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2. Beilage zum Vorwärts " Berliner Volksblatt.

Ur. 132.

Nichts gelernt

und nichts vergessen. Das ist die passendste Ueberschrift des neuen österreichischen Sozialistengesetzes. Der Entwurf, welcher dem Abgeordnetenhaus unterbreitet worden ist, lautet:

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zu treten:

Mittwoch, den 10. Juni 1891.

Paragraph angeführten Bestrebungen zu Tage treten, sind auf­zulösen.

§ 3. Die Bestimmungen der§§ 1 und 2 gelten auch gegen­über solchen Versammlungen, welche nicht allgemein zugänglich sind. Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Aufzüge gleichgehalten. § 4. Beschwerden gegen Verfügungen, welche von den Be­hörden auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffen werden, haben keine aufschiebende Wirkung.

8. Jahrg.

haben die strengeren Strafbestimmungen des allgemeinen Straf gesetzes in Anwendung zu kommen.

Artikel 8. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­machung in Kraft.

Artifel 9. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein Minister des Innern und Mein Justizminister im Einvernehmen mit den betheiligten Ministern beauftragt.­Dies der Entwurf.

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Man braucht blos die eine Bestimmung zu lesen: sechs § 5. Wer mit Außerachtlassung der Bestimmungen der§§ 2 Monate bis drei Jahre schweren Kerkers wegen Verbreitung und man sieht, daß die und 3 des Gesetzes über das Versammlungsrecht eine Verfamm- einer verbotenen Schrift lung veranstaltet, von welcher er auf Grund von Thatsachen an- Urheber dieses Gesetzesmonstrums würdig wären, Minister des nehmen konnte, daß sie den im§1 bezeichneten Bestrebungen Königs von Dahomey zu werden, dienen wird, oder wer zur Abhaltung oder Fortsetzung einer Ver- Die unglaubliche Beschränktheit, die aus dem Entwurf sammlung auffordert, von welcher er wußte, daß sie auf Grund spricht, läßt dessen vorsintfluthliche Barbarei in etwas harm dieses Gesetzes untersagt oder aufgelöst wurde, macht sich eines loserem Lichte erscheinen. Solche Männer und solche Geseze sind der Sozialdemokratie Vergehens schuldig und ist mit strengem Arrest von 3 Monaten wohl aber deren Feinden und Ver bis zu 3 Jahren, womit Geldstrafe von 100 fl. bis zu 500 fl. ver- nicht gefährlich bunden werden kann, zu bestrafen. folgern.­

Artikel 1. Zu dem Vereinsgesetze vom 26. November 1852, R. G. Bl. Nr. 253, zu dem Gefeße über das Vereinsrecht vom 15. November 1867, R.-G.-BI. Mr. 134, und zu denjenigen Ge­sehen, welche außerdem Angelegenheiten des Vereinswesens be­treffen, haben folgende besondere Bestimmungen in Wirksamkeit § 1. Die Bildung von Vereinen, bezüglich welcher durch Thatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie solchen sozia listischen Bestrebungen dienen werden, welche auf den gewaltsamen Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschafts- Ordnung ge­richtet sind, ist zu untersagen. § 6. Wer sich an einer Versammlung betheiligt, von welcher §2. Vereine, welche in Gemäßheit der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gebildet worden sind, sind aufzulösen, wenn sie den er wußte, daß sie auf Grund eines Gesetzes untersagt oder auf­im§ 1 bezeichneten Bestrebungen dienen. Die Bildung eines neuen gelöst wurde, oder wer wissentlich für eine solche Versamm Vereins kann untersagt werden, wenn sich derselbe sachlich als lung Räumlichkeiten hergiebt, macht sich eines Vergehens der früher bestandene, auf Grund der Bestimmung des vorher schuldig und ist mit strengem Arrest von einem Monate bis zu 2 Jahren, womit Geldstrafe von 100 fl. bis zu 500 fl. ver­gehenden Absages aufgelöste Verein darstellt. bunden werden kann, zu bestrafen.do s

§3. Vereine, welche nach ihren Statuten die gegenseitige Unter­flübung ihrer Mitglieder bezwecken, sind, wenn sie neben der Ver­folgung ihres gefeßlich zulässigen Zweckes den im§ 1 bezeichneten Bestrebungen dienen, nicht sofort aufzulösen, sondern sie sind vorerst von der politischen Landesbehörde unter eine besondere staatliche Kontrolle zu stellen. Sind mehrere Vereine der vorge vachten Art zu einem Verbande vereinigt, so kann, wenn einer derfelben den im§ 1 bezeichneten Bestrebungen dient, die Aus­scheidung dieses Vereines aus dem Verbande und die Kontrolle über denselben angeordnet werden. In gleicher Weise ist, wenn ein Zweigverein den bezeichneten Bestrebungen dient, die Kontrolle auf diesen zu beschränken.

