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Das Recht auf Urlaub. imffenmord mit Scheiterbaufen.

Was wird mit der reichsgesetzlichen Regelung des Urlaubs für Arbeiter?

Ferien und Urlaub das sind zwei Worte, die allen Menschen Freude und Lebensglück bedeuten. Leider ist nur ein Heiner Teil unseres schaffenden Volkes in der Lage, den ermüdeten und franken Körper in frischer Gebirgs- und Seeluft gesunden zu Iaffen. Nur begüterte Menschen fliehen in den Juli- und August­monaten aus den durch die sommerliche Hize unerträglich gewor= denen Großstädten. Nicht ohne Neid und Schmerz sieht der Erd­und Streckenarbeiter den Urlaubszügen nach, die glückliche Menschen auf Wochen dem Alltag entrüden. Die Urlaubsgewährung ist- abgesehen von ganz wenigen Fällen, in denen die Urlaubsfrage reichsgefeßlich oder auch durch Drts- oder Bezirkstarife geregelt ist für die überwältigende Mehrzahl der deutschen   Lohn- und Ge­haltsempfänger ungelöst. Seibst da, wo durch Tarifbestimmungen den Arbeitern und Angestellten ein mehrtägiger Urlaub zusteht, wird es den Urlaubern infolge der hohen Eisenbahntarife fast unmöglich gemacht, den nach jahrelanger schwerer Arbeit entfräfteten Rörper in gesunder und freier Land, See- oder Gebirgsluft er­holen und fräftigen zu können. Im Interesse der deutschen   Bolf s. gesundheit und Bolts wohlfahrt liegt es, wenn gerade die Menschen einmal im Jahre ausspannen tönnten, die die schwersten Arbeiten verrichten und bis heute faum eine Lebensfreude genießen.

Der erste Reichstag der deutschen   Republit hat sich schon ein mal mit der Urlaubsgewährung unter Fortzahlung der Löhne resp. Gehälter beschäftigt. In der Sigung des Reichstages vom 24. Fe­bruar 1921 wurde folgende Entschließung angenommen:

" Der Reichstag wolle beschließen, die Reichsregierung zu er­fuchen, unverzüglich einen Gefeßentwurf vorzulegen, durch den den Arbeitern und Angestellten das Recht auf Urlaub unter Fort­zahlung der Löhne und Gehälter gewährt wird."

Ueber 7 Jahre find seit der Annahme der Entschließung durch ben Reichstag ins Land gegangen, ohne daß die Urlaubsfrage für bie Arbeiter eine reichsgesetzliche Erledigung gefunden hat. Die bürgerlichen Regierungen haben allerdings in diesen Jahren dieser Frage wie so vielen anderen Arbeiterfragen kaum die notwendige Beachtung geschenkt. Nachdem die Bürgerblockparteien am 20. Mai von den Arbeitern entscheidend geschlagen wurden, ist es doch an der Zeit, gerade die wichtige Urlaubsfrage wieder in den Vorder grund zu rücken.

Nicht nur in der Ratifizierung des Washingtoner Abkommens find andere Länder der deutschen   Republit voraufgegangen, sondern auch in der Einführung eines bezahlten Urlaubes für Arbeitnehmer hat die Tschechoslowakische Republit zum Beispiel durch Gesetz vom 3. April 1925 versucht, die Urlaubsfrage für Arbeiter in Industrie und Landwirtschaft zu lösen, Obwohl das genannte Ge­fetz viele Mängel aufweist, bringt meines Wissens die Tschechoslowakei  zum erstenmal für den Arbeitnehmer eine gesetzliche Regelung des Urlaubs.

Urlaub erhalten danach dauernd angestellte Arbeitnehmer, welche Arbeiten oder Dienste auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses leisten, und zwar nach einjähriger ununter brochener Verwendung in derselben Unternehmung oder bei dem­selben Arbeitgeber. Alle Arbeitnehmer, die diese Bedingung erfüllt haben, haben Anspruch auf einen vom Arbeitgeber gezahlten Er holungsurlaub. Nach einem Jahr ununterbrochener Beschäftigung erhält jeder Arbeiter 6 Tage Urlaub. Dieser Urlaub beträgt im Maximum 8 Tage bei einer ununterbrochenen Beschäftigung von 15 Jahren.

Daß der Arbeiter erst nach 15 Jahren 8 Tage Urlaub erhält, Diese Spanne ist allerdings nicht nachahmenswert. Der Wert des tschechoslowakischen Gesezes liegt eben darin, daß jedem Arbeiter nach einjähriger Beschäftigungszeit 6 Tage Urlaub zustehen. Das Gesetz bestimmt ferner, daß nach Möglichkeit der Urlaub in der Zeit vom 1. Mai bis Ende September zu legen ist. Davon sind ausgenommen die Saisonbetriebe und namentlich die landwirtschaft­lichen Unternehmungen. Für die Landarbeiter soll der Urlaub in der Zeit ab 1. Oktober bis Ende April erteilt werden.

