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ankommen. Ihr Bertreter machte im Verhandlungstermin geltend,| Entschädigung. Unftreitig war er gegen einen Wochenlohn von 33 M. Igenommen. Zum zweiten Punkt der Tagesordnung: Wie hoch das Arbeitsverhältniß des Klägers zu ihr habe mit dem Eintritt angestellt gewesen.

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Eine Aenderung des Landgerichts in seiner Rechtsauffassung

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stellen wir die Forderungen zum neuen Tarif? wurde beschlossen, der Arbeitsunfähigkeit desselben sein Ende erreicht. Ferner wandte In erster Instanz beim Gewerbegericht war ihm die Ent- für das Kilo Wolle jeder Qualität 5 Pf. weniger zu verlangen, sie ein, daß durch ausgehängte Platate, welche die Arbeits- fchädigung zugebilligt worden. Das Landgericht aber nahm an, als wie auf dem nach dem 1892er Streit vereinbarten Lohntarif bedingungen enthalten, bei ihr die gefeßliche Kündigungsfrist daß nur eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zu wahren gewesen verzeichnet ist. Am 30. September hatten sich die Innungs­ausgeschlossen sei. Auf den Einwand des Klägers, daß er während sei und sprach die Entschädigung ab. meister zu demselben Zweck versammelt. Auch hier war man der kurzen Dauer feiner Thätigkeit ein derartiges Platat nicht Der§ 133a der Gewerbe- Ordnung verlange, führte das der Meinung, daß etwas gethan werden müsse, damit die gesehen habe, wurde seitens des Vertreters der Beklagten be- Gericht aus, daß der Werkmeister 11. a. gegen fefte niedrigen Löhne aufgebessert würden. Die jetzige Zeit, in der hauptet, D. wiffe ganz genau, daß es bei der Firma eine Bezüge angestellt sei. Ein Wochenlohn könne nicht als fester Muster angefertigt werden, wurde am geeignetsten gehalten, um Kündigungsfrist nicht gebe, denn er hätte nicht das erste Mal bei Bezug angefehen werden, da dann die Unterscheidung gegen den bei den Fabrikanten höhere Löhne zu verlangen. Nach kurzer ihr gearbeitet. Das Gericht stellte hierauf fest, daß die vor- gewöhnlichen Arbeiter fehle. Nöthig sei entweder das Vorliegen Debatte wurde beschlossen, daß eine Kommission, bestehend aus malige Beschäftigung des Klägers bei Holzmann u. Co. in die eines längeren Kontraktsverhältnisses oder Monatsgehalt. Meistern und Gesellen, die Fabrikanten zu einer Konferenz ein­Jahre 1887 und 1888 fällt. Die Beklagte wurde, nachdem ihr Wir kommen auf das Urtheil noch zurück, wenn die Gründe laden solle, um mit diesen über eine Lohnerhöhung zu unter­Vertreter einen Vergleichsvorschlag zurückgewiesen, unter folgen- schriftlich vorliegen. handeln. der Begründung verurtheilt, die beanspruchten 60 m. dem Kläger zu zahlen: Die Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit fei wohl ein Grund zur Entlassung, hebe aber nicht einfach das Arbeitsverhältniß auf. Von ihrem Recht aus § 123 Nr. 8 der Gewerbe- Ordnung, den Kläger bei Eintritt oder während der Arbeitsunfähigkeit zu entlassen, habe nun Betlagte feinen Gebrauch gemacht, sondern die Sache einfach auf sich beruhen lassen. Nicht einmal die Invalidenkarte sei dem Kläger ausgehändigt worden; dieser hätte annehmen müssen, das Arbeitsverhältniß nehme seinen Fortgang, sobald er wieder auf den Beinen sei. Sogar bei der Unfallaufnahme sei nichts bezüg. lich der weiteren Gestaltung der Beziehungen der Parteien geäußert Absolut hinfällig sei der Einwand, Kläger hätte aus seiner Beschäftigung im Jahre 1887 wiffen müssen, daß es bei der Beklagten keine Kündigung gebe". Was den behaup teten Aushang der Arbeitsbedingungen angehe, so genüge ein solcher an sich nicht, die Bedingungen für beide Theile verbindlich zu machen. Der Arbeiter müsse darauf aufmerksam gemacht werden, da mit er sich entweder ablehnend gegenüber diesem oder jenem Punkte äußern oder sein Einverständniß, vielleicht stillschweigend, fund­geben könne. Dhne dies sei ein solcher Aushang nichts als eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers. Im vorliegenden Falle sei es obendrein noch sehr wahrscheinlich, daß der Kläger das fragliche Platat garnicht zu Gesicht bekommen habe.

worden.

