2. Beilage zum Vorwärts" Berliner Volksblatt.
Nr. 220.
Freitag, den 20. September 1895.
nach Annahme des Gerichts wohl berechtigt gewefen fei, das
dort Mißstände in solcher Menge obgewaltet, daß Glockmann
12. Jahrg.
Gerichts- Beitung.
D
Aus
Die Heilanfalt des Dr. König in amtlicher Beleuchtung. felbe zu verlassen. Besonders' falle ins Gewicht, daß die AnEin Krankenkaffen Schwindler vor Gericht stalt zur betreffenden Beit nicht den Anforderungen Mainz wird uns berichtet: Vor den Schranken der hiesigen Ein Musterinstitut scheint die Heilanstalt des Herrn an die Reinlichteit entsprach, welche zu stellen feien. Straffammer stand am Dienstag der Gerbergehilfe Friedrich Dr. Hönig in der Wilhelmstraße 111 zu sein. Der Sicher hätten die Wanzen dem Kläger wie anderen die NachtArbeiter Glockmann, den die Steinbruchs- Berufsgenossenschaft in ruhe geraubt, auch wäre bei Beurtheilung der Sache zu be- Steinmetz und der Dienstmann Wilhelm Giffel, ersterer Anwendung des§ 7 des Unfallversicherungs- Gesetzes von 1884 rücksichtigen, daß die Kost thatsächlich damals ungenügend ge- angeklagt des Betruges und der Urkundenfälschung, letzterer der dem Dr. Hönig zur Behandlung überwiesen hatte, fand es in wesen sei, während die Räumlichkeiten ebenfalls nicht genügt Hehlerei und der Anstiftung zum Betrug. Steinmez roar fieben dessen Anstalt nicht ganz geheuer und verließ das Institut, ob- hätten. Jahre lang Kassirer der hier bestehenden Ortsverwaltung der wohl der genannte Arzt die Kur für noch nicht beendet erklärte. Die amtlich festgestellten Thatsachen enthalten für einen be: Hirsch- Duncker'schen Krantentasse des GewerkDaraufhin lehnte die Berufsgenossenschaft jede Rentenzahlung trächtlichen Theil der Arbeiterschaft, und namentlich für die vereins deutscher Schuhmacher und Lederarbeiter. an Glockmann ab. Dr. Hönig hatte dem Kranken in meisten Invaliden der Arbeit, welche von der Berufsgenossen. Steinmetz war geständig, in den letzten drei Jahren durch falsche zum Beispiel Frechheit, Trunksucht und dergleichen Wie aus früheren Mittheilungen, die der Vorwärts" brachte, M. einem Gutachten allerlei schöne Eigenschaften zugeschrieben, schaft in dieser Art untergebracht worden sind, nichts neues. Gintragungen in den Büchern und durch Führung von Kranken, die gar nicht trant waren, sich etwa mehr. Auf grund des Gutachtens nahm die Genossenschaft ersichtlich, ist das Institut des Dr. Hönig auch durchaus nicht 640 m. erschwindelt zu haben. Der Angeklagte behauptele, von als ganz sicher an, daß G. vollständig austurirt worden wäre, das einzige, in dem franke Arbeiter derart skandalös behandelt dem Vorsitzenden und Mitangeklagten Gissel angeftiftet worden wenn er sich länger in der Anstalt des Dr. Hönig aufgehalten wurden; man fann wohl im Gegentheil sagen, daß der Devise zu sein; dieser habe auch einen Theil der Beute erhalten, während hätte. Glockmann legte nun beim Schiedsgericht Berufung ein„ billig und schlecht" kaum anderswo leichtherziger gefolgt wird, iffel behauptete, er habe zwar Geld von Steinmez geliehen, doch habe er nicht gewußt, daß dasselbe der Kasse entnommen und machte zur Rechtfertigung seines Handelns folgendes geltend: als in manchen Zweigen der herrlichen Sozialreform. Der Aufenthalt im Institut des Dr. Hönig sei ihm durch worden sei. Es wurde konstatirt, daß die Kontrolle äußerst Vielleicht begreifen unsere staatsstüßenden Biedermänner, mancherlei Uebelstände