Der Urlaub unterbricht das Arbeitsverhältnis nicht. Daher find für die Urlaubszeit die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeit geber zu entrichten.

Die Zeit, die ein Arbeitnehmer infolge von Krankheit, Unfall oder aus einem anderen wichtigen, seine Person betreffenden und von ihm weder vorfäßlich noch durch große Fahrlässigteit herbei. geführten Grunde im Dienste versäumt hat, gilt für die Bemessung bes Urlaubes als Arbeitszeit.

Theater, Lichtspiele usw.

Staats- Oper

Unter d. Linden 25. August erste Vorstellung

nach den Ferien

Staats- Oper

Am Pl.d. Republ.

25. August

erste Vorstellung

nach den Ferien

Städtische Oper

Bismarckstr.

Ferienhalber geschlossen!

Staatl. Schauspielh. Am Gendarmenmarkt

Ferienhalber geschlossen!

Staatl. Schiller- Theater, Charltbg.

Ferienhalber geschlossen!

Volksbühne| Theater des Westens

Theater am dülowplatz

8 Uhr

Deutsches Theater

Norden 12310

U. Ende nach 101/2

Artisten

Lustspielhaus Täglich 8, Uhr Die Reise durch

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Die Komödie

Bismarck 2414/7516

Ueber die Bezahlung der Urlaubszeit sagt der§ 9 des Gesetzes rom   3. April 1925 wie folgt:

Wie man in Szegedin vor 200 Jahren Heren verbrannte.

Gerade jetzt ist es zweihundert Jahre her, daß in Szegedin einer der gräßlichsten Herenprozesse der Geschichte zu seinem er­schütternden Abschluß geführt wurde, ein Prozeß, der, obwohl er schon in das einst als Jahrhundert der Aufflärung bezeichnete 18. Jahrhundert fällt, selbst in dem dunkelsten Mittelalter seines­gleichen sucht. Nicht weniger als 13 Unschuldige mußten eines qualvollen Todes sterben unter der Anklage, den Regen an die Türken verkauft zu haben.

" Dem Arbeitnehmer gebührt für die Urlaubszeit außer allen vereinbarten Zulagen eine dem durchschnittlichen Ber dienste der letzten vier Wochen unmittelbar vor dem Antritt Im Szegedine: Geheimarchiv werden diese Aften über den des Urlaubs nach den Grundsätzen des§ 12 Abs. 2, des Gesetzes vom 9. Oftober 1924, S. d. G. u. V. Nr. 221, betreffend die Ber  - größten Herenprozeß des 18. Jahrhunderts aufbewahrt. Aus ihnen ficherung der Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, der In- geht hervor, daß das scheußliche Verbrechen von einem Klüngel validität und des Alters, entsprechende Lohnentschädigung. In hohgeborener Herren, dem Csanader Bischof Ladislaus Nadasdy diesen durchschnittlichen Verdienst werden die Zuschläge für Ueber- an de: Spize, ins Werk gesetzt wurde. Der Hauptangeklagte war stundenarbeit und die unregelmäßigen, nach ihrem Charakter ver­ein wohlhabender Bürger von Szegedin  , ein 82jähriger Greis einzelten Prämien für erhöhte Arbeitsleistung nicht eingerechnet." namens Daniel Rozsa, der als Ratsherr an der Ständeversammlung Die so nach dem vorstehenden Paragraphen berechnete Ent­des Jahres 1717 die Stadt Szegedin   vertreten und sich beim Kaise schädigung wird um ein Zehntel erhöht. Die in den Urlaub fallen über die Gewalttaten der Ortspotentaten, unter ihnen auch des den Sonn- und Feiertage werden in denselben eingerechnet und Chanader Bishofs, beschwert hatte. Die Herren, die sich in ihrem bezahlt. ungarischen Nest als fleine Könige fühlten, fannen auf Rache, und der Oberrichter von Szegedin  , Podhradszky, der gleichfalls allen Grund hatte, seine Missetaten dem Wiener Hof zu verbergen, ging mit wahrhaft teuflischer Tüde ans Wert. Er ließ in der Stadt Gerüchte aussprengen, daß die große Dürre, gegen die fein Gebet auffam, von Heren und Herenmeistern verursacht worden sei, deren Rädelsführer, der alte Daniel Rozja, den Regen an die Türken verkauft hätte.

Auch der Jugendschuh hat in der Tschechoslowakei   eine wesentliche Förderung erfahren, indem in dem genannten Gefeß bestimmt wird, daß Lehrlinge nach halbjähriger ununterbrochener Berwendung Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub im Ausmaße von 8 Tagen im Jahre haben.

