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Zusammenfassung öes Reichsrechts. Ein Gesetzentwurf der Regierung. Ueber reichsrechtliche Veröffentlichungen überfliisfig.
Cs ist heute fast unmöglich, den Inhalt des geltenden Reichs- rechts zu überblicken selbst für den Mann des Rechts. Darunter leiden Verwaltung und Wirtschaft, Richter und Anwälte, Rechts- lchrer und Studierende, überhaupt all« mit dem Rechtsleben in De- rllhrung stehende Behörden und Personen. Das Bedürfnis nach einer Zusammenstellung des geltenden Reichsrechts ist unabweisbar. Die Regierung will deshalb die vorhandenen unübersichtlichen Bände des Reichsgesetzblattes und s«ines Vorgängers, des Bundes­gesetzblatts, durch eine geordnete systematische Sammlung des geltenden Reichsrechts ersetzen. Dem Reichstag ist der»Eni- wurf eines Gesetzes über die Sammlung des Reichsrechts" zugegangen. Seine wesentlichsten Bestimmungen besagen: 8 1. Die Reichsregierung wird ermächtigt, die im Bundes- gesetzblatt und im- Reichsgesetzblatt bis zu einem von der Reichs- regicrung zu bezeichnenden Stichtag veröffentlichten Rechtsvor- . schriften nach Maßgabe dieses Gesetzes unter der Bezeichnung Sammlung des Reichsrechts" neu zu veröffentlichen. In die Sammlung des Reichsrechts können auch Rechts- Vorschriften aufgenommen werden, die bis zu dem Stichtag in anderen amtlichen Blättern veröffentlicht sind. 8 2. In die Sammlung des Reichsrechts werden nicht auf- genommen: 1. Vorschriften, die aufgehoben oder infolge Zeitablaufs außer Kraft getreten sind: 2. Vorschriften, die inhaltlich durch nachfolgende Borschristen oder durch Zeitablaus gegenstandslos geworden sind. 8 3. In die Sammlung des Reichsrechts brauchen nicht aufgenommen zu werden: 1. Vorschriften, die noch nicht gegenstandslos geworden sind, sich indessen lediglich auf solche Verhältnisse beziehen, die nach dem Stichtag nicht mehr völlig neu entstehen können. 2. Uebergangsvorschriften, die bei Erlaß, Aenderung oder Aufhebung von Vorschriften ergangen sind. 3. Die in Ermächtigungsgesetzen enthaltenen Vorschriften, nach denen die auf Grund der Ermächtigung erlasienen Ver- ordnungen aus Verlangen des Reichstags oder anderer Stellen aufzuheben sind. Dieses Verlangen kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Sammlung gestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 soll von der Aufnahme nur abgesehen werden, wenn die Vorschriften nur noch für wenige Fälle in Betracht kommen. 8 5. Die Veröffentlichungen erhalten die der Rechtslage am Stichtag, insbesondere den staatsrechtlichen Verhält- nlssen entsprechende Fassung. Dabei können Zweifels- fragen entschieden werden: erscheint dies nicht zweckmäßig, so kann vermerkt werden, daß von der Entscheidung mit Rücksicht auf die bestehenden Zweifel abgesehen ist. Im übrigen sind Aenderungen des Wortlauts zulässig, wenn sie, ohne den Inhalt zu berühren, lediglich die Fassung betreffen. Inhaltlich zusammengehörige Veröffentlichungen können zusammengezogen, und die Para- graphenfolgen geändert werden. Der Wortlaut der Reichsverfassung und von Ver- trägen darf nicht geändert werden. Die Zusammenfassung soll von der Reichsregierung vorgenommen werden. Einem Ausschuß des Reichsrats und einem Ausschuß des Reichstags steht ein Einspruchsrecht zu. Kommt in Zweifels- fällen keine Einigung zustande, so soll die alte Fassung gelten. In der Begründung des Gesetzes heißt es: Die Vorarbeiten sind bereits weit gefördert. Unter ein- heitlicher Leitung des für die Verwaltung des Reichsgesetzblattes zuständigen Reichsministeriums des Innern, das namentlich vom Reichsjustizministerium unterstützt wird, sind sämtlich« im Bundes- gesetzblatt und Reichsgesetzblatte seit 18S7 enthaltenen Veröffent­lichungen auf ihre gegenwärtig« Gültigkeit hin von den für die«in- zelnen Gegenstände zuständigen Reichsmmisterien geprüft und ge- sichtet worden. Dies« Sichtung, die einstweilen bis zum End« des Jahres 1325 fortgeführt ist, sich also auf S9 Bände des Gesetzblatts erstreckt hat, ist jetzt zu einem vorläufigen Abschluß gelangt. Sie hat als Ergebnis gehabt, daß von den in dem bezeichneten Zeitraum im Reichsgesehblatt enthaltenen It 140 Veröffentlichungen 8228 als jetzt gegen- standslos bezeichnet find.»
