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Gerichts- Beitung.

Die Kündigung von Miethsverträgen muß da, wo eine dreimonatliche Frist vereinbart ist, spätestens am 31. Dezember 1895, wo eine Frist von 3 Monaten und drei Tagen vereinbart ist, spätestens am 28. Dezember 1895 dem Gegner zugegangen ( nicht blos an ihn abgesendet) sein.

Landesräthe haben aber bekundet, daß die Anstalt von der Pro- 1 diese geschehen sind, einmal gegen die obersten Beamten der Pro- nach dem Kläger 75 pet. zugebilligt waren, wieder her. Im vinzialverwaltung eines erheblichen Zuschusses bedurfte. Die vinz und zweitens gegen einen Mann, der auf eine langjährige Rekurse gegen das Urtheil machte der Vertreter der Genossen­Behauptung, daß die Korrigenden, ehe sie ihr Pensum nicht er ehrenvolle Beamtenlaufbahn zurückblicken kann. Es wird ferner schaft geltend, daß Jurczyk die an ihn gesandte Abfindungs ledigt hatten, fein Mittagessen bekamen, ist lediglich von dem zu erwägen sein, daß der Artikel erschienen ist in einer Beitung, fumme, 806,40 M., ohne Vorbehalt angenommen und sich Engländer Pollit bekundet worden. Im übrigen hat die zumeist in den Kreisen der ärmeren Bevölkerung damit des Rechts auf gerichtlichen Austrag der Angelegenheit Die Beweisaufnahme ergeben, ergeben, daß, wenn ein Ror- gelesen wird und daß mithin durch diesen Artikel eine große begeben hätte. Der Gerichtsreferent verlas hierauf eine zu rigend das Pensum nicht leistete, Direktor Schellmann& r bitterung gegen die Arbeitsanstalt hervorgerufen, bezw. Protokoll gegebene Erklärung des Klägers und Rekursbeklagten, zunächst eine Untersuchung vornahm, ob der betreffende diese Erbitterung, wo sie etwa schon vorhanden, vergrößert daß er weder deutsch   lesen noch schreiben tönne und nicht ge­Korrigend das Pensum nicht leisten konnte. Erst wenn die Unter- wird. Es wird dadurch dem 3 wecke, den der Staat bei Er wußt habe, was es zu bedeuten hatte, als eine so hohe Summe suchung ergab, daß die Nichtleistung des Penfums auf Faulheit richtung von Arbeitshäusern im Auge hat, direkt entgegen bei ihm eintraf. Der Rekurs der Genossenschaft wurde mit zurückzuführen war, kamen die Strafmittel zur Anwendung. gearbeitet. Ob dem Angeklagten ein solches Motiv bei folgender Begründung zurückgewiesen: daß Kläger   während des Es ist behauptet worden, die Bändigungsmittel feien Aufnahme des Artikels zu grunde gelegen hat, will ich Verfahrens das Geld angenommen habe, sei wegen seiner Un­auch als Strafmittel in Anwendung gekommen. Ein Beweis unerörtert lassen. Mit Rücksicht aller dieser Erwägungen be- fenntniß und seiner mangelhaften Sprachkenntniß kein Grund hierfür ist nicht erbracht worden. Ich komme nun zu antrage ich eine Gefängnißstrafe von acht Monaten. für die Annahme, daß er sich seines Rechtes begab. Was die Höhe der dem Hauptkapitel in diesem Prozesse, zu der Frage: Sind Bertreter der Nebenkläger, Rechtsanwalt Gammersbach: demselben zugedachten Abfindung betreffe, so tönne nicht einfach bei der in Brauweiler   Korrigenden geschlagen worden? Ich nehme Der Herr Staatsanwalt hat in so eingehender Weise sine ira et Anwendung des Gesetzes vom 6. Juli 1884 der dreifache Betrag feinen Anstand, dies zuzugeben. Es ist von dem Aufsichtspersonal studio die Anklage begründet, daß ich mich in allen Punkten ihm der Jahresrente als maßgebend erachtet werden, welchen ein mehrfach geschlagen worden, ganz besonders ist erwiesen nur anschließen kann. Ich sehe daher für jetzt von einer längern später geschaffenes Unfallversicherungsgesetz, wie das Bau- Unfall­worden, daß in den Eachottes geschlagen wurde. Der verstorbene Ausführung ab und behalte mir vor, nach der Rede des Herrn versicherungsgeset, für sein Geltungsgebiet als den maßgebenden Justizminister Dr. v. Friedberg sagte einmal: Die