Die neue Sertiner Wertzuwachssteuer. Die Wertzuwachssteuer ist eine Grundrentensteuer, den» der unverdiente Wertzuwachs eines Grundstücks, den sie ersassen soll, wird durch die Grundrente gebildet. Grundrente entsteht am Grund und Boden, steigert aber auch den Wert der Gebäude und sonstigen Anlagen daraus. Der Freistaat Anhalt hat zuerst versucht, Grund und Boden steuerpolitisch zu trennen von allen Werten, die auf oder in ihm durch menschliche Arbeit und Kapital ge- schaffen sind. Die Wertzuwachssteuerordnungen unterscheiden zu. meist nicht so. Auch die vom preußischen Innenminister im De- zember 1923 veröffentlicht« M u st e r st e u e r o r d n u n g für die Erhebung einer Wertzuwachssteuer trennt nicht Gebäude vom Boden: sie zielt jedoch ebenfalls auf die Grundrente und kommt dazu, indem sie in Z 6 deklariert: als steuerpflichtiger Wertzuwochs gilt der Unterschied zwischen Erwerb»- und Beräußerungspret» des Grundstücks, und indem sie dem Erwerbspreise zurechnet: 1. nach- weislich aufgewandte Erwerbskosten, 2. Aufwendungen für Bauten, Umbauten und sonstige dauernde Berbesserungen:— d. h. also, Arbeits- und Kapitalleistungen de» Besitzer» und Beräußerers nicht mitbesteuert, sondern nur den unverdienten Wertzuwachs erfaßt, kapitalisierte Grundrente. Aber weit entfernt, die gesamte Grundrente wegzusteuern, be- sich die preußische Mustersteuerordnung mit 30 Proz. dieses Andere Eteuerordnungen haben eine vielswsige Steuersätze, so die Magdeburger nicht weniger als 30, ja, wenn man die Sonderbestimmungen ihrer Zß 14 bis 16 hinzurechnet. 71 Steuerstufen. Die Staffelung verursacht mehr an B e a m t e n a r b e i t und V e r w a l t u n g s m a t e r i a l al» ihr Mehrertrag gegenüber dem Einheitssatz ausmacht: wenn- schon die Staffelungen bi» zu 50 Proz. steigen. Die Berliner Zuwachs st euerordnung, die der Preußischen Musterord- nung als Vorbild gedient hat, räumte 1924 mit der Staffelung auf, indem sie in ihrem L 10 den Einheitssatz von 30 Proz. festsetzte. Sie lasten demnach 70 Pro�. des unverdienten Wertzuwachses frei. Ja, um Grund st ückshandler anzureizen, das Natür - liehe zu hin, nämlich zur Linderung der entsetzlichen Wohnungsnot Wohnhäuser zu bauen, wird bei Per- äußerungen von unbebauten Grundstücken zum Zwecke der Be- banung mit Wohnhäusern die Steuer bis auf den Betrag von 2 Proz. des PerSußerungspreises zunächst g e st u n d e t und sogar bi» auf diesen Betrag ermäßigt, wenn innerhalb von zwei Iahren noch Eintritt der Steuerpflicht die Gebäude errichtet sind und ihre Gebrauchsabnahme erfolgt.. Di« gleiche Ermäßigung tritt ein bei der erstmaligen Veräußerung von Grundstücken, die zum Zweck der Bebauung von Wohnhäusern erworben sind, innerhalb von zwei Iahren nach der Bebauung. Eine Wohnungspolitik, die einzelnen Terrainspekulanten auf Regimentskosten riesige Geld- geschenke bereitet. Die Berliner Wertzuwachssteuerordnung ersaßt Verschiebungen von Eigentumsrechten, die nach dem 31. Dezember 1918 entstanden sind. Porherige GnindstückskSufe werden von der Berliner Grundwertzuwochssteuer nicht betroffen. Dieser Termin ist durch den Nachtrag festgesetzt, in der alten Fastung stand der 31. Dezember 1919. Die Preußische Mustersteuerordnung begrenzt als Inflations- fteuer die Steuerpflichtigkeit nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft, auf die Zeitspanne 1. Januar 1919 bis 31. Dezember 1924. Jedoch ist— worauf Stadtsyndikus Schreiner- Trier in einem instruktiven Aufsatz der„Kommn
nalpolitischen Blätter'(1926,1) dankenswert hinweist— nach§ 36 letzes in~_ und Gemeindeverbänden g> Fall, daß keine Wertzuwachssteuer erhoben wird, statt des normalen