verekelt worden. Das Effen sei äußerst wenn sie lesen, wie man mit franken Proletariern umgeht, mangelhaft gewesen, daß Steinmetz selbst Revisionsbemerkungen schlecht gewesen, die Wanzen wären in Schaaren über die warum die königlich preußische Sozialreform nicht vermocht mit dem Namen des Revisors in die Bücher eingetragen und armen Insassen hergefallen und hätten ihnen eine furchtbare hat, auch nur einen Arbeiter der Sozialdemokratie zu ent- daß er sich Blankoscheine von dem Kassenarzt Dr. Gartenfeld verschafft hatte, welche er mit seinen angeblichen Kranken Pein verursacht, und zuguterlegt habe noch der gräßlichste Radau, reißen. ausfüllte. der aus einem Lokal unter der Anstalt allnächtlich ertönte, das Als im April d. J. der Vorstand neu gewählt wurde, ents feine dazu beigetragen, daß man um die Nachtruhe stand bei Uebergabe der Bücher Verdacht. Man erkundigte sich gekommen sei. Das Schiedsgericht erkannte zu bei den angeblich als frank geführten Rassenmitgliedern, und sn tam der Schwindel ans Tageslicht. Der Staatsanwalt beantragte gegen Steinmetz 1 Jahr, gegen Giffel 6 Monate Gefängniß. Das Gericht verurtheilte Steinmetz wegen Urkundenfälschung und Betrug zu acht Monaten Gefängniß und sprach Giffel wegen mangelnden Beweises frei.
Soziale Rechtspflege.
gunsten des Klägers, indem es ausführte, hier stehe Be- Gewerbegericht. Im Gegensatz zu der bisherigen hauptung gegen Behauptung, und da Dr. Hönig bei der Sache Praxis des Gerichts steht eine den Arbeitern günstige Entinteresfirt sei, tönne fein Gutachten nicht als entscheidung, welche dieser Tage von der Kammer VI unter dem scheidend angefehen werden. Die Berufsgenossenschaft war der Vorsitz des Assessors Unger gefällt wurde. Das Waschmädchen entgegengesetzten Meinung; sie legte deshalb Rekurs ein und be- W. hatte sich berechtigt gefühlt, ihre Stellung bei der Restaurateurin antragte, Dr. Hönig seine Angaben beschwören zu lassen. Das Bauer ohne vorherige Kündigung aufzugeben, weil sie von derReichs- Versicherungsamt ließ es sich jedoch angelegen sein, über selben geschlagen worden war; außerdem war Fräulein W. aber Die Auflagefache gegen den Restaurateur Otto Denete die Zustände in der fraglichen Anstalt aus anderen Quellen Auf- noch flagbar geworden, in der Ueberzeugung, Anspruch auf eine wegen Beleidigung des städtischen Gasinspektors John wurde flärung zu schöpfen. Zunächst wurden einige Leute vernommen, Entschädigung zu haben. Das Gericht stellte folgendes fest. gestern noch einmal vor der zweiten Straftammer des Landdie ebenfalls bei Hönig untergebracht waren. Dieselben be- Bereits am Tage nach dem Engagement überhäufte die Beklagte gerichts I verhandelt, nachdem das frühere auf zwei Monate stätigten sowohl sowohl die Behauptungen des Klägers hin- das Mädchen mit Vorwürfen über ihre angeblich zu geringen Gefängniß lautende Urtheil wegen eines formellen Fehlers vom sichtlich des Essens, das öfter verdorben und Leistungen und ließ dabei die Aeußerung fallen, sie hätte dasselbe Reichsgericht aufgehoben worden war. Der Angeklagte hatte in mangelhaft gewesen sei, sowie auch bezüglich der Störung sicher nicht angenommen, wenn sie gewußt hätte, was für eine einer Beschwerdeschrift den Gasinspektor John grober Pflichtder Nachtruhe durch die Wanzen und den Lärm im faule Here sie sei. Natürlich hatte die Klägerin darauf gedient und widrigkeiten beschuldigt, die besonders darin gipfelten, daß Parterrelokal. Außerdem