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Der Streif in den Rheinhäfen.

Gescheiterte Einigungsverhandlungen.

Die Bersammlung der streifenden Kranführer und Hafenarbeiter| weilige Verfügung des Vorsitzenden, Amtsgerichtsrat Dr.  am 21. Mai nahm den Bericht über die Gesamtstreiflage entgegen. Roegel, bestätigte. Wenn auch damit zu rechnen ist, daß das Sander berichtete zunächst, daß die Kampffront am ganzen Landesarbeitsgericht dieses unmögliche Urteil aufheben wird, so Rheinstrom außerordentlich gut und unerschütterlich sei. Er besteht doch die Gefahr, daß das Fehlurteil bei anderen Gerichten habe selbst Gelegenheit gehabt, sich in allen Orten am ganzen Rhein  - Schule macht und ängstliche Gemüter sich veranlaßt sehen, das rechts­strom persönlich davon zu überzeugen und habe zu den Bersammelten am Oberrhein gesprochen. Streifbrecher seien fast gar nicht widrige Verbot zu beachten. zu verzeichnen. Die Räder am Rhein   ständen vollständig still.

Im Streit stehen außer den Rheinschiffern und dem Maschinenpersonal die Hafenstädte: Mannheim  , Mainz  , Worms  , Bingen  , Köln  , Düsseldorf  , Neuß  , Duisburg  , Orson und Uerdingen  . In Duisburg   liegen die gesamten Ripperanlagen still.

Der Referent protestierte gegen die Einmischung Un. berufener in den Kampf, indem dieselben Sammellisten einführen wollten.

Die Diskussion deckte sich im wesentlichen mit den Ausführungen

des Referenten.

In der einstimmig angenommenen Entschließung wird der Organisations wie der Streitleitung das vollste Vertrauen ausge­sprochen, dann heißt es:

Weiter nehmen die Versammelten davon Kenntnis, daß von umberufener Seite Sammellisten herausgegeben find und nach außenhin den Anschein erweden, als wenn die momentane große Bewegung der Rheinschiffer und Hafenarbeiter unter Finanz­schwierigkeiten leide.

Die Versammelten erklären in aller Deffentlichkeit, daß sie niemanden beauftragt haben, für sie bei der Ge­fchäftsmelt in Duisburg   sowie bei der Arbeiter. fchaft zu sammeln, und verwerfen solche Maßnahmen, welche geeignet sind, die einheitliche Rampffront zu zerstören. Die Versammelten erklären einmütig, daß sie gewillt sind, mit ihrer bisherigen Streitunterstügung, deren Höhe zufriedenstellend ist, den Kampf bis zum Siege auszuhalten.

Sie fordern die Streif sowie die Organisationsleitung auf, gegen diese wilden Sammlungen in aller Oeffentlichkeit zu pro­testieren.

Bon welcher Seite diese Sammlungen ausgehen, ist ohne weiteres far.

Die unverbindlichen Schlichtungsverhandlun.

gen am Dienstag in Köln   unter Borsiz des Schlichters für Rhein  land, Dr. Jötten, zwischen den Unternehmern und Arbeitern in

der Rheinschiffahrt sind ergebnistos verlaufen. Reine

der Parteien hat ihren Standpunkt verlassen.

Die Rotterdamer   Steintohlen handelsper. einigung hat infolge des Konfliktes in der deutschen   Rheinschiff­fahrt von ihrer 1450 Mann starten Belegschaft 700 Hafen­arbeiter entlassen, da nur noch ein Fünftel der in nor­malen Zeiten angeführten Kohlenmenge verarbeitet wird.

Materiell ist nach der heutigen Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, insbesondere der Oberlandesgerichte und des Reichs. gerichts, der Streit, das Aufstellen von Streit posten und jede nicht gesetzwidrige Handlung zur Durchführung des Streits erlaubt. Das Oberlandesgericht Dresden   hat 8. B. vor allem in der Frage des Streits und der Streitposten in einem Beschluß vom 5. März 1921 die in Betracht kommenden Rechtsgrundsäge behandelt. Danach liegen die Dinge folgendermaßen: Der Streit ist ein erlaubtes Drud mittel zur Durch. fegung von Forderungen hinsichtlich des Arbeitslohnes. Das Auf stellen von Streitposten ist nicht widerrechtlich und ver stößt nicht gegen die guten Sitten. Die Aufstellung von Streifposten tann selbst dann in feinem Falle verboten werden, auch gegenüber folchen Personen der Streifleitung, die die Streifposten angewiesen haben, gefeßwidrige Mittel gegen Arbeitswilligen anzu­

menden.

