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Das Arbeitsgerichtsgeseh.

Ueber seinen Aufbau und seine Wirkungen.

In einer vom Berliner Ortsausschuß des ADGB. einberufenen, star? besuchten Bersammlung der Funktionäre der freien Gemert| fchaften sprach am 27. Januar Genosse Regierungsrat Joachim über das vor kurzem verfündete Arbeitsgerichtsgeset

Der Vortragende ging davon aus, daß das Gewerbegerichtsgefeß und das Gesetz betreffend Kaufmannsgerichte zwar eine besondere Arbeitsgerichtsbarkeit geschaffen haben, aber mir für Streitigtetten aus dem Arbeitsverhältnis der gewerblichen Arbeiter und der lauf­männischen und technischen Angestellten und nur für die erste Instanz. Durch die Schlichtungsverordnung von 1923 feien den Gewerbe­gerichten und Kaufmannsgerichten noch einige weitere Arbeits­treitigkeiten übertragen worden, die bis dahin zur Zuständigkeit der Schlichtungsausschüsse gehört hatten. Das Streben der Arbeit nehmerschaft aber gehe feit jeher auf eine allgemeine Arbeits­gerichtsbarkeit für alle Arbeitsstreitigkeiten und alle Instanzen.

Die Zuständigkeitsvorschriften des neuen Arbeitsgerichtsgesetzes tragen diesem Streben im allgemeinen Rechnung. Nach ihm ge­hören vor die Arbeitsgerichte alle Streitigkeiten aus dem Arbeits­verhältnis, mit zwei verhältnismäßig nicht sehr bedeutungsvollen Ausnahmen( Streitigkeiten der Seeleute und um Arbeitnehmer­erfindungen, soweit sie nicht nur die Vergütung betreffen), also auch die Streitigkeiten der bisher nicht erfaßten Berufe, wie Landarbeiter, Behördenangestellte usw., und vor allem auch die Streitigkeiten aus dem follettiven Arbeitsverhältnis, die Streitigkeiten der Tarif­vertragsträger aus dem Tarifvertrag und aus unerlaubten Handlungen des follettiven Arbeitsrechts.

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Das arbeitsgerichtliche Verfahren beginne stets- ohne Rüd ficht auf den Wert des Streitgegenstandes gerichten. Wenn der Streitwert nicht 300 Mart übersteigt und der Streit nicht von grundsäglicher Bedeutung ist, ende der Prozeß mit dessen Urteil, soweit nicht eine Einigung erfolgt. Andernfalls sei die Berufung an das Landesarbeitsgericht beim Land gericht zugelaffen, die im wesentlichen der rechtlichen Nachprüfung bes arbeitsgerichtlichen Urteils diene, ohne jedoch ein nachgetragenes tatfächliches Borbringen einer Partei völlig auszuschließen. Die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts sei nur aus rein rechtlichen Gründen zugelassen, wenn der Streitwert 4000 Mart übersteigt oder wenn der Streit von erheblicher allgemeiner Be­deutung ist; fie gehe an das Reichsarbeitsgericht, das beim Reichsgericht errichtet werde.

Die Berwaltung der gesamten Arbeitsgerichtsbarkeit liege nicht allein in den Händen des Justizminifteriums des Reichs und der Länder, sondern sei den Justizministerien im Einvernehmen mit den Sozialministerien übertragen. Das bedeute, daß kein Berwaltungsaft, also auch feine Richterbestellung, ohne die Zu­stimmung bei der Behörden erfolgen könne.

Das Gesez treffe Borsorge, daß das Verfahren der Arbeits­gerichtsbarkeit sich mindestens ebenso schnell, billig und einfach ab­widele wie das bisherige gewerbegerichtliche Verfahren Die Gebührenvorschriften des Gemerbegerichtsgesetzes feien für die erfte Instanz im wesentlichen übernommen, in allen Instanzen werben Gerichtstoftenvorschüsse nicht erhoben, die Kosten seien vielmehr erst nach Abschluß von der unterlegenen Bartei zu zahlen. Rechts­anwälte jeten in Verfahren vor den Arbeitsgerichten, wie bisher vor den Gewerbegerichten und den Kaufmannsgerichten, als Prozeß vertreter ausgeschlossen, um das Verfahren einfach zu erhalten und die unbemittelte Partei nicht schlechter zu stellen als die wohlhabende, Bertreter der wirtschaftlichen Bereinigungen feien dagegen zugelaffen. Im Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten fönnen fich die Barteien durch einen Rechtsanwalt oder durch den Vertreter einer wirtschaftlichen Bereinigung vertreten lassen. Im Revisions= verfahren vor dem Reichsarbeitsgericht herrsche zwar Anwaltszwang, die Prozeßpartei könne aber jeden ihr geeignet erscheinenden deutschen Rechtsanwalt, nicht nur einen beim Reichsgericht zugelaffenen, mit ihrer Bertretung betrauen.

