauen läßt nach dem 45 Lebensjahre bereits mertlich nach, entspricht schon in der achten Stufe( 55 bis 60 Jahre) mit 81,6 Proz. etwa der Wahlbeteiligung in der ersten Stufe, fällt dann beträchtlich bis zur 10. Stufe( 65 bis 70 Jahre) und sinkt in der letzten Altersstufe mit 58,4 Proz. auf nahezu die Hälfte.
der regierenden Häuser bewirft werden konnten oder wenn der Borbefizer das regierte Land oder eine dem regierten Lande angehörige öffentliche Körperschaft war, oder wenn der Erwerb erfolgt ist mit Mitteln einer öffentlichen Kaffe oder gegen Hergabe von Vermögensstücken, die nach diesen Grundfäßen selbst als staatliches Eigentum zu gelten haben würden. Ein Erwerb mit öffentlichen Mitteln liegt auch vor, wenn die Mittel nur darlehnsweise zur Verfügung gestellt und später zurückgezahlt worden sind. 3. Gegenstände, deren Besitz für das Land aus Gründen der Geschichte, der Kultur, der Boltsbildung oder Volksgesund heit von Bedeutung ist, ferner Theater und zur ständigen öffentlichen Besichtigung freigegebene Schlösser, Museen, Sammlungen, Parkanlagen und dergleichen.
4. Land- und Forstbesib, soweit dieser für die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landes oder für die Durchführung der staatlichen Aufgaben( Siedlung, Landabgabe und Kleinbauern, Städte erweiterungen, Schaffung von Erholungsheimen und dergleichen) von Bedeutung ist.
Ferner solle als§ 5a eingefügt werden: Soweit nicht nach den Bestimmungen der vorherigen Paragraphen Bermögensstüte Eigentum des Landes werden, ist das Eigentum auf das Land zu überfragen gegen Gewährung einer Rente. Die Höhe der Rente ist zu gewähren unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte: 1. Höhe der freien Vermögen der Familie, 2. Wert des nach§ 5a an das Land zu übertragenden Eigentums, 3. Wirtschaftliche und finanzielle Lage des Landes, 4. Rüdgang der Lebenshaltung des gesamten deutschen Volkes, 5. Möglichkeit des Uebergangs zu einem bürger lichen Beruf. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte fetzt das Reichsfondergericht für jedes am 9. November 1918 lebende Mitglied eine Rente nach Billigkeit fest.
Abg. Freiherr v. Richthofen ( Dem.) betonte, daß er in den Grundzügen dem sozialdemokratischen Antrage nicht ablehnend gegenüberſtände. Er behalte sich aber vor, in der zweiten Lesung einen Vermittlungsantrag einzubringen.
Demokraten für Fürstenenteignung. Ein Hamburger Beschluß. Hamburg , 24. Februar. In einer allgemeinen Mitglieder. versammlung der Deutschen Demotratischen Bar tei in Hamburg sprach Reichstagsabgeordneter Johannes Büll über die Abfindungsansprüche der Fürsten . Zum Schluß einer lebhaften Debatte, in der eine Reihe von Rednern die re steinen Antrag an, der die Eigentumszuteilung flarer präzisiert. lose Enteignung der Fürstenvermögen und des halb den Boltsentscheid, während andere Redner Entscheidung durch ein Sondergericht oder durch einfaches Reichsgesetz verlangten, wurde schließlich folgender Antrag fast einstimmig
Abg. Dr. Bell( 3) erklärte, es müsse unbedingt in zweiter Lefung eine ummißverständliche und flare Formulierung gefunden werben, die für das Reichssondergericht entsprechende Barschriften des Landes oder des Fürstenhauses zu gelten haben. darüber festlegt, welche einzelnen Vermögensstüde als Eigentum
angenommen:
„ Für den Fall, daß der ursprünglich demokratische Gesezent murf bei den Verhandlungen der Koalitionsparteien nicht die ent sprechende Berücksichtigung, die er verdient, findet, daß insbesondere die rein politische Entscheidung wieder in die Hände von Berufs juristen gelegt wird, beschließt die Demokratische Partei Ham: burg , sich bei der Reichsleitung der Deutschen Demokratischen Partei für Boltsbegehren und Boltsentscheid auf ent schädigungslose Enteignung der Fürsten einzuseßen."
Calonders Aufgaben.