§ 5. Wird von dem Vereine den von der Kontrollbe­hörde innerhalb ihrer Befugnisse erlassenen Anordnungen zu widergehandelt oder treten in demselben die im§ 1 bezeichneten Bestrebungen auch nach Einleitung der Kontrolle zu Tage, so tann der Berein aufgelöst werden.

§ 7. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt der§ 4 des Gesetzes vom 15. November 1867, N. G. Bl. Nr. 135, über das Versammlungsrecht unberührt.

Artikel 3. Zu dem Preßgefeße vom 17. Dezember 1862, R. G. Bl. Nr. 6 vom Jahre 1863, und zu den Gesetzen, welche außerdem Angelegenheiten der Presse betreffen, haben folgende Bestimmungen in Wirksamkeit zu treten:

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Gerichts- Beitung.

# 19

Effen, 8. Juni 1891. Die Bochumer Steuereinschätzungs- Verhältnisse

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vor Gericht.

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Es wird alsdann mit der

Siebenter Tag der Verhandlung. Schon lange vor Beginn der Verhandlung ist heute das Ges richtsgebäude von einer dichten Menschenmenge umlagert, so daß es nur mit Mühe möglich ist, in den Gerichtssaal zu gelangen. Der Zuhörerraum ist überfüllt. Gegen 9 Uhr Vormittags er= § 1. Wenn der durch den Inhalt einer Druckschrift begrün- öffnet der Präsident, Landgerichtsdirektor Thöne, die Sigung deten strafbaren Handlung solche sozialistische Bestrebungen zu mit folgender Mittheilung: Der Gerichtshof hat beschlossen, die Grunde liegen, welche auf den gewaltsamen Umsturz der be- Strafanträge, soweit sie den Geh. Kommerzienrath Baare betreffen, stehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtet sind, so hat vollständig auszuscheiden, im Uebrigen in der Sache selbst weiter § 4. Infolge der Verhängung der besonderen staatlichen das Gericht diesen Umstand im Erkenntnisse festzustellen und hier zu verhandeln. Es werden alsdann die zu heute geladenen Rontrolle ist die mit deren Durchführung betraute Behörde befugt: bei stets das Verbot der Weiterverbreitung der Druckschrift aus- Beugen in den Saal gerufen. Nachdem dieselben in der Weise, wie dies bei den bereits vernommenen Zeugen geschehen, verwarnt 1. Allen Sigungen und Versammlungen des Vereins, des Vereins- zusprechen. vorstandes und der etwa bestellten Kontrollorgane des Vereins§ 2. Bei periodischen Druckschriften, welche den bezeichneten worden, beantragt der Staatsanwalt: die Ingenieure Dieffen­beizuwohnen, zu welchem Ende die Sigungen und Versammlungen Bestrebungen dienen, kann nebst dem Verbote der Weiter- bach, Bering und Gremme( vom Bochumer Verein ) zuerst zu vers der Behörde wenigstens 24 Stunden vorher anzuzeigen find; verbreitung auf die Einstellung des weiteren Erscheinens der- nehmen, da diese heute in der Baare'schen Angelegenheit vor den 2. die im Punkte 1 erwähnten Sitzungen und Versammlungen selben erkannt werden, wenn rücksichtlich einzelner Blätter der Untersuchungsrichter des Landgerichts zu Bochum als Zeugen ge­einzuberufen und zu leiten; 3. die Bücher, Schriften und Kassen- Druckschrift bereits zweimal in Gemäßheit des§ 1 dieses laden sind. Vertreter der Nebenkläger, Justizrath Schuly, bestände einzusehen, sowie Auskunft über die Verhältnisse des Artikels das Verbot der weiteren Verbreitung ausgesprochen wor- beantragt, den Apotheker Weber in Bochum als Zeugen zu laden, Vereins zu fordern; 4. die Ausführung von Beschliffen, welche den ist. Unter derselben Voraussetzung kann das Verbot der der bekunden wird, daß die Aussagen des Bantiers Lauffs in der Verbreitung einer im zur Förderung der im§ 1 bezeichneten Bestrebungen geeignet weiteren Auslande erscheinenden Generotti'schen Angelegenheit unrichtig gewesen seien.