Für den Fall, aber auch nur für den Fall, daß Mitglieder des Streitfomitees Streitposten angewiesen haben, widerrechtliche Mittel anzuwenden, ist eine einstweilige Verfügung mur gegen diese mit glieder des Streiffomitees, nicht etwa auch gegen solche, die eine folche Anweisung nicht gegeben haben, zulässig und die einstweilige Verfügung fann mur darauf gerichtet werden, daß die betreffenden Mitglieder des Streitkomitees fich enthalten, die Streitposten zur Anwendung widerrechtlicher Mittel anzuhalten. Wenn diese klar und unzweideutig zum Ausdruck gebrachten Grundfäße beachtet und bei den Arbeitsgerichten, insbesondere auch von den Arbeiterbeifizern, hervorgehoben werden, dann find Ver­fügungen wie die des Duisburger Arbeitsgerichts unmöglich. Ferner ist im Interesse der Arbeiter darauf Gewicht zu legen, daß auch die prozeßrechtliche Voraussehung zum Erlaß einer einft­weiligen Berfügung aufs sorgfältigste geprüft wird. Es muß durch desondere eidesstattliche Versicherungen in jedem Falle glaubhaft gemacht sein, daß die Personen, gegen die sich die einstweilige Verfügung richtet, gefeßwidrige Handlungen veranlaßt oder schuldhaft gefördert haben. Es besteht nämlich die Gefahr, daß an die Glaubhaftmachung zu geringe Anforderungen ge stellt werden.

die Ausführungen des Kommentars zum Arbettsgerichtsgeseh vow Schyminte- Sell zu§ 71 in Anmertung 3 hin:

,, Als Inhalt des§ 71 bleibt nur übrig, daß die Betriebsvertres tung, die die Klage beim Arbeitsgericht erhoben hatte, auch befugt ist, Berufung einzulegen und das Verfahren vor dem Landesarbeits­gericht zu betreiben. Eine Berechtigung des Arbeita nehmers, an feiner Stelle selbst fristgemäß Be= rufung einzulegen, wenn sie es unterläßt oder wieder zurüdnimmt, fann weder aus dem Wortlaut des§ 71, noch aus der Begründung entnommen werden. Daß fich der Ausschluß des Gefündigten von der Prozeßführung, der durch die Klageerhebung seitens des Gruppenrates nach dem iegt allein maßgebenden Wortlaut des§ 86 BRG. eintritt, mir auf einen Teil des Verfahrens, nämlich die unterste Instanz beziehen foll, ist nicht erkennbar und hätte des ausdrücklichen Ausspruchs in Gefeß selbst bedurft."

Bisher lagen über diese Fragen feine gerichtlichen Entscheidungen vor. Das Landesarbeitsgericht Berlin   hat nunmehr die Frage, ab der Arbeiter an Stelle der in erster Instanz flagenden Arbeiterschaft Berufung einlegen tann, mit folgenden Gründen bejaht:

,, Das Landesarbeitsgericht hat die Einlegung der Berufung feitens des Arbeiters M. für rechtlich unbedenklich gehalten. Die Wahrung der sich aus dem Kündigungseinspruch eines Arbeitnehmers nach Maßgabe der§§ 84 ff BRG. ergebenden Rechte steht an fich dem Arbeitnehmer zu. Daneben kann die Arbeitnehmer­schaft die Entscheidung des Gerichts anrufen(§§ 86 Abs. 1 BNG. 10. AGG.). Solange sie davon Gebrauch macht, muß das Recht des Arbeitnehmers als ruhend betrachtet werden, weil es nicht angängig ist, daß gleichzeitig in zwei verschiedenen Prozessen der gleiche An­fprudy geltend gemacht wird.

Sobald aber die Arbeitnehmerschaft ihre Parteistellung fraft Amtes durch einen Entschluß, von der Weiterbetreibung Abstand zu nehmen, aufgegeben hat, ist tein Grund ersichtlich, wes halb nicht der Arbeitnehmer selbst, um dessen Inter­effen es sich vorwiegend zweifelsfrei handelt, zur Fortführung für befugt erachtet werden müßte."( Dersch- Volkmar 3. Auflage Seite 263.)

