Nr. 19543. Jahrg. Ausgabe A nr. 99
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Sozialbemotrat Berlin
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Vorwärts
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Dienstag, den 27. April 1926
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Der Freundschaftsvertrag mit Rußland .
Einmütige Billigung im Auswärtigen Ausschuß.
Der am 24. April in Berlin unterzeichnete Bertrag der Notwendigkeit der Erhaltung des allge zwischen Deutschland und Rußland , der sogenannte ,, Berliner meinen Friedens leiten lassen. Bertrag" ist gestern abend der Presse zur Veröffentlichung. übergeben worden. Er hat folgenden Wortlaut:
Die Deutsche Regierung und die Regierung der Union , der Sozialistischen Sowjet- Republiken, von dem Wunsche geleitet, alles zu tun, was zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Frie dens beitragen fann, und in der lleberzeugung, daß das Intereffe des deutschen Volkes und der Völker der Union der Sozialisti fchen Sowjet- Republifen eine stetige vertrauensvolle 3 ufammen arbeit erfordert, sind übereingekommen, die zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen durch einen besonderen Vertrag zu bekräftigen und haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:
Die Deutsche Regierung: den Reichsminister des Auswärtigen Herrn Dr. Gustav Stresemann ,
die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet- Republiten: den außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Union der Sozialhtischen Sowjet- Republiken, Herrn Nikolai Nikolajewitsch Rrestinsti ,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
Artikel 1.
Die Grundlage der Beziehungen zwischen Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet- Republiken bleibt der Bertrag con Rapallo.
Die Deufiche Regierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet- Republiken werden in freundschaftlicher Fühlung miteinander bleiben, um über alle ihre beiden Länder gemeinsam berührenden Fragen politischer und wirtschaftlicher Art eine Berständigung herbeizuführen.
Artikel 2.
Sollte einer der vertragschließenden Teile froh friedliche n Derhaltens von einer dritten Macht oder von mehreren dritten Mächten angegriffen werden, so wird der andere vertrag fchließende Teil während der ganzen Dauer des Konfliktes Neutralität beobachten.
Artikel 3.
Sollte aus Anlaß eines konfliktes der in Artikel 2 erwähnten Art oder auch zu einer Zeit, in der sich keiner der vertragschließenden Teile in friegerischen Verwidlungen befindet, zwischen driffen Mächten eine Koalition zu dem Zwede gefchloffen werden, gegen einen der vertragschließenden Teile einen wirtschaftlichen oder finanziellen Bontott zu verhängen, so wird fich der andere vertragschließende Teil einer folchen Koalition nicht anfchließen.
Artikel 4.
Dieser Bertrag foll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden follen in Berlin ausgetauscht werden. Der Bertrag fritt mit dem Austausch der Rafifikationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren Die beiden vertragschließenden Teile werden fidh rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist über die weitere Gestaltung ihrer polififchen Beziehungen verständigen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet. Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 24. April 1926. ( gez.) Stresemann. ( ge3.)& reffinfti.
Ein Notenwechsel. Stresemann an Krestinski . Zugleich mit diesem Bertrag wird eine Note Stresemanns an Krestinsti und die Antwort Krestinstis an Stresemann peröffentlicht. Der deutsche Minister schreibt dem Vertreter Rußlands :
Herr Botschafter!
Mit Beziehung auf die Verhandlungen über den heute unter zeichneten Bertrag zwischen der deutschen Regierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken beehre ich mich namens der deutschen Regierung folgendes festzustellen:
2. In diesem Sinne haben die beiden Regierungen auch die grundfählichen Fragen erörtert, die mit dem Eintritt Deutschlands in den Bölkerbund zufammenhängen. Die deutsche Regierung ist überzeugt, daß
die Zugehörigkeit Deutschlands zum Bölkerbund fein Hindernis für die freundschaftliche Entwicklung der Beziehungen zwischen Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bilden kann. Der Völkerbund ist seiner grundlegenden 3dee nach zur friedlichen und gerechten Ausgleichung internationaler Gegensätze bestimmt. Die deutsche Regierung ist entschlossen, an der Verwirklichung dieser 3dee nach Kräften mitzuarbeiten. Sollten dagegen, was die deutsche Regierung nicht annimmt, im Rahmen des Bölkerbundes irgendwann etwa Bestrebungen hervortreten, die, im widerspruch mit jener, grundlegenden Friedensidee, einseitig gegen die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gerichtet wären, so würde Deutsch land derartigen Bestrebungen mit allem Nachdruck entgegenwirten.