Zucht Vertheidigers auf einige sachliche Punkte einzugehen. nenne. Der§ 67 des Unfallversicherungsgesetzes von 1884 spreche haus Insassen sind distinguirte Leute gegen Vertheidiger Rechtsanwalt De streich: Als die gegen nur von einer Kapitalszahlung schlechtweg und lasse somit die die Insassen eines Arbeitshauses". Zweifellos wärtige Anklage erhoben wurde, ahnte man nicht, Frage der Bemessung offen. Sie sei danach in jedem einzelnen ist das Material derjenigen Leute, die das Arbeitshaus be- welchen Umfang und Bedeutung die Sache annehmen würde. Falle entsprechend den obwaltenden Verhältnissen zu entscheiden, völkern, das denkbar schlechteste. Die Leute, die ins Aus diesem Grunde habe ich dem Angeklagten nicht wider und hier genüge nach Ansicht des Gerichts nicht der drei­Arbeitshaus kommen, find rohe, moralisch gerathen, das gesammte Beweismaterial der Staatsanwaltschaft zu fache Betrag, und zwar deshalb nicht, weil dem Jurczyk funtene, arbeitsscheue Individuen. Aber auch übermitteln. Ich muß mir daher den Vorwurf machen, daß ich bei der Schwere seiner Verlegungen und seinem noch nicht hohen mit sehr wenigen Ausnahmen besteht das dem Angeklagten einen schlechten Nath gegeben habe, denn Lebensalter im Falle des weiteren Rentenbezuges ein weit Aufsichtspersonal eines Arbeitshauses naturgemäß aus dadurch ist die Staatsanwaltschaft in der Lage gewefen, ein höheres Einkommen aus den Mitteln der Genossenschaft gesichert dem schlechtesten Material. Die Aufsichtsbeamten rekru- noch größeres Gegenbeweis- Material zur Stelle wäre. Welche Abfindung angemessen sei, könne das tiren sich in in den meisten Fällen aus zivilversorgungs- zu fchaffen. Infolge dessen ist aber eine Berwischung der Sach- Reichs- Versicherungsamt nicht entscheiden; wolle die Berufs­berechtigten Leuten. Der Dienst der Aufsichtsbeamten ist lage bewirkt worden. Allein dadurch hat der Angeklagte genossenschaft von ihrem Abfindungsrecht Gebrauch machen, dann ungemein anstrengend und schwierig. Es ist daher erklär- andererseits den Beweis geliefert, daß es ihm nicht darum müsse sie darüber befinden und einen neuen Bescheid erlassen, lich, daß das befte Material der Bivilversorgungsberechtigten zu thun war, einen Sensationsartikel zu schreiben, der wiederum im Berufungs  - und Returswege anfechtbar sei. Um fich um Anstellungen bewirbt, wo der Dienst ein angenehmerer fondern öffentliche Mißstände nicht nur zur öffentlichen, sondern Langwierigkeiten zu vermeiden, wäre das beste ein Vergleich ist und daß das schlechteste Material der Zivilversorgungs- auch zur behördlichen Kenntniß zu bringen. Ich bemerke der Parteien. berechtigten in den Arbeitshäusern Verwendung findet. Wenn zunächst, daß ich die Ueberzeugung habe, daß der Beweis der man diese Umstände in betracht zieht, dann wird es niemanden Wahrheit in vollem Umfange geführt ist und daß der Ange wundern, wenn in einem solchen Arbeitshause Mißhand- flagte freigesprochen werden muß. Allein mit Rücksicht Iungen vorgekommen sind. Kommen doch selbst, troß der auf das von dem Herrn Staatsanwalt beantragte hohe Straf strengsten Vorschriften, Mißhandlungen im maß will ich mich zunächst mit einigen Worten über dieses ver­Heere und in den Schulen vor. In keiner Weise breiten. Der Angeklagte hat zweifellos in gutem Glauben ist aber der Beweis erbracht worden, daß die Mißhandlungen mit gehandelt und lediglich beabsichtigt, die ihm zu Ohren Wissen und Willen des Direttors Schellmann gekommenen Mißstände zu rügen. Der Angeklagte vorgenommen wurden. Es ist im Gegentheil der Beweis geführt hat sich daher im Interesse der Menschheit und worden, daß Direktor Schellmann das Schlagen auf's strengste Humanität ein großes Verdienst erworben. Der Anspruch auf Juvalidenrente erlischt mit dem untersagt und wo dies zu seiner Kenntniß