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Vom Landarbeitermangel.

Wie er herbeigeführt wird.

Die Klagen der landwirtschaftlichen Unternehmer über den Ar­dermangel in der Landwirtschaft werden in wirkungsvollster Weise Durch zwei Borfälle illustriert, die sich in den Kreisen Nimptsch und Reichenbach vor nicht langer Zeit abgespielt haben.

Ende März 1926 wurde an die auf dem Gute des Herrn von R., Manze, Kreis Nimptsch , beschäftigten Landarbeiter das Anfinnen

verwaltungen, an die sich die Arbeiter mandten, erklärten übereinstimmend, Arbeitern, die sich den Anordnungen der Betriebsleiter nicht fügen wollen und renitent" benehmen, feine Arbeit in der Landwirtschaft mehr zu geben.

Der andere Fall: Im Frühjahr 1927 richtete die Gutsverwaltung des Grefen S., Langenbielau, Kreis Reichenbach , an eine An­

fondern die Angestellte entlassen hat, weil sie das Tarifgehalt rberte.

Der BBM I. hatte es abgelehnt, der Mahnung des 3d2. als der zundigen Berufsorganisation folgend, seine Mitgliedsfirma zur Larifire anzuhalten, weil das Arbeitsgericht bereits angerufen war. Nachdem nun das Arbeitsgericht die Tatsache der untertarif lichen Gehaltszahl 29 festgestellt hat, dürfte wohl der BBMJ. Beran laffung nehmen, sen Mitgliedsfirmen allgemein vor untertarif­licher Gehaltsbemessung zu warnen?

Die faufmännischen Angestellten ersehen jedenfalls aus diesem Borkommnis, daß nur der vdständige Zusammenschluß im 30A. die Gewähr dafür bietet, daß derartige Maßregelungen unterbunden werden können.

gestellt, über die tariflich vorgeschriebene Arbeitszeit hinaus zu zahl Arbeiter das Ersuchen, sich mit der Nichteinhaltung Existenznachweis des Industrieverbandes".

arbeiten. Die Landarbeiter lehnten das ab, weil es die Gutsvermal tung nicht der Mühe wert hielt, sich mit dem Betriebsrat ins Einver­nehmen zu fehen. Daraufhin erfolgte die Entlassung von 28 Arbeitern und Arbeiterinnen. Nach einigen Wochen und Monaten wurde ein Teil der Arbeiter wieder eingestellt. Sieben Familien blieben jedoch draußen. Sie fanden nach monatelanger Arbeitslosigkeit Beschäftigung in der Industrie.

Im August 1927 wurde die Entlassung der Arbeiter durch ein Landgericht surteil für ungerechtfertigt er. flärt. Darauf meldeten sich sechs von den sieben Familien wieder zur Arbeit. Sie zeigten dabei den ehrlichen Willen, sich der Land­arbeit zu widmen. Die Gutsverwaltung lehnte jedoch die Wiedereinstellung entschieden ab und zog es vor, die Konsequenzen gemäß§ 87 des Betriebsrätegesepes zu ziehen. Die Entlassenen bemühten sich nunmehr, eine andere Stelle in der Landwirtschaft zu finden. Bergeblich Sämtliche Guts|

Lohnbewegung in der Holzindustrie. Der Vorstand des Deutschen Holzarbeiterverbandes hat das mit dem Arbeitgeberverband der deutschen Holzindustrie und des Holz gewerbes vereinbarte Lohnab tommen zum Ablauf am 15. Februar gekündigt. Damit beginnt eine Lohnbewegung Don größerem Umfang, die besonderes Intereffe beanspruchen darf. Die Hölzarbeiter haben schon seit Jahrzehnten ein wohlaus

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gebautes Tarifvertragswesen, deffen Formen aber mancherlei Band lungen erfahren haben. Die allgemeinen Arbeitsbedingungen wer den geregelt durch den Mantelvertrag für das deutsche Sofzgewerbe" vom 15. Februar 1927. Da von der möglichen Kündigung dieses Vertrages Abstand genommen wurde, gilt er als bis zum 15. Februar 1929 verlängert. Das Bertrags­mesen war früher schon straff zentralisiert. Aenderungen in der Dr­ganisation der Unternehmer haben dann dazu geführt, daß an Stelle des einen Bertrages eine Anzahl selbständiger Bezirks: tarifverträge traten. Dank der Wachsamkeit des Deutschen Holz arbeiter- Verbandes bestand aber in Inhalt imd Wortlaut dieser Ber­träge eine weitgehende lebereinstimmung. Das er leichterte ihre erneute Zusammenfassung zum Mantelvertrag für das deutsche Holzgewerbe", der mit Wirkung vom 1. Juli 1927 für feinen räumlichen Geltungsbereich für allgemeinperbindlich erklärt wurde.

