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Im Namen des Volkes!
In der Straffache gegen 1 den Redakteur Eugen Siebert in Berlin- Zehlendorf , Charlottenburger Straße 8, geboren am 25. Ottober 1886 in Hagen , 2. den Schriftleiter Frig Wirth in Tilfit, Hohestraße 67, geboren am 24. Mai 1882 in Liegnig, wegen Beleidigung durch die Presse, hat auf die von den Angeklagten und der Staatsanwaltichaft gegen das Urteil des Schöffengerichts in Berlin- Lichterfelde vom 24. Januar 1927 eingelegte Berufung die 3. große Straftammer des Landgerichts II in Berlin in der Gigung vom 11. Mai 1927 für Recht erkannt:
-
Das angefoch.ene Urteil wird, soweit es ben Angeklagten Siebert betrifft, aufgehoben; der Angetlagte Siebert wird wegen Bergehens gegen§ 21 des Breffegefeges vom 7. Mai 1874 zu einer Geldstraie von 50- fünfzig- RM., im Richtbeitreibungs alle at 2 zwei Tagen Gefängnis und wegen Beleidigung INHABER HERBERT POLKE durch die Breffe in 2 Fällen zu einer Geldstrafe von 150- einhundertfünfzig NM, in Nichtbeitreibungsfalle zu 6 sechs Tagen Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 300 dreihundert RM, im Nichtbeitreibungsfalle zu 12 zwölf Tagen Gefängnis verurteilt.
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Oeffentliche Aufforderung
zur Abgabe der Steuererklärung für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umjahsteuer für 1926/1927.
Die Steuererklärungen für die Einkommen, Körperschaft und Umfassteuer find in der 8eit vom 1. bis 15. September 1927 unter Benugung der vor geschriebenen Bordude, wie folgt, abzugeben:
A) Einkommen- und Körperschaftsteuer.
I.
Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Einkommensteuer find ver. pflichtet: 1. Steuerpflichtige( Landwirte, Forstwirte, Gartenbautreibende usw.), beren Einkommen im Wirtschaftsjahr 1926/1927 den Betrag von 8000 RM. überftiegen hat;
2. ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens Steuerpflichtige, bei denen der Gewinn auf Grundlage des Abschlusses ihrer Bücher zu ermitteln ist.
II.
8ur Abgabe einer Steuererklärung für die Rörperschaftsteuer find ver pflichtet: 1. steuerpflichtige Erwerbsgesellschaften;
2. alle übrigen steuerpflichtigen Körperschaften und Bermögensmaffen des bürgerlichen Rechts;
3. Steuerpflichtige Betriebe und Verwaltungen von Rörperschaften des öffent. lichen Rechts und öffentliche Betriebe und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
III.
Bei Beteiligung mehrerer an den Einkünften aus:
a) Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht gewerb licher Bodenbewirtschaftung
b) einem Gewerbebetrieb, z. B. einer offenen Handelsgesellschaft oder Rom manditgesellschaft haben die zur Geschäftsführung oder Vertretung be fugten Personen ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewinnes eine Ein. tommenserklärung abzugeben. IV.
1. Die Erklärungen für die Einkommen und Rörperschaftsteuer find a) von den Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Landwirtschaft, Fortstwirt. [ chaft, Gartenbau und sonstiger nicht gewerblicher Bodenbewirtschaftung bezogen haben, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1926 bis zum 30. Juni 1927; bei reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht statt dessen für das Wirtschaftsjahr vom 1. Mai 1926 bis zum 30. April 1927, b) von ben Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu fein, Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs tatsächlich führen, für das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßige Ab. schlüsse machen, fofern es in der ersten Hälfte des Kalenderjahres 1927 geendet hat,
abzugeben.
2. Die Erklärungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer find bei dem Finanzamt abzugeben, in deffen Bezirk bie zu I bezeichneten Steuer pflichtigen ihnen Wohnsiz oder gewöhnlichen Aufenthalt, die zu II und III bezeichneten Steuerpflichtigen den Ort der Leitung haben.