Tagung der Bergbau- und Knappschaftsangestellten. tralverband der Angestellten organisierten faufmänni Kürzlich tagte in Berlin   der Reichsfachausschuß der im 3en= ichen Bergbauangestellten. Da im Vordergrund der Beratungen wichtige Knappschaftsfragen standen, waren zu der Tagung auch Ber­treter des Reichsfachausschusses der Knappschaftsangestellten geladen. Nach Begrüßungsworten des Vorstandsmitgliedes Brente folgte ein Vortrag von Brillte über Knappschaftsfragen. Er schilderte darin nach einem historischen Rückblick die gegenwärtige Situation der Knappschaftsversicherung und legte dar, in welcher Weise versucht werden muß, der Angestellten- Pensionskaffe zur Sanierung zu ver­helfen. In der anschließenden ausgiebigen Debatte wurde immer wieder betont, daß der Solidaritätsgedante die wichtigste Grundlage dieser Berufsversicherung sei. Den Borschlägen des Referenten wurde einmütig zugestimmt.

Es folgte ein Bericht des Kollegen Klein über die tariflichen Eine einstweilige Verfügung, die ungefeglich st und des Angelegenheiten der Bergbauangestellten, an den sich gleichfalls eine halb in der höheren Instanz aufgehoben werden muß, braucht rege Diskussion anschloß. Alle Redner stimmten in der grundsä trotz der Strafanordnungen nicht beachtet zu werden, weil bei Auflichen Stellungnahine zu den einzelnen Tariffragen wie Mehr­

Rheinschiffahrtskonflikt und Streifrecht. hebung der einstweiligen Berfügung in der Berufungsinstanz auch

Das Duisburger   Fehlurteil.

Ausgerechnet ein Arbeitsgericht, nämlich das von Duis burg hat im Konflikt der Rheinschiffahrt ein Fehlurteil er laffen, das in gefeßwidriger Weise das Streitrecht für die Arbeit nehmer illusorisch macht. Es hat auf Antrag des Arbeitgeberverban­des die Aufstellung von Streit posten unter Androhung hoher Strafen verboten, indem es eine dahingehende ein st

Schiedssprüche im Bergbau.

Lohnerhöhung von 7 bis 9 Prozent in Oberschlesien  . Gleiwik, 22. Mai.

In den Verhandlungen vor dem oberschlesischen Schlichter, Pro­feffor Brahn  , wurden heute vormittag für den oberschlesischen Bergbau drei Schiedssprüche gefällt. Der Schiedsspruch für den kohlenbergbau fieht eine Erhöhung fämtlicher Löhne um 7 Pro3. vor. Die Löhne für die Arbeiter in den

Kotereien werden denen für die Grubenarbeiter gleich gestellt. Der Schiedsspruch für den Erzbergbau erhöht die Löhne der Uebertagearbeiter von 50 auf 56 bzw. von 40 auf 45 Pf. Für die Arbeiterinnen unter 20 Jahren wird eine Cohn­erhöhung von 3 Pf. pro Stunde, für die über 20 Jahre alten eine folche von 5 Pf. pro Stunde eintreten. Die Löhne im Erzbergbau unter Tage werden um 9 Proz. erhöht. Der drifte Schieds­fpruch für die Gedingearbeiter ändert die Lohnordnung mit der Bestimmung, daß die Gedingearbeiter in Zukunft als Mindest­lohn den tatsächlichen Schichtlohn erhalten. Die Be­ftimmung für die Gedingearbeiter gilt für den Kohlen- und für den Erzbergbau.

Sämtliche Erhöhungen gelten ab 1. Juni 1928 und find bis 31. Mai 1929 unfündbar. Wie verlautet, dürften die Schiedssprüche in der auf Pfingstfonntag angesetzten Konferenz der in Frage tom­menden Arbeiterverbände angenommen werden.

Der Gehaltsstreit in den Brauereien.

Ein sonderbarer Schiedsspruch.

die eventuell auf Grund der Verfügung verhängten Strafen in Begfall tommen. Eme Streifleitung, der also die Aufstellung von Streitposten oder sonstige nicht gefegwidrige Handlungen durch einstweilige Verfügungen verboten werden, wird sich um eine folche rechtswidrige Berfügung wenig fümmern und sich ihr gutes Recht, den Streit mit allen gefeßlich erlaubten Mitteln weiterzuführen, nicht nehmen lassen. Der weitere Verlauf des Ston­fliktes in der Rheinschiffahrt wird das zeigen.

hälter angenfcheinlich nicht erreicht werden könne. Daß die Brauereien durchaus in der Lage find, höhere Gehälter zu zahlen, wird nicht bestritten und fann auch nicht bestritten werden.

