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fr. 186+44. Jahrgang

62. Beilage des Vorwärts

Internationale Industriekartelle.

Die Verteidigung der Arbeiter und Konsumenten.

Unter den Dentschriften, die dem porbereitenden Komitee der| faffen und sie international zu regeln. Sobann würden die folgen­Weltwirtschafts- Konferenz zur Frage der internationalen Kartelle den Hauptpunkte den Inhalt der internationalen Konvention zu und Trusts erstattet worden sind, verdient besondere Aufmerksamkeit bilden haben: eine Arbeit des Profeffors an der Universität Paris und Mitglieds der Sorbonne William Dualid über die internationalen in duftriellen Zusammenschlüsse und ihre sozialen Folgen, die bemer­fenswerterweise den Untertitel Die Berteidigung der Arbeiter und der Konsumenten" führt. Dieses Memorandum hat den Vorzug, daß es nicht bei der Darlegung der sozialen Bedeutung der internationa­len Kartellierung und Vertruſtung stehen bleibt, sondern daß es aus der Darlegung die Konsequenzen zieht, die in Vorschlägen für internationale Vereinbarungen über eine Kontrolle der monopolistischen Unternehmungsorganisationen Kontrolle der monopolistischen Unternehmungsorganisationen gipfeln.

Die sozialen Gefahren,

die mit der an sich vorteilhaften Zusammenfassung der Produktion und der Berteilung der Waren verbunden sein fönnen, bedrohen auf der einen Seite die Arbeiter, die in den zusammengefaßten Unternehmungen beschäftigt sind, und auf der anderen Seite die Verbraucher der von diesen Unternehmungsgruppen produ­zierten Waren. In dem Maße, in dem die Arbeiter selbst die Ber­braucher der erzeugten Artikel sind, vereinen sie in ihrer Person die beiden bedrohten Kategorien. Dualid vertritt auf Grund der bis­her gemachten Erfahrungen die Auffassung, daß es nicht angebracht fei, auf diesem Gebiete gefeßlichen Schuß zu verlangen, sondern daß die straffere Organisation der Arbeiterschaft selbst die beste Abwehr bedeute gegenüber Bestrebungen zusammengeschlossener Unternehmer, mit dem Ziele, die Macht der Arbeiterorganisationen zu brechen. Da die Arbeiterschaft grundsäglich den technischen Fortschritt bejaht und die Rationalisierung felbst fordert, besonders um die Möglichkeit der Arbeitszeitvertürzung zu beweisen, fann es auch nicht in Betracht kommen, unter diesem Gesichtspunkt der in vielen Fällen sehr schmerzhaften, aber unvermeidlichen Frei fegung von Arbeitsfräften den internationalen Zusammenschlüssen entgegenzutreten. Möglich wäre es nur, auf diesem Gebiet sozial­politische Maßnahmen zu treffen, die in der Richtung liegen tönnten, daß bei internationalen Zusammenschlüssen die Berpflichtung zu übernehmen wäre, für die Entlassung von Arbeitern eine bestimmte ausreichende Frist einzuhalten und einen besonde. ren Fonds durch die Industrie zu gründen für Entschädigungen bei der durch Rationalisierung hervorgerufenen Arbeitslosigkeit.

Der Zentralpunkt: Schutz der Verbraucher. Den Zentralpunkt des Problems der internationalen Industrie­zusammenschlüsse jieht Qualid nicht auf dem Gebiet des Schutzes der beteiligten Arbeiter, sondern auf dem Gebiet des Schuges der Verbraucher gegen die monopolistischen Tendenzen, die zur Einschränkung der Broduktion und zur Erhöhung der Breise führen. Bei der Erörterung der Möglichkeiten, die für die Schaffung eines derartigen Schutes unter Wahrung der Grundlagen der gegen­wärtigen Gesellschaftsordnung bestehen, lehnt Qualid Verbote und Unterdrückungen der Zusammenschlüsse ab. Nicht die Unterdrückung, sondern nur die Regelung und die Kontrolle der internationalen Busammenschlüsse tönnen als Eingriffe der öffentlichen Macht in Frage tommen. Zunächst täme es darauf an, die Mertmale festzulegen, auf Grund deren industrielle Zusammenschlüsse als inter­nationale monopolistische Organisationen anzusprechen wären, die das Arbeitsgebiet des Bölferbundes berühren. Als solche inter­nationale Zusammenschlüsse sind nach der Meinung von Dualid Zu­sammenschlüsse von Unternehmungen zu betrachten, die eine wesentliche Bedeutung auf dem Martte DON mehreren der Hauptländer der Produktion und des Ver­brauchs der betroffenen Waren haben.

