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Keine lönigliche Tat.

Wie Shylock   auf seinen Schein.

Die Kölnische Zeitung  " hatte nach einer tönig­lichen Tat" der Fürsten   in der Abfindungsfrage gerufen, nach einem freiwilligen Opfer, einer weithin sichtbaren Geste. Wir haben uns Zweifel erlaubt, ob die deutschen Erfürsten einer ,, töniglichen Tat" fähig wären, was die gut monarchische ,, Tägliche Rundschau" mit angedeuteter Entrüstung re­gistrierte. Inzwischen haben Kölnische Zeitung   und Täg liche Rundschau" die fönigliche Antwort auf den Ruf nach einer ,, föniglichen Tat" dahin. Das 8- Uhr- Abendblatt" hat herumgefragt, ob eine tönigliche Tat" zu erwarten sei. Das Resultat der Umfrage:

Eine Umfrage bei ben erreichbaren Bevollmächtigten der früheren Dynastien ergab aber nicht ben leisesten Anhalts­puntt. Grzellenz von Berg, der Bevollmächtigte der Hohenzollernbynastie, erklärte uns dabei mit großer Leb­haftigkeit: Die betreffenden Darlegungen sind mir bekannt, a ber ich begreife wirklich nicht, worauf wir denn noch verzichten sollen! Ist der Ottobervergleich nicht ein ganz großer Berzicht!? Die Herren, die solche Dinge ge­schrieben haben, müssen tatsächlich nicht unter richtet gewefen sein, sonst hätten sie mit ihrer Anregung nicht hervortreten fönnen. Was für eine Gefte erwartet man über­haupt von uns?! Sollen wir dem Kompromißgesetz zustimmen?! Täten wir das, so würden wir damit einer Enteignung ausgesetzt

werden.".

Von einer töniglichen Tat" ist also bei den Beteiligten nichts bekannt. Es bleibt dabei: die Fürsten   bestehen auf jeden Pfennig wie Shylock   auf seinen Schein.

Ein Jubiläum in Moabit  . Glückwunsch eines ehemaligen Sträflings". Genoffe Paul Löbe   schreibt uns: Einem Glückwunsch für meinen ehemaligen Gefängnisdirektor, den öffentlich zu erstatten ich Gelegenheit nehmen möchte, bitte ich im ,, Vorwärts" freundlichst Raum zu gewähren.

Am 1. Juli begeht der bisherige Strafanstaltsdirektor von Moabit   Hulsberg fein 25jähriges Dienstjubiläum. Das Amt des Kertermeisters ist wenig dazu angetan, bei denen, bie feine unfrei willigen Schußbefohlenen werden, fympathische Erinnerungen wach zurufen. Hier haben wir den seltenen Fall, in dem ein gütiger Mensch die Härten seines Amtes fo milberte, und sich der unglüc lichen Opfer sozialer Berhältnisse mit so viel Verständnis annahm, daß sie in ihm nicht den Bebrüder fahen, sondern den Freund im Unglüd verehrten. Kein Wunder, wenn der ansehnliche Berg bank barer Briefe, die aus der Tiefe zu ihm tamen, ihm heute höhere Genugtuung sind als alle Anerkennung vorgefeßter Behörden. Hülsberg tam aus der pädagogischen Welt in das Amt des Straf­anstaltsdirektors. Der Reformator des modernen Strafvollzugs Geheimrat Krohne hatte ihn dafür geworben und seine erste Auf­gabe war die Leitung von Gefängnissen Jugendlicher in Wabern  und Wohlau  . Gefangene von 12 bis 18 Jahren, Kinder also, waren es, die feiner Obforge übergeben wurden, aber wenn der Wehlaut diefer Unglücklichen aus den Einzelzellen in nächtlicher Stille burch

das Gefängnis schrie, dann ist ihnen Hülsberg nicht Strafvollzieher, sondern Water gewesen, der zu mildern und u better fuchte, was brutale Richtersprüche und verständnislofe Gefebgebung an Bunben verschlimmert hatten. Die menschenfreundliche und hohe Auffaffung, die der Jubilar auch den Verstoßensten gegenüber für sein Amt und feine Pflicht mitbrachte, gibt uns Beranlassung, feiner am Jubiläums­tage in Achtung zu gedenken.