des Finanzausgleichsgesetzes in der Fastung vom 23. Juni 1923 Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbändcn gestattet, für den
Zuschlages von 2 Proz. zu der den Ländern bzw. Gemeinden über wiesenen Reichsgrunderwerbssteuer einen solchen von 4 Proz. zu erheben. Nachdem Preußen in seinem Ausführungsgesetz� zum Finanzausgleichsgesctz vom 30. Oktober 1923 zugunsten der Stadt- und Landkreis« aus seinen Anteil an dem Ertrage der Reichsgrund'
erwerbssteuer und auf sein Zuschlagsrecht verzichtete, können Stadt- und Landkreise statt Wertzuwachssteuer Grund- erwerbssteuer mit einem Zuschlage von 4 Proz.(also insgesamt 8 Proz. des Leräußerungspreises bzw. des gemeinen Werte» eines Grundstückes) oder Wertzuwachssteucr und Grunderwerbssteuer mil 2 Proz.(also insgesamt 6 Proz.) Zuschlag erheben. Da in den Jnslationsjahren Wertzuwachs selten wurde, entschieden sich viele für den höheren Grunderwerbszuschlag. Aber nach Artikel III, 5 13, Ziffer 8 in Verbindung mit Artikel III, 8 19, Absatz 6 des Gesetzes über Aenderungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden vom 10. August 1925 können zu der vom 1. Scp- tember 1925 ab von 4 Proz. auf 3 Proz. de» DerSußerungspreises bzw. des gemeinen Wertes herabgesetzten Grunderwerbssteuer ab 1. April 1927 nur noch 2 Proz. Zuschlag erhoben werden. Es ist nötig, den infolgedesten entstehenden Ausfall rechtzeitig auszugleichen durch sofortige Einführung der Wertzuwachssteuer im alten Umfange. Nach Artikel III. 8 13, Zifser 7 und und 8 19 des Gesetze» über Aenderungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden vom 10. August 1925 müssen Länder und Gemeinden ab 1. Oktober 1925 Wertzuwachssteuer erheben bei Veräußerung von Grundstücken, deren Peräußerer das Eigentum daran in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis 31. Dezember 1924 erworben haben (Inslationssteuer). Da, ist die Bestimmung, die in der preußischen Mustersteuerordnung wiederkehrt. Im übrigen wird ihnen selb- ständige Regelung der Wertzuwachs st euer gestattet. Die preußischen Kreist und Städte sind also verpflichtet, müssen Veräußerungen der Zeitspanne 1. Januar 1919 bis 31. Dezember 1924 ab 1. Oktober 1925 besteuern: daneben können sie auch Ver- äußerung-fälle besteuern, die vor oder nach dem angegebenen Zeit- räum entstehen. Die Berliner Wertzuwachsfteuerordnung macht— hinsichtlich der Vergangenheit beschränkt auf 31. Dezember 1918, in Zukunft unbegrenzt— von dieser Freiheit Gebrauch.
Der Raum an dieser Stelle ist zu knapp für eine kritische Ab- Handlung, man kann nur kurz referieren. Am bemerkenswertesten im Nachtrag zur Berliner Ordnung von 1924 ist die neu« Fastung des 8 4. Danach ist, wenn der Veräußerer beim Erwerb des Grund- stücks in Anrechnung auf den Erwerbsprei» Schuldverpflichtungen, Hypotheken usw. übernommen hat, soweit die Schuldoerpslichtungen bei der neuen Veräußerung des Grundstückes noch bestehen und vom neuen Erwerber übernommen werden, ihr Wert für die Berechnung des Erwerbspreises mindestens mit dem gleichen Betrag« einzu- stellen, wie er bei der Berechnung des neuen Peräußerungspreises in Ansatz gebracht worden ist. Soweit Schuldoerpslichtungen bis zur neuen Veräußerung des Grundstückes getilgt sind, ist ihr Goldmark- wert noch dem Wert der Leistungen zu berechnen, die der Veräußerer für die Tilgung am Tilgunstage aufgewandt hat. soweit nicht ihr Goldmarktwert am Tage des Grundstückscrwerbes höher ist. Diese Bestimmungen sind aus der preußischen Musterordnung(8 7, lund 2) übernommen.