Die Zahl der bei einer Zusammenstellung zu berückfichtigendcn Ver- öfsentlichungcn wird sich im weiteren Verlaufe des Sichtungs- und Zusammenstellungsverfahrens indessen noch weiter erheblich o« r m i n d« r n, da bei einer Anzahl von Veröffentlichungen das Sichtungsergebnis noch nicht vorliegt und in anderen Fällen die vor- behaltene Entscheidung noch schwebender Zweifelsfragen gleichsfalls zu einer Ausscheidung führen wird. Bemerkenswert ist besonders, daß von den dickleibigen Jahr- gängen der Kriegszeit nur noch ein ganz kleiner Teil des Inhalts Bedeutung hat. So scheiden mit Sicherheit aus: tvlZ von 4l)8 Veröffentlichungen mindestens 375, 1916 von 635 mindestens 601, 1917 von 553 mindestens 495 und 1918 von 419 mindestens 380, insgesamt 1915 bis 1918 von 2017 nicht weniger als 1851 Veröffent- lichungen: ein Ergebnis, das die Notwendigkeit, den Rest übersichtlich zusammenzufassen, besonders deutlich zeigt, namentlich, wenn man die Kosten berücksichtigt, welche die Anschaffung dieser dicken, im wesentlichen überholten Bände bedeutet. Aehnlich ist das Verhällnis in den ersten 20 Jahrgängen(1867 bis 1886), woooninsgefamt 1697 Veröffentlichungen min bestens 1525 aus scheide n. Di« neue Ordnung wird voraussichtlich eins systematisch« sein können, so daß etwa«in Band das Staats- und Ver- waltungsrecht,«in anderer die I u st i z g e f« tz«, ein weiterer die Finanzgesetze, andere das Wirtschafts- und Arbeitsrecht, das Recht der auswärtigen Be- Ziehungen usw. umfassen werden. Wer sich nach Vollendimg der Zusammenstellung über das geltende Reichsrecht unterrichten wi>, braucht nicht mehr mühsam aus fast 60 Bänden des Gesetzblattes das für den Einzelfall in Frag« kommende Recht herauszusychen. Er wird vielmehr in etwa fünf bls acht Bänden das gesamte an einem festzulegenden Stichlag geltende Rcichsrecht, soweit es bisher im Reichsgesetzblatt und Bundesgesetzblatte veröffentlicht war, vereinigt finden. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf die Zusammenstellung der Gesetzeskraft, die ihr durch das im Entwürfe vorliegende Gesetz erteilt werden soll. Um Zweifel darüber auszuschließen, ob nicht die der Reichsregierung durch den Entwurf übertragene Ermächtigung sich infolge ihres Umfanges als«ine Delegation von Gefetzgebungsbefug- nissen darstellt, die als Verfassungsänderung anzusehen ist. erscheint es erforderlich, daß das Gesetz mit der in Artikel 76 der Reichsverfassung vorgesehenen Stimmenzahl beschlossen wird. Di« Sammlung des Reichsrechts würde ihren Zweck, ein« Zu- fammenstellung des geltenden Rechtes zu bilden, oerfehlen, wenn die geltenden Vorschriften lediglich in ihrem bisherigen Wortlaut ohne Rücksicht auf die gegenwärtige Rechtslag« hintereinander abgedruckt würden. Mit der Reuveröffenkichung muß vielmehr auch eine Bereinigung verbunden werden. Leitsatz der Veröffentlichung ist die Bestimmung, daß die Vor- schriften die Fassung erhalten, diedergegenwärtigenRechts- lag«, insbesondere den gegenwärtigen staatsrechtlichen Verhältnissen entspricht. Es werden daher beispielsweise die in Vorschriften aus der Zeit der früheren Verfassung enthaltenen Worte Kaiser  , Bundesrat, Reichskanzler, Staats- sekretär, Bundes st aat usw. entsprechend dem gegenwärtigen Versassungsrechte zuersetzen sein. Neben der Anpassung an die gegenwärtige Rechtslage wird zur Gewinnung übersichtlicher und klarer Rechtsvorschriften auch«in« Bereinigung des Wortlauts insoweit zu erfolgen haben, als inhaltlich zusammengehörige Veröffentlichungen einheitlich zusammenzufassen und, soweit erforderlich, auch d i« Paragraphenfokgen zu ändern sein werden. Wortlaut- änderungen sind hierbei zulässig, wenn sie, ohne den Inhalt zu be- rühren, lediglich die Fassung betreffen. Für die Verwaltung bedeutet die Sammlung«inen wichtigen Teil der Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung.
Die Jememoröprozesse in Lanösberg a. ö. W. Vier Verfahre«. B- S. Morgen beginnen vor dem Gericht in Landsberg   a. d. W. vier Prozesse, die aus der Zeit der sogenannten schwarzen For- mation stammen. In diesen Prozessen haben sich zahlreiche An- geklagte wegen Mordes, Mordversuches, Anstiftung zum Morde usw. zu verantworten. Am Montag wird sich das Gericht unter Vorsitz von Land- gerichtsdirektor Dr. Weßling zunächst mit einem Giftinordosrsuch zu beschäftigen haben, der unter dem RubrumThom und Genossen" geht. Im Mai 1923 befanden sich die im Zeughof Küstrin   beschäf- tigten Leutnant Janke, Feldwebel Gädicke und der Schütze Balte in Geldverlegenheit und beschlossen, Munition zu verschieben. Balle. der die Verladung von Kisten eines größeren Patronentransports zu beaufsichtigen hatte, brachte heimlich 15 Kisten beiseite, und einige Tage später fuhr Leutnant Janke mit dem Feldwebel Gädicke nach Verlin, wo man die Munition an die KPD. zu veräußern suchte. Es gelang ihnen jedoch nur, drei Kisten an einen Altwarenhändler in Küstrin   zu verkaufen. Die Behörden entdeckten die Schiebung, und Gädicke, Janke und Balke wurden zu Gefängnis verurteilt. An Janke, der zunächst bei seiner Abteilung in Haft genommen worden war, ist nun ein Giftmordoersuch verübt worden. Der da- malige Unteroffizier Thom hatte in sein Essen Arsenik   mischen lassen. Die Dosis war aber nicht genügend stark, um Janke zu töten. Auch die Absicht, ihm Zyankali beizubringen, scheiterte. Neben Thom und Rathsmann, der das Gift oerschafft hatte, ist als dritter der ehe- malige Fähnrich Buchholz wegen Nötigung und Bedrohung an- geklagt. Dem zweiten Teilnehmer an der Munitionsschiebung, dem Feldwebel Gädicke, wäre es um ein Haar schlimmer ergangen. Oberleutnant Schulz, der von der Sache gehört und zusammen mit Klopproth von Berlin   nach Küstrin   gekommen war, ließ Gädicke von dem Fort Säpzig nach Küstrin   kommen. In der Begleitung Gädickes befanden sich Klapproth und Leutnant Dabkowski. Klapp- roth lockte Gädicke nun in eine Kasematte und bearbeitete ihn dort mit einem Totschläger, so daß der Feldwebel blutend zu Boden stürzte. Leutnant Dabkowski sprang jedoch dazwischen und erklärte, daß Klapproth nur über seine Leiche an das Opfer gelangen könne. An dem Ueberfall hatte sich auch der Gefreite Hayn beteiligt, der später bekundete, daß er von Oberleutnant Schulz angestiftet worden sei. In Verbindung mit dieser Sache