Für die Lohnbildung sieht der Mantelpertrag ein etwas fompliziertes System vor. Das Bertragsgebiet gliedert sich in 18 Bezirke und in jedem diefer Bezirke besteht neben dem Mantelpertrag ein Bezirtstarifvertrag, durch den die Lohnhöhe und einige andere Fragen geregelt wurden. In der Festlegung der Lohnhöhe sind aber die Bezirksparteien nicht unab­hängig. Die Edlöhne", das sind die Vertragslöhne der über 22 Jahre alten Facharbeiter in der obersten Ortsklasse eines jeden Bezirks, werden zentral festgefeßt, und zwar gleichzeitig für alle Bezirke. Das ist die Aufgabe des Lohnamtes, dos non den Sentralverständen befetzt wird und unter dem Borfig eines Unpor teilschen Tagt. Bon dem Edtohn werden die Bertragslöhne für die verschiedenen Arbeitergruppen abgeleitet. Das geschieht durch Shlüssel"( Ortsklassen, Berufsgruppen- und Altersklaffenschlüssel), die teils durch den Mantelvertrag, teils durch die Bezirkstarifper träge feftgefeßt find.

lleber die Höhe der für die neue Periode zu stellenden Forbe rungen liegen noch keine Beschlüsse vor; hierüber wird der in Kürze zufammentretende Bertrauensförper des Berbandes beschließen. Als

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einiger tariflicher Bestimmungen einverstanden zu er­flären. Die Arbeiter lehnten das entschieden a b. Darauf wurde der Einigungsausschuß mit dem Erfolg angerufen, daß er den Streitfall beilegte. Die Gutsverwaltung setzte sich aber über den Schiedsspruch hinweg und beharrte auf ihrem Standpunkt. Weil die Landarbeiter fich nun nicht fügten, wurden sie entlassen. Heute arbeiten fie in der Industrie, bewohnen aber noch die Bertwohnungen bzw. Notwohnungen der Gutsverwaltung. Die hier geschilderten Fälle zeigen, daß die land wirtschaft lichen Unternehmer an der Entstehung des Arbeitermangels in der Landwirtschaft selbst schuld find. Anstatt die Land­arbeiter arbeitsfreudig zu stimmen und ihre Rechte anzuerkennen, verbittert man sie und treibt mit ihnen Schindluder. Die landwirtschaftlichen Unternehmer fönnen von Glück sagen, daß das Gros der Landarbeiter trotz allem immer noch aushält und die Land­flucht nicht noch größere Kreise zieht. Ob damit aber für alle Zeit gerechnet werden darf, bezweifeln wir lebhaft.

dann wird wieder der Apparat des zentralen Lohnamtes aufgezogen werden. Mit welchem Erfolg läßt sich natürlich nicht vor: aussehen. Der Mantelvertrag für das deutsche Holzgewerbe gilt übrigens nicht für das ganze Reichsgebiet. In einigen Bezirken be ſtehen selbständige Berträge, die aber inhaltlich mit dem Mantelver­trag weitgehend übereinstimmen. Das gilt auch für Berlin , das an diefer Bewegung nicht beteiligt ist. Dennoch tommen an dieser Bewegung nicht beteiligt ist. Dennoch kommen für die Bewegung immerhin noch weit über 100 000 Holz­

arbeiter in Betracht.

,, Tariftreue" einer VBMJ.- Firma!

Eine für die Angestellten der Groß- Berliner Metall­industrie außerordentlich lehrreiche Berhandlung gegen die Aron Werte, Elektrizitäts G. m. b. 5., Charlottenburg , spielte sich am 2. Januar vor dem Arbeitsgericht ab. Die Firma hatte eine faufmännische Angestellte gekündigt, weil diese, ein Fräulein P., Tarifgehalt forderte. In der Verhandlung wurde von dem Bertreter der Klägerin nachgewiesen, daß die Firma vorwiegend junge weibliche Angestellte und in vielen Fällen unter Tarif ein­gestellt hat. Auf Grund dieser klaren Sachlage wäre wohl ohne weiteres eine Berurteilung der Aron- Werte entsprechend dem Klage antrage in Höhe von 161,60 M. erfolgt. Doch tam es zu einem Bergleich in Höhe von 150 M.

Für die Oeffentlichkeit aber sind die Ausführungen des Firmen­vertreters( Bersonalchef) insofern außerordentlich interessant, als der Herr erklärte:

1. Fräulein B. würde er gern weiter beschäftigen,

aber nur zu dem früheren, unter tariflichen Gehalt, 2. der Ungestellten rat fönne für sich in Anspruch nehmen, die Erwerbslofigfeit einer Angestellten ver schuldet zu haben.