- Präs.: sind, zu untersagen: 5. den Vorstand des Vereins aufzulösen, die Druckschrift ausgesprochen werden. Gegen die in den§§ 1 und 2 Dann müssen wir auch den Bankier Lauffs noch einmal laden. Wahl eines neuen Vorstandes anzuordnen und nach Umständen bezeichneten Erkenntnisse stehen den Betheiligten die in den§§ 493 Justizrath Schult: Ich habe dagegen nichts einzuwenden. mit der Wahrung der Obliegenheiten des Vorstandes oder anderer und 494 der Strafprozeß- Ordnung vom 23. Mai 1873, R. G. BI. Es wird hierauf von der Staatsanwaltschaft und Ver­leitender Organe des Vereins geeignete Personen auf Kosten des Nr. 119, bezeichneten Rechtsmittel offen. theidigung noch die Ladung einer ganzen Reihe von Beugen Vereins zu betrauen; 6. die Kassen in Verwahrung und Verwal-§ 3. Die unbefugte Fortsetzung der Herausgabe einer periodi- beantragt; zu diesen gehört auch der Generaldirektor Frieling­tung zu nehmen. schen Druckschrift, deren weiteres Erscheinen auf Grund dieses haus von der Zeche Dannenbaum. Da jedoch mitgetheilt wird, Gesetzes eingestellt wurde, begründet ein Vergehen und ist an daß Frielinghaus sich bereits zur Kur in Kissingen befindet, so dem Schuldtragenden mit strengem Arrest von se ch 3 wird vorläufig auf diesen Zeugen verzichtet.- Angeklagter Monaten bis zu drei Jahren, womit Geldstrafe von Fus angel: Ich stelle die Frage, ob auch die Anklagefälle 100 fl. bis zu 500 fl. verbunden werden kann, zu bestrafen. Als betreffs des Bochumer Vereins ausgeschieden sind. Ich habe Fortsetzung der verbotenen Druckschrift ist es anzusehen, wenn die eventuell noch Beweisanträge zu stellen. Präsident: Dann Fusangel: Herr Geh. § 6. Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften können, nen erschienene periodische Druckschrift fachlich sich als die ein- ersuche ich, das sofort zu thun. wenn die Voraussetzung des§ 2 eintritt, von der politischen gestellte Druckschrift darstellt. Die als Fortsetzung erschienene Rath Baare hat behauptet, daß er niemals Wahlbeeinflussungen auch niemals Arbeiter ihrer Stimmabgabe Landesbehörde aufgelöst werden. Ein solches Auflösungserkenntniß Druckschrift ist mit Beschlag zu belegen, und ist auf deren Ver- begangen und wegen gemaßregelt habe. Ich stelle jedoch unter Beweis, ist dem im§ 37 des Gesetzes vom 9. April 1873, N. G. Bi. nichtung zu erkennen. § 4. Das Vergehen der Weiterverbreitung einer verbotenen daß Herr Geh. Kommerzienrath Baare bei den Reichstags­Nr. 70, vorgesehenen Auflösungserkenntnisse gleichzuhalten. Die Beisitzender, Landgerichts Rath politische Landesbehörde kann, ehe sie zur Auflösung einer Erwerbs- oder mit Beschlag belegten Druckschrift und das Vergehen der wahlen im Jahre 1881.. oder Wirthschaftsgenossenschaft schreitet, die besondere staatliche Veröffentlichung des Inhalts der Druckschrift(§ 24 des Preß- Schneider II: Das betrifft aber den Geh. Nath Baare gesetzes) sind, wenn die Weiterverbreitung auf Grund dieses persönlich.- Präsident: Der Bochumer Verein fommt nur Kontrolle mit den Wirkungen des§ 4, 33. 