Die Reichsflagge auf der Propftei.
Berlin soll auf seinen eigenen Gebäuden nicht flaggen dürfen.
Unter Vorsitz von Landgerichtsdirektor Dr. Schmidt be-| schäftigte sich am Dienstag eine Ziviltammer des Landge richts I mit der klage, die die Stadt Berlin gegen den Propst von Berlin , Generalsuperintendenfen D. Haendler und die Gemeindefirchenräte von Sanft Nicolai und St. Marien angestrengt hat. Es handelt fich um die Feststellung, daß dem Propst und den Kirchenräten ein Einspruch gegen die Beflaggung städtischer Gebäude mit den Reichsfarben nicht zustehe.
Der Streit ist anläßlich des 80. Geburtstages des Reichspräfiden: ten entstanden, als plöglich auf dem der Stadt gehörigen Gebäude Propst straße 7 zwei Arbeiter im Auftrage des Bezirksamts Mitte erschienen, die
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auf der Propstei die Reichsflagge hiffen wollten, während der Propst sich weigerte, diese Beflaggung geschehen zu lassen, weil die Kirche ihre eigene Kirchenfahne habe, und das Probsteigebäude firchlichen Zwecken diene. Das Bezirks amt Mitte wurde in der gestrigen Verhandlung durch Rechtsanwalt Lindner vertreten, während dem Propst von Berlin und den beiden Gemeindefirchenräten Justizrat Dr. Hahn, der selbst Mitglied der Provinzialsynode und stellvertretendes Mitglied der Generalfynode ist, zur Seite stand. Der Vorsitzende regte zunächst an, die Streitsache auszusetzen, bis der dem Preußischen Landtag vorliegende Gefeß entwurf über die Beflaggung öffentlich recht licher Gebäude, in dem den Religionsgemeinschaften das Recht zugestanden wird, eine eigene Flagge zu hissen, entschieden sei. Die Vertreter der beiden Parteien gingen aber auf diese Anregung nicht ein, und zwar betonte Justizrat Dr. Hahn, daß dieser Gesetzentwurf nur eine Legalisierung des bestehenden Zustandes für die Kirche bedeute, während Rechtsanwalt Lindner mit Rücksicht auf den bevorstehenden Verfassungstag eine Entscheidung des Prozesses wünschte. R.-A. Lindner unterbreitete dann dem Gericht seine Anträge, und zwar soll das Gericht feststellen, daß die Stadt das Recht hat, an den städtischen Gebäuden Ornamente und Schmuck an den Fassaden anbringen zu lassen und an Tagen, an denen die öffentlichen Gebäude beflaggt sind, die Reichsfahne hissen zu lassen. Der zweite Antrag war in Form einer Leistungsflage des Inhalts gekleidet, daß.
der Propst und die Gemeindefirchenräte die Hiffung der Reichsflagge auf dem Gebäude der Propstei zu dulden haben. In Begründung dieser beiden Anträge betonte R. A. Lindner, daß das Eigentum der Stadt unbeschränkt grundbuchlich eingetragen fei und daß dem Probst lediglich ein Wohnrecht zustehe. Das Reichsgericht habe im Jahre 1885 in einem Rechtsstreit über die Eigentumsverhältnisse an der Petri- Kirche entschieden, es handelte sich damals um die Frage der Reparaturleistung daß dem Propst lediglich ein Wohnrecht auf die benutzten Wohnräume zustehe. Weiter tönne der Propst nichts verlangen. Da die Stadt aber Eigentümerin des Ge= bäudes sei, sei sie berechtigt, Schmuck und Fahnen an der Propstei und natürlich auch die Reichsfahne anzubringen. Die Stadt wolle gar nicht die Reichsfahne aus der Wohnung des Propstes, sondern lediglich auf dem Dach des Ge bäudes hissen und habe auch gar nichts dagegen, wenn neben der Reichsfahne die Kirchenfahne wehe. Wenn die Kirchenbehörde erkläre, sie wolle deshalb nicht die Reichsfahne hissen, um nicht in den politischen Flaggenstreit hineingezogen zu werden, so muß demgegen über gesagt werden:
Es fann gar fein Streit mehr darüber sein, welches die Reichsfahne ist. Diese Frage ist schon längst durch Reichsrecht und die Berfaffung entschieden.