haben sich K l a p p r o t h wegen Mordversuches, der Gefreite Hayn wegen Mithilfe und Oberleutnant Schulz wegen Anstistung zu verantworten. Die dritte Verhandlung betrifft die Ermordung des Schützen Brauer, der in den Verdacht geraten war, ein kommunistischer Spitzel zu sein. Am 2. August 1923 wurde er von dem Schlosser Ko'walewski aufgefordert, eine Autofahrt nach dem Fort Säpzig zu machen. In dem Kraftwagen befand sich auch Fahl- b u s ch, der wenige Tage vorher von Berlin   nach Küstrin   gekommen war. Man kneipte auf dem Fort bis gegen Mitternacht. Dann teilte Fahlbulch dem Kowalewski heimlich mit, daß Brauer ein V«r- räter sei und deshalbumgelegt werden müsse. Auf der Rück- fahrt nach Küitrin ist Brauer dann auch ermordet, die Leiche in einen Sack gesteckt und in einen Abzugsgraben geworfen worden. Beide find wegen Mordes angeklagt. Der vierte und größte Prozeß führt das RubrumS ch i b u r r und Genossen", und hier sind nicht weniger als 11 Personen wegen Mordes, körperlicher Mißhandlung, Meineides, Anstistung zum Mord« und noch anderer Vergehen angeklagt. Der Tatbe- stand ist folgender: Im Juni 1923 trat der aus Frankfurt   a. d. O. stammende Arbeiter Paul G r ö s ch k e mit mehreren anderen Lands. leckten in die Abteilung K. in Küstrin   ein und wurde dem Leutnant a. D. Knüppel zugeteill. Schon nach wenigen Tagen ging das Gerücht um, daß Gröfchke im Auftrage der Kommunistischen Partei die schwarzen Formationen bespitzeln solle, und er wurde zusammen -Mit zwei anderen Verdächtigen nach dem Fort Gorgast   gebracht. Dort wurde er zunächst auf der Wache von einemRollkommando" schwer mißhandelt und am nächsten Tage dann durch Becker und den Oberleutnant und Sportlehrer Raphael verhört. Nach der Anklage soll Raphael den Inhaftierten in Gegenwart zweier Frei- williger, nachdem man Gröschke vollkommen entkleidet hatte, mit der Hundepeitsche schwer mißhandelt haben, wahrend die beiden anderen Mitglieder des Rollkommandos ihn mit Peitschen bearbeiteten. Auf Grund dieser Behandlung gestand dann Gröschke, er sei kommu- nistischer Spitzel. Don diesem Geständnis wurde dem Oberleutnant Schulz Meldung gemacht. Am nächsten Tage klingelte Oberlcut- nant Schulz auf dem Fort an und teilte Raphael mit, �daß B ü s ch i n g kommen werde, um einen Sportkurs auf dem Fort abzuhalten. Zugleich kamen auch die Brüder Erich und Willy K l a p p r o t h, sowie der Freiwillige Vogel auf dem Fort an, Hollen in der Nacht Gröschke aus der Zelle heraus und setzten ihn, der nur mit Hemd und Unterhose bekleidet war, in ein Auto, während Raphael dafür sorgte, daß die Posten am Tor zurück- gezogen wurden. Büsching saß mit Gröschke im Fond des Wagens. Glaser auf einem Notsitz, während Klapproth ans Steuer ging.' Auf der Charssee nach Fürstenfelde, an einer Schonung desTrossiner Parnäkels", wurde dann Gröschke er- schössen und die Leiche in der Schonung vergraben. In der Auf- regung ließen die Täter jedoch an der Mordsteue einen blutbefleckten Soldatenmantel zurück, den am nächsten Morgen zwei Maurer fanden. Oberleutnant Schulz hat sich nun wegen Anstiftung zum Morde, Glaser und Klopproth wegen Mordes und Raphael wegen Meineids zu verantworten._ Der �ansa-Kanal. Tagung deS Hansa-Kanal-VereinS in OSnabriick. Osnabrück  . 