Ein feltener Zufall fügte es, daß während seiner späteren Moabiter Tätigkeit und in den Jahren der staatlichen Umwälzung auch die politischen Berbrecher" in Hülsbergs Anstalt unfreiwillige Unterkunft fanden. Und der Jubilar wird sich heute baran er­innern, wie er Karl Liebtnecht unb Radet, Rosa Lugem burg und Klara 3ettin, Levi und Ledebour in Moabit  ,, betreute", ebenso wie ihm 20 Jahre früher als Direttor des Ge­fängnisses in Bohlau ein Jahr lang der Strafvollzug gegen mich zugefallen war. In allen diesen Fällen hat sich feine oben gerühmte Charaktereigenschaft in gleicher Stärke erwiesen. Ich wünschte nur, daß überall in deutschen Landen mit gleichen Eigenschaften begabte Männer mit der schwierigen Aufgabe des Strafvollzugs betraut

werden.

Einrichtung der Strafvollzugsämter.

Seit dem 1. Januar 1923 find am Siße eines jeden Oberlandes gerichts Strafvollzugsämter eingerichtet. Die Präsidenten der Straf­rollzugsämter find Aufsichtsbehörde im Sinne der Dienst. und Bollzugsordnung für die Gefangenenanstalten der Justizverwal­tung in Preußen. Sie haben die Berwaltung sämtlicher Anstalten zu beaufsichtigen, den gesamten Strafvollzug zu überwachen und bei dem Strafvollzug insbesondere alle Bestrebungen zur Besserung der Strafgefangenen zu pflegen und die Fürsorgemaßnahmen für die entlaffenen Gefangenen zu fördern. In einem Runderlaß ersucht der preußische Innenminister die Ober- und Regierungs präsidenten, auf die offenbar noch nicht allgemein bekannte Einrich tung der Strafvollzugsämter als besondere Provinzialbehörden der Justizverwaltung fowie ferner auch darauf hinzuweisen, daß die Präsidenten der Strafvollzugsämter bei zusammenfünften von Leitern der Behörden zu berücksichtigen sind.

Das Gesetz über die Fürstenabfindung.

Beendigung der zweiten Lesung im Reichstag.

Die Mittwochsigung des Reichstags wird um 1% Uhr vom Präsidenten Löbe   eröffnet.

Die zweite Beratung des Entwurfs eines Geseges über die Dermögensrechtliche Auseinandersehung zwischen den deutschen Ländern und den vormals regierenden Fürstenhäusern wird fortgesetzt bei 88, der nach den Beschlüssen des Rechtsausschusses folgenden Wort­laut hat:

Zivillisten, Kronfideicommißrenten, Krondotationsrenten und ähnliche Renten fallen entschädigungslos fort.

Graf v. Merveldt  ( Dnat.) bezeichnet diesen Paragraph als eine Berlegung des heiligtums des Privateigentums, und das Privateigentum werde durch das chriftliche Sitten­gefeß geschützt.( Lachen bei den Kommuniften.)

Abg. Schulfe( 3.) erklärt, daß diefe Renten feinen privat­rechtlichen Charakter tragen, deshalb könne das Zentrum, ohne gegen seine grundsägliche Einstellung zu verstoßen, für die entschädigungslose Enteignung stimmen. Schon vor der Umwälzung habe ein Minister den öffentlichen Charakter dieser Renten anerkannt. Abg. Landsberg( Soz.)

weist darauf hin, daß diese Renten zu Repräsentations. weden gezahlt worden sind, daß sie zulagen zu den sonstigen Bezügen barstellten. Sie sind mehrfach erhöht worden mit der Be Es gibt fein Amt, über dessen Dauer hinaus Repräsentationsgelder gründung, daß fie für Repräsentationszwede nicht mehr ausreichten. gezahlt werben.

Abg. Dr. Pfleger( B. Bp.) erflärt, daß die Bayerische Bolts partei fich die endgültige Stellungnahme zu diesem Paragraphen noch vorbehalte.

Abg. Neubauer( Romm.) meint gegenüber dem deutschnationalen Redner, daß noch niemals Joviel Privateigentum geraubt worden sei, wie von den früheren Fürsten  . Das ganze Objekt, um das es sich hier handle, set so geringfügig, daß die Kommunisten recht boch den Waffen nichts vormachen, als ob dieses Gesez wirklich etwas daran fun, wenn fie gegen den Paragraphen ffimmen. Man solle bringe.( Da der Redner über alles mögliche, mir nicht über den

§ 8 spricht, wird er zweimal zur Sache gerufen.)