Auch was die bestrittene Attivlegitimation angehe, so sei das Be zirksamt Mitte auf Grund des Gesetzes Groß- Berlin berechtigt, den Magistrat zu vertreten. Justizrat Dr. Hahn betonte demgegenüber, daß auf Grund der Reichsverfassung die Kirche berechtigt sei, ihre firchlichen Angelegenheiten selbst zu ordnen und daß das Verlangen der Stadt deshalb eine Einmischung in die kirchlichen Angelegenheiten bedeute, die man sich verbitten müsse. Die kirchlichen Behörden hätten eine eigene Kirchenfahne geschaffen, um nicht in den unfeligen
Der ungetreue Laufbursche. Mehr als 10000 Mart erschwindelt!
Bei einer bekannten Berliner Firma hat der zwanzigjährige Bote Bruno B. die Firma durch Fälschung seiner Unterschrift innerhalb zwei Jahren um mehr als zwei Jahren um mehr als 10000 m. geiſchädigt.
Es war üblich, daß der Abteilungschef Anweisungen an die Haupttasse der Firma, die mit seiner Unterschrift versehen waren, ausstellte, die der Bote von der Raffe aus honoriert befam. Er überbrachte dann dem Direttor das Geld. Nun fam er auf die Idee, die leiht nachahmbare Unterschrift des Direktors zu benutzen, um für sich Beträge von der Kaffe abzuheben. Sie wurden anstandslos ausgezahlt, da der Direktor die gleichen Kassenformulare benutte, wenn er für seine privaten 3mede durch Bruno B. Geld abholen laffen wollte. Zumeist waren es Beträge von einigen 100 M., und so versuchte der Bote, durch seine Erfolge mit kleineren Summen sicher gemacht, ebenfalls Beträge von mehreren 100 m. abzuheben. Dies gelang ihm auch zwei Jahre hindurch.
Die Angelegenheit tam an Tageslicht, als der Bote auch die Unterschrift eines anderen Abteilungschefs zu fälschen suchte, da aber wurde die Nachahmung erkannt. Bruno verbrachte das Geld mit einem 18jährigen Freunde, der bei der gleichen Firma als Laufjunge angestellt war. Beide wurden fest genommen.
Der Hilfeschrei der Verlassenen.
Das Ende des Totschlagprozesses.
Zwei Jahre Gefängnis.
Das Gericht verurteilte den 27jährigen Bureauangestellten Hein rich R. wegen Totschlags an der Hausangestellten Elly St. zu zwei Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Unter zer- suchungshaft. In der Urteilsbegründung führte der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Friedmann, u. a. aus, daß das Gericht insofern Totschlag als vorliegend anzunehmen gezwungen war, als der Angetlagte als alter Soldat fich bewußt gewesen sein mußte, daß selbst mit der Schreckschußpistole ein Mensch getötet werden könne.
Flaggenstreit hineingezogen zu werden, der das deutsche Volk rissen hat und immer noch zerreiße. Was die Eigentumsver hältnisse an der Propstei betreffe, so stellt sich Justizrat Dr. Hahn auf den Standpunkt, daß der Propst von Berlin auf Grund des allgemeinen Landrechts ein Wohnungsrecht, Nutzung und Nießbrauch an dem Gebäude habe, und daß nach dem jezigen bürgerlichen Gesetzbuch die Stadt nur ein beschränktes Eigen tum an dem Gebäude habe und aus diesem Grunde nicht die Beflaggung vorschreiben dürfe, wie dies ja auch ein Vermieter oder Berpächter eines Gebäudes nicht tun könne. Zum Beweise dieser alten Rechtsverhältniffe, die sich zum Teil auf das Kirchenrecht des 16. Jahrhunderts ftühten,
legte Justizrat Dr. Hahn ein Gutachten des Lic. Torge, dem Borstandsmitglied des Vereins für die Geschichte Berlins , vor. Des weiteren erwähnte Justizrat Dr. Hahn, daß beispielsweise katholische Kirchen in Köln , die sich in Gebäuden des preußischen Staates befinden, auch stets die erzbischöfliche Fahne gezeigt hätten, ohne daß jemand daran Anstoß genommen habe. Le diglich die Stadt Berlin wolle einen politischen Streit, den Flaggenstreit, auf Grund des Zivilrechts zum Austrag bringen, während es fich um eine öffentlich- rechtliche Angelegenheit handele.