23. Oktober.  (Eigener Drahtbericht.) Die alte Bischofstadt Osnabrück  , nicht weit von der holländischen Grenze, ge- rüstet und berell, sich wirtschaftlich neu einzustellen, hat in chre Mauern eine ganze Schar von einflußreichen Männern geladen, um das große Projekt des Hansa-Kanals zwischen Osnabrück  , Bremen   und Hamburg   zu fördern. Es handelt sich hier um die Herstellung einer direkten Schiffahrtsverbindung zwischen Ruhrgebiet   und den Seehäfen, im engeren Sinne um eine Zutunftsfrage Osnabrücks  . Nach Eröffnung und Begrüßung der Vertreter der Hansa  - Städte sprach der Reichstagsabgeordnete Dr. H u g o, der sich gegen den Pessimismus wandte, der sich in Kanalbaufiagen in der letzten Zeit breitgemacht hätte. Er betonte die Wichtigkeit der Verbindung der beiden großen Wirtschaftszentren, des Industriegebiets und der Seeküste, die durch den Hansa-Kanal hergestellt werden soll. Das Problem spitzt sich zu einem Kampf zwischen englischer und deutscher Kohle zu, da der Engländer die Kohle um 3 M. pro Tonne billiger nach Hamburg   verfrachten kann, als es zurzeit mit der Ruhrkohle der Fall ist. Dieser F r a ch t v o r- s p r u n g macht den Konkurrenzkampf für die Ruhrkohlenindustrie aus die Dauer unmöglich, deshalb müsse der kürzeste Weg von der Ruhr zur deutschen Seeküste geschaffen werden. Da 70 bis 75 Proz. der gesamten Baukosten Arbeitslöhne find, so wird auch vielen taufenden Arbeitslosen Arbeit geschaffen. Aber das Entscheidende sei der rein volkswirtschaftliche Nutzen des neuen Projekts. Der erste Vorsitzende der Hansa-Kanas-Dereine, Heye, stellte die Projekte des echten und des unechten Kanals in Vergleich. Es wurde«ine Entschließung angenommen, in der die zehn an der Tagung beteiligten Vereine von der Reichsregierung fordern, mit aller Beschleunigung dem Reichstage eine Vorlage über den Bau des Hansa-Kanals zugehen zu lassen. Es wird in der Vorlage mit aller Bestimmtheit zum Ausdruck gebracht, daß das große Berkehrsbedürfnis zwischen Ruhrgebiet  , Nord- und Ostsee   nur durch den echten Hansa  -Kanal befriedigt werden kann.
Eine Kanalüenkschrist üer Neichsregierung. Der Bau des Mittellandkanals. Wie derDemokratische Zeitungsdienst" erfährt, beabsichtigt die Reichsregierung in nächster Zeit dem Reichstag   eine Denkschrift über das K a n a l b a u pr o g r a m m der Reichsregierung vorzu- legen. Zu der Meldung, daß in der letzten Oktoberwoche mit einem Beginn der Arbeiten am Mittellandkanal gerechnet wird,, ohne daß das Ende der Einwilligungsverhandlungen zwischen Preußen und seinen Provinzen abgewartet worden ist, wird von preußischer Seite mitgeteill, daß die preußische Staats- regierung die zuständigen Reichsstellen stets um schnelle Inangriss- nähme der Arbeiten am Mittellandkanal ersucht hat. Die Verhand- lungen der preußischen Regierung mit den preußischen Provinzen sind wegen der schwierigen Materie sehr zeitraubend, und es würde eine unnötige Verzögerung bedeuten, wenn gewartet würde, bis das Ergebnis dieser Verhandlungen vorliegt.