gekommen, die Man kann ja über den Nugen der Arbeitshäuser verschiedener 31. Dezember 1895 für alle Versicherten, für welche seit dem betreffenden Aufsichtsbeamten entweder zur Anzeige gebracht oder Meinung sein. Ich will es dahingestellt sein lassen, ob es nicht 1. Januar 1892 bis 31. Dezember 1895 nicht mindestens 47 Bei­disziplinarisch bestraft hat. Wenn man nun erwägt, daß in den besser wäre, das Geld, das zur Errichtung und Unterhaltung von träge geleistet sind. Das Erlöschen kann der Arbeiter dadurch lezten Jahren 20-30 Mißhandlungen vorgekommen find, Arbeitshäusern verwendet wird, für Beschaffung von Arbeit in hindern, daß er die fehlende Anzahl Marken durch freiwillige so wird man, angesichts der gesammten Umstände, etwas Abder Freiheit zu verwenden. Allein wir haben es hier Versicherung ergänzt. Er muß dann als ergänzende Beitrags­sonderliches nicht darin erblicken können. Der mit einer lex lata( mit einem zu Recht bestehenden marken Marken der Lohntlasse II( 20 Pfennig- Marken) nebst Zeuge Bürvenich vermochte seine bei dem Untersuchungsrichter Gesetze) zu thun, und da ist es doch doch zweifellos, einer Zusagmarte( von 8 Pf.) entrichten. abgegebene Erklärung: Direktor Schellmann habe ihm daß durch den inkriminirten Artikel und diese Verhandlung Durch Kopfniden zu verstehen gegeben, daß Ein Seitenstück zu dem Prozeß Sanke sollte gestern das er schreiende Mißstände öffentlich zur Sprache gebracht mit den Mißhandlungen einverstanden sei, in der Haupt- find, die wohl auch zur Abstellung kommen dürften und daß auch Schwurgericht vor dem Landgericht Berlin   I beschäftigen. verhandlung nicht aufrecht zu erhalten. Das Büch die Schuldigen, die zum theil durch das Verdienst des An- Es handelte sich um einen Revolver- Anschlag, den der 40jährige tigungsrecht des schulpflichtigen Korrigenden stand dem Direktor geklagten schon bestraft, zum theil in Untersuchung sich Brunnenmacher Hermann Freitag am 28. August gegen seine Schellmann zweifellos zu. Ich persönlich stehe auf dem Stand- befinden, sämmtlich von der Staatsanwaltschaft zur Werant frühere Geliebte, die unverehelichte Auguste Angermann in der punkte, daß das durch die allerhöchste Rabinetsordre gewährte wortung gezogen werden. Daß die Mundbinde und Koppenstraße verübt hat. Letztere hatte sich von dem Angeklagten Büchtigungsrecht nicht willkürlich über das schulpflichtige Alter, die Zwangsjacke mittelalterliche Marteriverkzeuge find, getrennt und in der Koppenstraße ein Obstgeschäft aufgemacht. das heißt über das vierzehnte Lebensjahr hinaus ausgedehnt die unserer heutigen Kultur Hohn sprechen, ist von Am 28. August betrat der Angeklagte das Kellerlokal der A., werden dürfe. Allein wenn diese Altersgrenze einige Male dem Rechtsanwalt Dr. Löwenstein in der in Berlin  feuerte auf diese zwei Schüsse ab und richtete dann den Revolver so ist das Bewußtsein der Rechts- scheinenden Kritit" bewiesen worden und dürfte wohl von gegen sich selbst. Die A. blieb unverlegt, er selbst erhielt aber widrigkeit in dieser Beziehung keineswegs erwiesen. Nun niemandem bestritten werden. Der Angeklagte hat keineswegs burch vier Sugeln schwere Verlegungen, so daß er sofort zusammen hat Schellmann zugegeben, daß er in zwei bis drei beabsichtigt, eine Erbitterung gegen die Arbeitshäuser hervor brach und in ein Krankenhaus befördert werden mußte. Er ist Fällen das Büchtigungsrecht an Erwachsenen hat zurufen, sondern durch seine Kritik eine Abstellung der in dem 21/2 Monate schwer frant gewesen und macht auch heute noch vornehmen Taffen. Allein die Verhandlung hat er Arbeitshause Brauweiler   bestehenden Uebelstände zu beseitigen. einen bedauernswerthen Eindruck. Durch eine Kugel, die in den geben, daß die betreffenden Korrigenden die Beamten Auf Ersuchen des Präsidenten bricht