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2. Beilage zum Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Nr. 267.

Proteffverlammlung

elfäffifther Sozialdemokraten.

Basel  , 11. November.

Donnerstag, den 14. November 1895.

vor

"

12. Jahrg.

nicht von der Sonntagsruhe betroffen werden. Eine Anzeige stimmung des Einflusses der Drohung in den Willen des Bes hatte dan die Aufmerksamkeit der Polizei auf diese Frage ge- drohten, gleich auf desselben Leibes- und Gemüthsbeschaffen­richtet. Die Angeklagten wiesen ziffernmäßig nach, daß in diesen heit Rücksicht zu nehmen."-Nicht ein unwiderstehlicher Zwang Anstalten mindestens doppelt so viele Sool wie Süßwasserbäder sei zur Vernichtung der Willenserklärung erforderlich, sondern ents genommen und daß von letteren auch zahlreiche als Heilbäder scheidend sei, ob die Beschaffenheit des angedrohten Uebels nach richter­Eine eigenartige Versammlung hatten wir gestern hier in von den Orts Krankenkassen verschrieben werden. Sie feien lichem Ermessen die Annahme des Ausschlusses der Willensa Basel  . Es war eine Protest versammlung unserer also als zu Heilzwecken bestimmte Bade- Anstalten" zu betrachten. freiheit rechtfertige. Das stehe außer Zweifel.-§ 36, Theil I, elsässischen Genossen, die sich gegen die ihnen Der Staatsanwalt glaubte, daß das Gesetz nur solche Anstalten Titel 4, des Allgemeinen Landrechts, worauf die Gründe mit angehängte Mayer'sche Mordthat wehrten. Sie habe ausnehmen wollen, die ausschließlich" Heilzwecken dienen. der zuletzt wiedergegebenen Ausführung bezug nehmen, lautet: tonnten dies auf heimischem Boden nicht thun, nicht thun, weil Rechtsanwalt Dr. Staub I betonte dagegen, daß hiervon im Bei Drohungen, welche nicht unmittelbar Leben, Gesundheit, man ihnen das Recht, sich gegen jene Angriffe zu ver- Gesetz nichts stehe. In Elfter, Rolberg und anderen Kuranstalten Freiheit oder Ehre betreffen, muß nach der Beschaffenheit des theidigen, beharrlich verweigerte. Und so famen sie denn in würden auch Reinigungsbäder verabsolgt, ohne daß sie dadurch angedrohten Uebels an sich und nach dem Verhältniß desselben großer Zahl in das gastfreundliche Basel  , dessen Arbeiterschaft den Charakter als Heilbäder verlieren. Die Anschauung des zu dem Gegenstande der Erklärung von dem Richter vernünftig fie in freundschaftlicher Weise aufnahm und das größte Ver- Staatsanwalts würde dem Wortlaute des Gesetzes, der un- beurtheilt werden: ob dadurch die Willensäußerung wirklich er­fammlungslokal für sie bereit hielt. Wohl gegen 2500 mögen es gezwungenen Auslegung derselben, dem Sprachgebrauche und der zwungen worden sei."- Unerörtert fann nach den Gründen des gewesen sein, die sich in der Burgvogteihalle einfanden; Ansicht des Gewerbe- Inspektors widersprechen. Der Gerichts- Rammergerichts bleiben, ob Kläger   selbst den den Zwang davon war bestimmt ein Dritttheil aus dem Elsaß  , die übrigen hof war aber der Meinung, daß das Admiralsgartenbad nicht ausgeübt habe oder nicht, benn nach dem Landrecht zwei Drittel aus Basel   und dem benachbarten Baden. Als als eine zu Heilzwecken bestimmte Bade- Anstalt" zu betrachten(§ 42, 1, 4) fei gleichgiltig, ob der Zwang von Referent war Reichstags- Abgeordneter Bueb ausersehen, der in sei und erkannte deshalb auf je 50 M. Geldstrafe. dem herrühre, der den Vortheil aus der Willenserklärung etwa 11/ aftündiger Rede die Vorgänge, die sich vor und nach dem Attentat abspielten, cekapitulirte, die Maßnahmen der Behörden Gebäude einer gesperrten Fabrit 2c. ein