Für die Entgegennahme der Steuererklärungen und für die Beranlagung der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Attien, Berggewerkschaften, öffentlichen und öffentlichrechtlichen Betriebe und Verwaltungen, sowie ber jenigen Gesellschaften m. b. H., die entweder zu einem Ronzern gehören oder bei denen das Stammkapital nach der Goldmarkeröffnungsbilanz mindestens 100 000 M. beträgt, ist für Berlin das Zentralfinanzamt, C. 2, Jüben. ftraße 58/60, zuständig.
Ift im Inland weder ein Wohnsitz, noch ein gewöhnlicher Aufenthalt, noch eth Ort der Leitung vorhanden, so ist die Steuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk das Unternehmen betrieben oder ständig vertreten oder die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird oder Vermögensgegenstände fich befinden.
in
B) Umsatzsteuer.
1. Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Umsagsteuer find verpflichtet: a) Steuerpflichtige, die Umsätze aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Garten. bau und sonstiger nicht gewerblicher Bodenbewirtschaftung erzielt haben, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1926 bis zum 30. Juni 1927; bei reiner Weidewirtschaft und reiner Biehzucht statt bessen für das Wirt schaftsjahr vom 1. Mai 1926 bis zum 30. April 1927;
Diese Verpflichtung besteht nicht für nichtbuchführende Landwirte, die ihre Vorauszahlungen nach den jeweils geltenden Umsatzsteuerburch schnittssägen geleistet haben, es fei denn, daß die Einnahmen aus Großviehverkäufen und der Wert des in der eigenen Wirtschaft ver. wendeten Eaatguts im gesamten Wirtschaftsjahr 1926/1927 fich auf mehr als 1000 RW. belaufen hat.
b) Steuerpflichtige, die Handelsbücher nach den Vorschriften bes Handels. gefegbuchs au führen verpflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet au fein, Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgefegbuchs tat fächlich führen, für das Wirtschaftsjahr, für das fie regelmäßige Abschlüsse machen, sofern es in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs 1927 geendet hat.
2. Die Erklärung für die Umfassteuer ist bei bem Finanzamt abzugeben, deffen Begirt die Umfassteuerpflichtigen,
a) foweit sie wegen einer gewerblichen Tätigkeit, einschließlich ber Us erzeugung, fteuerpflichtig find, das Unternehmen betreiben. Bei mehreren Niederlaffungen oder Geschäftsstellen eines rechtlich in einer Hand be findlichen Unternehmens ist der Ort der Leitung des Unternehmens maßgebend;
b) foweit fie wegen einer beruflichen Tätigkeit fteuerpflichtig sind, thren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Sft weder ein Betriebsort noch ein Ort ber Leitung, weber ein Wohnfig noch ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben, so ist die Steuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk das Unternehmen ständig verteeren
Die Berufung des Angeklagten Wirth und die Berufung oder die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird oder das Unternehmen seinen der Staatsanwaltschaft bezüglich biefes Angeklagten wird mit Gig hat.
der Maßgabe verworfen, dag der Angeklagte Wirth wegen Be leidigung durch die Presse in 4 Fällen zu Geldstrajen von 250 zweihundertfünfzig RM., im Nichtbeitreibungsfalle zu
10
-
C) Gemeinsames.
I.
Steuerpflichtige mit mehreren Wirtschaftsfahren, von denen ein Wirtschafts jahr in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres 1927 endet, sind auch dann nicht
zehn Tagen Gefängnis, von weiteren 250 zwet hundertfünfzig- M., im Nichtbeitreibung falle zu 10- zehn Tagen Gefängnis, ferner von 500- fünfhundert- RM., im aur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn ein Wirtschaftsjahr in der ersten Sälfte bes Ralenderjahres 1927 endet. Diese Steuerpflichtigen werden Nichtbeitreibungsfalle zu 20 Tagen Gefängnis, zweitausend und zu einer Geldstrafe von 2000 RM., im vielmehr erst nach Ablauf des Ralenderjahres 1927 zu einer Steuererklärung Nichtbeitreibungsfalle zu 40 aufgefordert werden. Zagen Gefängnis berurteilt wird.
-
zwanzig vierzig
-
-
II.