Sodann ist die wichtigste Maßnahme die Verpflichtung zur Publizität der geschlossenen Vereinbarungen. Ein 3wang zur Anmeldung der internationalen Zusammenschlüsse zur Della rierung ihres Bieles und ihrer Mittel, ihrer Mitglieder, ihrer Rechte und Pflichten und der getroffenen Maßnahmen muß bei einer be. stimmten Stelle, die dem Völkerbund anzugliedern ist, gesichert mer­den. Endlich kommt es darauf an, Maßnahmen und Organe für die kontrolle der monopolistischen Unternehmungsorga­nisationen zu schaffen. Hierbei wird es vor allen Dingen wichtig sein, daß in jedem Lande, in dem die internationalen Gruppen ihren Einfluß ausüben, eine Kontrolle nach übereinstimmen. den Methoden stattfindet, um zu verhindern, daß eine Ver. schiedenartigkeit der Behandlung die Zusammenarbeit der Staaten auf diesem Gebiet durchfreuzt.

Eine Kontrollfonvention der Völterbundsstaaten.

Zur Erreichung der gesteckten Ziele wird vorgeschlagen, daß der Entwurf einer Konvention den Mitgliederstaaten des Völker­bundes zu unterbreiten sein wird. An der Spize dieses Entwurfs wird eine grundsägliche Erklärung über den Geist zu stehen haben, in dem der Völkerbund es für notwendig gehalten hat, sich mit der Frage der internationalen industriellen Zusammenschlüsse zu be

है

Donnerstag, 21. April 1927

ämter aus Beamten, Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer­organisationen und Vertretern der Konsumgenossenschaften besteht Uebereinstimmung zwischen den deutschen gewerkschaftlichen Forde rungen und den Entwürfen des Pariser Professors Qualid. Wenn die Weltwirtschaftskonferenz sich diese Maßnahmen zur Abwehr des Mißbrauchs monopolistischer Unternehmerorganisationen zu eigen machen würde, so würde davon eine sehr begrüßenswerte Befruch­tung der Kontrollgefeßgebung auch in den einzelnen Staaten, nicht zuletzt in Deutschland , ausgehen.

Der Wert der amtlichen Erntestatistik.

Bedenkliche Feststellungen.

Jeder internationale industrielle Zusammenschluß, der vom soll, hat die Meldepflicht gegenüber dem wirtschaft. Bölkerbund und von seinen Mitgliederstaaten anerkannt werden lichen Bureau des Bölferbundes ober einer besonderen dafür zu bestimmenden Stelle. Mit der Anmeldung sind die Aus­fünfte über die beteiligten Unternehmen und ihre Staatszugehörig. Der Fabrifdirektor und Rittergutsbefizer Gütte. feit, über ihre Produkte, über die Bedingungen des Bufammen- 3eiß hat dem Reichsernährungsminister Pürzlich eine Denkschrift schlusses, seine Biele, seine Mittel und seine Statuten zu verbinden. über die Notwendigkeit des intensiven Züderrübenbaues in Deutsch­Busammenschlüsse, die sich nicht der Anmeldepflicht unterziehen, Zusammenschlüsse, die sich nicht der Anmeldepflicht unterziehen, land, übermittelt. In dieser Dentschrift werden unter anderem die ren Cristenz aber doch in der einen oder anderen Weise dem Bölferbund bekannt wird, werden mit der Bermutung belastet, ein durchschnittlichen, sich aus dem Statistischen Jahrbuch für 1926 er­unerlaubtes Biel zu verfolgen oder den Mißbrauch gebenden Ernteziffern denen der beiden Kreise 3eiz und ihrer ökonomischen Macht anzustreben. Gegenüber derartigen Zu- Weißenfels gegenübergestellt. Das dadurch entstandene Bild sammenschlüssen kann der Völkerbund die Staaten, die es angeht, sieht so aus: auffordern, alle Mittel zu gebrauchen, die ihnen die innere Gesetz­gebung zur Berfügung stellt: Auflösung, gerichtliche Verfolgung, Geldstrafen usw.