grober Unfug gefunden wanges nicht aus der Erwägung heraus verneint werden, daß Mit der Frage, ob in dem Ankleben eines Bettels an das ziehe, oder von einem dritten. Auch könnte die Annahme des und die Haltung der bürgerlichen Presse einer scharfen und berechtigten Kritik unterzog. Die Vorgänge werden kann, hatte sich gestern die 131. Abtheilung am Amts- der Kläger feine Verpflichtung gehabt hätte, einen neuen Ver­und nach dem Attentat setze ich als bekannt voraus; gericht I zu befaffen. Als am 26. August d. J. die Zimmerer trag mit den Beklagten zu anderen, als den ihm passenden Be= bekannt ist auch die Verquidung des Mörders Mayer mit der Berlins   einen partiellen Streit beschlossen hatten, wurden an den dingungen abzuschließen. Der Kläger   selbst nahm ja ernstlich gar nicht an, daß ein neuer Vertrag geschlossen sei, sondern nur, daß fozialdemokratischen Partei. Die Polizei hatte sich alle Mühe Baun eines Bimmerplages, deſſen Gigenthümer in eine Lohn der alte abgeändert wurde. Wenn aber auch wirklich ein neuer erhöhung nicht gewilligt hatte, Bettel mit der Inschrift: Dieser gegeben, die Sozialdemokraten für das Attentat verantwortlich zu Blag ist gesperrt!" geklebt, und die gleiche Inschrift wurde, nach Vertrag vorläge, dann würde dieser ganze neue Vertrag doch machen, man verhaftete man nahm Haussuchungen über Haus- dem die Zettel entfernt waren, mit Delfarbe in großen Buch- aus dem Gesichtspunkte des Zwanges unverbindlich sein. fuchungen vor, die polizeilichen und richterlichen Vernehmungen staben angemalt. Der Zimmermann Eisbrenner war beim An- Was cine Rede ist. Der Vorsitzende des sozialdemo wollten fein Ende nehmen, der Polizei- Eifer wurde aufs äußerste angeftachelt, aber nichts, gar nichts konnte entdeckt leben eines solchen Bettels betroffen und deshalb des grlo ben kratischen Vereins in Merseburg  , Genosse Thieme, folgte am werden, was auch nur im geringsten einem Nachweis für den Zu­Unfugs angeklagt worden. Der Staatsanwalt beantragte 25. Februar 1895 dem Sarge eines verstorbenen Mitgliedes des fammenhang des Mörders mit der Sozialdemokratie ähnlich gegen ihn 14 Tage Saft. Rechtsanwalt Dr. Herzfeld Vereins, ihm die letzte Ehre zu erweisen. Nachdem ein Pastor gesehen hätte. Half aber alles nichts, der Sozialdemokrat mußte dagegen führte aus, daß eine Bestrafung nicht erfolgen fönne. am Grabe gesprochen, legte Th. einen Kranz nieber, wobei er verbrannt werden, er war der intellektuelle Urheber des Attentats, werden, wenn man hier eine strafbare Handlung sehen wollte. Mehr vermochte Thieme nicht zu äußern, denn beim letzten Das Koalitionsrecht der Arbeiter werde einfach illusorisch sagte: Im Namen des sozialdemokratischen Vereins. die sozialdemokratische Agitation und ihre Presse hätten den Den Arbeitern gebe das Gesetz ausdrücklich das Recht, sich zur Worte unterbrach ihn der Gottesdiener. Nach nicht allzu langer Mayer zum Mörder des Fabrikanten Schwarz gemacht Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen mittels Gin- Beit hatte Thieme einen Strafbefehl in Händen wegen Bergehens und deshalb mußte diese Presse verboten werden. Unterstützt wurden die Behörden in ihrer Anschauung von stellung der Arbeit zu vereinigen und damit sei ihnen auch das gegen eine Regierungsverordnung vom 22. Juli 1874, nach der der kapitalistischen, ganz besonders aber von der fleri- Recht auf diejenigen Mittel gegeben, welche zur Geltendmachung zu bestrafen ist, wer ohne die Genehmigung des zuständigen talen Presse, die nicht müde werden konnte, immer