Der§ 8 wird darauf angenommen. Dagegen ffimmen, wie schon im Ausschuß, neben den Deutschnationalen und Bölfischen auch die kommuniffen.

mögensmerte regeln. Es folgen die§§ 9-12, bie die Berteilung der Ber  

Abg. Dr. Rosenfeld( Soz.):

Es handelt sich hier um fürstliche Bermögensstüde, die aus Gründen der Kultur, der Kunst und der Boltsgesundheit dem deut­schen Bolte erhalten werden müssen. Man hätte hoffen dürfen, daß wenigstens in den Fragen, bei denen es sich um die Interessen der großen Massen des deutschen Boltes zur Förderung der Kultur und der Boltsgesundheit gegenüber den Interessen einer fleinen Anzahl von fürstlichen Familien handelt, eine Verbesserung des Ge­fetes zugestanden worden wäre. Das ist in der Borlage aber nicht geschehen. Auch bei den Vermögensstücken, die lediglich der Kultur- und Boltsgesundheit dienen sollen, wird ein Unterschied gemacht zwischen fürstlichem und privatem Eigentum. njere Forderungen, die wir im Interesse der Kultur und der Boltsgefundheit gestellt haben, find nicht erfüllt worden. Noch vor einigen Tagen hat ein Rechtslehrer im Berliner Tage­blatt festgestellt, daß auch bei den Vermögensstücken, die angeblich privat erworben worden feien, staatliche Gelber verwandt worden find. Wir verlangen ganz besonders, daß die Wälder usw. dem Bolte erhalten beiben,

"

Erft gestern ift uns mitgeteilt worden, daß in Thüringen  , be­fonders in Koburg   und Gotha  , außerordentlich große Holz­fällungen vorgenommen werden.

Diese Berwüstungen der Forsten werden gerade in folchen Gegen den vorgenommen, in denen sich zahlreiche Heime für tranke Kinder befinden, und wo besonderes Gewicht auf die Erhaltung des Waldbestandes gelegt werden müßte, ganz abgesehen von der Ber. Schleuderung des Holzes, das dem Bolte gehört und jetzt ver. schoben werden soll. Wir verlangen, daß diese für die Kultur und für die Bolksgesundheit wichtigen Rapitalsanlagen für das und für die Volksgesundheit wichtigen Rapitalsanlagen für das Bolt gerettet werden.( Lebhafter Beifall bei den Sozialdemokraten.) Abg. Graf v. Merveld( Dnat.) begründet einen deutschnationalen Antrag, wonach bieje Baragraphen gestrichen werden sollen. Es dürfe nichts vorweg aus der Streitmaffe genommen werden, um sie dem Staate zu geben.

Abg. Schulfe( 3.) tritt für die Ausschußfaffung ein. Die fultus tellen und Wohlfahrtsaufgaben, die früher die Fürsten   zu erfüllen hatten, müßten jetzt von den Ländern übernommen werden.

Abg. Tiedt( Komm.) sagt, daß den früheren Fürsten dieselbe angemeffene Lebenshaltung gewährt werden solle, die den Invaliden zugestanden werde. Das wäre bei den Fürsten   deshalb besonders angebracht, well fie die Mörder der im Kriege gefallenen Soldaten feien.( Lärm bei den Deutschnationalen.) Für die Kriegsinvaliden fei kein Geld vorhanden, aber den Fürsten   solle eine angemessene Tote auf den Schlachtfeldern lagen, ist Wilhelm feige nach Holland Lebenshaltung" gesichert werden. Als 2 Millionen Menschen als geflohen.( Lärm bei den Deutschnationalen. Abg. Laverrenz[ Dnat.] wird wegen beleidigender Zurufe zur Ordnung gerufen.) Auch Hindenburg  , der während des Krieges den Soldaten Eigenland ver sprochen hat, habe sein Wort gebrochen.( Burufe und Lärm bei den Deutschnationalen.)