samilien unter dem Beistand eine» Polizisten erfolgte und daß die für die Saisonarbeiter bestimmten Räume später leer standen, während die Ausgewiesenen teil» im städtischen Asyl, teil» auch in Notwohnungen untergebracht wurden, die das Bezirksamt Pankow erst nach dem erheblichen Druck der öffentlichen Meinung zur Ver- fügung stellte. Große Entrüstung rief es hervor, als unser Redner
preise der Steuerbetrag hinzuzurechnen ist, wenn der Erwerber des Grundstücks die Zahlung der Zuwachssteuer übernommen hat.— Hier liegt ein Problem, das die besten Köpfe beschäftigt hat und immer wieder beschäftigt._ Victor N o a ck. Eine Seethoven-Ehrung der Stadt öerlin. Alle Welt rüstet sich für den 26. März 1927, den hundert- jährigen Todestag Ludwig van Beethovens. Auch die Stadt Berlin beabsichtigt eine Ehrung, die dem gewaltigen Werk Beethovens gelten soll. Der vor einigen Wochen von der st ä d t i- schen Kunstdeputation gefaßte Beschluß, das vom Bildhauer Breuer geschaffene Beethoven -Monument zu erwerben, ist vom Magistrat nicht genehmigt worden. Für seine Stellungnahme gegen die Deputation führte der Ma- istrot zwei wichtige Gründe an: erstens ist bei der Erwerbung und 'ufstellung von Kunstwerken, die das Bild von Straßen und Plätzen oder städtischen Räumen erheblich verändern, die Zustimmung des Magistrats erforderlich: zweitens ist der Magistrat der Meinung, das Breuersche Bildwerk sei unselbständig in der künst- lerischen Auffassung und deshalb zum Erwerb durch die Stadt nicht geeignet. Das Urteil des Magistrats über die künst- lerifche Bedeutung des Brcuerschen Beethoven wird sicher von vielen Fachleuten und Laien lebhaft bekämpft werden. Dagegen verdient der erste Einwand des Magistrats in bezug auf den Platz unbedingte Zlnerkennung. Es ist grundsätzlich zu fordern, daß vor der Her- stellung von Bildwerken aller Art zuerst der Platz bestimmt werde, auf dem sie errichtet werden sollen, damst der Künstler die Möglich- keit hat, Form und Aufbau des von ihm zu schaffenden Werkes der Umgebung harmonisch anzupassen. Erst wenn diese wichtige Vor- ausfetzung erfüllt ist, kann der Künstler Vollendetes schaffen und eine Arbeit darbieten, die noch spatere Geschlechter freudig be- wundern. Es war nicht so einfach, einen geeigneten Platz für diese Beethooen-Plastik zu finden. Zuerst wurde der Kaiser- Franz-Joseph-Platz westlich der Staatsoper vorgeschlagen. auf dem jetzt das von Schaper geschaffene Denkmal der Kaiserin Augusta steht. Das ist jedoch einer der ungeeignetsten Plätze, wenn man berücksichtigt, daß seine Gestaltung durch das Provisorium der 6 Meter langen Opernhausanbauten keineswegs feststeht. Hinzu kommt noch, daß bei Beseitigung der kleinen Erhöhung, die der Platz jetzt hat, der Straßenbahntunnel an der südlichen Einfahrt auf etwa 50 Meter verlängert werden müßte, und dos nicht etwa in gerader Linie, sondern in der stark geschwungenen Kurve der Straßen- bahngleise. An zweiter Stelle wurde der S t e i n p l a tz in Vor- schlag gebracht, auf dem jetzt die von K l i e m s ch geschaffene Flora steht. Es ist unerträglich, daran zu denken, daß ein hervorragendes Kunstwert dort ausgebaut werden könnte, wo es von drei Seiten von grauen, durchweg kitschigen Häuserfassaden eingerahmt wäre. Außerdem ist die Fassade der gegenüberliegenden Hochschule für die bildenden Künste auch nicht gerade geeignet, die zu beauftragenden Künstler zu hohem Schassen zu begeistern. Die ganze Architektur dieses Hauses erinnert stark an die bombastische Zuckerbäckerei der Charlottenburger Brücke. Schließlich entschied man