und und Durchführung jenes Vereinigungsrechts erforderlich seien. Geistlichen auf den Friedhöfen des Regierungsbezirks Merseburg  Dahin gehöre vor allen Dingen das Recht, die Arbeits- Reden hält. Auf seinen Einspruch verurtheilte das wieder das Opfer der sozialdemokratischen Verhegung zu bedauern; einstellung bekannt zu geben. Von einer Beunruhigung des Schöffengericht Thieme zu einer Geldstrafe von 20 M. event. namentlich das" Journal de Colmar" zeichnete sich in dieser Bublikums könne doch auch wahrhaftig nicht die Rede sein, 4 Tagen Haft. Die Straffammer, als Berufungsinstanz in Ans Beziehung aus. Bueb widerlegte alle diese Behauptungen an der Hand wenn an einem Zaun an der Grenze Berlins   zu lesen stehe: spruch genommen, verneinte die Schuldfrage und hob das eines umfangreichen Materials aus früheren Jahren. Er wies" Dieser Platz ist gesperrt". Der Gerichtshof schloß sich diesen Urtheil des Schöffengerichts auf. Es erblickte in den Worten: Ausführungen an und erkannte auf Freisprechung. " Im Namen des sozialdemokratischen Vereins", nicht die Merke namentlich nach, daß Fabrikantenmorde im Elsaß garnichts In derselben Verhandlung erkannte der Gerichtshof gegen male einer Rede". Höchstens, führte es aus, sei in dem Auftreten des Seltenes feien, und zwar meist in solchen Gegenden, in denen den Zimmergesellen Fischer wegen Vergehens gegen§ 153 Gewerbe- Angeklagten der Versuch zu sehen, eine Rede zu halten, vom Sozialismus feine Spur, wohl aber die frömniste Ordnung( Bedrohung der Streitbrecher), wider den der Staats- und der sei nicht strafbar. Die Staatsanwaltschaft war aber der Frömmigkeit herrsche. Unberechtigt sei auch der Bor- anwalt 1 Monat Gefängniß beantragt hatte, nach einem Meinung, daß jede Aeußerung an die Versammelten eine wurf daß die sozialistische Presse die Fabrikanten per warmen Plaidoyer deffelben Bertheidigers über die durch den Wort- Rede sei, und legte Revision ein. Der Angeklagte hob dem. sönlich verunglimpfe, noch viel weniger geschehe dies in sozialdemokratischen Versammlungen, denn die Meinungs- aut und die wirthschaftliche Lage gebotene Auslegung und An- gegenüber hervor, daß er bei den inkriminirten Worten den, anderen Theilnehmern des Leichenbegängnisses den Rücken zua äußerung in dieser Beziehung sei durch die Anwesen- wendung des§ 153 G.-D. auf drei Tage Gefängniß. heit der Polizei so beschränkt, daß oft selbst der harmloseste Im Diebstahlsprozeß Seibt und Genossen ist am Dienstag gekehrt habe und daß es gar nicht seine Absicht gewesen sei, an Ausdruck zur Auflösung und Bestrafung führe. Dagegen hätte die Morgen 1 Uhr folgendes Urtheil verkündet worden: Seibt wird sie die Worte zu richten. Im übrigen stände ihm als Vor­flerifale Presse schon eine sehr scharfe Sprache gegen ihr mißliebige bestraft wegen schweren Diebstahls in 14 Fällen und eines ver: des Strafgesetzbuches zur Seite; er habe in Wahrnehmung fitzenden des sozialdemokratischen Vereins der Schuß des§ 198 Fabrikanten geführt, ohne dafür belangt worden zu sein. Was suchten schweren Diebstahls im Rückfall zu 15 Jahren Zuchthaus berechtigter Interessen gehandelt. Der Straffenat des Kammer­auch die Behörden gegen die Sozialdemokraten unternehmen mögen, Stürmer wegen neun schwerer Diebstähle zu zehn Jahren Zucht gerichts gab der Revision am 11. November statt und ver diese lassen sich nicht aus ihrer Ruhe bringen; werde heute der haus; Radekky wegen zehn schwerer Diebstähle urtheilte Thieme zu einer Geldstrafe von 1 M. Auch ein Voltsfreund" verboten, so