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der Wintersaison und der Nachmittags- KaffeeKonzerte mit großem Orchester bei freiem Eintritt
Mittwoch, den 1. September 1926 Abends unter Mitwirkung des Berliner Lehrer- Gesangvereins Leitung: Prof. Hugo Rüdel
Konzertkapelle
Männecke 2 Kapellen
72 Uhr
8 Uhr:
8 Uhr:
Yvonne
Kammerspiele Lustspielhaus
Norden 10334-38
72 Uhr:
Zum ersten Male
8 Uhr:
Kukuli
Und Pippa tanzt... Voranzeige! v. Gerh. Hauptmann Lessing- Theater Regie: Heinz Hilpert 4. d. Mts. 7 Uhr:
Premiere
Die Komödie Cromwell
Bismarck 2414, 7516
8 Uhr
Zum letzten Male
Die fleißige Leserin
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Die Gefangene
Von Bourdet Regie: M. Reinhardt
SCALA
Kurfürst 6456 Täglich 8 Uhr:
Singers Midgets Revue u. Toto
Theater des Westens Telephon: Steinpl. 931 Täglich 8 Uhr: Die Revue
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Das goldene Kalb
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Dir. Otto Kreimeyer Friedrichstr. 218 Tel. Hasenheide 1806 Mittwoch, den 1. Septbr., 8 Uhr: Das große
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wurde verfasst und inszeniert von HANS
REIMANN steuerte witzige HERMANN Bühnenbild. ERNST STERNS WALTER TRIER
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Rose- Theater zur Abgabe der Steuererklärung für die Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer für 1925/1926
8 Uhr:
Die Steuererklärungen für die Einkommensteuer, Rörperschaftssteuer und Olaf, Tragödie umfassteuer sind in der Zeit vom 1. bis 15. September 1926 unter Benugung der vorgeschriebenen Bordrude wie folgt abzugeben: eines Sportlers
Olaf
Gartenbühne:
5 Uhr: Konzert und Bunter Tell 18 U.: Sein Herzensjunge
Deutscher Metallarbeiter- Berband Achtung! Funktionäre Achtung!
Mittwoch, den 1. September, abends 7 Uhr, in den ,, Germania- Sälen", Chauffeeftr. 110
Funktionärversammlung
aller im Deutschen Metallarbeiter- Verband organisierten Bertrauensleute und Betriebsräte. Tagesordnung: Die Internationale Gewerkschaftsbewegung und ihre Auswirkung auf die Arbeiter der einzelnen Länder". Referent: Kollege Schulze, Mitglied des Vorstandes des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes .
Die Konferenz ist als Information für die Funktionäre zur internationalen Werbewoche gedacht. Es ist deshalb Pflicht jedes Funktionärs, in der Konferenz anwesend zu sein, um in den Befiß des Materials zu gelangen, welches für die Werbetätigkeit des ein zelnen Funktionärs unbedingt notwendig ist.
Zutritt nur gegen Vorzeigung des Mitgliedsbuches und der Vertrauensmänner- oder Betriebsräte- Legitimationstarte.
Zur Beachtung! Die Bezirks- Vertrauensmännerfonferenzen fallen in diesem Monat aus.
Die Monatsberichte für die Vertrauensleute werden in der allgemeinen Funktionärtonferenz ausgegeben. Donnerstag, den 2. Septbr., abends Donnerstag, den 2. Septbr., abends ZUhr, imparterrefaal des Verbands- 7 Uhr, im Verbandshause, Linienhauses, Linienftr. 83/85 ftraße 83/85:
Versammlung Branchenversammlung der Lehrlinge aus den Bau- und der Einrichter und Revisoren. Geldschrankschlossereien. Tagesordnung: 1. ie tellen fich Tagesordnung: 1. Bericht des die Kollegen zur Attordarbeit? 2. Dis Gesellenausschusses über die Regelung des fuffion. Urlaubs der Lehrlinge. 2. Berschiedenes.
Mitgliedsbuch legitimiert.
Alle Lehrlinge aus den Bau- und Geld- Es ist Pflicht eines jeden Rollegen, in Schrankschloffereten müssen diese Ber- dieser Bersammlung anwesend zu sein. fammlung befuchen. Die Ortsverwaltung.!
A) Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.
I.
8ur Abgabe einer Steuererklärung für die Einkommensteuer find verpflichtet: 1. Steuerpflichtige( Landwirte, Forstwirte, Gartenbautreibende usw.), deren Einkommen im Wirtschaftsjahr 1925/1926 den Betrag von 8000 RM. überstiegen hat;
2. ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens Steuerpflichtige, bei denen der Gewinn auf Grundlage des Abschlusses ihrer Bücher zu ermitteln ist. II.
8ur Abgabe einer Steuererklärung für die Rörperschaftssteuer sind verpflichtet: 1. fteuerpflichtige Erwerbsgesellschaften;
2. alle übrigen steuerpflichtigen Körperschaften und Bermögensmassen bes bürgerlichen Rechts.
III.
Ohne Rüldficht auf die Höhe des Gewinnes ist eine Einkommenserklärung abzugeben bei Beteiligung mehrerer an den Einkünften aus
a) Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht gewerb. licher Bodenbewirtschaftung;
b) einem Gewerbebetrieb, 3. B. einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft.
IV.