ließ sich das Gericht aber noch die in ihrer Empörung über die ihr zutheil gewordene Beschimpfung John Arbeiter, welche vom Magistrat befoldet wurden, Aften über eine Untersuchung kommen, welche der Stadt sich dazu verleiten lassen, von der großen Schnauze der Beklagten zu Privatzwecken beschäftigen sollte. Außerdem hatte physikus im Auftrage des Polizeipräsidiums auf zu sprechen, die auch noch mal kleiner werden würde. der Angeklagte ehrenkränkende Behauptungen über das eine frühere Beschwerde unternommen hatte. Da wurde denn Hierauf war die etwas exaltirte Bauer über die Klägerin Gheleben des Inspektors John aufgestellt. Seitens der auch festgestellt, daß der städtische Arzt zur betreffenden Zeit hergefallen und hatte dieselbe geschlagen und zu Boden Vertheidiger, Rechtsanwälte Schöps und Cassel, war ein so die Roft für nicht genügend und den vorhandenen Luft- gerissen; grob mißhandelt, wie der Vorsitzende für erwiesen er- umfangreicher Wahrheitsbeweis angetreten worden, daß die Verraum für zu gering befunden hatte. Ferner, daß Bade- flärte. Das Gericht hielt die gegenseitigen Beleidigungen der handlung acht Stunden in Anspruch nahm. Das Ergebniß derräume überhaupt fehlten und daß nicht selten die Nacht Parteien für ausgeglichen und sprach der Klägerin eine Ent- felben war, daß der Angeklagte diesmal zu einer Geldstrafe von ruhe der Patienten durch Wanzen und Musik gestört wurden. schädigung für vierzehn Tage unter der Begründung 300 m. verurtheilt wurde, da der Gerichtshof zu seinen Gunsten Das Reichs- Versicherungsamt sprach dem Kläger nicht das Rentenzu, daß fie infolge der groben Mißhandlung zum annahm, daß er sich in verschiedenen Punkten im guten Glauben bezugsrecht ab, wie die Genossenschaft beantragt hatte, es ermäßigte Berlaffen der Arbeit berechtigt gewesen sei und auf die befunden habe. Die. Verhandlung fand unter Ausschluß der aber die ihm vom Schiedsgericht zugesprochene höhere Rente auf Entschädigung Anspruch habe. Die Entscheidung widerspricht Deffentlichkeit statt. 20 pCt., und zwar lediglich, weil es auf grund des Gutachtens insofern der bisherigen Juditatur, als nach derselben ein gesetzeines namhaften Arztes ihn nur in diesem Grade für noch er- licher Grund zum sofortigen Verlassen der Arbeit lediglich zu werbsunfähig zu erachten vermochte. Im Prinzip siegte also diefem, nicht aber noch zu einer Entschädigungsforderung berechder Kläger auch in letter Instanz. In der Begründung des tigen sollte. Mit Freuden wäre es zu begrüßen, wenn obige EntUrtheils verwies der Vorsitzende, Geh. Regierungsrath Stolzscheidung nicht vereinzelt bliebe, wäre doch damit den Untermann, darauf, daß bei der Behandlung im Krankenhause, nehmern das beliebte Mittel aus der Hand gewunden, sich durch in die sich zu begeben die Genossenschaften von den Ver- fortlaufende Drangfalirungen, Beschimpfungen 2c. unbeliebter letzten verlangen dürften, immer Voraussetzung fei, ob fie Arbeiter bequem und ohne Nachtheil zu entledigen. auch den Heilungsprozeß begünstige. Während des Aufenthaltes des Klägers im Hönig'schen Institut hätten nun
Neuestes allein wirksames Gefek zum Schuh des Handwerks.
II.
III Artikuln, das Lehrlingswesen betreffend. § 1. Welcher Meister einen Jungen empfänget in die Lehrjahre, der soll darnach sehen, daß er recht sei von Vater und Mutter, daß er gefirmt oder confirmieret sei und daß er sich fleißig halte zum Hause und Tische des Herrn.)