1, 3 und 4, gegen gefeßes) sind, wenn die Weiterverbreitung auf Grund dieses persönlich. dieselbe zu verhängen. Wenn die Voraussetzungen des§ 5 ein- Gesetzes verboten worden ist, mit strengem Arrest in der Dauer insoweit in Betracht, als es sich um die angeblich zu niedrige von sechs Monaten bis zu drei Jahren, womit Geld- Einschätzung des Vereins und darum handelt, daß der Verein treten, so kann die Genossen aufgelöst werden. § 7. Wenn die Voraussetzung des§ 2 bei einer auf Grund strafe von 100 fl. bis zu 500 fl. verbunden werden kann, zu be- auf die städtische Verwaltung Einfluß ausgeübt haben solle. strafen. Staatsanwalt: Ich bin der Meinung, daß blos die Straf­der Gewerbe- Ordnung gebildeten Genossenschaft, bei einem Ge­§ 5. Gegen denjenigen, welcher sich wissentlich im anträge des Geh. Raths Baare, betreffs der gegen ihn vorliegen­hilsenausschüsse oder bei einer infolge einer gesetzlichen Anord- Befihe einer größeren Anzahl gleicher Exemplare einer den Beleidigungen ausgeschieden sind, alle übrigen Beugen­nung gebildeten Kranken- oder Unterstützungskasse( genossenschaft Druckschrift, deren Inhalt den im§ 1 angeführten Be- aussagen des Geh. Rath Baare bleiben bestehen.- Präsi liche oder sonstige gewerbliche Krankenkasse, Fabrit- Unterstützungs- strebungen dient, unter Umständen befindet, welche seine Ab- dent: Das ist auch die Meinung des Gerichtshoses. Herr Fus­kaffe, Bruderlade u. dergl.) eintritt, ist die politische Landes ficht, sie zu verbreiten, erkennen lassen, ist die auf die Weiter- angel haben Sie sonst Beweisanträge zu stellen?- Fu3­behörde, und zwar rücksichtlich der Bruderlade im Ginvernehmen verbreitung der Druckschrift festgesetzte Strafe zu verhängen. angel: Einstweilen nicht. mit der Berghauptmannschaft befugt, den Vorstand, insofern er durch § 6. Wer Vorrichtungen heimlich beißt, welche bestimmt Beugenvernehmung begonnen. Der erste Beuge ist Ingenieur Wahl bestellt wurde, aufzulösen und die Wahl eines neuen Vor- sind, Druckschriften zu erzeugen, die den im§ 1 bezeichneten Be- Dieffenbach. Dieser befundet: Er habe in der 5. Gin­standes anzuordnen. Treten auch nach Auflösung des Vorstandes strebungen dienen, ferner wer wiffentlich an der Herstellung solcher fommensteuerstufe gesteuert, seinem Einkommen entsprechend, die im§ 1 bezeichneten Bestrebungen zu Tage oder ist der Druckschriften mit diesen Vorrichtungen theilnimmt oder wissentlich hätte er in der 8. oder 9. Stufe steuern können. Brasi Vorstand nicht durch Wahl bestellt worden, so kann die politische die auf diese Weise hergestellten Druckschriften verbreitet, macht bent: Wie viel Einkommen hatten Sie im Jahre 1889? Landesbehörde die im§ 3 vorgesehene besondere staatliche Kon- sich, wenn ihm auch der Inhalt der Druckschrift nicht bekannt ist, 3euge: Mein jährliches Einkommen beläuft sich im Durch­trolle mit den Wirkungen des§ 4 verhängen. eines Vergehens schuldig, und wird mit strengem Arrest von sechs fchnitt auf 15 500 m. Präsident: Dann hätten Sie in § 8. Die Unterfagung der Bildung eines Vereins(§ 1), die Monaten bis zu drei Jahren, womit Geldstraße von 100 fl. bis die 12. Klaffe gehört?- Beuge: Allerdings.- Präsi­Stellung eines Vereins oder einer der in den§§ 6 und 7 be­- 3euge: In zeichneten Körperschaften unter die besondere staatliche Kontrolle, Verfall der Vorrichtungen erkannt werden, ohne Unterschied, ob der 7.- Ingenieur Bering: Er habe ein jährliches Ein­100 fl. verbunden werden kann, bestraft. Auch kann auf den dent: In welcher Stufe steuern Sie jetzt? oder die Auflösung eines Vereins(§§ 2 und 5) oder einer sie dem Berurtheilten gehören oder nicht. fommen von 7500 M. und habe in der 11. Stufe der Klassen­Rörperschaft($ 6) hat schriftlich und unter Anführung der Gründe Artikel 4. Das Einsammeln oder die Aufforderung zum steuer gesteuert, er hätte in die 7. Einkommensteuerstufe gehört.