Genteertrag pro ha nach der Reichs statistit

20,7

17,1

18,1

W

16,2

W

Ferner sollen in allen Staaten Ueberwachungs Startoffeln ha 148,5 Doppelztr. organe in der Art des amerikanischen Kontrollbureaus errichtet Weizen werden. Diese Kontrollämter sollen erstens die lokale Ueberwachung Roggen der ordnungsmäßig angemeldeten internationalen Zusammenschlüsse Gerste ausüben, sie sollen zweitens die Grundlagen der Klagen prüfen, die Safer gegenüber irregulären, d. h. nicht angemeldeten, internationalen Zusammenschlüssen, die sich auf ihrem Gebiet betätigen, erhoben werden; sie sollen drittens die Ergebnisse ihrer Untersuchungen durch ihre Regierung der Zentralstelle des Bölkerbundes übermitteln, damit diese einschreiten fann, unbeschadet der Maßnahmen, die in den einzelnen Ländern auf Grund ihrer Gesetzgebung getroffen werden. Um diesen Organen den Charakter der Bertretung der öffentlichen Interessen im weitesten Maße zu sichern, sollen sie aus drei Gruppen zusammengesezt sein:

1. aus den Beamten als Spezialisten der Verwaltung und der Rechtspflege;

2. aus Bertretern der Unternehmer und Ar­beiter in gleicher 3ab1, eingeteilt nach den großen Zweigen der industriellen Produktion von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Fertigwaren, die den Gegenstand industrieller Zusammenschlüsse bilden;.

3. aus Vertretern der legten Berbraucher, d. h. praktisch aus Vertretern der Konsumgenossenschaften.

Auf dem Gebiete der internationalen Zusammenschlüsse werden diese Kontrollämter besonders die Aufgabe haben, festzustellen, ob die Zusammenschlüsse zu einer systematischen Berringerung der Pro­buktion oder der Versorgung führen, ob sie ein Land im Verhältnis zu anderen benachteiligen oder auch, ob sie zu einer systematischen Ausbeutung der Arbeiter durch fortgelegten Lohn­brud führen oder zur Arbeitslosigkeit durch Personalentlassungen ohne Entschädigung.

Ein Zentralfontrollamt des Bölferbundes.

Die Kontrollämter der einzelnen Länder sollen direkt oder auf diplomatischem Wege in Verbindung stehen mit dem 3entral fontrollamt beim Bölkerbund, das analog den Kontrollämtern der einzelnen Länder zusammengesetzt werden soll. Das Zentral­fontrollamt fönnte durch die Vertreter der Regierungen, der Arbeit­geber und Arbeiter beim Internationalen Arbeitsamt, ergänzt durch Bertreter der Konsumgenossenschaften, gebildet werden.

Das Zentralfontrollamt hätte erstens die internationale Re­gistrierung zu überwachen, es hätte zweitens die Klagen zu prüfen, die thm insbesondere von den Kontrollämtern der einzelnen Staaten über schädliche Wirkungen bestimmter Zusammenschlüsse überwiesen werden, und es hätte diese Klagen weiterzugeben an diejenigen Staaten, denen die Mitglieder der Zusammenschlüsse, gegen, die sich Beschwerden richten, angehören, mit der Aufforderung, gegen die Mißstände einzuschreiten.

Wenn der Staat oder die Staaten, an die eine solche Aufforde­rung zum Einschreiten ergeht, sich weigern, sie auszuführen oder die Berechtigung der erhobenen Klagen bestreiten, und wenn der jenige Staat, von dem die Klage ausgeht, auf seiner Beschwerde beharrt, so fann ein Verfahren vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof nach den Regeln des Völkerbunds vertrages. eingeleitet werden. In legter Linie fönnen nach der all­gemeinen Uebung der Bölkerbundsverträge repressive Maßnahmen gegen Staaten vorgesehen werden, die sich den Verpflichtungen der Konvention entziehen.