§ 2. Niemand darf einen Jungen aufnehmen, dessen Eltern unehrliche Leute sind.2) § 3. Die Lehrzeit beträgt mindestens drei Jahre, doch kann sie auf Veranlassung des Meisters noch länger ausgedehnt werden.3)
§ 4. Welcher Junge das Amt lernen will, der soll dem Meister Lehrgeld geben 75 Mart, und soll geben dem Amt( also der gesammten Meisterschaft) eine halbe Tonne Bieres.4)
§ 5. Wäre es, daß ein Junge die Lehrjahre würde anfangen und dann entliefe seinem Meister binnen dem ersten Jahre, so soll der Meister das Lehrgeld behalten.5)
§ 6. Welch Junge seinem Meister entläuft aus dem Dienst, der soll das Meisterrecht im Amte niemals erhalten.6)
1) In unserer Vorlage aus dem 15. Jahrhundert wird unbegreiflicherweise nur auf die eheliche Geburt Werth gelegt. Im Zeitalter der Kirchenbauten und der Religionserhaltung muß natürlich auf Kirchlichkeit ganz anderes Gewicht gelegt werden, hieraus erklärt sich der sinngemäße Zusatz. Vielleicht dürfte es fich empfehlen, die Lehrlinge erst auf ihre spätere Militärtauglichkeit untersuchen zu laffen, und nur taugliche aufzunehmen, da ja die Erhaltung des Handwerkerstandes doch auch im Interesse unseres stolzen Kriegsheeres gefordert wird.
2) Im Mittelalter verstand man unter unehrlichen Leuten Abdecker und dergleichen, heute in der Maienblüthe Stumm'scher Sozialreform ist natürlich unehrlich gleichbedeutend mit sozialistisch, und Grundbedingung für einen Lehrling ist, daß seine Eltern weder Hezer noch sonstige Angehörige der sozialdemokratischen Rotte sind.
-
IV. Artikuln, so die Handwerkerknechte?)
betreffen.
§ 1. Erstlich sollen hinfüro mehr keine Handwerkerknechte sich zusammen verbinden, vereinen noch verheften, noch keine Bündnisse machen, noch keinerkei Umlage und Steuer erheben, noch keinerlei Gebot und Verbot untereinander haben, es sei denn mit Urlaub und Verlaubung ihres Meisters, des Rates und der Polizeis) einer jeglichen Stadt, darinnen sie gesessen sind.9)
Soziale Meberlicht.
Krankenkassen. Den nachbenannten Krankenfassen: 1. Bera einigte Sterbe- und Krankenkasse zu Franzöfifch- Buchholz, 2. Hetlinger freiwillige Krankenkasse( E. H.). 3. Krantentaffe des Kaufmännischen Vereins zu Hannover ( E. H.), 4. Kranken- und Sterbekasse zu der allerseligsten Jungfrau Maria und zum bl.Rilianus ( E. H.) in Lechenich , 5. Kranken- und Sterbekasse von Baumberg , 6. Algemeine Handwerker Kranken- und Unterstützungskaffe
§ 5. Es sollen auch nach dieser Zeit alle Knechte in keinem Wirtshaus, noch Kasino oder Garten nicht zehren oder trinken, noch zusammenkommen; und wer das verbräche, der bessert 50 Mart u. f. w. wie in§ 4.
