Nr. 185 43. Jahrg. Ausgabe A nr. 94
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Mittwoch, den 21. April 1926
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Regierungserklärung zur Fürstenfrage Der Freispruch von Chemnih.
Kompromiß und Enteignungsgesetz verfassungsändernd.
Der Rechtsausschuß des Reichstages begann gestern nachmittag die Beratung des neuesten Kompromißantrages zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung mit den vormals regierenden Fürstenhäusern.
Vor Eintritt in die Tagesordnung ersuchte Dr. Rosenfeld die Regierung um Auskunft über die Behandlung des Voltsbegehrens durch die Reichsregierung. Er drückte sein Erstaunen darüber aus, daß der Gesezentwurf des Voltsbegehrens noch immer nicht dem Reichstage zugeleitet sei. Diese Behandlung des Boltsbegehrens habe im deutschen Bolte bereits eine gewisse Beunruhigung hervorgerufen. Längst wiffe doch die Regierung schon, daß das Bolksbegehren die nötige Unterſtüßung gefunden habe. Namens feiner Freunde verlange er die unverzügliche Weiterleitung des Gesezentwurfs zur Fürstenenteignung an den Reichstag .
Für die Begründung im einzelnen berief sich der Minister auf die schriftliche Begründung, die er dem Ausschuß überreichte.
Dr. Rosenfeld bemängelte, daß die Regierung nicht wie versprochen auch zu der Frage einer Berfassungsänderung burch den Gesezentwurf des Boltsbegehrens Stellung genommen habe. Er fragte ferner, ob die Zeitungsnachrichten richtig seien, nach welchen bei den Beratungen des Kabinetts der Reich sinnenminister verneint habe, daß eine Verfaffungsänderung vorliege, während das Justizministerium durch Staatssekretär Jo el den verfassungsändernden Charakter behauptet habe. Er fragte ferner, ob es richtig sei, daß das Kabinett lediglich mit Stimmenmehrheit gegen den Reichsinnenminister die Frage der Verfassungsänderung bejaht habe.
Reichsinnenminister Külz erklärte hierauf, daß er hier nicht als Reichsinnenminifter, sondern als Vertreter der Reichsregierung gesprochen habe.( Dr. Rosenfeld: Jetzt kommt erst die Frage, die ich gestellt habe, denn das wußten wir schon.) Hierauf habe er nichts mehr zu anworten.
Die Reichsregierung halte auch den Gefeßzentwurf des Volksbegehrens auf Enteignung der Fürsten für verfassungsändernd. Stöder( Komm.) fragte, ob auch die lettere Erklärung auf Rabinettsbeschluß beruhe.
Reichsminister des Innern Dr. Külz antwortete, daß er dem Anfragenden insofern eine Enttäuschung bereiten müsse, als die Regierung fich nicht mit dem Gesez habe befassen fönen, bevor das Ergebnis des Boltsbegehrens amtlich festgestellt sei. Diese Festftellung lei am 14. April erfolgt, am 19. April sei ihm dies mitgeteilt worden und bereits am nächsten Tage habe er den Gefeßentwurf mit seiner Stellungnahme an das Kabinett weitergeleitet. Dies werde sich unverzüglich mit dem Gefeß beschäftigen und dann werde es sofort dem Reichstag vorgelegt werden. Abg. Neubauer( Komm.) erklärte, daß das Berhalten der Re- Enteignungsgefes beschäftigt habe, bevor die Boltsabstimmung statt gierung den Vorwurf der Sabotage des Boltsbegehrens rechtfertige und auf eine Provokation der 12% Millionen, die das Bollsbegehren unterzeichnet hätten, hinauslaufe.
Reichsminister Dr. Külz weist die Vorwürfe Neubauers zurüd. Von Verschleppungsabfichten der Regierung fänne teine Rede fein. Sofort nach der Mitteilung des amtlichen Ergebnisses habe er selbst Etellung genommen und dem Kabinett eine, Borlage gemacht. Nach § 41 des Boltsentscheidgesetzes sei ein anderes Verfahren nicht zuläffig gewesen.
Die Kompromißvorlage.
Nunmehr trat der Rechtsausschuß in die Beratung der Rompromißvorlage ein.
Abg. Schulte( 3.) brachte die Vorlage ein, indem er ertlärte, daß der Antrag lediglich von einzelnen Abgeordneten der Deutschen und Bayerischen Boltspartei des Zentrums und der demokratischen Fraktion eingebracht sei. Die Ergebnisse der Beratungen erster Lesung hätten nicht befriedigt. Auch die bisherigen Kompromißvorschläge seien unzureichend gewesen und man habe daher unter Teilnahme des Reichsinnenministers und des Reichsjustizministers in neu en Berhandlungen, die auf Einlodung des Reichskanzlers stattgefunden hätten, den jegt vor. liegenden Rompromißoorslag formuliert. Die Frat tionen selbst hätten zu dem neuen Antrag noch feinerlei Stellung genommen. Der Reichsfanzler und andere Mitglieder der Reichsregierung hätten ihre Uebereinstimmung mit der Borlage bekundet.