sich ein- st immig für den Bülow-Platz vor dem architektonisch wirkungsvollen Bau der Volksbühne. Die Gestaltung dieses Platzes ist innerhalb des Städtebauplanes im wesentlichen festgelegt. Er erfüllt alle Boraussetzungen, die für die Künstler gegeben sein müssen, die sich berufen fühlen, für Generationen zu schaffen. Reich, Staat und Stadt haben sich vereinigt, um an dieser Stelle das Werk Beethovens durch eine plastische Schöpfung zu ehren. Mehrere tausend kunstbegeisterter Bewohner unserer Stadt pilgern Tag für Tag in das Haus des Volkes, den Kunsttempel der Polksbühne' In den Herzen dieser Scharen hat der Genius Beethovens, der der ganzen Menschheit gehört, eine liebevolle Heimat gefunden. Auch aus diesem Grunde ist dieser Platz geeignet wie kein anderer in unserer Stadt, die eine der gewaltigsten Stätten schöpferischer Arbeit ist. Möge es den zum Wettbewerb aufzufordernden Künstlern ge- lingen, un» ein Wert zu schenken, aus dem der Götterfunke Beet- hovenfcher Musik strahlt und da» zeigt, wie die Tat dieses großen deutschen Musikers lebendig geworden ist in den Herzen aller Menschen. A. H o r l i tz. Ausländische Wanderarbeiter auf städtischen Gütern. Wir veröffentlichten vor einiger Zeit einen Bericht über die Ausweisung von Landarbeitern aus dem städtischen Gut Blanken- seid«. Im Anschluß daran erhielten wir eine Berichtigung durch die Nachrichtenstelle des Magistrats, die wir ebenfalls bekanntgaben. Nun aber hat die ganze Angelegenheit mehrfach die Bezirksversammlung Pankow beschäftigt. Dort ist ein Ausschuß eingesetzt worden, der
kürzlich seinen Bericht erstattete, der noch Ansicht unserer Fraktion teilweise beschönigte. In der Aussprache hob Genosse Loesner her- vor, daß es erwiesen sei, daß die Ausweisung von vier Landarbeiter-
darauf hinwies, daß die»Städtische Güter G. m. b. H' bereits wieder im Begriff stehe, ausländische Wanderarbeiter einzustellen, obwohl in Berlin unter den Tausenden von Erwerbslosen sicherlich genügend Arbeitskräfte zu finden wären. Interessant ist. daß die Vertreter der Deutschnationalen, die ja bekanntlich für Schutzzölle eintreten, gegen die Einstellung ausländischer Wanderarbeiter nichts einzuwenden hatten. Es scheint so, als ob sie bei dem kapitalistischen Handel mit Arbeitskräften durchaus das freihändlerisch« Prinzip anerkennen wollen.— Die Aussprache zeigte nur zu deutlich, daß hier ein Krebsschaden vorhanden ist, der schleunigst beseitigt werden sollte. Zoe Scholgelöftage. Ein Antrag der SPD ..Zratkion. Als die Abstufung des Schulgeldes nach dem Einkommen der Eltern und der Zahl ihrer Kinder durch die sozialistische Mehrheit der Berliner Stadtverordnetenversammlung eingeführt wurde, wurde die Vergünstigung allen Schülern und Schülerinnen zuteil, deren Eltern sie beantragten. Die bürgerliche Mehrheit nahm aber später den Zusatzanttag an. daß der teilweise oder gänzliche Erlaß des Schul- geldes nur gewährt werden sollte, wenn nicht dauernd schlechte Leistungen vorlögen. Dies scheint außerordent- lich gerecht zu sein. Zur Begründung wird immer angeführt, daß schlechte Schüler nicht auf eine höhere Schule gehören. In Wirklichkeit ist dies Prinzip eine große Ungerechtigkeit. Denn die höheren Schulen besitzen bereits ein Mittel, solche Kinder zu entfernen, die dauernd schlechte Leistungen aufweisen. Denn Schüler und Schülerinnen können von der höheren Schute ausgeschlossen werden, wenn sie zwei Jahre in derselben Klasse sind, ohne versetzt zu werden und nach dem einmütigen Beschluß der sie unterrichtenden Lehrer ein weiteres Verbleiben auf der Schule