Raffowih, 24. Februar.( Eigener Drahtbericht.) Der Präsident der Gemischten Kommission für Oberschlesien , Calonder, empfing am Mittwoch Bertreter der polnischen und deutschen Preise, um seine Auffassung über die Verhaftungen in Polnisch - Oberschlesien darzulegen. Er bestätigte die Erklärungen des polnischen Staatsanwalts, nach denen die Strafuntersuchungen fich nicht gegen den Deutschen Bolfsbund als solchen richten. Der Volts. bund sei eine für den Minderheitsschuß im Sinne der Genfer Sonvention unverlegliche Organisation, die stets in loŋaler und korrekter Weise ihre Aufgaben erfüllt habe.
Calonder fuhr wörtlich fort: Es wird sich also in Wirklichkeit um Strafverfolgungen handeln, die gegen bestimmte Ber sonen gerichtet sind. Die verhafteten Personen, darunter einige Angestellte des Bolksbundes, werden beschuldigt, Berbrechen gegen den polnischen Staat begangen zu haben. Die Beurteilung biefer Strafprozesse ist einzig und allein Sache der zuständigen pol nischen Gerichte. Weber die Gemischte Kommission noch ihr Bráfident find fompetent, fich mit dieser Angelegenheit in einem prozeffualen oder Beschwerdeverfahren irgendwie zu befassen.
Dagegen besteht ein allgemeines Aufsichtsrecht des Bräsibenten der Gemischten Kommission, das sich auf die richtige Aus. führung des ganzen Vertrages und auch auf alle Fragen, die das Berhältnis der zwei Vertragsstaaten zu ihren Minderheiten in Oberschlesien betreffen, erstreckt. Es erfaßt auch die gespannte Gituation, die durch die strafrechtliche Verfolgung von Minder heitsangehörigen wegen politischer Verbrechen entstehen. Dieses Auffichtsrecht übt der Präsident auf diplomatischem Wege aus, und zwar durch Vermittlung des von einem jeden der beiben Regierungen bei der Gemischten Kommiffion aftreditierten Bertreters, der den Titel Staatsvertreter trägt. Die dem Artikel 585 entsprechenden diplomatischen Bemühungen zur Beruhigung und Befriedung Oberschlesiens geben eine sehr wichtige Aufgabe des Bräsidenten, die sich naturgemäß formell und inhaltlich den jeweils auftauchenden Fragen anpassen muß.
Soweit es sich um Angelegenheiten strafrechtlicher Natur handelt, beschränkt sich diese diplomatische Attion auf Anregungen, melche die Souveränität der Berichte in feiner Weise antaften. Diese diplomatische Funktion hat der Präsident im Einverständnis mit ben übrigen Mitglieden der Gemischten Kommission in einem früheren ähnlichen Fall, nämlich in bem gegen zahlreiche Angehörige der polnischen Minderheiten Deutsch - Oberschlesiens gerichteten so
Abg. Dr. Wunderlich( D. Vp.) fündigt für die zweite Lesung präzisiert.
Nach weiterer ausgedehnter Debatte wurde darauf in erster Lesung der sozialdemoftratische Antrag zu§ 5 mit dreizehn gegen sieben Stimmen bei vier Stimmenthaltungen abgelehnt.
Der Kompromißantrag.
Nach meiterer ausgedehnter Debattte wurde darauf in 1. Lesung angenommen:
1. Bei der Zuteilung der Vermögensstüde ist zu berüc fichtigen, ob die einzelnen Vermögensstücke von den Mitgliedern der Fürstenhäuser seinerzeit auf Grund eines Privatrechts
genannten Infurgenten Strafprozeß nach folgenden Gefichtspunkten ausgeübt:
1. Vermeidung unnötiger Verhaftungen unter mög lichfter Abkürzung der Präventiohaft.
2. Möglichste Beschleunigung des ganzen Verfahrens zu dem Zwed, damit die Angeschuldigten möglichst bald unter Antlage gestellt oder von der Anklage entbunden werden und daß die Angeklagten möglichst bald von dem zuständigen Richter ver urteilt werden können.
3. Unbeschränkte Deffentlichkeit aller Gerichtsverhandlungen, damit die Gründe der Berurteilten der nationalen und internationalen öffentlichen Meinung voll und ganz zugäng lich seien.
4. Rücksichtnahme auf die Familien der Angeschuldigten und auf die allgemeine Lage der Minderheiten.
Präsident Calonder schloß seine Ausführungen mit einer Mahnung an die Presse, die hegerische Kampfesweise endlich einzustellen. Es bedarf feines besonderen Hinweises, daß er damit in erster Linie die polnischen Hezblätter gemeint hat.