3. Die deutsche Regierung geht davon aus, daß diese grundfähliche Einstellung der deutschen Politif gegenüber der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auch nicht durch die loyale Beobachtung der Verpflichtungen beeinträchtigt werden fann, die sich für Deutschland nach seinem Eintritt in den Bölterbund aus den
und daß somit eine in dieser Hinsicht etwa von anderen Mächten gegen die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erhobene, nach deutscher Ansicht nicht berechtigte Beschuldigung Deutschland nicht zwingen würde, an irgendwelchen auf Grund des Artikel 16 eingeleiteten Maßnahmen teilzunehmen. Wegen der Frage, ob und in welchem Maße Deutschland im konkreten Falle überhaupt imstande sein würde, an einem Sanktionsverfahren teilzunehmen, verweist die deutsche Regierung auf die bei Gelegenheit der Unterzeichnung des Vertragswerkes von Locarno an die deutsche Delegation gerichtete Note vom 1. Dezember 1925 über die Auslegung des Artikels 16.
4. Um für die reibungslose Erledigung aller zwischen ihnen auftauchenden Fragen eine sichere Grundlage zu schaffen, halten die beiden Regierungen es für zweckmäßig, alsbald in Erörterungen über den Abschluß eines allgemeinen Vertrags zur friedlichen Lösung der zwischen den beiden Teilen etwa entstehenden Konflikte einzutreten, wobei insbesondere die Möglichkeiten des schieds. gerichtlichen Verfahrens und des Vergleichsverfahrens berücksichtigt werden sollen. Genehmigen Sie, usw.
( gez.) Stresemann. Krestinski an Stresemann . Auf diese Note des deutschen Außenminifters antwortete der Vertreter der Sowjetregierung:
Herr Reichsminister!
Indem ich den Empfang der Note bestätige, die Sie mit Beziehung auf die Verhandlungen über den heute unterzeich neten Vertrag zwischen der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der deutschen Regierung an mich gerichtet haben, beehre ich mich darauf namens der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepublifen folgendes. zu erwidern:
Artikeln 16 und 17 der Völkerbundsfahung über das Sauffionsverfahren ergeben würden. Nach diesen Artikeln käme ein Sanktionsverfahren gegen die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, abgesehen von weiteren Voraussetzungen, nur dann in Betracht, wenn die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliten einen Angriffstrieg gegen einen dritten Staat eröffnete. Dabei ist zu berüd- Red. d. Borwärts".) fichtigen, daß die Frage, ob die Union der Sozialistischen Sowjet- 2. Hinsichtlich der grundsätzlichen Fragen, die mit dem Einfriff republiken bei einem bewaffneten Konflikt mit einem dritten Staat Deutschlands in den Bölkerbund zusammenhängen, nimmt die der Angreifer ist, mit bindender Wirkung für Deutschland nur mit Union der Sozialistischen Sowjetrepublifen Aft von den Erdeffen eigener Zustimmung entschieden werden könnte, tlärungen, die in den Ziffern 2 und 3 Ihrer Note enthalten sind.
Das unzulängliche Fürstenkompromiß.
Urteil eines Rechtslehrers: ein unmögliches Unternehmen.