der Vertheidiger Hals gedrungen, ist die Möglichkeit zu sprechen bei ihm stark bedroht haben; die Korrigenden waren in anderer Weise nicht beeinträchtigt. Wie die Sanke, so behauptet auch er, daß es nur zu bändigen und von Angriffen abzuhalten. Es lag mithin in Der Präsident vertagt die weitere Verhandlung auf Sonn- seine Absicht gewesen sei, sich vor den Augen der St. zu er diesen Fällen ein Att der Nothwehr vor, in welchem die abend Nachmittag 4 Uhr. schießen. Der Angeklagte betrat weinend die Anklagebant, er Anwendung des Büchtigungsrechts gestattet war. Geheimer fonnte jedoch nicht vernommen werden, da sein Vertheidiger Rath Dr. Krone hat uns gesagt: Ein Angriff ist auch schon durch Krankheit am Erscheinen verhindert war. Der Vorsitzende dann anzunehmen, wenn der Korrigende sich weigert, einen Landgerichtsrath Boisly begab sich selbst in das Anwaltzimmer, waffenartigen Gegenstand aus der Hand zu legen. Der um einen anderen Vertheidiger zu finden, da dies aber nicht Fall Wernisti ist nicht nur zur Illustration angeführt worden, mit zahlungsperiode der nur auf Trinkgelder an bei der Wichtigkeit der Sache nicht für angemessen hielt, so Gewerbegericht. Die Frage, welcher Zeitraum als 2ohnmöglich war und der Vorsitzende die Bestellung eines Referendars Der vorliegenden Angelegenheit hat derselbe jedenfalls nicht das gewiesenen Babediener anzusehen ist, hatte das Gericht wurde die Verhandlung bis zur nächsten Schwurgerichtssession anbei Die Beweisaufnahme hat nun ergeben, daß sowohl die die Juhaberin einer Badeanstalt führte. Die Beklagte hatte in einem Prozeß zu entscheiden, welchen der Badediener M. gegen vertagt. 3wangsjacke als auch die Mundbinde nur als Bändigungs- versäumt, fich den Theil der Beiträge zur Krankenversicherung Zwei Majestätsbeleidigungs- Prozesse beschäftigten am mittel angewendet wurden. Es ist ferner erwiesen worden, vom Kläger   allwöchentlich erstatten zu lassen, welchen dieser zu Freitag die 2. Strafkammer am Landgericht II. In dem einen daß sowohl die Zwangsjacke, als auch die Mundbinde in vor- leisten verpflichtet war, und machte nun einen bezüglichen Fall handelte es sich um den wegen Landstreichens und Bettelus, fchriftsmäßiger Weise zur Anwendung kommen. Es ist Rompensationsanspruch geltend; sie beanspruchte, daß im Falle Röperverlegung 2c. 18 Mal vorbestraften Nagelschmied Hermann gerichtlich festgestellt worden, daß selbst in dem Falle Wodtke ihrer Verurtheilung die fraglichen Beträge für eine ganze Reihe Bötting, der bereits im 55. Lebensjahre steht. Er hatte auf den Direktor Schellmann und auch den Dr. Bodet feine Schuld von Monaten von der Forderung des Klägers in Abzug ge- dem Polizeibureau in Bernau  , wohin er abermals wegen Bettelns trifft. Die Mundbinde ist in zahlreichen Fällen ohne nach bracht würden.§ 53 des Krankenversicherungs- Gesetzes vom gebracht war, einen Wachtmeister und dann Wilhelm II.   beleidigt. theiligen Folgen angewendet worden. fonnte daher nicht voraussehen, Direktor Schellmann 15. Juni 1883( 10. April 1892) bestimmt nun, daß die Ver- Wegen der Beamtenbeleidigung hatte Bötting in einer früheren daß in dieſem einen sicherten verpflichtet sind, die Eintrittsgelder und Beiträge, Verhandlung schon 4 Monate Gefängniß erhalten; die Majestäts­ein folcher Unglücksfall fich ereignen werde. lettere nach Abzug des auf den Arbeitgeber faflenten Drittels, beleidigung bestrafte das Gericht mit 6 Monaten Gefängniß.