Ministerialdirektor Erythropel erklärte namens des preußischen Finanzministeriums, daß die Nachrichten des Demokratischen Zeitungsdienstes, nach denen die Hohenzollern etwa 7 Millionen Mart an rückständigen Steuern dem Staate schuldeten, unzutreffend feien. Tatsächlich hätte das Hohenzollernhaus bei der Krongutsverwaltung fämtliche Steuern gezahlt, bei der Hofkammerverwaltung feien nur für das erste Bierteljahr 1926 247 306,20 Martrüdständig, die bis 30. April 1926 gestundet seien. Und bei der Generalverwaltung des vormaligen Königshauses für nach träglich veranlagte Rhein - und Ruhr, sowie Brotversorgungsabgabe 54 336,, 85 Mart sowie bei der Schatullver= waltung 16 500 Mart. Insgesamt betrage die geftundete Steuerschuld rund 318 140 Mart. Auch andere Steuerzahler hätten Stundung nachgesucht.
Die Stellung der Reichsregierung.
Auf Anfrage des Vorsitzenden Dr. Kahl erklärte dann Reichsinnenminifter Dr. Külz : Der jetzt vorliegende Kompromißvorschlag erscheine der Reichsregierung tragbar. Das Kabinett halte ihn aber für verfaffungsändernd. Allerdings sei die Zuständigkeit des Reiches gegeben, da es sich um bürgerlich- rechtliche Ansprüche handele und auch bei den öffentlich- rechtlichen Tatbeständen nach der Ver faffung die Zuständigkeit des Reiches gegeben sei. Es werde auch nicht die verfassungsmäßige Bestimmung verletzt, nach welcher niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe, da dies nur Berwaltungsbeamten, nicht aber dem Gesetzgeber verboten sei. Ebenso wenig werde die Bestimmung der Berfaffung verlegt, nad) welcher alle Deutschen vor dem Gesetz gleich seien. Denn auch diese Bestimmung richte sich an die Verwaltungen und nicht an die Ge fezgebung. Dagegen verstoße der vorliegende Entwurf gegen Artikel 153 der Berfaffung, der zwar eine Enteignung zulaffe, aber nur zum Wohle der Allgemeinheit. Dieser Begriff werde in Theorie und Braris, insbesondere in der Rechtsprechung des Reichsgerichts dahin ausgelegt, daß die Enteignung zur Ausführung eines be. stimmten, der Allgemeinheit dienenden Zwedes notwendig sei. Die bloße finanzielle Bereicherung des Staates durch die Weber führung von Privatbefik in die öffentliche Hand sei noch teine solche Enteignung. Es sei eine bloße Bermögenstransaltion, und eine folche zu beschließen, bedeute eine Aenderung der Verfassung.
Auch wenn durch die Berbefferung der Finanzlage der Staaf in den Stand gefeht werde, in erhöhtem Maße zum Wohl der Allgemeinheit Ausgaben zu machen, fei eine Verfaffungsänderung für vorliegend za erachten.
zum Prozeß Asmus.
Chemnik, 20. April. ( Eigener Drahtbericht.) Kurz nach
5 Uhr wurde das Urteil im Asmus- Prozeß verkündet. Eine ungeheure Menschenmenge hatte sich vor dem Gerichtsjaal eingefunden. Tribünen und Zuschauerraum sind überfüllt. Zu Beginn der Sigung warnte der Vorsitzende, Amtsgerichtsdirektor Dr. Margirius, vor irgendwelchen Kundgebungen während der Urteilsverkündung. Dann verkündete er den Freispruch des Gerichts: Im Namen des Boltes: Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Gerichtskosten fallen der Staatstaffe zur Caft."