Tschechische Zaschiftenhetze. Gegen deutsches Mitregieren. Prag  . 23. Oktober.  (Eigener Drahtbericht.) Die tschechischen Faschisten beginnen jetzt, die nationalistischen Leidenschaften der Gasse gegen die tschechisch-deutsche Agrarierre- g i e r u n g zu mobilisieren. Der Bürgermeister von Groß- Prag, Dr. B a x a, ließ zum Beispiel ein Plakat anschlagen, auf dem er zur Einheit der Tschechen aufruft und aus der tschechischen Geschichte nachzuweisen sucht, daß Zusammenarbeit mit den Deut- s ch e n jederzeit zum Nachteil der Tschechen ausgeschlagen habe. Dr. Baxa gehört der Nationalsozialen Partei an und steht auf ihrem extrem-nationalistischen Flügel. Der Aufruf erfolgt ohne besonderen Anlaß und nennt keine Gegner bei Namen. Es ist aber klar, daß Baxa   seine Stellung als Bürgermeister der Hauptstadt dazu miß- braucht, um den Faschisten unter die Arme zu greifen. Blätter der Regierungsparteien nehmen sehr o e r l e g e n und vorsichtig zu diesem Angriff Stellung. Deutsch  -tschechischcs Luftfahrtalikommcn. In Berlin   geführte Verhandlungen über ein deutsch  > tschecho- slowakisches Luftverkehrsabkommen haben über dessen Grundlagen
völliges Einvernehmen erzielt. Die abschließenden Ver- Handlungen sind nach Zustimmung der Regierung für den nächsten Monat für Prag   in Aussicht genommen.
Lex Korfantp! Parlamentarier dürfen in Polen   keine AuffichtsratS- Posten bekleiden. Warschau  , 23. Oktober.  (MTB.) Eine soeben erschienene und sofort in Kraft getretene Verordnung verbietet den Abgeordneten und Senatoren, Mitglieder von Berwaltungsräten, Auffichts- oder Revistonsräten von Aktiengesellschaften zu sein, gleich- gültig, ob an den Aktiengesellschaften der Staat mit Kapital be- teiligt ist oder nicht.x, Die Berufung von Mitgliedern der Bolksver- tretung in solche Stellungen ist von vornherein ungültig. Ab- geordnete und Senatoren, die binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf die angeführten Stellungen in Aktiengesell- schasten nicht verzichtet haben, gehen ihrer Mandate als Volksver- treter verlustig.(Es wird in Warschau   behauptet, diese Maß- nähme richte sich speziell gegen den vielfachen Aufsichtsrat Kor- fanty, der zugleich einer der Führer der nationalistischen Opposj- tion sst.(Red. d.V.".) Keine Stimme für ihn! Schwelgen rechts. Die Erklärung der Reichsregierung gegen eine Mckkehr des Ex- kaisers nach Deutschland   ist von der deutschen Rechtspresse mit be- merkenswerter Zurückhaltung aufgenommen worden. Wir haben nicht vermocht, eine Zeitung zu entdecken, die sich für die Rückkehr Wilhelms II. eingesetzt hätte. Die Gründe sind ja zu verstehen namentlich nach den letzten Leistungen Wilhelm» ll. als Sonntagsprediger gegen das deutsche Volk. Wir könnten uns aber irren. Sollte es an dem fein, sollten wir eine Zeitung der Rechten übersehen haben, die sich für die Rückkehr Wilhelms einsetzt, so bitten wir um Entschuldigung und ersuchen die betreffend« Zeitung ergebenst, sich zu melden.