§ 6. Es sollen auch alle Wirte und die solche Häuser haben nicht zulassen, daß solches geschähe; nnd wer das thäte, der bessert 30 Mart. Doch geht alles dies nicht an Kaufleute, Meister und Bürger, so ehrliche, redliche Leute sind. 13)
§ 7. Es soll niemand den Handwerkerknechten mehr Lohn
§ 2. Darauf sollen hinfüro alle dienenden Knechte, sie geben als 2 Mark und 6 Pf. Biergeld. Die Knechte dürfen dienen dem Ritter oder dem Bürger, und alle Handwerkerknechte nicht denn beim Meister hausen. Der Meister soll ihnen geloben und schwören, Bürgermeister, Polizei und Rat derselbigen gäben Kochspeise und Kuhfent( Hausbier mit sehr reichlichem WasserStadt gehorsam zu sein, ihren Nußen und ihre Ehre zu fördern, zufah) nach alter Gewohnheit. Gäbe jemand darüber, der soll ihren Schaden zu verhüten und zu wenden nach ihrem besten es büßen bei 5 Mark und 1 Tonne Bier für die Meisterschaft.14) Vermögen getreulich und ohne alle Gegenrede.10)
§ 3. Hat ein Knecht mit seinem Meister oder der Meisterschaft oder mit einem anderen Knechte irgend etwas zu schaffen oder abzumachen, das soll er austragen vor der Meisterschaft seines Handwerks und nirgend anderswo und halten, was von denen beschlossen wird.11)
§ 8. Es soll weder Meister noch Knecht länger arbeiten des heiligen Abends im Winter als nach 3 und im Sommer als nach 4 Schlägen; des Werkeltages Winter und Sommer des Morgens nicht vor 4 und des Abends nicht nach 7 bei Strafe von 2 Mark.
§ 9. So ein Knecht mit Unwillen oder Unfrieden sich scheidet von seinem Meister, den soll kein Meister nehmen binnen Jahr und Tag.
§ 4. Es sollen alle Knechte nachts nicht auf Sonderwegen gehen, es sei denn er ginge im Dienst seiner Herrschaft oder Meisterschaft. Und wer sonsten dabei betroffen wird. der bessert Es folgen nun noch viele schöne Paragraphen, die wir aber ( bezahlt) 30 Mark; welcher aber des Geldes nicht hat, der nicht alle abdrucken können. Wir geben daher nur noch den soll 4 Wochen dafür im Turm( zu Plößensee) liegen und Schlußparagraphen. dem nichts anderes gegeben werden soll, denn Wasser und Brot.12)§. Und welcher Knecht sich wider diese verschiedenen Stück
Punkte und Artiful setete und ihnen nicht nachgehen wollte, den sollen alle andern Meister in diesem Kreise, Stadt und Handwerk nicht aufnehmen zum Knechte und ihn weder hausen noch höfen; und welcher Meister das verbräche, der büßt vier Gulden. 16)
7) Es empfiehlt sich, das patriarchalische Verhältniß, dem die neuere Handwerker- Gesezgebung wieder zusteuert, gleich in der Wahl des Titelwortes anzudeuten, und so das moderne vom Klassen: bewußtsein durchwehte Wort, Arbeiter" durch den dem Zukunftsideal der Zünftler entsprechenderen Ausdruck Knecht" zu ersetzen. In unserer Vorlage aus dem 15. Jahrhundert fehlt natürlich die Polizei, da man im dunklen Mittelalter die segens reiche Bedeutung dieser in modernen Großstädten allmächtigen Berbotes Institution noch keineswegs erkannt hatte.
Leider ist jene Kommune auf halbem Wege stehen geblieben und hat nur eine geringe Strafe auf die Uebertretung dieses gesetzt, während doch jeder human Denkende zugeben muß, daß für ein so schweres Vergehen, 9) Hiermit wäre jede politische oder gewerkschaftliche Orga- wie das Ausgehen eines Handwerkerknechtes nach Dunkelnisation der„ Handwerkerknechte" im Reime erstickt, so daß es werden, 4 Wochen„ Turm" bei Wasser und Brot wirklich nicht erst eines neuen Sozialistengesetzes gegen diese Rotte von nur eine milde Strafe bedeutet. Menschen bedürfte.
13) Eine sehr verständige Verordnung! Die Handwerkerknechte müssen im Winter um 9, im Sommer um 10 nach Hause gehen, damit sie am nächsten Tage ordentlich schuften können. Die Meister und Bürger haben dann das Reich für sich und können in arbeiterreinen Lokalen in ehrlicher und redlicher Leute Gesellschaft feine Polizeistunde.