as 3n einer längeren Begründung behandelt das Gericht dann die Ursachen des Verfahrens. Es heißt in der Begründung u. a:
Dem Angeklagten wurde zur Cast gelegt, sich in fieben Fällen nach§ 346 vergangen zu haben. Es steht fest, daß der Angeklagte am 1. April 1922 Oberstaatsanwalt in Freiburg wurde. Daraus ergibt sich, daß er als Beamter anzusprechen ist. Was feine Perfon anlangt, steht fest, daß er der Sozialdemokratischen Partei angehörte, also nach links eingestellt ist und seine Arbeit nach den Jntentionen der damaligen Regierung ausgeübt hat. Daraus erklärt sich, daß er der Reichswehr , die nicht links eingestellt ist, ein Dorn im Auge war. Das Gericht hat die Ueberzeugung erlangt, daß der Angeklagte die nötige Fähigfeit zu feinem Amte besitzt. Das Gericht fah bei seiner Prüfung davon ab, was den eigentlichen Anlaß zu diesem Prozeß gab. Fest steht aber, daß das Verfahren der beiden Rechtsanwälte einen nicht unerheblichen Anstoß dazu gegeben hat. Das Gericht hatte zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben sei und ob dieser Tatverdacht durch die Ergebnisse aus den einzelnen Fällen bestätigt wurde. 3n vier von den sieben Fällen ist erwiesen( die Urteilsbegründung fommt hier auf die sieben Asmus zur Laft gelegten Fälle zu sprechen), daß er vorfählich gegen den § 346 verstoßen hat. Es fam darauf an, ob er es in der Ablicht getan hat, die Betreffenden der Strafe zu entziehen. Das Geein- richt richt ist der Ansicht, daß er nicht einzelne der Strafe entziehen wollte, daß er vielmehr nach der Intention feiner ReDas hat zu feiner Freigierung zu handeln glaubte. iprechung geführt.
Abg. Neubauer( Komm.): Wenn das Kabinett sich schon mit dem gefunden habe, dann hätte sie sich auch mit dem Boltsbegehren befchäftigen tönnen, bevor die amtliche Stimmenfeststellung erfolgt war.
Der Ausschuß beschloß alsdann die Aussprache über das Gutachten der Reichsregierung erst später vorzunehmen, wenn die schriftliche Begründung der Regierung im Ausschuß vorliege. Dr. Rosenfeld forderte sodann, daß zunächst über den neuen Rompromißvorschlag eine General debatte stattfinde.( Wider Spruch bei den Kompromißparteien.)
Bors. Kahl erklärte, daß dadurch eine Verzögerung eintreten würde. Eine Generaldebatte jei nicht erforderlich, weil das neue Kompromiß sich von dem früheren nicht allzu weit entferne. Dr. Rosenfeld betonte demgegenüber, daß es doch üblich fei, zunächst eine Generaldebatte stattfinden zu lassen. Er verstehe nicht, daß man hier von dieser Uebung abweichen wolle.
Abg. Wunderlich( D. Vp.) erklärte, daß der neue Antrag doch gar nichts Neues enthalte.
Abg. Bell( 3.) erwiderte, daß man der Gepflogenheit gemäß zunächst eine allgemeine Aussprache vornehmen solle.
Nach längerer Geschäftsordnungsaussprache wird diesem sozial demokratischen Verlangen schließlich stattgegeben.
Generaldebatte über das Kompromiß.
Abg. Landsberg wies darauf hin, daß der neue Kompromißvorschlag nicht völlig durchdacht sei. Wenn eine Frist von sechs Monaten vorgefehen werde für das Anrufen des Gerichts, so tönne das eine schwere Schädigung der Länder bedeuten, in welchen eine faumfelige Regierung die Frist nicht innehalte. Dafür könne doch das Land nicht bestraft werden. Das Gericht müsse von sich aus auch ohne einen in bestimmter Frist gestellten Antrag eingreifen können.
Abg. Wunderlich erklärte die Festlegung einer Frist für er forderlich, damit eine beschleunigte Erledigung der ganzen Auseinandersegungsfrage erreicht werden könnte. Dr. Rosenfeld führte aus, daß bei der Festhaltung an einem Anrufen des Gerichtes die Gefahr bestehe, daß das ganze Gesetz überhaupt teine prattijdhe Bedeutung erlange. Daß den Fürsten das Recht gegeben werde, eine Auseinandersetzung herbeizuführen, liege doch nicht im Sinne derjenigen, die durch das Gefeß dem Volke helfen wollten. Im Interesse des Boltes aber sei die Anrufung des Gerichts doch höchstens von der preußischen Re gierung zu erwarten. Und vielleicht noch in Thüringen bezüglich Roburg- Gotha. Wenn das aber die ganze Wirkung des neuen Gefeges fei, so sei das ganze Gefeß nicht sehr wichtig. Auch nach dem neuen Vorschlag sei die Mitwirkung von Laien im Gericht nicht gewährleistet, das Mitwirkungsrecht wäre den Richtern vorbehalten. Ganz unzureichend seien die Bestimmungen über die Rüdwirtungen festgesetzt.