Man weiß nicht, ob in diesem Falle die Berdrehung des Sach verhalts oder die Unkenntnis der gefeßlichen Bestimmungen durch den Personalchef zu bewundern ist. Der Angestelltenrat, der gemäß§ 78 BRG. die Durchführung des bestehen den Zarifvertrages zu überwachen hat" und die rich­tige Bezahlung fordert und mit Recht das von der Firmen­leitung verlangte schriftliche Einverständnis zur unter tariflichen Bezahlung abgelehnt hat, soll damit also nach Ansicht des Herrn Bersonalchefs die Entlassung einer Angestellten verschuldet haben, während die Firma nicht nur unter Tarif bezahlt,

Ein einziges, dabei zweifelhaftes Mitglied. In einer Betriebsverfammlung des Eisenbahnaus­befferungswerts Grunewald erschien ein in Betriebe nicht beschäftigter Funktionär des Industrieverbandes", um an der Versammlung teilzunehmen. Man fragte ihn, mit welchem Recht? Er berief sich auf§ 47 des Betriebsrätegesetzes, wonach dy den Betriebsversammlungen je ein Beauftragter der im Betriebe vertretenen wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer teil­Keiner wußte etwas davon, daß es im Betriebe nehmen darf. Mitglieder des Industrieverbandes geben sollte. Man erinnerte sich nur eines einzigen von den etwa 450 Arbeitern des Werkes, der vor Jahr und Tag dem Industrieverband angehört hatte, aber seiner eigenen Erklärung nach aus dem Verbands ausgetreten ist. Der Bertreter des Industrieverbandes" mußte also, wenn auch widerstrebend, die Versammlung verlassen. Er wandte sich an das Arbeitsgericht und beantragte, feft­zustellen, daß sein Verband berechtigt sei, sich in den Betriebs­versammlungen des Werkes Grunewald vertreten zu lassen. Natürlich sollte der Industrieverbändler nun nachweisen, daß er Mitglieder in dem genannten Betrieb habe. Das fonnte er freilich nicht, denn im Ausbesserungswert Grunewald hat der In­freilich nicht, denn im Ausbesserungswert Grunewald hat der In­duftrieverband keinen Anhang. Doch da ist ja der eine, schon ex­wähnte Arbeiter, der Kollegen gegenüber erklärt hatte, er sei aus dem Industrieverband ausgeschieden. An diesen einzigen klammerte sich der Bertreter des Industrieverbandes, führte ihn als Zeugen vor Gericht und fragte ihn in einem Ton, der keinen Widerspruch zu dulden schien: Bist du unser Mite glied und willst du es bleiben?" Der Zeuge bejahte die Frage. Als aber dann auf Verlangen des Vertreters des Einheits­verbandes der Eisenbahner das Mitgliedsbuch vorgelegt wurde, stellte sich heraus, daß der Zeuge zur Zeit der Betriebsversammlung zwar noch Mitglied mar, später aber mit der Beitragszahlung fo= weit im Rückstand geblieben ist, daß er am Tage der Gerichtsver­handlung nach dem Statut des Industrieverbandes nicht mehr als Mitglied gelten fonnte.

Doch der Vertreter dieses Verbandes suchte die für ihn peinliche Situation zu retten. Er fragte den Zeugen furz und bestimmt: Willst du nachzahlen? Ich werde dir sofort Beitragsmarten ver­faufen." Der Zeuge zahlte, empfing Marken und erneuerte so seine ihm selbst vielleicht nicht mehr genehme Mitgliedschaft.

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Das Gericht entschied: Der Industrieverband ist berechtigt, einen Beauftragten in die Betriebsversammlungen des Eisenbahnaus­befferungswerks Grunewald zu entfenden, solange er nachweisen fann, daß er, wenn auch nur ein Mitglied in dem Be­triebe hat.

Der Ortsausschuß Berlin des ADGB . hat in Gemeinschaft mit dem AfA Ortsfartell, anläßlich der Tagung des JGB. in Berlin , zu fommendem Mittwoch, 19 Uhr, eine unttionär fonferenz im Gewerkschaftshaus( großer Saal) einberufen. Die Referenten über Die internationale Gewertschafts bewegung", aus den Reihen der Borftandsmitglieder des JGB werden in der Versammlung befannt gegeben. Es wird nicht nur bestimmtes, sondern auch pünttliches Erscheinen aller Funktionäre erwartet.

Berantwortlich für Politik: Dr. Curt Gener; Wirtschaft: 6. Klingelhöfer,

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