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Generalversammlung der Bergarbeiter. für die Bolts, wie auch für die Weltwirtſchaft von eminenter Wichtig.| Arbeitern an den nötigen Kenntniſſen fehlt. Und so wird welter

Dritter Verhandlungstag.

und

und verlangt die beschleunigte Durchführung der Reichstagsent­schließung vom 30. April 1926 betreffend die Prüfungs- und Schuß maßnahmen und den in der Entschließung vorgesehenen paritätischen Ausschuß.

feit sind. Die erste Entschließung befaßt sich, ausgehend von dem gestörten Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch als der tiefsten Ursache der Absaznot und unter Berücksichtigung der Um Saarbrüden, 7. Juli. ( Eigener Drahtbericht.) Der dritte Verstellung in der Kraftversorgung der Welt und der sofortigen Aufnahme handlungstag der Generalversammlung nahm ein Referat Mart des Konkurrenztampfes auf allen Absazmärkten des In- und Aus= mbellers über Erwerbslosenversicherung landes mit Arbeitsnachweis" und ein solches von Schudy über den den Betriebseinschränkungen und Stillegungen Bergarbeiterschutz entgegen. Marimoeller erklärte, daß die Gewerkschaften mit dem neuen Entwurf zur Erwerbs­lofenversicherung nicht einverstanden sein könnten. Grund­fäßlich stelle der Entwurf an Stelle der Fürsorge dier eine Versicherung und schließe die Landarbeiter und die Angestellten mit einem Gehalt von mehr als 2700 Mart und auch die Kurzarbeiter nicht ein. Ebenso fehle im Entwurf der Rechtsanspruch der Versicherten auf die Leistungen, und be­denklich sei bei der heutigen Verschlechterung im Wirtschaftsleben der Baffus, der feine Unterstügung in dem Falle zahlen will, wenn die Arbeitslosigkeit auf Streit oder Aus fperrung zurückzuführen ist. Mit der Bemessung der Unter­stüßung nach einem bestimmten Verhältnis zum Lohn erklärte sich martmoeller grundsäglich einverstanden, verlangte aber die Herabsehung der höchstgrenze auf 80 Proz. Von wesentlicher Bedeutung sei endlich die im Entwurf

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nicht geklärte Frage der Selbstverwaltung dieser sozialen Einrichtung. Gestüßt auf§ 161 der Reichsverfassung und gestützt auf die Erklärung müsse man verlangen, daß maß gebender Einfluß der Versicherten auf die Verwaltung einer der artigen sozialen Einrichtung gegeben sei. Zum Schluß empfahl Mart­moeller die Annahme einer besonderen Entschließung, die vom Reich die Bereitstellung von Mitteln für die Länder zur Durch­führung des vom Reichstag entworfenen Arbeitsprogramms auf dem Gebiete ber Erwerbslosenfürsorge perlangt.

Das Referat Schudys über den Bergarbeiterschuh wurde unterſtüßt durch eine Entschließung des Hauptvorstandes, der dagegen protestierte, daß durch die Verordnung des Reichsarbeits­ministers vom 12. Mai 1925, wonach auf Grund des§ 547 der Reichsversicherungsordnung eine Anzahl gewerblicher Berufstrant. heiten der Unfallversicherung unterstellt worden sind, verschiedene

Berufskrankheiten des Bergbaues vollständig übergangen wurden. Der Hauptvorstand nennt vor allem zwei: Nistagmus ( Augenzittern) und Pneumonokoniose( Lungenversteinerung). Die neuesten Forschungen haben geradezu erschreckende Krankheitsbilder für diese Berufskrankheiten der Bergleute sowohl bezüglich ihrer Verbreitung wie ihres Berlaufs ergeben, und die 25. Generalversammlung verlangt daher, daß diese Berufskrant­heiten unter die oben genannte Verordnung gestellt werden und damit der Unfallgefeßgebung unterliegen.

Bon besonderer Bedeutung find noch einige Entschließun gen, die vom Hauptvorstand eingebracht wurden und die sowohl

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Die zweite Entschließung verlangt Abfabsteige. rung durch Aufschließung des inneren Marktes, die ohne Erhöhung der Kauftraft der Lohn- und Gehaltsempfänger nicht zu erreichen ist, und ruft die Kameraden des Bergbaues auf, mit aller Energie und Ausdauer den Kampf um die Verbesserung der Löhne zu führen. Die dritte Entschließung erblidt in der

Ratifizierung des Washingtoner Abkommens den Anfang einer erstrebenswerten internationalen Regelung der Arbeitszeit und verlangt von der Reichsregierung die alsbaldige Vorlage eines Arbeitszeitgesetzes mit der siebenstündigen Schicht im Bergbau. Die vierte Entschließung endlich verlangt die Ver­vollkommnung und Weiterentwidlung der Tarifverträge und ihre fortschreitende Zusammenfassung zu größeren Gebiets- bzw. Reichstarifen.

