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Nr. 257 44. Jahrgang

2. Beilage des Vorwärts

Besteuert den Wertzuwachs!

ம்

Von Stadtkämmerer Bruno Asch- Frankfurt a. M.

Donnerstag, 2. Juni 1927

im Jahre 1912 getauft, 100 000 m. angezahlt und für den Rest eine Hypothet übernommen, die noch heute auf dem Grundstück steht, jedoch abgewertet auf ein Biertel von 400 000, also 100 000 Reichs mart, und veräußert er jetzt dieses Haus mit 375 000 Reichs­mart, dann hat er zwar nominell zu einem niedrigeren Preise verkauft, als er 1912 faufte; in Wirtlichteit aber hat er einen Wertzuwachs von 175 000 Reich smart erzielt, der nunmehr steuerlich erfaßt werden soll.

Man tann dagegen auch nicht geltend machen, daß das Haus bereits durch die Hauszins steuer belaftet sei und es deswegen nicht richtig wäre, den Aufwertungsgewinn noch einmal zu erfassen. Diese Argumentation geht deswegen fehl, weil die Hauszinssteuer hypotheken 3 i ns verpflichtungen getreten ist und als eine solche Be­feine Rapital abgabe ist, sondern an die Stelle früherer zins folgter Beräußerung nicht mehr den Verkäufer, sondern den Er­lastung zwar natürlicherweise wertmindernd wirkt, aber nach er werber laufend belastet und beim Verkauf durch die Wert­zumachssteuer nur die tatsächlich erzielte Gewinn­

Die Besteuerung der beim Eigentumswechsel von Grundstücken| Fraglich erscheint es nur, ob eine derartige Steuerordnung, fistalisch erzielten Gewinne ist im Jahre 1911 durch eine Reichssteuer ge- betrachtet, zweckmäßig ist, da in der Mehrzahl der Verkaufsfälle regelt worden, nachdem bereits vorher in einer Reihe von Städten gegenwärtig wohl fast überall niedrigere Preise erzielt werden als an dieses Steuerproblem in Form gemeindlicher Steuer- die Vorkriegswerte, so daß gewöhnlich im Sinne der geltenden Be­ordnungen herangetreten worden war. Die erste preußische barauf hingewiesen werden, daß nach Aufhebung der rechnungsvorschriften kein Wertzuwachs erzielt wird. Es muß aber Großstadt, die eine derartige Wertzuwachssteuer einführte, war Frankfurt a. M., wo 1904 die Regelung in Form einer Umsatz- Räume die Preise für Geschäftshäuser rasch steigen und daß sich 3wangsbewirtschaftung für gewerblich genugte steuer erfolgte. Dem Frankfurter Beispiel folgten sehr bald andere dadurch insbesondere in Gemeinden, in denen neue Geschäftsviertel große Kommunen wie Köln , Dortmund , Essen und Düsseldorf . Die entstanden sind oder große Verschiebungen( Berlin , Kurfürstendamm ) Einführung der Steuer im Reich erfolgte in Verbindung mit der des Verkehrs stattgefunden haben, sehr erhebliche Wertänderungen Reichsfinanzreform vom Jahre 1909, fie war das Ergebnis außer ergeben, die für eine allgemeine Wertzuwachssteuer günstige ordentlich langer und heftiger Kämpfe im Reichstag und in fistalische Ergebnisse versprechen. Von diesen Faktoren aber ab­der gesamten Oeffentlichkeit. Die Steuer war progressiv gestaltet gefehen, ergibt sich auch eine sehr meitgehende finanzielle Wirkung Die weiter vorgebrachten Bedenken gehen nach der Richtung, einer derartigen Besteuerung, sobald man statt vom nomi­nellen Erwerbspreis des Veräußerers auszu gehen, von

nach dem Prozentsatz des bei der Veräußerung erzielten Gewinnes und sah erhebliche Ermäßigungen je nach der Dauer des Besitzes por. Von dem Steuerauftommen erhielt das Reich die Hälfte es verzichtete später auf seinen Anteil, der dadurch außer Hebung gesetzt wurde der Staat 10 Proz. und die übrigen 40 Proz. die Gemeinde und der Gemeindeverband, in deren Bezirk das ver­äußerte Grundstüď lag.

Nach der Stabilisierung der Währung wurde im Finanzausgleichsgesetz die Erhebung einer Wertzuwachssteuer bei den Eigentumsübergängen vorgeschrieben, bei denen der gegenwärtige Veräußerer das Grundstück nach dem 1. Januar 1919 erworben hatte, also in allen Fällen, in denen es sich um in der Inflations periode erworbenes Eigentum handelt. Für die übrigen Grundstückseigentumsübergänge wurde dagegen die Besteuerung freigestellt und bis zum 1. April 1927 den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Berechtigung gegeben, einen Sonderzuschlag von 2 Proz. zur Grunderwerbssteuer zu erheben, wenn feine Wertzuwachssteuer für diese Objette erhoben wurde. Da diese Bestimmung bis zum 1. April befristet war und trotz der Bemühungen der Städte nicht verlängert worden ist, fehlen in allen Städten, in denen bisher dieser Zuschlag eingeführt war, Steuerliche Borschriften über die Heranziehung der Grundstücks­altbefizer zur Wertzuwachssteuer und es entsteht die Frage nach der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der

Einführung einer allgemeinen Wertzuwachssteuer an Stelle der gegenwärtig in der Mehrzahl der Kommunen in Geltung befindlichen beschränkten Besteuerung. Zweifellos ist die Begrenzung der Steuerpflicht auf einen Teil der Eigen tumsübergänge vom Standpunkt steuerlicher Gerechtigkeit und gleich mäßiger Heranziehung aller Steuerpflichtigen aus betrachtet über­aus unerwünscht, es muß vielmehr in allen Fällen, in denen die Voraussetzung für die Besteuerung durch Erzielung eines Wert­zuwachses vorliegt, eine gleichmäßige Besteuerung erfolgen.