- der getroffenen Verfügung zu geschehen. Einsammeln oder zur Leistung von Beiträgen, sowie die Leistung Ingenieur J. Gremme: Er habe ein Einkommen von 4000 M., solcher Beiträge zur Förderung solcher sozialistischen Bestrebungen, sei in der 10. Klassensteuerstufe gewesen, hätte aber in der 2. Ein­welche auf den gewaltsamen Umsturz der bestehenden Staats- tommensteuerstufe gehört.- Ingenieur Dörbecker: Er habe ein oder Gesellschaftsordnung gerichtet sind, bildet ein Vergehen jährliches Ginkommen von 6000 M., sei in der 1. Einkommensteue­und wird mit Arrest von einem bis zu drei Monaten, rstufe, hätte aber in die 4. Ginkommensteuerstufe gehört. Ingenieur und wenn die strafbare Handlung durch Druckschriften Wasum: Er habe 12-13 000 m. jährliches Einkommen, sei in § 10. Wer als Mitglied eines Vereins, welcher in Gemäß begangen wird, mit strengem Arrest von einem bis zu sechs der 3., hätte aber in der 10. oder 11. Einkommensteuerstufe steuern heit der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gebildet worden Monaten, womit im letzteren Falle Geldstrafe von 100 fl. tönnen. Vertreter der Nebenkläger, Rechtsanwalt Dr. ist, jedoch den im§ 1 angeführten Bestrebungen dient, wiffentlich bis zu 500 Gulden verbunden werden kann, bestraft. Außerdem Schwering: Die heute vernommenen und noch zu vernehmenden an diesen Bestrebungen theilnimmt, macht sich eines Vergehens ist das zufolge der verbotenen Sammlung oder Aufforderung Beugen sind zum großen Theil Beamte des Bochumer Vereins schuldig und ist mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu Empfangene oder dessen Werth als dem Arinenfonds verfallen zu Da durch diese Zeugen der Beweis geliefert werden soll, daß di zwei Jahren, womit Geldstrafe von 100 fl. bis zu 500 fl. ver- erklären. Beamten des Bochumer Vereins sämmtlich zu niedrig eingeschätzt bunden werden kann, zu bestrafen. Artikel 5. Gegen Personen, bezüglich welcher durch That find, so beantrage ich, noch eine Anzahl Beamte des Bochumer § 11. Wer zur Bildung eines Vereins auffordert, welcher sachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie sich die Agitation Vereins als Zeugen zu laden, die bekunden werden, daß sie zu auf Grund dieses Gesetzes untersagt oder aufgelöst worden ist, oder für die im Artikel 1,§ 1, dieses Gesetzes bezeichneten Bestrebungen hoch eingeschätzt waren. Der Gerichtshof beschließt, die vom wer Mitglieder für einen solchen Verein anwirbt, macht sich eines zum Geschäfte machen, dann gegen Personen, welche wegen der Rechtsanwalt Dr. Schwering namhaft gemachten Zeugen zu morgen Vergehens schuldig und ist mit strengem Arreste von drei Monaten im Artikel 1,§§ 10, 11, 12, und im Artikel 3,§§ 3, 4, 5, 6, be- zu laden. Ingenieur C. Gremme: Er habe ein jährliches bis zu drei Jahren, womit Geldstrafe von 100 fl. bis zu 500 fl. zeichneten Handlungen rechtskräftig verurtheilt worden sind, kann Einkommen von 4800 M., sei in der 10. Klassensteuerstufe ge­verbunden werden fann, zu bestrafen. Wer wissentlich an einem die Stellung unter Polizei- Aufsicht mit den Wirkungen des§ 9 wesen, habe jedoch in die 2. Einkommensteuerstufe gehört. Er der im ersten Absatze bezeichneten Vereine theilnimmt, wird wegen lit. a) und d) des