Die Angestellten der Brauereien Berlins   werden jetzt zu ent­ftellten, ob sie sich diese empörende Behandlung und glatte Ablehnung scheiden haben, schreibt uns dazu der Zentralverband der Ange ihrer berechtigten Forderungen gefallen lassen wollen. Am 1. Juni foll eine öffentliche Bersammlung und Protestfundgebung der Angestellten der Brauereien Berlins   und der Umgegend in den Arminhallen, Kommandantenstraße 58/59, stattfinden. Der Verein der Brauereien Berlins   und der Umgegend hat einer Weifung der Bereinigung der deutschen   Arbeitgeberverbände entsprechend, jede Erhöhung abgelehnt. Solidarisch mit den übrigen Arbeitgeberver. bänden hat er die wirtschaftliche Lage der Angestellten in unerträg­ficher Weise nachteilig beeinflußt. Aufgabe aller Brauereiangestellten Berlins   und der Umgegend muß es sein, durch Stärkung des Ein­fluffes der Berufsorganisationen und durch Zusammenschluß und weitestgehende Solidarität mit den organisierten Kollegen den ver­einigten Unternehmern zu zeigen, daß ein neues Gehaltsabkommen auf der Grundlage höherer und angemessener Gehälter er. reicht werden muß. Darum, auf zur Protestfundgebung und hinein in die zuständige Arbeitnehmerorganisation, den Zentralverband der Angestellten, S. 61, Belle- Alliance- Straße 7-10.

Das Klagerecht des Arbeiters. Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin  . Der Arbeiterrat der Firma 2. hatte für einen bei dieser Firma angestellten Schloffer Klage auf Weiterbeschäftigung und Ent­schädigung bei dem Arbeitsgericht erhoben, weil er den Standpunkt vertrat, daß der Motorschlosser M. unberechtigterweise fristlos ent laffen war. Die Klage war beim Arbeitsgericht aus fachlichen Grün­den abgewiesen worden. den abgewiesen worden. Der Arbeiterrat der Firma legte feine Berufung ein.

Im Gehaltsstreit der Angestelltenverbände gegen den Berein der Brauereien Berlins   und der Umgegend hat der Schlichtungsaus. schuß folgenden Schiedsspruch gefällt: Das feit September 1927 bis 31. März 1928 geltende Gehaltsabkommen bleibt unders ändert und wird um ein weiteres halbes Jahr bis September 1928 verlängert. Erklärungsfrist Sonnabend, den 2. Juni 1928." Begründend führte der Vorsitzende dazu aus, daß unter den Die Beklagte machte nunmehr geltend, daß M. nicht berech heutigen Verhältnissen und bei der Einstellung des Arbeitgeber.tigt sei, in einem Brozeffe, ben der Arbeiterrat verbandes ein neues Abkommen auf der Grundlage höherer Ge angestrengt habe, Berufung einzulegen. Er wies auf

Der Motorschlosser M. selber erhob mun Berufung gegen dieses Urteil, mit dem Antrage, ihm das Armenrecht zu bewilligen und ihm einen Armenanwalt beizuordnen.

arbeitsregelung, Erhöhung des Gehaltniveaus ufw. überein. Die Kollegen aus den verschiedenen Bergbaugebieten des Reiches Schil­licherweise verschiedentlich von organisatorischen Forfschritten zu be derten anregend ihre praktischen Erfahrungen und mußten erfreu­richten. Der Reichsfachgruppenleitung wurden von den Funktionären wichtige Anregungen für die weitere Tätigkeit gegeben.

Die von bestem Geiste getragene Tagung fand mit einem Schluß­wort des Kollegen Brente ihr Ende. Sie hat den ehren wie haupt­amtlichen Funktionären des 3d2. neue Impulse für ihre fünftige Arbeit verliehen.

Die Lohnbewegung in der Zementindustrie.