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feinem eigenen Kapitalaufwand ausgeht und die Gewinne, welche er durch die Hypothekenabwertung bei der Beräußerung

zu erzielen vermag, als fteuerpflichtigen Wertzuwachs betrachtet.

Eine vom Magistrat der Stadt Frankfurt bereits genehmigte und gegenwärtig der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlußfassung vorliegende Steuerordnung definiert in ihren ent­scheidenden Paragraphen Erwerbs- und Veräußerungspreis wie folgt:

,, Als Erwerbspreis gilt der eigene Rapitalaufwand des Veräußerers. Kapitalaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist die Bar zahlung zuzüglich der anzurechnenden Beträge sowie der gelöschten oder auf Grund des Beräußerungsgeschäftes vom Veräußerer zu löschenden Hypotheken. Soweit die Hypotheken nicht Goldrenten- oder Reichsmarkhypothefen sind, sind sie nach den Bestimmungen des Aufwertungsgefeges in Reichs marf umzurechnen."

,, Von dem Veräußerungspreis find in Abzug zu bringen: die vom Erwerber übernommenen Hypotheken, für deren Berech nung die Grundsätze des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 anwendbar sind, sofern die übernommenen Hypotheken beim Er­werb durch den Beräußerer schuldrechtlich übernommen wurden."

Es kann meines Erachtens feinem Zweifel unterliegen, daß eine derartige Bestimmung in jeder Beziehung gerechtfertigt ist. Sie gewinnt ihre eminente prattische Bedeutung in allen Fällen, in denen der bisherige Eigentümer des Grundstückes dasselbe seinerzeit nur teilweise mit eigenem Geld erworben, im übrigen durch Uebernahme hypothefarischer Schuldverpflich tungen gezahlt hat, die er entweder mägend der Inflationszeit in entwertetem Gelde zurückgezahlt oder durch die Aufwertungsgesetz­gebung auf ein Viertel ihres Goldwertes herabgesetzt erhalten hat. Hat z. B. ein Hauseigentümer ein Gebäude im Berte von 500 000 m.

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daß durch eine derartige Besteuerung der Umfaz am Grundstücks­markt wesentlich gehemmt und dadurch die im wirtschaftlichen Inter­effe gelegene Beweglichkeit des Grundbefizes start beeinträchtigt werde. In dieser Beziehung liegen die Verhältnisse fraglos sehr verschieden. In Städten mit lebhafter allgemeiner wirtschaftlicher Ent Steuerbelastung ein sehr lebhafter Eigentumswechsel stattgefunden wicklung hat sich im letzten Jahre gezeigt, daß trop der Höhe der hat und das Geschäft sich von Monat zu Monat überaus start beleben fonnte. Es ist m. E. nicht zu befürchten, daß Hemmungen eintreten, die im voltswirtschaftlichen Interesse unerwünscht sind, insbesondere ist auch darauf zu verweisen, daß die von ver­schiedenen Seiten vorgebrachte Ansicht, eine derartige Steuer hindere die Rückübertragung des Auslandbe sizes an Deutsche, insofern falsch ist, als es sich hier gerade um die Grundstücke handelt, die nicht in der Inflationsperiode ihren Befizer gewechselt haben, also feineswegs um die zahlreichen Objekte, die in den Jahren 1920/23 zu billigsten Preisen in fremde Hände übergegangen sind und für die auf Grund reichs. geseglicher Vorschrift eine Wertzumachssteuer erhoben werden muß.

Die neue Frankfurter Steuerordnung hält im übrigen an dem Einheitssatz von 30 Proz. nicht mehr fest, sondern staffelt von 20 bis 30 Proz. und läßt besondere weitere Abzüge zu für jedes Jahr des Eigentums, soweit der Besiz älter als vier Jahre ist. In­soweit nimmt sie Bestimmungen ähnlicher Art wieder auf wie sie das alte Reichsgesetz hatte.

Aehnliche steuerliche Absichten, wie sie Frankfurt zurzeit zu verwirklichen sucht, bestehen auch in anderen Großstädten und rufen allerorts den lebhaften Widerspruch der Interessenten her­Dor. Eine sorgfältige Abwägung des Für und Wider aber dürfte

zu dem Ergebnis führen, daß die hier vorgeschlagene Form der Be­steuerung durch aus berechtigt und bei der finanziellen Not­lage der deutschen Städte und der daraus sich ergebenden starten Waffenbelastung in jeder Beziehung vertret bar ist.

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