tomme morgen die Volksstimme" und zwölf Jahren Zuchthaus; Andrzyewsky wegen zwei furzgefaßter, den Intentionen und Gefühlen einer Trauer­werde auch diese verboten, so komme eben ein anderes Blatt, und schwerer Diebstähle, Beihilfe und Hehlerei Bit Sechs verbiete man ihnen die Versammlungen im Elsaß  , so kommen Jahren, Buchwald verfammlung Ausdruck gebender Nachruf erscheine bereits als vier Jahren sechs Monaten, fie eben in die Schweiz  , um dort ihre Angelegenheiten zu be- Hinge zu zwei Jahren sechs Monaten, Howe zu vier Jahren eine Rede im Sinne jener Verordnung!- Die deutsche Recht Sprechen. Der Auswege gebe es ja so viele und dann fet es ja fechs Monaten, Kulbe zu drei Jahren Zuchthaus. Ferner Nie- Sprechung hat es wirklich weit gebracht! auch nicht das erste Mal, daß sie die Gastfreundschaft der mann wegen Begünstigung zu einem Jahr Gefängniß, Frau Ist die Beleidigung der Bibel ftrafbar nach dem Schweiz  , speziell Basels   in Anspruch genommen hätten. Bereits Rulbe wegen einfacher Hehlerei zu einem Monat Gefängniß,§ 166 des deutschen Strafgesetzbuches? Der Tuchmacher in den 80er Jahren hätten sie in der Schweiz   ihre Angelegen- Frau Stürmer wegen einfacher Hehlerei und Begünstigung zu Karl Ellenberg in Melsungen   hatte in einer öffentlichen heiten besprochen; dann wieder zu Anfang den 90er Jahre. sechs Monaten Gefängniß, Frau Howe wegen einfacher Hehlerei Wirthschaft während einer Unterhaltung die Bibel als ein Indem der Redner nach einer furzen Unterbrechung seines und Erpressung zu fünf Monaten Gefängniß und Frau Radetzky.... buch bezeichnet. Das Landgericht Kasse! verurtheilte ihn Referats, in der sich eine Geschäftsordnungs- Debatte über die An- wegen Begünstigung zu fünf Monaten Gefängniß. Pusch, daraufhin am 3. Juli wegen Beschimpfung einer Einrichtung hörung der Berichterstattung vom Breslauer Parteitag abwickelte, Merten, Frau Merten und Frau Niemann wurden freigesprochen. der christlichen Kirche zu 4 Monaten Gefängniß. Auf die nochmals kurz einen Vergleich zwischen den früheren und heutigen Zu Gegen die zu Zuchthaus Verurtheilten wurde außerdem auf die Revision des Angeklagten hob das Reichsgericht das Urtheil ständen zog, und zu dem Schlusse tam, daß sich das Verhältniß üblichen Nebenstrafen erkannt. auf und verwies die Sache an das Landgericht Marburg  . Ju zwischen Unternehmer und Arbeiter in nichts verändert habe, daß es genau ganz noch so sei wie vor 40-50 Jahren, daß Sind Vereinbarungen zwischen Arbeitern und unter der Begründung wurde ausgeführt: In objektiver Hinsicht ist ausreichend festgestellt, daß es sich um eine beschimpfende Aeuße auch damals wie heute die Fabrikanten in den Behörden die Androhung eines Streits bestimmen ließen, Anlaß, weil der Verdacht nicht ausgeschlossen ist, daß Angriffe nehmern, zu deren Abschluß sich lettere nur durch rung gehandelt hat. Zu Bedenken giebt aber die Verurtheilung einen wichtigen Bundesgenossen haben gegen die sich regende und fämpfende Arbeiterschaft, daß es hier Unter rechts un giltig? Diese höchst bedeutungsvolle Frage wurde Anlaß, weil der Verdacht nicht ausgeschlossen ist, daß Angriffe auf die Bibel mit Rechtsnothwendigkeit vom Landgericht als drückung dort Unterdrückung gebe, daß für den Arbeiter vom Kammergericht in einer Weise beantwortet, die zu Angriffe gegen die Kirche angesehen worden sind. Auch ist der den größten Bedenken Anlaß giebt. Im Theater unter den fich nicht viel geändert habe- protestirte er dennoch gegen eine Linden", diesem Schmerzenskind, schlossen sich