zwecklos ist. Da Eltern, die das Schulgeld nicht bezahlen können, bei Entziehung der Vergünstigung gezwungen sind, ihre Kinder von der höheren Schule herunterzunehmen, so kommt es, daß diese die höheren Schulen schon dann verlassen, wenn sie einmal nicht versetzt werden. Sind aber nicht zahlreiche hervorragende Gelehrte einmal oder mehreremal auf der Schule sitzen geblieben? Wird nicht die Be- dingung»sofern nicht andauernd schlechte Leistungen vorliegen' oft so ausgelegt, daß die Befreiung von Schulgeld versagt wird, wenn das letzte Zeugnis schleckt ist? Der Gegensatz zwischen der verschiedenen Behandlung der Ki n d e r der W o h l h n b e n- d e n und der Kinder der Armen wird noch dadurch vergrößert. daß jene in großen, gut geheizten Räumen arbeiten, diese dagegen in schlecht geheizten und gelüfteten kleinen Stuben, in denen sie meist durch ihre Familienangehörigen gestört werden. Die Kinder der Wohlhabenden erholten serner beim Nachlassen der Leistungen Prioatstunden: bei den Kindern der Armen ist dies aber nicht der Fall.-Isdu Da eine Berücksichtigung der Leistungen bei dem teilweisen oder gänzlichen Erlaß des Schulgeldes eine schwere Benachteiligung der Kinder der Armen ist, hat unsere Fraktton in der Siadtvcrord- nctcnversammlung den folgenden Antrag gestellt:»Die Stadtver- ordneicnversainrnlung ersucht den Magistrat, bei dem teilweisen oder gänzlichen Erlaß de- Schulgeldes die Leistungen nicht zu berücksichtigen und zu diesem Zweck ein Gutachten des Lehrerkollegiums nicht einzufordern.' In dem Stadtvcrordnetenausfckuß ist dieser Antrag bereits mit 9 sozialdemokratischen und kommunistischen Stim- men gegen 8 bürgerliche angenommen worden. Dr. Witte. Das Gemeinöebestkmmungscecbt. „Enthüllung' seiner wahren Absichten. Es ist erstaunlich und befremdend zugleich, wenn man sieht, wie wenig positive Kenntnisse über die wahren Absichten des zurzeit im Brennpunkt der öffentlichen Diskussion stellenden Gemeindebe- stimmungsrcchtes vorhanden sind. Mit einer fast unbelehrbaren Hartnäckigkeit wird immer wieder mit der Behauptung herumhantiert, daß dieses Recht, erst einmal eingeführt, zu einer schnellen Erdrosselung der Brauereien, des gesamten Gast- und Schankwirte- wesens und zu einer Erwerbslosigkeit der betreffenden Arbeiter führen würde. Ohne in lange und umständliche Erärte- rungen einzutreten, scheint es doch am wirksamsten und über- zeugendsten zu sein, wenn man einmal einen langjährigen und so unentwegten Vertreter des Gemeindebestimmungsrechtes wie es Franziskus Hähnel in Hamburg ist, die Absichten eines der- artigen Gesetzes„enthüllen' läßt. Hähnel sagte in einem Vortrag auf einem westdeutschen Frauentag im Jahre 1910:„Es handelt sich bei der Erörterung des GBR. nicht um die Frage Mäßigkeit oder Abstinenz im Kampf gegen die Alkohvlnot unseres Volkes. Der persönliche Standpunkt des einzelnen zur Bekämpfung des Alkoholismus kommt Die ersten Verdauungsbeschwerden. Sie können sich keiner guten Gesundheit erfreuen und Ihre physische und geistige Kraft nicht voll bei Ihrer Arbeit betätigen, wenn Sie am Magen leiden. Fast alle Verdauungsbeschwerden sind auf ein Uebermaß von Säure im Magensaft zurückzuführen, und damit der Magen normal arbeitet, muß dieses Uebermaß von Säure neutralisiert werden. Das wird mit Hilfe von Biserirter Magnesia erreicht. Ein halber Kaffeelöffel davon in etwas Wasser eingenommen läßt sehr schnell saures Aufstoßen, Sodbrennen, Uebergeben, Blähungen und alle anderen Störungen des Ver- dauungsapparats verschwinden. 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