Kompromiß oder Kampf?
titels oder insbefondere in den Zeiten der absoluten Monarchie, auf sonstige Weise erworben worden sind, namentlich auf Grund des völker, staats- oder sonstigen öffentlichen Rechts oder gegen Leistungen, die sie nur fraft ihrer Souveränität bewirken fonnten. 2. Gegenstände, auf deren Besitz ein Land aus Gründen der Kultur oder Wolfsgesundheit Wert legen muß, Theater einschließlich Theaterjundus und zur ständigen öffentlichen Besichti gung freigegebene Schlösser mit Inventar, Museen, Sammlungen, Archive und Bibliothefen, Partanlagen und dergleichen erhält das Land auf seinen Antrag in der Regel zum Eigentum. eine Entschädigung zu gewähren ist, richtet sich nach freiem Ob und inwieweit für solche Gegenstände oder Einrichtungen Ermessen, insbesondere aber danach,
a) ob sie bereits vor der Staatsumwälzung des Jahres 1918 der Deffentlichkeit zugänglich oder nußbar gemacht waren, b) ob fie im ganzen oder teilweise veräußerlich sind oder nicht,
c) ob ein Nutzungswert vorhanden oder wie hoch er ist, d) ob oder in welchem Umfange mit der Unterhaltung Lastent verbunden sind.
3. Bei der Zufeilung von Land- und Forstbesih an die vormals regierenden Häuser find die Größe des Landes und seine staatlichen Notwendigkeiten( Siedlungsmöglichkeiten, Städteerwelterungen, Schaffung von Erholungsstätten und dergleichen) ausschlaggebend in Betracht zu ziehen.
übertragen, wenn dies zur Erreichung eines billigen Ausgleichs oder 4. Bermögensstücke der einen Partei sind auf die andere zu einer billigen Entscheidung erforderlich ist.
5. Bei der Bemessung der den Fürstenhäusern zuzusprechenden Bermögensstücke, Kapitalien oder Renten ist die wirtschaftliche und finanzielle Lage beider Parteien zu be
rüdsichtigen. Hierbei soll einerseits durch Zuweisung aus der Masse der vorhandenen Vermögenswerte den vormals regierenden Häusern eine würdige Lebenshaltung gewährleistet werden, andererfeits aber berücksichtigt werden, daß die allgemeine wirtschaftliche Lage des deutschen Volkes infolge des Krieges und der Nachkriegszeit eine gegenüber den früheren Verhältnissen sehr wesentlich herabgedrückt ist, und daß die Ausgaben in Wegfall gekommen sind, die sind, daß fie Träger der Staatsgewalt waren. ben vormals regierenden Fürstenhäusern früher dadurch erwachsen
A
6. Soweit an Vermögensstüden der vormaligen Fürstenhäuser Gebrauchs oder Nuzungsrechte an Dritte verliehen oder zugesichert worden sind, sind diese Rechte in geeigneter Weise sicherzustellen.
7. Bei der Aufwerfung von Ansprüchen hat das Aufwertungsgesetz vom 16. Juli 1925 mit der Maßgabe Anwendung zu finden, daß für Ansprüche auf Kapitalsabfindungen, die für die Ueberlaffung von Gebäuden und Grundstücken an ein Cand den früher regierenden Häusern zugestanden sind, die für die Aufwerfung von hypothefarisch gesicherten Kaufgeldern maßgebenden gefehlichen Bestimmungen auch dann Plah greifen, wenn die Ansprüche auf kapitalabfindungen hypothekarisch nicht gesichert sind.
zustehende 3ivillisten und ähnliche Renten( Kronfideifomißrenten, Krondotationsrenten u. a.) fallen ohne Entschä
8. Den Mitgliedern der vormals regierenden Häuser früher
digung fort.
ein angemessener Ausgleich für die aus der Uebernahme von Ver9. Den Ländern ist aus der vorhandenen Vermögensmaffe forgungsansprüchen ehemaliger Hofbediensteter entstehenden Lasten zu bewilligen.
§6 wurde in folgender Faffung angenommen:
Wenn durch Spruch des Reichssondergerichts oder in einem vor dem Reichsfondergericht abgeschloffenen Bergleich ein Land zur Zahlung von Rapital oder Renten verpflichtet wird, so ist die empfangsberechtigte Partei
verpflichtet, diefe Beträge und ihre Erträgniffe bis zum Ablauf des Jahres 1950 nur für die privatwirtschaftlichen Bedürfnisse des vormals regierenden Hauses oder zu wohltätigen oder fulfurellen Zweden zu verwenden.