am 25. Gept. 1892 Ginwand des Angeklagten, daß er trunken und sich der Trag berartige feindselige Haltung der Behörden gegenüber der sämmtliche Bühnenarbeiter zu einem Aft der Solidarität weite feiner Aeußerung nicht bewußt war, nicht hinreichend elsässischen Arbeiterschaft, gegen eine derartige Germanisirung beffer Borussifizirung der wiedergewonnenen deutschen Brüder, zusammen, und zwar gerade als die erste Vorstellung unter gewürdigt. der Direktion Ronacher   ihren Anfang nehmen sollte. mit welchem Protest diese international zusammengesetzte Ver- Man stellte Majestätsbeleidigungs- Prozeß. Die Straffammer Darm­den Direktoren die Wahl, entweder fammlung vollständig einverstanden war, wie sie durch ihren Arbeiter zu sein, ohne stadt verurtheilte den Taglöhner Adam Weber   aus Heidel oder aber die Kündigung des Theaterberg und den Ziegler Franz Weickert von Darmstadt  lang anhaltenden Beifall bekundete. Die hierauf folgende Diskussion förderte neue Momente nichtmaschinisten G. zurückzunehmen und überhaupt andere Kündigungs- wegen Beleidigung des deutschen Kaisers und des Großherzogs von zu tage und man ging zum weiteren Bunkt der Tagesordnung fristen, wie die vereinbarten, zu gewähren. Die Forderungen Beffen zu 4 bezw. 9 Monaten Gefängniß. wurden dann auch bewilligt, das gegebene Wort aber sehr bald Berichterstattung vom Breslauer Parteitag gebrochen. Gerade solange hielten die Herren Direktoren daran über, zu dem sich Genosse Böhle aus Straßburg   eingefunden. feft, bis sie sich andere Arbeitskräfte beschafft hatten. G. und des Mainzer Landgerichts in der Person des Schreibgehilfen Wir müssen auf die Wiedergabe dieser Verhandlungen verzichten, bie Aufrührer" mußten dann" springen", und zwar hielten Risset, welcher bis zum letzten Sommer bei dem Gerichts= da wir nur längst Bekanntes wiederholen müßten. Man erklärte die" wortbrüchigen Unternehmer die zuletzt zugestandenen schon bei dessen Amtsvorgänger beschäftigt und bezog 35 Mart vollzieher Reiß in Pfeddersheim   thätig war. Kissel war sich mit den Beschlüssen des Parteitages, ohne irgendwelche Aus- Kündigungsbedingungen nicht für verbindlich, sondern ge monatsgehalt und freies Mittagessen. Von Reiß ftellungen zu machen, einverstanden. statteten nur, daß die Gemaßregelten gemäß den früheren, erhielt er ebenfalls fieben Monate lang 35 M. Gehalt, welche am 25. September aufgehobenen Bedingungen bis zum 15. Oftober Gerichts- Beitung. im Betriebe verblieben. G. gab sich damit nicht zufrieden und Herr Reiß jedoch alsdann auf 15 Mart pro Monat herab­flagte huf Gewährung einer Entschädigung, indem er sich auf fette. Aber nicht nur dies, sondern der Herr Gerichtsvollzieher der Prüfung des hiesigen Echöffengerichts. Wegen Uebertretung Landgerichts fiel zu seinen gunsten aus, aus der Konkursmasse menn Heiß auswärts beschäftigt war, was häufig vorkam, ohne Eine für Badeanstalten wichtige Frage unterlag gestern die Abmachungen vom 25. September berief. Das Urtheil des ließ auch noch den armen Teufel vier Monate lang mit der Gehaltsauszahlung warten, so daß derselbe. der Bestimmungen betr. die Sonntagsruhe waren die der Gebrüder Nonacher sollten 504 M. an ihn abgegeben Mittagessen gewesen ist. Nun ließ sich der Schreiber in seiner beiden Direktoren des Admiralsgarten bades mit einem werden. Der 12. Zivilfenat des Rammergerichts hob jedoch Noth verleiten, einen vereinnahmten Betrag von 11 M. zu unter­Strafmandat von 100 M. bedacht worden und hatten gerichtliche auf die Berufung des Konkursmassen- Verwalters