ist nicht anzunehmen. Wir tönnen deshalb den Wertmeistern letzten Sigung, am 6. Oftober eine öffentliche Versamm­Das Gewerkschaftskartell Rigdorfs beschloß in seiner und ähnlichen Angestellten nur rathen, in Zukunft ihr Gehalt für den Monat zu vereinbaren und sich monatlich ausbezahlen Bittoria Feftsälen abzuhalten und dieselbe durch die Kom­lung der im Baugewerbe beschäftigten Arbeiter in den zu lassen. mission einberufen zu lassen, die sich in Berlin ge Leipzig , 80. September. Wegen Bergebens gegen bildet hat, um die zu tage geförderten Mißstände im Baus das Krantenversicherungs- Gesez wurde der Bau- gewerbe bekannt zu geben. Der Streit der Vergolder Berlins unternehmer Anton Hagel am 10. April 1895 vom Landgericht wurde als günstig geschildert und als berechtigt anerkannt. Für Frankfurt a. M. zu 14 Tagen Gefängniß verurtheilt. Er denselben wurde aus den Mitteln des Gewerkschaftskartells eine hatte ein Gesellschaftsverhältniß eingegangen, wonach er den Unterstützung von 10 M. bewilligt. Die Abrechnung ergab eine Bau leitete, Arbeiter einstellte und als Arbeitgeber figurirte, Ginnahme von 100,60 M., eine Ausgabe von 68,75 M. im letzten während der andere für Beschaffung des Geldes Sorge tragen Halbjahre, so daß der gegenwärtige Raffenbestand 32,15 M. sollte. Daran haperte es jedoch, wenigstens wurde festgestellt, beträgt. Bei der Verlesung der Präsenzlifte fehlten die Vertreter daß Hagel einem Arbeiter zwar Lohnabzüge gemacht, aber folgender Berufe: die Zimmerer, Schmiede, Böttcher und nichts an die Krankenkasse abgeführt hatte. Seine Revision Tapezirer. Ueber den Verlauf der Schneider- und Näherinnen­gegen das Urtheil wurde vom Reichsgericht verworfen.

Dersammlungen.

Versammlung und deren Bewegung berichtete Frau Göße. Sie erhofft trotz des schlechten Besuchs der Versammlung ein günstiges Resultat, da mehrere Mitglieder für den Verband der deutschen Schneider und Schneiderinnen gewonnen wurden. Ueber die Förderung der Bewegung der in der Nahrungsmittel- Industrie beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen( Bäcker, Schlächter, Brauer, Kellner zc.) soll in der nächsten Zusammenkunft des Kartells berathen werden. Briefkasten der Redaktion.

Textilarbeiter. Am 28. September beschäftigten sich in Rigdorf in einer gut befuchten öffentlichen Versammlung die Textilarbeiter mit der Frage: Wie stellen sich die hiesigen Weber zu einer Lohnbewegung? Der Vorsitzende führte in der Ein­leitung aus, daß die in der legten öffentlichen Versammlung gewählte Lohnkommission beschlossen habe, der immer mehr um Zur Rechtsprechung der Berufungsinstanz der Ge- fich greifenden Lohndrückerei einen Damm entgegenzusetzen. Zu werbegerichte. Die achte Zivilkammer des fgl. Landgerichts I diesem Zweck habe mit dem Innungsvorstand eine Besprechung W. K., Langestraße. Beschweren Sie sich beim Regiment zu Berlin ( Berufungskammer hinsichtlich der Berliner Gewerbe- ftattgefunden. Das Resultat dieser Ronferenz sei gewesen, daß über die noch nicht erfolgte Auszahlung der Zeugengebühren. gerichtsurtheile) hat gestern eine Entscheidung von prinzipieller fich die anwesenden Innungsmeister mit einer Lohnbewegung 3. W. Es ist üblich, die fogen. Verlobungs- und Freundschafts­Bedeutung gefällt. Der als Werkmeister engagirte Kläger war einverstanden erklärten. Die Meister hätten zugegeben, daß ringe nach Auflösung des Verhältnisses zurückzugeben. Gine nur unter Einhaltung einer 14tägigen Kündigungsfrist entlassen auch fie( die Meister) nicht mehr im stande seien, gesetzliche Pflicht hierzu besteht nicht, falls nicht ein förmliches worden, während er dagegen protestirte und geltend machte, daß bei diesen Sungerpreisen ihren Verpflichtungen nachzukommen.( notarielles oder gerichtliches) Eheversprechen vorliegt. Solcher ihm nach§ 133a der Gewerbe- Ordnung nur 6 Wochen vor Ablauf In der Diskussion sprachen sich alle Redner für eine Lohn- Hing fann nur wie jedes andere Geschenk innerhalb 6 Monaten des Quartals gekündigt werden könne. Er verlangte deshalb weitere bewegung aus, und es wurde ein dahingehender Antrag an zurückgefordert werden. 3. 3. III, Friß.

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