R.-A. Lindner stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, daß die Eigentumsverhältnisse an der Propster völlig unbestritten seien. Die Stadt habe das Gebäude neu aufgebaut und es trage auch als Wappen den Berliner Bären. Nach weiteren Auseinandersetzungen unterbreitete R.-A. Lindner einen neuen Schriftsaß, worauf Justizrat Dr. Hahn um eine Erklärungsfrist bat, falls darin neue Tatsachen enthalten seien. R.-A. Lindner forderte, falls die Entscheidung des Gerichts nicht vor den Ferien falle, die Angelegenheit mit Rücksicht auf den Verfassungstag, den 11. Auguft, als Ferienfache zu erklären, eine Forderung, der die Gegenseite jedoch widersprach.
Die Zivilkammer beschloß dann auf Grund dieser von den Parteien gestellten Anträge weitere Beweiserhebungen. Runächst wird der Klägerin, dem Bezirksamt BerlinMitte, aufgegeben, ihre Attivlegitimation nachzumeisen und den Beweis dafür zu erbringen, daß das Bezirksamt auf Grund des Ortsgesetzes vom 15. Dezember, 1920 und der Verordnung Dom 10. Februar 1921 befugt ist, den Magistrat in dieser Angelegen heit zu vertreten. Des weiteren muß das Bezirksamt Mitte nachweisen, daß die Stadt Berlin wirklich unbeschränkte Eigentümerin des Probsteigebäudes ist, zu welchem 3mede vom Gericht die Grundbuchaften herangezogen werden sollen. Der Beklagte, der Probst von Berlin , Generalsuperintendent Dr. Haendler und die Gemeindefirchenräte von St. Nikolai und St. Marien haben andererseits den Nachweis zu führen, daß dem Probst von Berlin das Wohnrecht, die uzung und der Nießbrauch an dem gesamten Grundstüc Probststraße 7 aufteht. Zum Beweise deffen werden vom Beklagten die
historischen Dokumente über die Eigentumsverhältniffe,
die bis auf das 16. Jahrhundert zurüdgehen, herangezogen werden. Ferner hat sich das Gericht noch mit der Beanstandung der beklagten Partei beschäftigt, daß es sich bei dem Flaggenstreif um eine Frage des öffentlichen und nicht des zivilen Rechts handele. Das Gericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der pom Bezirksamt Mitte beschrittene Rechtsweg der Zivillage zulässig fei, da es sich in recht licher Hinsicht lediglich um die Frage der Eigentumsverhältnisse handele. Der Antrag der Klägerin, den Prozeß, falls es vor den Gerichtsferien nicht mehr zu einer Entscheidung tommt, afs Feriensache zu erflären, wurde vom Gericht mit Rücksicht auf die Wichtigkeit und die prinzipielle Bedeutung des Streitfalles abgelehnt.
Gegen diesen Beschluß des Gerichts steht den Parteien das Recht der Beschwerde beim Kammergericht zu. Nach der augenblicklichen Lage der Dinge ist es noch ungewiß, wann die nächste Verhandlung stattfinden wird. Nach dem Beschluß des Ges richts zunächst erst nach den Gerichtsferien, sofern nicht das Kammergericht, falls Beschwerde eingelegt wird, einen anderen Standpunkt einnimmt.