Wenn man diese Borschläge in ihrer Gesamtheit überschaut, so sieht man, daß sie auf dem Wege über eine internationale Berein. barung einen ganz ähnlichen Aufbau von Kontrollämtern innerhalb der einzelnen Länder mit dem Ueberbau eines Internationalen Kontrollamtes beim Bölferbund vorsehen, wie er in den gemein famen Forderungen der deutschen gewerkschaft lichen Spigenverbände vom 10. Februar d. J. gefordert worden ist. Auch in bezug auf die Zusammenseßung der Kontroll­

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Ernteertrag bro ha in den Kreisen Beig und Weißenfels ( Privatstatistik) 186 Doppelztr.

27,8

25,8

24,7

21,7

" "

Ernteertrag in den Werken der Zucker­fabrit Beig

180 Doppelztr.

80,5

31,0

32,4

PP

22,7

Dieses Zahlenbild läßt die Vorsicht, mit der wir von jeher der amtlichen Erntestatistit gegenüber. stehen, vollauf berechtigt erscheinen. Hier wird wiederum und zwar diesmal von einem Landwirt der flare Na ch weis erbracht, daß die Verhältnisse in der Praxis wesentlich

günstiger aussehen, als sie von der amtlichen Erntestatistik sehr oft dargestellt werden. Wenn man die Angaben der Reichsstatistik den­jenigen über die Werke der Zuckerfabrik 3eiß gegenüberstellt, ergibt sich eine Differenz von durchschnittlich 50 Propent, gegenüber denjenigen über die Kreise Zeiß und Weißenfels eine Differenz von 33% bis 50 Prozent.

Das Bild bekommt ein noch anderes Aussehen, wenn wir be. rechnen, wie sich die Gesamternte in den beiden Kreisen Zeis und Weißenfels einmal nach der Reichsstatistit, dann nach der pri­Daten Statistit ausnimmt. Die Gesamternte in den beiden genannten Kreisen beträgt: Nach der Reichsstatistik Nach der Privatstatistik 1 036 530 Doppelztr. 1 256 400 Doppelztr.

Kartoffeln Beizen Roggen. Gerste Safer

238 112

148 958

103 079

152 879

819 783

220 388

140 666

204 782

Bei diesen Feststellungen ist es verlockend, einen weiteren Schritt zu tun und auszurechnen, welcher Erntewert sich bei den genannten Produkten nach der Reichsstatistik und nach der pri­Daten Statistit ergeben würde. Wir stützen uns dabei auf die für das Jahr 1925 errechneten Durchschnittspreise, die sich auf 1,89 M. bei Kartoffeln, auf 12,18 m. bei Weizen, auf 10 M. bei Roggen,

auf 11,73 m. bei Gerſte und 9,84 M. bei Hafer belaufen. Der

Wert der Ernte beträgt:

Kartoffeln. Weizen Roggen. Gerste Hafer

Nach der Reichsstatistik 1959 041. 2 900 204

Nach der Privatstatistik

2 872 596 M.

8 894 408

"

1 489 580

2 203 800

"

"

1 209 116

1 650 012

1 504 329

9 062 270 M.

"

2015 054 12 187 870 R.

Berechnet man also den Wert der Ernte in den Kreisen 3eiz und Weißenfels nach den Ernte. ziffern der Privatstatistit, ergibt sich gegen= über einer auf der Grundlage der Reichs statistit durchgeführten Berechnung eine Differenz von

über 3 Millionen Mart! Sollte es in den anderen

Kreisen ähnlich aussehen und wir zweifeln nicht daran, ob­wohl ein Rübenbaugebiet etwas andere Bedingungen hat so ist die Berwendung der amtlichen Erntestatistit zur Berechnung der Rentabilität landwirtschaftlicher Betriebe nicht nur gewagt, sondern außerordentlich bedentlich. Das Ergebnis einer solchen Berech nung verdient mit großem Mißtrauen betrachtet zu werden.

Angesichts dessen ergibt sich die unabweisbare Not= wendigkeit, unter Hinzuziehung aller eine objektive Prüfung gewährleistenden Kreise, auch von Arbeitervertretern, dazu über­zugehen, die Umstände, unter denen die Angaben der Reichsstatistik entstehen, einer genauen Nachprüfung zu unterziehen.

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