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im
Der Professor der Rechte an der Universität Münster | rüstungssturm auch in sehr weiten bürgerlichen Streifen, löst den Ruf Dr. jur. D. Bühler veröffentlicht einen Sonderabdruck einer nach einem Reichsgesetz aus, das allein derartiges verhindern Arbeit mit dem Titel: Recht und Unrecht in der Recht und Unrecht in der könne; das Reichsgeseh kommt und gibt den Hohenzollern Frage der Fürsten abfindung, die in wesentlichen ganzen noch erheblich mehr nämlich zwar weniger an Schlöffern, Teilen bereits in der Kölnischen Zeitung " veröffentlicht aber dafür eine höchst umfaffende Rentenentschädigung. Sollte man worden ist. In Darlegungen historischer und rechtlicher etwas derartiges für möglich halten?... Und all dies, obwohl inNatur beweist Bühler, daß es ein unmögliches Unter- zwischen bekannt geworden ist, daß 12% Millionen Wähler sich für nehmen sei, aus den Massen des Fürstenvermögens flar den radikalen Boltsentscheid ausgesprochen haben. Troßdem Privateigentum und Staatseigentum aus. werden unentwegt alle künfte der Parteiregie aufgeboten, zusondern. Das Fürstenkompromiß wäre deshalb in der. um die sich regenden Stimmen des Widerspruchs in den ganzen Anlage verfehlt. Das Gesetz könne eine wesentliche eigenen Reihen zu unterdrücken, troßdem findet keine von den Bereinfachung erfahren, wenn die maßgebende Bestimmung Regierungsparteien den Mut, Aenderung des Kompromißentwurfs dahin gefaßt würde, daß die Abfindung so zu bemessen sei, zu verlangen- oder auch nur seine voraussichtlichen Folgen offen zu diskutieren. daß sie für jedes Mitglied der Fürstenhäuser eine Rente von mindestens.... Mart und höchstens.... Mark gewährleistet. Bühler ist ein Gegner der entschädigungslofen Enteignung der Fürsten . Seine Absicht ist es, zu einer Gestaltung des Kompromisses beizutragen, mit der eine große Mehrheit des Volkes einverstanden sein werde und mit der es, wenn er bei einem Voltsentscheid mit dem Enteignungsentwurf in Wahl gestellt werde, diesen schlagen würde. Die jetzt beabsichtigte Fassung des Kompromiffes aber, so schließt er seine Darlegungen, würde nur zu einer sicheren und nicht unverdienten Niederlage des Rompromiffes gegenüber dem Enteignungsgefeß führen.
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Diese Ansicht gründet Bühler vor allem auf eine ein 1. Beide Regierungen sind bei den Verhandlungen über den gehende Nachprüfung der Frage, was das wahrschein Vertrag und bei dessen Unterzeichnung übereinstimmend von der Aufliche Ergebnis des Rompromißentwurfs auf die Ab faffung ausgegangen, daß der von ihnen in Artikel 1 Absatz 2 des findung der Hohenzollern sein wird. Er kommt Bertrages festgelegte Grundfaz der Berständigung über zu folgendem Schluß: alle die beiden Länder gemeinsam berührenden Fragen politischer und wirtschaftlicher Art wesentlich zu der Erhaltung des allgemeinen Friedens beitragen wird. Jedenfalls werden sich die beiden Regierungen bei ihren Auseinandersetzungen von dem Gesichtspunkt
Wir haben nun wirklich eine groteste Lage. Die Betanntgabe des beabsichtigten Vergleichs. der den Hohenzollern 290 000 Morgen Land, großen Besiz an Schlöffern, dazu 30 Millionen Martin bar zusprach, erregt einen Ent.
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Wenn die Folgen dieser verblendeten haltung sein sollten, daß der Boltsentscheid durchgeht vielleicht sogar mit verfaffungsändernder Mehrheit und daß wir damit eine Lö sollten, daß der Boltsentscheid durchgeht vielleicht sogar ung bekommen, die kein rechtlich Denkender billigen kann, so wird man die Regierungsparteien des Reichstages von Schuld wirt. ich nicht freisprechen fönnen."
Wenn die deutschen Gerichte die Auseinandersetzung mit den entthronten Herrscherhäusern so behandeln, um Bühler zu zitieren ,,, als hätten sie mit dem Umsturz nichts zu tun, als stünde sie nicht im Zusammenhang mit der schwersten Katastrophe, die ein Volf je zu erdulden hatte, als gäbe es feine amtlichen Dokumente und sonstigen unanfechtbaren Beugnisse, die allerschwerste Fehler unserer früheren Regierungen, namentlich in den Jahren vor dem Kriege enthüllten", wenn die Regierungsparteien in verblendeter Halfung den Schrei des Bolles nach Gerechtigkeit nicht verstehen, fo muß das Bolt sich durch den Boltsentscheid selbst Recht schaffen. Das Bolf muß dafür sorgen, daß das eintritt, was Bühler fürchtet, daß der Boltsentscheid mit verfassungsändernder Mehrheit durchgeht.