im§ 16 den Absatz 1 wie folgt zu fassen: 1. Bei der Auf­wertung von Ansprüchen hat das Aufwertungsgeseg vom 16. Juni 1925( Reichsgesehblatt" I S. 117) nebst den Durch führungsverordnungen mit der Maßgabe Anwendung zu finden, daß für Ansprüche auf Kapitalabfindungen, die für die Ueber­laffung von Gebäuden und Grundstücken an ein Land den vormals regierenden Fürstenhäusern zugestanden sind, die für die Auf­wertung von hypothefarisch gesicherten Raufgeldern maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen auch dann Plaz greifen, wenn die An fprüche auf Kapitalabfindungen hypothefarisch nicht gesichert sind. Bei der Aufwertung von Leistungen, die in einem Vertrage oder Bergleiche festgefeßt worden sind, ist darauf Rücksicht zu nehmen, welcher Goldmartbetrag( vgl.§ 2 des Auf­wertungsgesetzes) diesen Leistungen zur Zeit ihrer Fest- sehung entsprach.

Abg. Lindeiner- Wildan( Dnat.) begründet einen Antrag auf Streichung der Bestimmungn, wonach wiederkehrende Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 1925 nicht aufgewertet werden dürfen.

Abg. Dr. Wunderlich( D. Bp.) wendet sich im Namen der Regierungsparteien gegen die sozialdemofra. tischen Anträge, weil das Reichsfondergericht schon die Mög­lichkeit habe, im Sinne dieser Anträge zu entscheiden. Die hohen Aufwertungsurteile feien in jenen Jahren der Inflation gesprochen worden, wo die Richter noch keinen Maßstab für ihre Entſcheidungen anträge werden abgelehnt, die einzelnen Baragraphen in der bis­hatten. Die fozialdemokratischen und deutschnafionalen Abänderungs­herigen Parteigruppierung angenommen.

Es folgt§ 18, nach dem die den Fürstenhäusern zuerfannten Rapitalbeträge oder Rentenzahlungen nur für ihre privatwirtschaftlichen 3 we de verwendet und nicht ins Ausland gebracht werden dürfen.

Abg. Lohmann( Dnat.) verlangt die Streichung dieses Para­graphen, der die Mitglieder der Fürstenhäuser zu Staatsbürgern anlassung dazu beſtehe nicht, denn feines dieser Mitglieder habe je zweiter Klasse entwürdige und unter Bolizeiaufficht stelle. Eine Ver­hafter widerspruch bei den Sozialdemokraten und Kommunisten.) etwas gegen den Bestand des neuen Staates unternommen.( Leb­

Abg. Neubauer( Komm.) erinnert daran, daß Bismarck   das Privatvermögen des hannoverschen Königs 1866 beschlagnahmte, mit der Begründung, daß Preußen gegen Ümtriebe des Welfenhauses geschützt werden müßte. Der§ 18 biete nicht den notwendigen Schutz gegen Umtriebe der Fürsten  . Die Berbindung Wilhelms II. mit dem Verschwörer Claß sei nachgewiesen. Abg. v. Richthofen( Dem.): Die Fürsten   haben immer eine andere Rechtsstellung eingenommen als andere Staatsbürger. Sie fönnen deshalb auch nicht in derselben Weise behandelt werden. Der Staat, der große Beträge den Fürften zahlt, maß sich davor schüßen können, daß diese Gelder zum Kampfe gegen ihn verwandt werden. Wenn die Fürstenfamilien nichts gegen den Staat unter­nehmen wollen, dann fommen sie mit dem§ 18 nicht in Konflikt. Darum ist nicht einzusehen, warum die Deutschnationalen so heftig Gegen diese Bestimmung anfämpfen.

Abg. Landsberg( Soz.):

Der Avg. Lohmann hat diesen Paragraphen als Zeichen der Schwäche der deutschen   Republit bezeichnet. Wenn sich eine Schwäche bei unserem Staatswesen zeigt, so liegt das nicht zulegt