1. Die Erklärungen für die Einkommensteuer und Körperschaftssteuer find abzugeben;
a) von den Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Landwirtschaft, Forst. wirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht gewerblicher Bodenbewirtschaftung bezogen haben, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1925 bis zum 30. Juni 1926; bet reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht statt deffen für das Wirtschaftsjahr vom 1. Mai 1925 bis zum 30. April 1926;
b) von den Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgeseßbuchs zu führen verpflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu sein, Handelsbücher nach den Vorschriften des Handels gefegbuchs tatsächlich führen, für das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßige Abschlüsse machen, sofern es in der ersten Hälfte des Ralenderjahres 1926 geendet hat.
2. Die Erklärungen für die Einkommensteuer und Körperschaftssteuer find bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk die zu I bezeichneten Steuerpflichtigen ihren Wohnfig oder dauernden Aufenthalt, die zu II und III bezeichneten Steuerpflichtigen den Ort der Leitung haben. Für die Entgegennahme der Steuererklärungen und die Veranlagung der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Attien, Berggewert schaften, sowie derjenigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die entweder zu einem Konzern gehören oder bei denen das Stammkapital nach der Goldmarkeröffnungsbilanz mindestens 100 000 RM. beträgt, ist für Berlin das Zentralfinanzamt, C. 2, Jüdenstraße 58/60, zuständig. 3ft im Inland weder ein Wohnfik, noch ein dauernder Aufenthalt, noch ein Ort der Leitung vorhanden, so ist die Steuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in deffen Bezirk das Unternehmen betrieben oder ständig vertreten wird oder die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird oder Bermögensgegenstände sich befinden.
B) Umsatzsteuer.
1. Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Umsatzsteuer find verpflichtet: a) Steuerpflichtige, die Umfäße aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht gewerblicher Bodenbewirtschaftung eraielt haben, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1925 bis aum
30. Juni 1926; bei reiner Weidewirtschaft und reiner Biehzucht statt dessen für das Wirtschaftsjahr vom 1. Mai 1925 bis zum 30. April 1926; b) Steuerpflichtige, die Handelsbücher nach den Vorschriften bes Handels. gefeßbuchs zu führen verpflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu fein, Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgefeßbuchs tatfächlich führen, für das Wirtschaftsjahr, für das fie regelmäßige Abschlüsse machen, sofern es in der ersten Hälfte des Kalenderjahres 1926 geendet hat.
2. Ausgenommen sind:
a) die Straßenhändler, Wandergewerbetreibenden und anderen Umfazsteuerpflichtigen, die nach§ 57 Durchf.- Beft. UStG. zu Anzahlungen und zur Führung des Steuerheftes verpflichtet_find;
b) die nichtbuchführenden Landwirte, die ihre Vorauszahlungen nach den jeweils geltenden Umsatzsteuerdurchschnittssägen geleistet haben, es sei denn, daß die Einnahmen aus Großviehverkäufen und der Bert des in der eigenen Wirtschaft verwendeten Saatguts im gesamten Wirtschaftsjahr 1925/1926 fich auf mehr als 1000 RM. belaufen hat. 3. Die Erklärung für die Umsatzsteuer ist bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk die Umsatzsteuerpflichtigen,
a) soweit sie wegen einer gewerblichen Tätigkeit, einschließlich der Urerzeugung, steuerpflichtig sind, das Unternehmen betreiben. Bei mehreren Niederlassungen oder Geschäftsstellen eines rechtlich in einer Hand befindlichen Unternehmens ist der Ort der Leitung des Unternehmens maßgebend;
b) soweit sie wegen einer beruflichen Tätigkeit fteuerpflichtig sind, thren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Jst weder ein Betriebsort noch ein Ort der Leitung, weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben, fo ist die Steuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk das Unternehmen ständig vertreten oder Die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird oder das Unternehmen seinen Sig hat. C) Gemeinsames.
I.
Steuerpflichtige mit mehreren Wirtschaftsjahren, von denen ein Wirtschafts. jahr in der zweiten Hälfte des Ralenderjahres 1926 endet, sind auch dann nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn ein Wirtschaftsjahr in der ersten Hälfte des Kalenderjahres 1926 endet. Diese Steuerpflichtigen werden vielmehr erst nach Ablauf des Kalenderjahres 1926 zu einer Steuererklärung aufgefordert werden. II.
Die nach A und B zur Abgabe einer Steuererklärung Berpflichteten haben die Steuererklärung auch dann abzugeben, wenn ihnen ein Bordrud nicht zugesandt wird; die übrigen Steuerpflichtigen haben eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie hierzu vom Finanzamt besonders aufgefordert werden. Die nichtbuchführenden Landwirte mit einem Einkommen von weniger als 8000 RM. haben auf besonderen Fragebogen die für die Anwendung der Durchschnittssäge erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Bordrude können bei dem nad) A IV bzw. B zuständigen Finanzamt innerhalb der Erklärungsfrist unentgeltlich bezogen werden, soweit sie ben Steuerpflichtigen nicht von Amts wegen zu Beginn der Frist zugesandt find.
III.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung verfäumt, fann mit Geldstrafen zur Abgabe der Steuererklärung angehalten werden; auch tann ihm ein Buschlag bis zu 10 v. H. der festgesezten Steuer auferlegt werden. IV.
Die Sinterziehung oder der Versuch einer Sinterziehung der Einkommen. steuer, Rörperschaftssteuer oder Umsatzsteuer sowie fahrlässige Bergehen gegen die Steuergefege( Steuergefährdung) werden bestraft . Berlin, den 25. August 1926.