Zur Frage der Baukontrolleure.

Unter diefer Ueberschrift versprigt das Unternehmer- Fachblatt Das Baugewerbe" in Nr. 23 wieder einmal seine Galle gegen die Gewer? schaften, bzw. die aus diesen entnommenen Seitdem die weitere Einstellung Baufontrolleure. Don Bautontrolleuren für Berlin spruchreif geworden ist, haben die Unternehmerorgane, insbesondere ,, Das Baugewerbe ", jebe Gelegenheit benützt, um die ll nfähigkeit" der baugewerb lichen Arbeiter als Kontrolleure nachzuweisen. In Nr. 17 dieser Zeitschrift werden zwei Fälle als Beweis dafür angeführt. Einmal handelt es sich um einen Rüfter, der 12 bis 15 Jahre diese Arbeit verrichtet, der entgegen der besonderen An­weisung des Poliers das Schutzgerüst nur mangelhaft abfteifte, und die Mahnung eines Mitarbeiters mit ausfallenden Worten zurüd­wies. Die Folge war, als er das Schutzgerüst betrat, um die Stirn. breiter zu befestigen, gab die Absteifung nach, er stürzte herab und ist an den Verlegungen verstorben.

Im zweiten Falle schlug ein Zimmerer die Warnung des an wesenden Unternehmers, das Stemmen wegen der Einsturzgefahr zu unterlassen, in den Wind und stemmte weiter. Der Einsturz erfolgte tatsächlich. Der Zimmerer wurde schwer verletzt. Diese beiden Fälle beweisen, so sagt der Artikelschreiber, daß es den

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orafelt: langjährige praktische Arbeit fei noch tein Befähigungs­nachweis zum Kontrollbeamten".

So bedauerlich die beiden Fälle an sich sind, so ist es geradezu albern, sie als Beweis" für die Unfähigkeit" der Arbeiter für das Amt eines Baufontrolleurs heranzuziehen. Indes hört das Unter­nehmerorgan das Wort Baufontrolleur", dann gerät es in Schreifrämpfe. Aus diesem Zustande heraus dürfte der Artikel in Nr. 23 Das Baugewerbe ", verfaßt sein. In diesem werden die An­ordnungen eines Baufontrolleurs als unfallfördernd be­

zeichnet.

Um weiteren Behauptungen über die Unfehlbarkeit der Bau­tontrolleure zu begegnen, wollen wir unseren Lesern ein weiteres Beispiel aus der Praxis nicht vorenthalten. Einen technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft, der auf einem Bau in Spandau die Anbringung einer Dachdecker. churüstung anordnete, wurde von den Dachdeckern ge anwortet, der Baufontrolleur habe gesagt, es genüge, wenn sie sich anseilen. Als der technische Aufsichtsbeamte auch dem zufällig dazu kommenden Baukontrolleur gegenüber auf feiner Forderung bestand, erwiderte dieser, daß sie von der Baus polizei nicht so radikal rorgehen wie die Berufsge. nossenschaft." Auf eine Handvoll Berdrehungen kommt es dem Er hält es just mit denen, die sagen: Artikelschreiber nicht an. Nur did auftragen, etwas bleibt doch kleben. Hat der technische Aufsichtsbeamte so berichtet, wie der Artikel­schreiber ihn in Nr. 23 Das Baugewerbe " zitiert, dann entspricht der Bericht des Aufsichtsbeamten nicht den Tatsachen.

Abgesehen davon, daß der Baukontrolleur schon einige Tage früher, ehe der technische Aufsichtsbeamte den Bau gesehen hat, die Anbringung eines Schuhgerüst es von dem Vertreter des Unter­nehmers gefordert hat, ist der Sachverhalt wesentlich anders, als er von den Aufsichtsbeamten der Nordöstl. Baugew.- Berufs, genossenschaft dargestellt ist.

Das Nötige dazu wird die Bauleitung und der Baukontrolleur den Gemerschaften eins auszuwischen, die fagen fönnen. Das Unternehmerorgan hat in seinem Uebereifer, Tätigkeit der Bautontrolleure herabzusehen, wieder einmal dan'eben gehauen. Die Anordnungen des erwähnten Baukontrolleurs sind durchaus derart gewesen, das fie unfallverhütend wirften.

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