-
-
10) Selbstverständlich ist es ein völlig unleidlicher Zustand, wenn, wie in Berlin z. B., die Meister eine freisinnige Stadt verwaltung wählen, und die Handwerkerknechte einen sozial3) Diese Bestimmung wird niemand ungerecht finden, der demokratischen Stadtverordneten; denn lettere werden natürlich bedenkt, daß der Lehrling in erster Linie für die Frau weder den Nuzen noch die durch Kameel- Inschriften beglaubigte der schweren Aufgabe des Biervertilgens obliegen, ihnen schlägt Meisterin das Dienstmädchen ersetzen muß, und wie Ehre des Rathes derselbigen Stadt fördern. Falls man den sehr es zur Bequemlichkeit des Meisters beiträgt, nicht fort Handwerkerknechten also überhaupt noch ein Wahlrecht zugestehen 14) Gegenüber der ausschweifenden Forderung eines Minimalwährend neue Dienstboten beziehungsweise Lehrlinge anlernen zu will, müssen sie gehorsam, getreulich und ohne alle Gegenrede so lohnes, wie sie heute vielfach erhoben wird, ist es sehr angebracht, müssen. wählen, wie der Rath befiehlt. den in den alten Zünften üblichen Maximallohn versteht sich 4) Wenn ein Meister die Freude hat, einen Dienstboten zu 11) Einer der größten Uebelstände für die heutigen Unter- möglichst niedrig bemessen wieder zu neuem Leben zu erwecken. erhalten, der ihm nichts kostet, sondern ihm sogar noch Lehrgeld nehmer ist das Gewerbegericht, bei dem die Handwerkerknechte 15) Die Durchlöcherung der Sonntagsruhe stimmt so sehr mit gugiebt, so ist es nur gerecht, daß auch den übrigen Meistern an der Rechtssprechung theilnehmen. Das muß natürlich wegfallen. dem augenblicklich herrschenden Prinzip unserer Gesetzgebung mit Freibier eine kleine Freude bereitet wird. Doch dürfte Bei der sprüchwörtlichen Unparteilichkeit der Innungsschiedsgerichte überein, daß wir darüber nichts zu sagen brauchen; und wie heute bei dem infolge des Kulturfortschritts entwickelteren Durst und bei der großen Beliebtheit, deren sie sich auch in Arbeiterkreisen wohlthuend steht der Forderung des Achtstundentages hier ein der Meister eine halbe Tonne entschieden zu wenig sein. erfreuen, dürfte eine Ausdehnung derselben und damit eine 15 stündiger Normalarbeitstag gegenüber! 5) Natürlich! Wenn der Meister durch Entlaufen des Lehr- Wiederbelebung der alten Zunftgerichtsbarkeit sehr am Plaze jungen gezwungen ist, sich einen Dienstboten zu verschaffen, so muß er sich mindestens doch am Lehrgeld schadlos halten können. 6) Strafe muß sein. Wie könnte auch die väterliche Zucht und das sittliche Moment, das beim Lehrlingswesen immer be tont wird, zur Geltung fommen, wenn sich ihnen der Junge" ohne weiteres entziehen könnte!
16) Den Handwerkerknechten ist in§ 1 jede Koalirung, sein. Wenn damit von vornherein auch nur garantirt wäre, jeglicher Streit, Boykott und dergleichen aufs strengste untersagt. daß die Meister nie unrecht haben, so wäre doch auch hiermit Den Meistern müssen derartige Kampfmittel nicht nur erlaubt schon viel gewonnen- versteht sich, für die Meister. sein, ihnen werden sie geboten; ja es wird sogar auf die strenge 12) Eine ihrer Zeit vorauseilende ostelbische Kommune hat Einhaltung eines Lockout eine hohe Konventionalstrafe gesetzt.
-
in diesen Tagen den Arbeitern verboten, nach 10 Uhr auszugehen. Derartiges sollten sich doch unsere Sozialistenfresser nicht entgehen Eine Verallgemeinerung diefes Ntases ist dringend erforderlich. I laffen.