Die zur Abgabe einer Steuererklärung Berpflichteten haben sie auch dann Die Berufung des Angeklagten Siebert wird verworfen. abzugeben, wenn ihnen ein Borbrud nicht zugefandt wird. Die übrigen Bezüglich der im Vorderurteil ausgesprochenen Einziehung Steuerpflichtigen haben eine Steuererklärung abzugeben, wenn fie hierzu vom wird bas Urteil bahin abgeändert, daß alle Exemplare des Finanzamt besonders aufgefordert werden. Die nichtbuchführenden Landwirte Artikels Der Koalitonsgeist", bezüglich der erften beiden Ab- mit einem Einkommen von weniger als 8000 RM. haben auf besonderen Frage fäge und des Artikels Braun, die Billa und die Bauern" in bogen die für die Anwendung der Durchschnittssäge erforderlichen Erklärungen Nr. 1803 der Deutschen Beiträge" vom 14. und 13. Dezember 1925 abzugeben.
und des Artitels In eigener Sache" in Nr. 2067 derselben Borbrude für die Steuererklärungen find bei dem zuständigen Finanzamt Druckschrift vom 28. Oftober 1926, ferner alle Eremplare ber innerhalb der Erklärungsfrist unentgeltlich erhältlich. Artikel Hindenburgs Anstrengungen für eine große Regierungs
III.
toalition" und Braun, die Billa und die Bauern" in Nr. 293 Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Erklärungen versäumt, der Tilsiter Zeitung vom 15. Dezember 1925, ferner des Artikels fann mit Geldstrafe zur Abgabe der Erklärungen angehalten werden; auch Das bescheidene Landhäuschen" in Nr. 299 derselben Beitung tann ihm ein Zuschlag bis zu 10 v. H. ber festgesetzten Steuer auferlegt werden. Dom 22. Dezember 1925 und des Artifels Ein Rückzug des IV. preußifchen Ministerpräsidenten Braun" in Nr. 256 derfelben Die Sinterziehung oder der Versuch einer Sinterziehung der Einkommen, Beitung vom 31. Ottober 1923, sowie derjenige Teil der Blatten Rörperschaft- oder Umsatzsteuer sowie fahrlässige Bergehen gegen die Steuerund Formen, auf welchen sich die vorbezeichneten Stellen be- gefege( Steuergefährdung) werden bestraft. finden, unbrauchbar zu machen sind, soweit die Egemplare fich
Buchhanblers befinden oder öffentlich ausgelegt oder öffentlich
im Besiz des Beriaffers, Druckers, Herausgebers, Berlegers ober angeboten find
Dem Beleidigten, preußischen Ministerpräsidenten Braun
wird die Befugnis zugesprochen, den verfügenden Teil des urteils, soweit es Giebest betrifft, auf beffen Koften innerhalb 6
fechs Wochen nach Zustellung einer mit der Bescheinigung der Rechtsfraft versehenen Urteile ausfertigung in der Tilsiter Beitung", im Borwärts" und in der Deutschen Allgemeinen Beitung" befannt zu machen. Der Angeklagte Siebert trägt Die ihn betreffenden Koften des Verfahrens erster Instanz und bie Roften feines Rechtsmittels und die Roften des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft. Der Angetlagte Wirth trägt die Roften feines Rechtsmittels, die Staatstaffe die Roften des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten Wirth betrifft. Borstehendes Urteil ist rechtskräftig. Berlin- Lichterfelde , 18. August 1927.
L. S.
Der Gerichtsschreiber bes Amtsgerichts. gez. Unterschrift. Juftiginspeitor
Berlin, ben 26. August 1927.
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Den Mitgliedern zur Nachricht, daß unserRollege, derßig-Maschinenführer
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am 26. August 1927 geftorben ist. Ehre seinem Andenken!
Die Einäscherung findet am Mitt. woch, dem 31 August 1927, 15%, Uhr, im Krematorium Baumschulenweg statt. Rege Beteiligung erwartet
Für die große Beteiligung bei der Einäscherung meines lieben Mannes, unferes guten Vaters
Bruno Schellberger
fagen wir allen, die daran teilgenommen haben, fowie dem Redner flir feine troftreichen Worte aufrichtigen Dant.
Agnes Schellberger und Kinder.
Die Ortsverwaltung. Böhmische Befffedern
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