Gesezes vom 10. Mai 1878, 9. G. BI. Nr. 108, sei der Meinung, daß die Einschätzungskommission auf seine Bergehens mit strengem Arrest von einem Monat bis zu zwei und zwar längstens auf die Dauer von drei Jahren verhängt Kränklichkeit Rücksicht genommen habe. Ingenieur Brandes: Jahren, womit Geldstrafe von 50 fl. bis zu 500 fl. verbunden werden. Der Ausspruch über die Stellung unter Polizei- Auf- Er habe ein Einkommen von 4600 m., sei in der 12. Klassen­werden kann, bestraft. sicht steht den im§ 7 des bezogenen Gesezes bezeichneten Be- steuerstufe gewesen, habe aber in die 3. Einkommensteuerstufe gehört. § 12. er an einer geheimen Gesellschaft theilnimmt, von hörden zu. Ingenieur Elmering: Er habe etwas über 6000 m. der er weiß, daß sie den im§ 1 angeführten Bestrebungen dient, Artikel 6. Gegen Inhaber von Gaft- und Schankgewerben, Gintommen, sei in der 3. Einkommensteuerstufe gewesen, hätte wird wegen Vergehens mit strengem Arreste von sechs Monaten gegen Buchdrucker, Buchhändler, Inhaber von Leihbibliotheken jedoch in die 6. Stufe gehört.- Ingenieur Rumpf: Er habe bis zu drei Jahren, womit Geldstrafe von 100 bis zu 500 fl. ver- oder Lesekabinetten, dann gegen Personen, welche eine Beschäfti- ein Einkommen über 5500 m., sei in die 1. Ginkommensteuer­bunden werden kann, bestraft. Gegen Ausländer ist auf Ab- gung oder ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, tann, wenn fuse geschätzt, hätte aber in die 5. Stufe gehört.- Ingenieur Schaffung zu erkennen. sich dieselben die Agitation für die im§ 1 des Artikels 1 Regener: Er habe ein jährliches Einkommen von 9000 M., Artifel 2. Zu dem Gesetze über das Versammlungsrecht vom dieſes Gesetzes bezeichneten Bestrebungen zum zum Geschäfte sei in der 3. Einkommensteuerstufe eingeschäßt gewesen, habe aber 15. November 1867, R.- G.- 21. Nr. 135, haben folgende besondere machen, der politischen Landesbehörde die Ent- in die 8. gehört. Ingenieur Ostar Pinagel: Er habe ein Bestimmungen in Wirksamkeit zu treten: ziehung der Gewerbsberechtigung oder Licenz für eine be- Ginkommen von 5700 M., sei in der 10. Klassensteuerstufe ge= § 1. Versammlungen, bezüglich welcher durch Thatsachen die stimmte Beit oder auf immer verhängt werden. Wird das Ge- wesen, habe aber in die 5. Ginkommensteuerstufe gehört.­Annahme gerechtfertigt ist, daß sie solchen sozialistischen Bestre- verbe durch einen Stellvertreter oder Bächter betrieben, so ist in Ingenieur Otto Pinagel: Er sei in der 10. Klassensteuer­bungen dienen werden, welche auf den gewaltsamen Umsturz einem solchen Falle im Sinne des§ 139 der Gewerbe- Ordnung ſtufe, später in der 11., bezwv. 12. Klassensteuerstufe gewesen, diese der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtet sind, vorzugehen. Einschätzung war seinem Einkommen entsprechend. Alle diese find zu untersagen. Artikel 7. In denjenigen Fällen, für welche das allgemeine Beugen bekennen sich zur nationalliberalen Partei. Ober­§ 2. Versammlungen, in welchen die im vorangehenden Strafaesez strengere Strafen als das gegenwärtige Gesez festsetzt, meister Sievmann( ultramontan): Er habe ein Einkommen

§ 9. Beschwerden gegen Verfügungen, welche von den Be­hörden auf Grund der bevorstehenden Bestimmungen getroffen werden, haben keine aufschiebende Wirkung. In letzter Instanz entscheidet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit den betheiligten Ministerien.

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