Wild- West in New Hort.
Zwei Autofahrer durch Maschinengewehre erschossen. New Bort, 10. Juli. In Brooklyn wurden zwei Berfonen durch Maschinengewehrfeuer getötet und zwei verlegt. Das Auto fonnte flüchten. Man nimmt an, daß die Getroffenen das Opfer einer Bersonen. verwechslung geworden sind und das Attentat gegen jemand anders gerichtet war. Wie erinnerlich, ist erft vor kurzem ein befanntes Mitglied der New Yorker Unterwelt" einem ähnlichen Attentat zum Opfer gefallen.
Funkwinkel.Z
Lewandowsty. Seine praktischen ärztlichen Binte für die ReiseNützliche Ratschläge für die Reise gab Professor Dr. med. Alfred zeit" tamen allerdings in diesem Jahre für viele Sommerreifende zu spät. Beherzigenswert bleiben fie aber auch für spätere Reisen. Der Redner warnte vor einer Ueberschäzung der Heilwerte der Sommerfrische, fie führt oft zu bösen Erfahrungen. D Der Reisende wird frank und elend, statt frisch und froh, weil er Sonne im Uebermaß genießen wollte, Seebäder oft sogar bei fühler Lufttemperatur zu lange ausdehnte oder es nicht erwarten tonnte, bis er seinen Fuß auf den höchsten erreichbaren Gipfel gesetzt hatte. Der Körper muß Nobiles Mannschaft in höchster Not. sich an das veränderte Klima, die Lunge und die Blutorgane an die veränderte Höhenlage, der Magen an veränderte Koft erst gewöhnen. Nach Meldungen von der Birgo- Bay wurde ein Bon zu reichlichen Abendmahlzeiten sowie von übermäßiger Fleischneuer Funkspruch der Biglieri- Gruppe aufgefangen, toft riet Prof. Lewandowsky unbedingt allen Erholungsreisenden ab. Ein anderes Kapitel der Reisezeit behandelte Karl Lütge in dem mitgeteilt wird, daß die Mannschaft völlig den Mut Nordhausen , der den Sommerfrischlern den Saß zurief:„ Steigen Sie verloren hätte und um Beschleunigung der Rettungs- unterwegs aus!" Man fährt auf der Strecke zu dem beabsichtigten arbeiten bäte. Eine Stunde später brach die Funkver- Reiseziel an zahlreichen Bunften vorbei, die sehenswert sind, die der bindung ab und man hegt deshalb große Befürchtungen. Reisende aber nie sieht, weil sie nur an seiner Fahrstrecke liegen und er nichts weiter als die Bahnhöfe diefer Ortschaften tennenlernt. Man hofft außerdem, daß der Eisbrecher raffin", der sich Bertraute Lieber brachte ber Abend leiber um einige Grad zu mur noch 30 Meilen von dem Bager der Heberlebenden befindet, fich fentimental 3ba Orlow( prach mit übertriebenem Bathos schlichte doch noch einen Weg durch das Eis bahnen fann, um die Boltsweisen. Cornelius Bronsgeeft sang Bolkslieder und ähnliche Gruppe Biglieri au retten. Beisen
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allem
Diese Urteilsbegründung befremdet, abgesehen von anderen, schon deswegen, weil der Angeklagte gerade als alter Soldat nicht anzunehmen brauchte, daß aus dieser Pistole, die der Schießfachverständige gewissermaßen als Spielzeug be zeichnet hatte, ein tödlicher Schuß erfolgen würde. Wichtiger aber ist die psychologische Seite des Falles. Wie kam es, daß dieser schwächliche, dabei aber gutmütige und feinfühlige Mensch, der er doch nach den Aussagen seiner Bekannten, Kollegen und Eltern, aber auch nach den Bekundungen der Aerzte und des Gefängnislehrers war, die Waffe gegen das von ihm so heiß geliebte und so sehnsüchtig begehrte Mädchen erhoben hatte? R., als Kind durch englische Krankheit physisch und geistig seinen Altersgenossen nicht ebenbürtig, hatte sowohl aus diesem Grunde, als auch allein schon wegen seiner roten Haare viel zu leiden. So entwickelten sich in ihm starke Minderwertigkeitsgefühle, die in seiner hysterischen und psychopathischen Konstitution reichen Nährboden fanden. Auch von der Elli St. tonnten die Zeugen nur Gutes befunden. Vollkommene Klarheit erhielt man aber über ihre Person nicht. Was sie veranlaßt hat, fast zwei Jahre hindurch mit einem jungen Menschen platonisch zu verkehren, dessen ernste Absichten ihr bekannt waren, während sie, wie ihre intimen Freundinnen zu erzählen wußten, den K. nie geliebt und an eine Heirat mit ihm nie gedacht hatte, bleibt unverständlich.