daran, daß sich unter den Bear ten sehr viele Männer befinden, die der deutschen   Republit auf ganz besondere Weise dienen. War es aber auch eine Schwäche des Staatswesens, als Preußen und der Norddeutsche Bund   nach dem Jahre 1866 no su ganz noch zu anderen Maßnahmen gegen Hannover   und Hessen  gegriffen haben? Herr Lohmann hat weiter gefagt, daß der neue Staat Großmut zeigen müsse. Ich glaube, daß ber§ 18 feinen Mangel an diesem Gefühl hat, er enthält fchon allzuviel an Groß­mut. Benn Bismard im Jahre 1866 ebensoviel Großmut gezeigt hätte, wie es die Bäter dieses Ronpromisses taten, dann hätten fich Hannover   und Heffen außerordentlich glücklich geschägt. Steht in diesem Gesez etwas von Beschlagnahme, steht etwas darin, daß die Vermögen, von den Behörden der deutschen   Republif ad libitum verwendet merden tönnten? Wie ist man dagegen mit dem Bers mögen ber Welfen umgegangen. Nur an eines will ich erinnern, an den Fall des Reichsbankdirektors, der 1 Million unterschlagen hatte, aber so glücklich war, einen Minister zum Schwiegerfohn zu haben. Für ft Bismart hat dann 1 million dem Schwieget­pater des Ministers zur Dedung der Unterschleife aus dem Belfenfond ausgezahlt. Was bedeuten dem. gegenüber die Bestimmungen in diesem Gesetz. Für uns genügen fie nicht. Wir haben nicht das geringste Bertrauen zu den früheren Fürsten, deshalb beanfragen wir eine Verschärfung der Be­ftimmungen.

8 18 wird hierauf unter Ablehnung des fozialdemokratischen Abänderungsantrages von den Regierungsparteien angenommen. Die§§ 19-25, die das Verfahren vor dem Sondergericht regeln, werden nach furzen Bemerkungen des Abg. Rosenberg ( Komm.) und Dryander( Dnatl.) von den Regierungsparteien angenommen.

fprüche der sogenannten Standesherren regein. Es folgen die legten§§ 26 bis 29, die unter anderem die An­

Abg. Rosenfeld  ( Soz.): dousH

Abg. Dr. Rosenfeld( Soz.) stimmt dem Borrebner darin zu, daß die Auslegung des Begriffes angemessene ebenshaltung zu den schlimmsten Fehlurteilen führen könne, wie das die Sozialdemokraten im Ausschuß mit größtem Nachdrud dargelegt haben. Es fehlt jebe Bestimmung in dem Gefeß, die eine Auslegung biefes Begriffs, die mit dem Boltsempfinden im Wiber spruch steht, unmöglich macht. In der Vorlage soll die Regelung nach den früheren Berhältniffen der Fürsten   gewerben. Dann tommt der Graf Salm Horstmar, der troffen werden. Dagegen müßte jeder Republikaner Einspruch erheben.

Die fozialdemokratischen und deutschnationalen Abänderungs­anträge werden abgelehnt, die einzelnen Baragraphen mit den Stimmen der Regierungsparteien gegen Deutschnationale, Böltische Stimmen der Regierungsparteien gegen Deutschnationale, Böltische und Kommunisten bei Stimmenthaltung der Sozialdemokraten an­genommen.

Die Anleiheablösung. Regelung im Reichstagsansschuß. Der Reichstagsausschus für die Fragen der Anleihe. ablösung schloß am Mittwoch seine Untersuchungen mit der Annahme eines Antrages, in dem die Regierung aufgefordert wird, die noch vorhandenen Ueberschüsse des Rechnungsjahres 1925 zur besonderen Anleiheablösung für solche Gläubiger zu vertigi wenden, bei denen wegen hohen Alters ein besonderes Be dürfnis zu rascher und weitherziger Hilfe besteht. Wenn nach den Mitteilungen des Reichsfinanzministers die Ueberschüsse des Vor­jahres 180 Millionen betragen würden, nachdem von dieser Summe bereits 147 Millionen anderweit verbucht sind, für den genannten

3wed noch 33 Millionen zur Verfügung stehen.

In einem weiteren angenommenen Antrag wird festgestellt, daß der Sag von 12% bis 25 Broz. für die Aufwertung von Gemeinde anleihen nicht den gejeglichen Normalfab, sondern den Mindest fat bedeutet. Ein anderer Antrag ersucht die Reichsregierung, aur Milderung ber burch Erstattung von Steuern entstandenen Härten einen angemessenen Betrag als Härtefonds für die Zwede der August 1926 fälligen Bierteljahresrate der Grundvermögens. ste u er zu helfen und im Benehmen mit den Gemeinde- und Guts vorstehern von Amtswegen diejenigen Steuerschuldner festzustellen, die nach Maßgabe ihres Schadens für die Stundung und Nieder­schlagung in Betracht tommen. Inwieweit hierüber hinaus Steuer erleichterungen erforderlich find, fann erst später festgestellt werden, wenn der durch die lleberschwemmung angerichtete Schaden fich Aberjehen läßt

Das Haus wendet sich den§§ 13 bis 17 zu, die die Fest. legung ber Renten und die Aufwertung der als berech. anerkannten Ansprüche enthalten.