Als Asmus mit seiner Frau nach dem Freispruch am Hauptportal erschien, wurden ihm von einer riesigen Menschenmenge begeisterte Dvationen dargebracht.
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In der großen Reihe der politischen Prozesse der letzten Jahre bildet das Verfahren gegen den sozialdemokratischen Oberstaatsanwalt Asmus in Freiberg immer noch eine Be sonderheit. Nicht etwa in der Art seiner Einleitung und Durchführung, auch nicht in seinem Ausgang, obschon der Freispruch gegen einen republikanischen Beamten heute fast geradezu befremdlich wirkt, wenn nicht wenigstens eine erstinstanzliche Berurteilung zu entehrender Strafe voraus
gegangen war.
Was den Fall Asmus" vor anderen politischen Fällen" ähnlicher Art auszeichnet, ist die Tatsache, daß hier ein Staatsanwalt unter Antlage gestellt wurde wegen dienstlicher Entscheidungen, die er nach bestem pflichtgemäßen Ermessen" getroffen hatte und die zum guten Teil die Billigung seiner vorgesezten Behörde fanden, daß aber trotzdem diese vorgesetzte Behörde gegen ihn das Berfahren betrieb, das mit seiner Diffamierung enden sollte. Der Fall Asmus" ist damit in Wirklichkeit zu einem Fall Generalstaatsanwalt" und des sächsischen Justizministeriums geworden. Das letztere hat sich seit seiner Dolfsparteilichen Leitung redlich bemüht, republikanische Beamte zu beseitigen.
Wie das gemacht wurde, davon ist auch im Prozeß Asmus die Rede gewesen. Der Vertreter des Generalstaatsanwalts taucht als Aufsichtführender bei der örtlichen Staatsanwaltschaft auf und legt dem Leiter dieser Behörde, also hier dem Oberstaatsanwalt Asmus, nahe, sein Abschiedsgesuch einzureichen. Wäre er darauf eingegangen, hätte es wahrscheinlich keinen Asmus- Prozeß gegeben. Andere Beamte sind so freundschaftlichen Winken oder einem verstärkten Drude ge folgt. Asmus hat das Anerbieten abgelehnt, er wurde deshalb unter Anklage gestellt, weil er schweres Amtsverbrechen begangen, nämlich als„ Be a mter, welcher vermöge seines Amtes bei Ausübung der Strafgewalt... mitzumirten hat,... in der Absicht, jemand der gesetzlichen Strafe rechtswidrig zu entziehen, die Verfol gung einer strafbaren Handlung unterlassen" haben sollte. Um die Schwere und gleichzeitig die Unhaltbarkeit dieses Vorwurfs verstehen zu können, muß man sich des vom Gericht leider abgelehnten Beweisantrages erinnern, der die Ladung des sächsischen Generalstaatsanwalts v. Bizthum als Dieser Vorgesehte des OberstaatsBeuge forderte. anwalts Asmus sollte befunden, daß er dem jetzt Angeklagten bei der Verfolgung nationalsozialistischer Butsch ist en durch die Berfügung in den Arm gefallen ist. einen dem Generalstaatsanwalt befreundeten Stu= denten nicht in Saft zu nehmen und vor einer später etwa beabsichtigten Verhaftung zunächst wieder ihm,
Besonders unerträglich sei die weitere Anerkennung früher ergangener rechtskräftiger Urteile, die eigentümlicherweise dann noch besonders geschützt würden, wenn sie nicht erst in der Republit, sondern schon in der Monarchie gefällt worden seien. In der Frage der preußischen Kronfideikommißrente enthalte der Entwurf allerdings eine gewisse Besserung. Ob fie Beamter, aber ausreiche, den Anspruch der Hohenzollern von 17 Millionen auf 8 Millionen herabzumindern, fei doch recht fraglich. Er wünsche hierüber eine Erklärung der preußischen Regierung. Die Kompromißparteien, scheinen sogar zu fürchten, daß möglicherweise bei der Festseßung von Renten die Fürsten besser megtommen fönnten als vorher, sonst würde nicht die ausdrückliche Bestimmung in das Gesetz hineingebracht sein, daß die Gerichte keinesfalls höhere Renten bewilligen dürften als auf Grund dieses Gesetzes vorBe gefehen seien. Besonders bedenklich sei die neue ftimmung, daß der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbeson dere der Staatssicherheit und auch bei Gefährdung der Sittlichkeit -man dente an die Mecklenburger Mätreffen die Deffent. lichfeit ausgeschlossen weroen tönne. Damit entfalle die so dringend notwendige Kontrolle der Deffentlichkeit. Der ganze neue Borschlag befriedige beshalb feineswegs.
( Fortsetzung fiehe 3. Seite.)