Die
RA. Dr. Frey hatte insofern nicht unrecht, als er auf RörperDerlegung mit Todeserfolg plädierte. Das Gericht hat aber auf Totschlag ertannt. Ob dieser Mensch, den der Gerichtsarzt Dr. Mahrenholz als äußerst schwächlich bezeichnete, haftfähig ist, mag dahingestellt bleiben. Das Gericht hat ihm aber selbst auf den Rest der Strafe teine Bewährungsfrist in Aussicht gestellt. ganze Tragit des Falles fam aber erst so richtig zum Bewußtsein, als man den tiefen Schmerz sowohl der Eltern des fo jäh ums Leben gekommenen Mädchens, als auch jener Eltern sah, deren unglücklicher Sohn an dem Tod dieses Mädchens schuldig ge worden war.
Explosionsunglück in Budapest . Fünf Personen unter Haustrümmern begraben.
Im Budapester Borort Engelsfeld ereignete fich im Keller eines eben fertiggestellten Hauses, wo zwei Arbeiter damit beschäftigt waren, eine größere Menge Erbsen von den darin enthaltenen Würmern mit Kohlendisulfit zu säubern, eine furchtbare Explosion, die das ganze Haus in Trümmer legte. Die im Hause befindlichen Personen, die Frau des Hausbefibers, ihre Tochter, eine aus angestellte und zwei Arbeiter wurden unter den Trümmern begraben. Die alsbald auf dem Schauplatz der Ratastrophe erschienene Feuerwehr zog die Fran des Hausbesizers und einen Arbeiter tot aus den Trümmern hervor; die Tochter des Hausbesizers und die Hausangestellte wurden in fchwerverlettem Zustande geborgen; ein Arbeiter wird noch vermißt
Eine Ankündigung der Preußischen Central- Bodenkredit- uffiengesellschaft im Anzeigenteil der heutigen Nummer betrifft ihre 8prozentigen Central Goldpfandbriefe v. J. 1927, die im Betrage von 8 000 000 Goldmart bis Sonnabend, den 14. d. Mts., zur Zeichnung aufgelegt sind. Der Zeichnungspreis ist auf 97,75 Broz. festgesetzt Die Abnahme fann sofort oder spätestens bis Ende d. Mts. geschehen.
3.
Sport.
Rennen zu Ruhleben am Dienstag, dem 10. Jufi.
1. Rennen. 1. Peter W.( Freundt), 2. Nelly Arnold( Frömming), Friesin( 3. Mills). Toto: 17:10. Blab: 11, 11, 11:10. Ferner liefen: Alpspike, Beter Spinne, Arosa, Out ab, Dlan, Nora Galle.
2. Rennent. 1. Marimus( Ch. Mills), 2. Großmogul( Saug jr.), 3. Leste Liebe( Eberl). Toto: 20: 10. Plas: 13, 19, 16: 10. Ferner liefen: Marienwahl, Menado, Kerrigan jr., Friedrich Rex, Goudster jr., Michael.