Abg. Dr. Rosenfeld( Soz.):

Auch im§ 14 wird bei der Bemessung der Renten gesagt, daß fie den Fürsten   eine angemessene Lebenshaltung gewährleisten sollen. Hier haben wir dieselben Bedenten wie vorher, wir wenden uns auch dagegen, daß die Renten bem Familienoberhaupt gewährt werden sollen, zum mindesten müßten sie auf die einzelnen Mitglieder des in Frage stehenden Hauses verteilt werben. Bir verlangen eine Beschränkung der Rente, fie darf nicht in alle Ewigkeit ausgezahlt werden, auch die Fürsten   müffen fich endlich eine ehrliche Arbeit fuchen. Der Redner erinnert bei der Besprechung des§ 16 auf die unerhörten Aufwertungsurteile, die bei den fürstlichen Ansprüchen gestellt worden sind und die größte Erregung im Bolt hervorgerufen haben.

Man hat auf 800, ja bis auf 1450 Pro3. aufgewertet. Im Aus­schuß wurde uns erklärt, daß man auch fünftig gegen derartige Urteile nichts unternehmen tönne.

Das darf unter feinen Umständen zugelassen werden. Der Redner begründet dann folgenden Antrag der sozialdemokratischen Fraktion

Es handelt sich hier um die Familien, bie bis zum Jahre 1805 eine Souveränität ausgeübt haben. Sollen auch diese ehemaligen Gürstenhäuser auf Kosten des deutschen Bolbes leben? Die Renten, die fie beanspruchen, machen insgesamt faft 2 Millionen Mart im Jahre aus. Es handle sich insbesondere um jenen Landgrafen Alexander Friedrich v. Thüringen  , dessen Ansprüche fich auf die Verkäufe deutscher Landestinder an das Ausland gründen. Aus diefer unfittlichen Forderung fort heute noch eine Rente von 600 000 Mart gezahlt der Bertrauensmann des Herrn Clas ist. Die Rege­lung, die im Ausschuß getroffen worden ist, geht uns nicht weit ge= nug. Sie steht auch im Widerspruch mit der Tatsache, daß die Rentenansprüche der Hohenzollern   entschädigungslos enteignet werden sollen. Die Einschränkung, die die Regierungsparteien werden sollen. machen, reicht nicht aus, wir fordern die gänzliche Beseitigung dieser fürftlichen Renten.

Abg. Dryander( Dnatl.) beantragt die Streichung des§ 26. Auch hier werde verfassungswidrig die wegnahme Don Privateigentum   zugelassen. Außerdem erweiterte er den durch das Gefez umfaßten Personenkreis durch die Hinzunahme ber mediatisierten Häuser.

anträge wird ein Antrag der Mittelparteien angenommen, Nach Ablehnung der übrigen Aenderungs- und Streichungs­ber dem legten Absatz des§ 26 folgende Faffung gibt:

Ansprüche auf Abfindungen, Renten oder ähnliche Staats­leistungen fallen entschädigungslos fort, soweit fie für die leber­tragung von Hoheits- oder ähnlichen öffentlichen Rechten oder für die Ueberlaffung von Gegenständen geschuldet werden, die als Staatseigentum zu gelten hätten. Im übrigen tönnen sie ganz oder zum Teil für erloschen erklärt werden, wenn im Hinblick auf ihren Entstehungsgrund und die seitherige geschichtliche Entwic lung ihr Fortbestand nicht gerechtfertigt erscheint.

Der Rest des Gefehes wird bei Stimmenthaltung der Sozial­demokraten, Deutschnationalen und Bölkischen gegen die Kommu­niffen angenommen. 32

Damit ift die zweife Beratung der Borlage erledigt. 2 ( Schluß des Berichts in der& Beilage.)