Für die Schleswig- Holsteinische   Sementindu strie ist in freier Vereinbarung eine Einigung in der Lohn­frage erzielt worden. Danach erhalten die Arbeiter eine Lohn­erhöhung von 12 Pf. die Stunde, und zwar 10 Pf. vom die Zeit vom 1. April 1928 bis zum 30. April 1929. 1. April und 2 Pf. vom 1. Oftober an. Die Neuregelung gilt für

mentindustrie ist von beiden Seiten abgelehnt worden. Der Lohnschiedsspruch für die thüringische Se­Er brachte nur eine Lohnerhöhung von 5 Pf. und feinen Ausgleich für die Verkürzung der Arbeitszeit. Der Schiedsspruch zur Neu­regelung des Manteltarifs, der einige Berbesserungen bringt, wurde von den Arbeitern angenommen, von den Unterneh­mern abgelehnt.

Freie Gewerkschafts- Jugend Groß- Berlin

Neu

Baumschulen weg: Gruppenheim Jugendheim Ernststr. 16. Ziederabend. Süden, Cübwesten: Gruppenheim Städt. Jugendheim Vordstr. 11 ( Fabrikgebäude). Vortrag: Erste Hilfe bei Unglüdsfällen." föln: Gruppenheim Jugendheim Bergstr. 29( Sof). Lichtbildervortrag: Schön­heiten der Mart  ." Beißensee: Gruppenheim Weißensee, Partstr. 36. Kampf­Tieberabend. Zentrum: Gruppenheim Jugendheim Zehdenider Str. 24-25. Fahrtenvorfreude Heiterkeit und Scherz. Außenspielabenbe ab 18 Uhr: Oftkreis: Sportplag Friedrichshain  ; Wedding   und Zeppelinplag: Große Wiese im Schillerpart.

Jugendgruppe des Zentralverbandes der Angestellten. Heute, Mittwoch, 19% Uhr, finden folgende Beranstaltungen statt: Often: Jugendheim der Schule Litauer Str  . 18. Vorbereitung zum Reichsjugendtag in Frankfurt   a. M. Lichtenberg: Jugendheim der Schule Goßlerstr. 61. Vorbereitung zum Reichsjugendtag in Frankfurt   a. M. Neukölln: Jugendheim Böhmische Str. 1-4. Unsere Reise nach Frankfurt   a. M., Borbereitung. Rorbweft: Realgymnasium Schleswiger Ufer 14. Vorberei tung zum Reichsjugendtag in Frankfurt   a. M. Spandan: Jugendheim Lindenufer 1. Borbereitung zum Reichsjugendtag in Frankfurt   a. M. Webbing- Gesundbrunnen  : Jugendheim Schönstedtstr. 1( Ledigenheim). Bor­bereitung zum Reichsjugendtag in Frankfurt   a. M.

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Bolier, Bert und Schachtmeisterbund. Seute, Mittwoch, 19 Uhr, in den Gophien- Gälen, Sophienste. 17-18, Monatsversammlung. Die Aufgaben des Bezirksvereins Groß- Berlin im Jahre 1928." Referent Otto Fäsler. Wahl der Delegierten zu dem Gruppentag am 24. Mai.

Berantwortlich für Politik: Dr. Curt Geyer  ; Wirtschaft: 6. Klingelhöfer; Gewerkschaftsbewegung: J. Steiner; Feuilleton  : K. S. Döscher; Lokales und Sonstiges: Frig Karstadt  : Anzeigen: Th. Glode; fämtlich in Berlin  . Berlag: Borwärts- Berlag G. m. b. S., Berlin  , Drud: Vorwärts- Budbruderet und Berlagsanstalt Baul Singer u Co., Berlin   SW 68. Lindenstraße 3. Sieran 2 Beilaaen unb Unterhaltung und Wifen

febenskünftlerinnen

sollten eigentlich alle Hausfrauen sein, d. h., sie sollten es verstehen, Geld, Zeit und Arbeit zu sparen, um frei zu sein für frohe Stunden oder für Neigungen und Beschäftigungen der eigenen Persönlichkeit. Das Geheimnis ist einfach: es besteht in richtiger Zeit­einteilung und praktischen Einrichtungen in Küche und Haus. Als zu verlässige und praktische Helfer in der Küche gelten von jeher Dr. Oetker's beliebte Fabrikate, wie Backin- Backpulver, Puddingpulver, Vanillin­Zucker, Gustin usw., die in allen Geschäften stets frisch zu haben sind. Viele neue Anregungen zum Backen und zur Bereitung von Süßspeisen bietet Ihnen das neue farb. Illustr. Rezeptbuch, Ausgabe F, das in allen

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