Die Verbringung eines ausgezahlten Kapitals ins Ausland ist nur mit Genehmigung des Landes zulässig. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen fann das Land eine zu zahlende Rente oder ein zu zahlendes Kapital ganz oder teilweise einbehalten oder ein bereits bezahltes Kapital ganz oder teilweise zurückfordern, oder die Verpflichtung zur Zahlung über entscheidet das Reichssondergericht. von Renten oder Kapital für erloschen erflären. Streitigkeiten hier
Der Ausschuß vertagte sich dann auf Donnerstag.
vorlage begonnen und den Bericht seiner Finanzkommission entgegengenommen hat, fennzeichnete der rabitalfoziale Senator is bonne mit ungewöhnlicher Schärfe die von dem Senat mit Der Wiederaufnahme der von der Kammer abgelehnten Steuermaßnahmen begangene Berlegung der Verfassung und verlangte, daß der Senat sich auf die Verabschiedung der von der Kammer votierten 1600 Millionen Mehreinnahme beschränke und dieser die Initiative für die Deckung des Defizits überlassen soll. Bon einem großen Teil der Linken mit demonstrativem Beifall unterstützt, antwortete Lisbonne dem Ministerpräsidenten Briand und warnte ihn vor den verhängnisvollen Folgen eines endgültigen Bruches mit den Linksparteien. In beiden Häusern des Parlaments, erklärte er, sei eine genügend große Anzahl wirklicher Repu blikaner vorhanden, die bereit seien, ihre Pflicht gegenüber dem Lande zu erfüllen. Aufgabe der Regierungen sei es, fie zu einer tragfähigen Mehrheit zusammenzuschweißen. Vorläufig sei das noch möglich, morgen vielleicht schon nicht mehr. Die Abstimmung über den Lisbonneschen Antrag wurde bis zum Schluß der Generaldebatte zurückgestellt.
ant
Die Finanztommiffion der Kammer trat Mittwoch abend zusammen, um ein Referat ihres Vorsitzenden Malon über die am Dienstag von ihm mit der Regierung ge= ampflogenen Verhandlungen entgegenzunehmen. Sie hat eine von Malvy vorgeschlagene Enischließung angenommen, in der sie ihr Bedauern darüber zum Audrud bringt, daß die Regierung im widerspruch mit der Verfassung dem Senat einen anderen Text unterbreitet habe als den von der Kammer an
Regierung, Kammer und Senat in Frankreich . Paris , 24. Februar.( Eigener Drahtbericht.) Die beiden ra bital ozialen Gruppen von Kammer und Senat haben ihre Dienstagabend erfolglos abgebrochenen Besprechungen am Mittwoch wieder aufgenommen, ohne daß es ihnen gelungen wäre, das Terrain für die angestrebte Berständigung in der Finanzfrage zu finden. Den Stein des Anstoßes bildet nach wie vor die Doumeriche Bahlungssteuer, die die radikalfoziale Fraktion der Kammer in ihrer gegenwärtigen Form bekämpft, und deren Modifikation Doumer ebenso entschieden ablehnt. Die Situation hat dadurch eine Verschärfung erfahren, und man spricht seit Mittwoch abend von der Möglichkeit eines Konfliktes zwischen Kammermehrheit und Regierung. Ein am Mittwoch morgen in den Wandelgängen der Kammer kolportiertes Gerücht von der Demission des Vorsitzenden und des Berichterstatters der Finanzkommission der Kammer hat bisher eine Bestätigung nicht gefunden. Man schließt daraus, daß die Bemühungen um eine Verständigung noch feineswegs aufgegeben sind. Die sozialistische Partei ist an diesen Verhandlungen in feiner Weise interessiert, nachdem die bürgerliche Linfe unter Bruch der getroffenen Vereinbarung die gemeinsame Front verlassen hat.
Im Senat, der am Mittwoch die Diskussion der Finanz
genommenen.
Völkerbundsdebatte im Oberhaus.
London , 24. Februar.( Tul.) Im Oberhaus nahm gestern Viscount Cecil in Ermiderung des Antrages des Lord Parmoor, der sich gegen die Erweiterung des Völkerbundsrats aussprach, zur Völkerbundskrise Stellung. Cecil führte aus, das Bestreben anberer Mächte, im Rat einen ständigen Siß zu erhalten, sei nicht erst mit Deutschlands Gesuch um Aufnahme in den Bölkerbund entstanden. Jedoch müsse er sich Chamberlains Meinung anschließen, daß über die Vermehrung der ständigen Ratssitze besser später beraten werde. Nach Deutschlands Aufnahme in den Völkerbund sei die Zeit geeigneter, über die Verfassungsänderung des Bölkerbundsrates zu sprechen.