Aus dem besprochenen Gefeßentwurf ist zu ersehen, daß auch für die Arbeitnehmer eine gefeßliche Regelung der Urlaubsfrage feine Unmöglichkeit ist. Ohne daß man diesen Gesezentwurf als Vorlage für eine Regelung in Deutschland   übernehmen soll, ist es die Pflicht aller an der Gesetzgebung Beteiligten, sich mit diesem Problem zu befassen mit dem Ziel einer baldigen Verwirkli hung. Hält man selbst die Grundtendenzen des tschechoslowakischen Gesetzes in Deutschland   nicht für annehmbar, so wäre doch immerhin zu prüfen, ob nicht auf dem Bersicherungswege die gesetzliche Urlaubsgewährung für die deutschen   Arbeiter durchführbar ist. Man soll nicht mit der Einwendung fommen, daß die finanzielle Be lastung einer gesetzlichen Urlaubsfrage im Wege stehe. Bisher ist es so gewesen, daß noch alle sozialen und kulturellen Forderungen mit finanziellen Gründen abgelehnt wurden. Das war vor dem Kriege der Fall und ist heute noch nicht viel anders geworden. Was aber dem jungen und viel kleineren Staate der Tschechoslowakei   ge­lungen ist, sollte für die deutsche Republik nicht unmöglich sein. Im übrigen ist die gefeßlich geregelte Urlaubsfrage für Arbeitnehmer feine spezielle Frage der Arbeiter, sondern eine eminent wichtige Frage unserer deutschen   Volksgesundheit und damit eine wirklich nationale Frage.

Franz Künstler.

Der eiserne Arm.

Der hochlöbliche Magistrat, dem diese Gerüchte hinterbracht wurden, ließ Rozsa verhaften und einem hochnotpeinlichen Berhör unterziehen, in dessen Verlauf dem alten Manne das Geständnis aller ihm zur Laft gelegten Verbrechen abgezwungen wurde. Der Oberrihte: Podhradszky mies hierauf den Magistrat in einem noch heute vorliegenden Schreiben an, schonungslos gegen alle der Mit­schuld verdäftigen Spießgesellen des hinzurichtenden" Daniel Rozsa vorzugehen, da der hochwürdige Herr Bischof über eine etwaige Nachsicht überaus ungehalten wäre". Der Magistrat, der zwar über das Hinrichtungsrecht verfügte, in der Führung von Hegenprozessen aber nicht bewandert war, wendete sich um weitere Weisungen an den Oberrichter, der auf Grund der deutschen Rechts= pragis die verlangten Auskünfte erteilte. Daraufhin wurde das Berfahren gegen Rozsa   und seine inzwischen verhafteten angeblichen Mitschuldigen aufgenommen und in graujamster Weise zu Ende geführt.

Zuerst wurde die Wafferprobe angeordnet, die darin bestand, daß die Verdähtigen in die Theiß getaucht wurden. Drei von ihnen ertranfen, worauf sie für unschuldig und des kirchlichen Be­gräbnisses für würdig erklärt und mit Ehren bestattet wurden. Die übriggebliebenen Dreizehn wurden in den Rerfer zurüdgeffih- t und solange gefoltert, bis sie alles zugegeben hatten. Das auf Grund dieser Geständnisse gefällte Urteil lautete auf Tod durch Ver­brennung; bloß eine Frau, Katharina Malmos, wurde vorerst ent hauptet und nur ihre Leiche auf den Scheiterhaufen geworfen. Die übrigen zwölf Angeklagten des Szegediner Herenprozesses wurden am 23. Juli 1728 auf drei Scheiterhaufen unter dem Jubelgeschrei des Pöbels bei lebendigem Leibe verbrannt.

Der Regen blieb zwar auch jetzt aus, aber das Vermögen des hingerichteten Daniel Rozsa wurde vom Csanader Bischof geerbt". Das faiserliche Handschreiben, das die Rechtmäßigkeit des Urteils und seiner Vollstreckung bestätigt, befindet sich noch im Archiv des Szegediner Stadtrates.

Der Fluch with auch seither nicht von Szegedin  . 190 Jahre nach der Hinrichtung auf der Hegeninsel zog von hier cin blut­befleckter Mörder, in dem der Geist Podhradszkys weiterlebte, aus, um Qual und Angst über das unglückselige Land zu bringen. Er, der Mann, der seinen Namen mit der eigenen frechen Faust" auf das scheußlichste Blatt der Weltgeschichte hinschrieb, ist heute lln­garns Reichsverweser. Sein Name ist Horthy  .

Ein Zehnjähriger als Mörder.

Ein zehnjähriger Rnabe, der auf dem Jahrmarkt in Saint- Amand   in Frankreich   mit einem Altersgenossen in Streit geriet, nahm von einem nahen Schießstand einen Karabiner und tötete seinen Gegner durch einen Schuß in die linke Schläfe.

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