pre Nach dem beifällig aufgenommenen Bortrag wurde aus der Ber­fammlung eine Reihe von Fragen zur Ergänzung des Gehörten in Einzelheiten gestellt, die der Referent ausführlich beantwortete.

Der Borsigende, Genoffe Sabath, schloß alsdann die Konferenz mit der Ankündigung, daß für die bald bestellten freigewertschaft­lichen Beisiger der Arbeitsgerichtsbehörden eingehendere Rurfe über den Inhalt des neuen Gesetzes abgehalten werden sollen.

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Die Eroberung" in Mecklenburg . Bei der Neuwahl der Ortsverwaltung des Deutschen metallarbeiterverbandes in Rosto d erzielte die Liste der Amsterdamer Richtung, die mit dem Namen Martin Müller begann und aus den Mitgliedern der bisherigen Verwal tung fich zusammensetzte, 372 Stimmen. Die Kommunisten er­hielten trotz aller Anstrengungen nur 89 Stimmen. Der Einfluß der KPD . geht immer mehr zurück.

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Grünbe mehr bestehen, bie Statifitation ber Washingtoner Ron vention vom Verwaltungsrat aus nicht nachdrücklich zu empfehlen. Direktor Albert Thomas , der die lange Debatte in ihren Kern­punkten zusammenfaßte, zeigte sich trotz des vergangenen Wort­gefechtes ziemlich optimistisch, indem er als sicher betrachtete, daß die Konvention in absehbarer Zeit in den wichtigsten Industrie­ländern ratifiziert werden wird.

den in das Direktionskomitee des neuen Instituts für missen=

Der Antrag der italienischen Regierungsvertreter, für die fozial politischen Interessen der geistigen Arbeiter eine eigene ständige Schiedsspruch in der Gladbacher Konfektion. Kommission einzusehen, wie solche für die Schiffahrt und die Land­wirtschaft bereits bestehen, wurde vorläufig dem Arbeitsamt über­München- Gladbach, 31. Januar. ( TU.) Der staatliche Schlichtungs­ausschuß fällte Freitag abend für die Bekleidungsindustrie des wiesen, um in der Session verhandelt zu werden. Schließlich wur­München- Gladbach- Rheydter Bezirks den Schiedsspruch. Das von den Gewerkschaften gekündigte Mantelabkommen soll under schaftliche Arbeitsmethoden als Vertreter der Arbeiter­Die Zahl der ändert bleiben. Die regelmäßige Wochen arbeitszeit fannschaft Jouhaug und Dudegeeft gewählt. also noch weiterhin bis auf 54 Stunden ausgedehnt werden, Sachverständigen für die Prüfung der Regierungsberichte über die ohne daß Lohnzuschläge zu zahlen sind. Für die Attorblöhne Anwendung der Arbeitskonvention wurde von 6 auf 8 erhöht. Als wurde den Arbeitern eine Erhöhung um drei Brozent und Bertreter Deutschlands ist Verwaltungsgerichtspräsident für die Zeitlöhne eine Erhöhung um zehn Prozent zuer- No stig vorgeschlagen. fannt. Die Erklärungsfrist läuft am fommenden Freitag ab. Die nächste Tagung des Berwaltungsrats foll in der Zeit vom 28. März bis 2. April erfolgen.

Zum Streit in der rechtsrheinischen Textilindustrie.

Der italienische Gewerkschaftsbund.

Er denkt nicht daran, sich aufzulösen.