3. Rennen. 1. Cirano( Hedert), 2. Hellina( Ezerson), 3. Rehoferin ( Freundt). Toto: 41: 10. Plat: 24, 48, 74: 10. Ferner liefen: Jrr teufelchen, Chriftl, Mary Guy, Ktoryphäe, Henny Cord, Harfenmädchen, Mar Kuser, Alcibiades , Bredegundis.
4. Rennen. 1. Beracampos( Hedert), 2. Signal( Großmann), 3. Dlympia( Ringius). Zoto: 15: 10. Blag: 12, 16, 26: 10. Ferner liefen: König Lear, Heinz, Albrecht Dürer , Opernsänger.
5. Rennen. 1. Ehrenberg( 3. Mills), 2. Michael( Knöpnadel), 3. Manzanares( Rozal). Zoto: 15:10. Blat: 12, 14, 16: 10. Ferner liefen: Lodung, Bessie, Meister B., Marienwahl, Wainsca, Divisionär. 6. Rennen. 1. Abteilung: 1. Baffer( Kranzfelder), 2. Cilento ( Beidner sen.), 3. Ingelinde( Benekli). Toto: 29: 10. Plaz: 14, 13, 25: 10. Ferner liefen: Minni Halle, F. Selamit, Erich S., Trotter, Balencia I, Deutscher , Stronsbeere, Bante 2. Abteilung: 1. Eulen 3. Gelbstern( G. D. Müller). spiegel( Röbling), 2. Eitelfried( Höhne), Toto: 37:10. Blaz: 17, 22, 17:10. Ferner liefen: Lord Bolo, F. Bart burg, Stroichel, Duintessenz, Turandot , Einsicht, Etashöferin, Natal, Luftschiffer, O'Captain Leerberg.
7. Rennen. 1. Barmaid( Hedert), 2. Trotteur( Reiter), 8. Königs. abler( Lautenberg). Toto: 64: 10. Plak : 13, 13, 13:10. Ferner liefen: Dompfaff I, Erifa, Karneval, Fels.
8. Rennen. 1. Gondel( Hedert), 2. Hella Timoto( Schutz), 3. Cilly Dillon( F. Schmidt). Toto: 64:10. Blag: 18, 19, 15: 10. Ferner liesen: Leuchttäfer, Constanze, Artifer, Heliogabal , Haga Burton, Linne, Heider.
9. Rennen. 1. Weinbrand( Treuherz), 2. Gawein ( Frömming), 3. Copal( Rösler). Toto: 31: 10. Plaz: 19, 98, 46: 10. Ferner liefen: Lombardei , F. Wintermärchen, Notula, Lu, Crispa, Prinzeg Watts, Dunajec , Friedrichsd'or, Heidemann, Dancing Girl, Lord Bolo, Karl Alexander , Good Boy, Zeitgeist, Heidebring I, Dichtung, Hauptmann, Baron Gabler, Corona, Mc Kinney, Quitte B, Flamingo, Natalis.
Welterbericht der öffentlichen Wetterdienststelle Berlin und Umgegend ( Nachdr. verb.) Teils woltig und ziemlich warm. Westliche Winbe. Für Deutschland : In der südlichen Hälfte vielfach heiter, im übrigen Reiche teils wolkig, teils heiter, überall warm, nirgends nennenswerte Niederschläge.
Den deutschen Sausfranen ist die überaus vielseitige Verwendbarkeit von deshalb einen Wettbewerb ausgeschrieben, um wirklich brauchbare Kochrezepte Dosenmilch noch viel zu wenig bekannt. Die Deutsche Libby- Gesellschaft hat fowie neue Verwendungsmöglichkeiten von Libbys Milch zu sammeln und der Allgemeinheit nugbar zu machen. Insgesamt find 10 000 m. Barpreise aus geschrieben. Wir verweisen besonders auf die regelmäßig in dieser Zeitung erscheinenden Anzeigen, die alles Nähere enthalten.
STAATL
Natürliches
Minerahvasser
FACHINGEN