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Ein armer Tintenkuli stand am 9. d. M. vor der Straffammer

schlagen und die hierauf bezüglichen Urkunden beiseite zu schaffen.

Entscheidung beantragt. Der§ 7 der Polizeiverordnung vom Urtheil wieder auf. Das Kammergericht ließ fich Mit dem erlangten Gelde verschaffte er sich Mittagessen. Der 21. März 1895 giebt bestimmte Anordnungen über die den Ar- besonders von folgenden Erwägungen leiten. Die Ver- Herr Gerichtsvollzieher   behauptete als Zeuge, die Arbeit des beitern zu gewährende Sonntagsruhe und über die Ruhe, die den tragsveränderung vom 25. September müsse als Arbeitern in solchen Anstalten zu bewilligen ist, in denen des verbindlich erachtet werden, weil sie dem Be- Angeklagten sei gleich Null gewesen, er habe ihn nur aus Mit­Sonntags über drei Stunden gearbeitet wird. Diese Materie ist flagten durch 3wang abgenöthigt worden sei. leid beschäftigt. Das Gericht nahm an, daß der Angeklagte in weiterhin geregelt durch§ 105 der Gewerbe- Ordnung. In der Demzufolge wäre die ursprüngliche Abrede, nach der die Ge- Nothlage gehandelt, und verurtheilte ihn wegen Unterschlagung letzteren ist bestimmt, daß die zu Heilzwecken bestimmten brüder Ronacher   das Recht besaßen, dem Kläger   zum 15. Oftober nur 10 Mark Geldbuße. Wer war aber der eigentliche Schuldige? Bade- Anstalten" diesen Bestimmungen über die Sonntagsruhe zu fündigen, in Geltung geblieben. Nur aus dem Grunde hätten nicht unterliegen. Das Admiralsgartenbad hat nun, um den die Herren Ronacher   den Forderungen der Bühnenarbeiter am Ober- Verwaltungsgericht. Dem Vorstande des Konsums gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen, ganz bestimmte An- 25. September 1892 entsprochen, weil sie durch die kurz vor vereins Volkskasino" zu Braubauerschaft wurde von der dortigen ordnungen für die Sonntags- bezw. Wochentagsruhe ihrer An- dem Beginn der Vorstellung fundgegebene Drohung derselben, Polizeiverwaltung vorgeworfen, das Schantwirthschaftsgewerbe gestellten getroffen, nachdem die beiden Direktoren mit dem Ge- ohne Wiedereinstellung des Klägers ihre Arbeit nicht aufnehmen ohne Konzession ausgeübt zu haben, und zwar dadurch, daß auch werbe- Inspektor eine eingehende Besprechung über diese Frage zu wollen, in die Zwangslage versetzt worden seien, um jeden an Nichtmitglieder geistige Getränke, Bier und Schnaps, verkauft gehalten hatten. Es war allfeitige Uebereinstimmung dahin Preis mit den Angestellten Frieden zu schließen, oder aber auf worden seien. Durch Verfügung vom 6. Dezember 1894 wurde vorhanden, daß die in der Hauptanstalt in der Friedrich- die Vorstellung zu verzichten. Von ernsten Folgen für ihr ganzes er deshalb aufgefordert, das Gewerbe sofort einzustellen, widrigen­straße von den Süßwasserbädern vollständig getrennte Ab- Unternehmen hätte es werden können, wenn die Gebrüder Ro- falls er sich den gesetzlich zulässigen 3wangsmaßregeln aus­theilung für Sool- und russische Bäder nicht unter die betr. nacher nicht nachgegeben hätten und wenn infolge dessen die Vor- setzen würde. Beschwerden beim Landgericht zu Gelsenkirchen  Bestimmungen über die Sonntagsruhe fiel. Neben der Haupt- stellung nicht zu stande gekommen wäre. Es könne dahingestellt und beim Regierungspräsidenten zu Arnsberg   blieben anstalt befinden sich aber bekanntlich noch in verschiedenen bleiben, ob die Vorstellung ohne die gerade für sie vorgeschulten fruchtlos, so daß sich der 3. Senat des Ober- Verwaltungsgerichts Theilen der Stadt Filialanstalten, in welchen vorwiegend Sool- Arbeiter thatsächlich nicht hätte von statten gehen können. am 7. November mit der Angelegenheit zu befassen hatte. Der bäder verabreicht werden. Hier sind gesonderte Abtheilungen Entscheidend sei hier, daß dies die Meinung des Bedrohten, Vorstand des Konsumvereins( Genossenschaft mit beschränkter nicht vorhanden, die Soolbäder und die Süßwasserbäder werden der beiden Ronacher gewesen, welch' letzteres dem Gericht fehr Haftung) bestritt den Vertrieb von Bier und Schnaps an Nicht­vielmehr in denselben Räumen verabsolgt. Die Ansicht des Ge- verständlich sei. In Frage käme hier§ 37 Theil I Titel 4 des mitglieder. Der beklagte Regierungspräsident machte dagegen werbe- Juspektors war dahin gegangen, daß auch diese Anstalten Allgemeinen Landrechts, worin es heiße: Auch ist, bei Be- geltend, daß das Volkstasino" eine von den vielen Echein­