München- Gladbach, 31. Januar. ( WTB.) In den Verhandlungen über das Mehrarbeitszeit abfommen in der rechts­rheinischen Textilindustrie fanden in Köln vor dem Schlichter erneut Berhandlungen statt, nachdem die Gewertschaften den( 33.) Der Italienische Allgemeine Gewerkschaftsverband( Con­Schiedsspruch abgelehnt, die Arbeitgeber ihm ange- federazione Generale del Lavoro ) gibt folgendes bekannt: Des nommen und die Berbindlichteit beantragt hatten. Trotz Erefutivfomitee des Italienischen Allgemeinen Gewerkschaftsver­mehrstündiger Verhandlungen fam man zu feiner Einigung, bandes und die im Ausland befindlichen Mitglieder der Gewerk­so daß der Schlichter erklärte, et behalte fich seine Stellungnahme schaftskommission erlassen im Hinblick auf die von der faschisti­über die Berbindlichkeitserklärung oder die Ablehnung des Schiedsschen Bresse verbreitete Nachricht, daß die Italienische CGL. fpruches vor.

Einigung im Tabakgewerbe.

Zu dieser Notiz in Nr. 44 des Borwärts" teilt uns ber Deutsche Tabatarbeiterverband mit, daß es nicht um eine Vereinbarung für das gesamte Tabatgewerbe handelt, sondern nur um eine solche für die Rauch- und Schnupftabat­industrie, für die der Manteltarif am 31. Oktober abläuft.

In der Zigaretten- und Rautabatindustrie werden die Löhne örtlich bzw. bezirklich geregelt, während in der 3igarrenindustrie mit zentraler Lohnregelung die Unter­nehmer den Reichstarifvertrag zum 31. März d. I. gekündigt haben.

ihre Auflösung beschloffen habe, folgende Erklärung:

1. Nach Anwendung der Ausnahmegesetze hat sich das Ege. tutiotomitee der italienischen CGI. ins Ausland be­geben, um feine Tätigkeit, gemäß dem Mandat, das ihm von den italienischen Arbeitern übertragen wurde, fortzusetzen.

2. Der in Italien durch die Mitglieder des Verwaltungsrates gefaßte Beschluß, daß unter den gegenwärtigen Um änden die Durchführung der Tätigkeit der CGT. als unmöglich anzusehen sei, tann das Eretutio­fomitee in feiner Beise binden, und dieses fühlt sich auch dadurch nicht gebunden, obwohl der Beschluß durch die für die nichtfaschistische italienische Arbeiterbewegung geschaffene Lage cr flärlich ist.

3. Die Bereinbarung zwischen dem Exekutivkomitee der italienischen CGL. und dem Internationalen Gemert­haftsbund von Amsterdam , sowie die sich daraus ergebenden bedingt dafür Gewähr, daß sich die Tätigkeit der italie. Berpflichtungen moralischer und materieller Solidarität, leiften un­nifhen CGT in der nun bevorstehenden neuen Phase ohne Unterbrechung und unbeugsam, gemäß Leitsägen," die demnächſt bekanntgegeben werden, fortseßen wird.

Um das Washingtoner Abkommen. Schluß der Verwaltungsratsfihung des JAA. Genf, 31. Januar. ( Eigener Drahtbericht.) Der Verwaltungs­Verwaltungshafts rat des Internationalen Arbeitsamtes befaßte sich am Sonnabend und Sonntag mit der Ratifikation der Arbeitszeitkonvention. Im Berlauf der Debatte erkannte der englische Regierungs. vertreter die Bestrebungen des Internationalen Arbeitsamtes in bezug auf die Ratifitation des Washingtoner Abkommens an. Seine Rede hinterließ jedoch den Einbrud, daß die englische Regierung bestrebt ist, das Internationale Arbeitsamt immer und immer wieder mit neuen Studien und Erhebungen zu beschäftigen und die Ratifikation möglichst weit hinauszuschieben. Das wurde von den dann folgenden Arbeitervertretern Boulton, Oudegeeft und Hermann Müller Lichtenberg mit aller Deutlichkeit ausgesprochen. Müller­Lichtenberg zog daraus die logische Folgerung, indem er erflärte, daß die Arbeiterorganisationen in den einzelnen Län­bern sich nicht mehr hinhalten lassen und mit dem Hin­weis darauf, daß gewisse Fragen im Internationalen Arbeitsamt noch nicht endgültig abgeschloffen seien, sondern sie nunmehr sowohl Dom gewerkschaftlichen wie vom politischen Standpunkt für die Rati fitation der Arbeitszeitfonvention alles einsetzen würden.

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In einer formulierten Erklärung der Arbeiter. gruppe wird schließlich festgestellt, daß nach der Ministerkonferenz von London und den Beratungen des Sonderausschusses teine

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