- Die Anlegung der Hand und Fußschellen war eben bei den Lohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. Ferner In der zweiten Anklagesache handelte es sich um den Schloffer falls auf grund der Hausordnung zulässig. Es ist ferner erwiesen worden, daß das Essen in Brauweiler   gut und Lohnzahlungs. Periode eine Bendekat, der sich hatte verleiten lassen, der Sedanfeier bei­Sind Abzüge für unterblieben, so dürfen sie nur zuwohnen. Während ein Pastor redete, pfiff er die Marseillaise  ausreichend war, ja, es ist erwiesen worden, daß Schellmann noch bei der Lohnzahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungs- und später stieß er Beleidigungen gegen Wilhelm II.   aus. bemüht war, das Ossen durch einen Antrag bei dem Landes- periode nachgeholt werden." Obwohl dieser Wortlaut dafür noch junge Angeklagte, der seine Tollheiten offenbar im unzus direktorium, einen größeren Fettzusatz zu bewilligen, schmackhafter spricht, daß nur bei der nächstfolgenden Lohnzahlung die einmal rechnungsfähigen Zustande begangen haben muß, erklärte vor zu machen. Das Effen im Lazareth ist allgemein als gut be- unterlassene Unrechnung des Beitrags auf den Lohn erfolgen Gericht, daß er Sozialdemokrat sei. Der Gerichtsvorsitzende zeichnet worden. Es ist ferner erwiesen worden, daß die Heizung, darf, hat das Gewerbegericht doch daraus entnehmen zu müssen nahm bezug darauf, daß der Angeklagte verführt worden sei Schlafräume und Kleidung vollständig ausreichend waren. Daß geglaubt, daß auch eine spätere Unrechnung oder Berrechnung( von wein D. R.  ) und erkannte deshalb gegen ihn auf die in Brauweiler   Leute zu Tode gekommen sind, ich erinnere an zulässig fei, jedoch nur der Beträge für zwei aufeinander folgende" milde" Strafe von 6 Monaten Gefängniß. den Fall Widdor, ift dem Direktor Schellmann in feiner Weise ohnzahlungsperioden. Hieran hielt das Gericht auch im obigen Von der deutschen Prügelpädagogik. zur Laft zu legen. Daß in einem Arbeitshause Selbstmorde vor­Falle fest. kommen, finde ich für keine Absonderlichkeit. Warum sollen stand", wie der technische Ausdruck ist, also eine Lohn- 1895 vom Landgericht Neuburg a. D. von der gegen ihn er Da indessen der Kläger   nur auf Trinkgelder H. 3immermann in Nördlingen   wurde am 26. August nicht in einem Arbeitshause ebenso gut Selbstmorde pafsiren, wie außerhalb eines solchen!!! Es ist somit in keiner ahlungsperiode nicht klar ersichtlich war, mußte man eine solche hobenen Anklage wegen Bergehens im Amte nach§ 340 fonstruiren. Der Gerichtshof machte sich dahin schlüssig, daß Str.-G.-B. in 6 Fällen Weise erwiesen, daß Direktor Schellmann irgendwie auch nur eine fittive Lohnzahlungsperiode von einem Monat an Büchtigungsrechtes freigesprochen. Zimmermann, der von Körperverlegung bei Ausführung des der Vorwurf der Vernachlässigung seiner Amtspflichten zunehmen sei. Und zwar lehnte er sich an den einmal festgestellten seinen Vorgesetzten das Zeugniß eines strengen, aber tüchtigen trifft. Es ist im Gegentheil der Beweis erbracht und in vielen Fällen beachteten Grundsatz an, daß Kellnern, bei Mannes bekommt, unterrichtete Fortbildungsschüler und hat worden, daß Direktor Schellmann eine geradezu väter deren Engagement über die Frage der Lohnzahlung überhaupt diefe in verschiedenen Fällen mit Rohrstockhieben, sowie mit liche Fürsorge für die Korrigenden an den Tag gelegt nichts gesprochen wurde, als Lohn für den Monat ein Maulfchellen traftirt. Das letztere ist durch eine Regierungs­hat. Dieselbe Fürsorge hat Schellmann seinen Beamten Bauschquantum von 15 M. zustehe. Das Uebereinstimmende" in verordnung für den Kreis Schwaben   und Neuburg zwar ver gegenüber bewiesen. Er war in geradezu väterlicher Weise der Art der Entlohnung von Kellnern und Badedienern( Bade- boten, es wurde jedoch dem Angeklagten nicht angerechnet, da er für das wirthschaftliche Wohl derselben bedacht. Der Angeklagte meistern") hat das Gericht zu seinem salomonischen Spruch seiner Angabe nach davon keine Kenntniß hatte und sich nicht hat sich mithin im Sinne des§ 186 des Strafgesetzbuchs bewegt. schuldig gemacht. Es entsteht nun die Frage: Steht dem bewußt war, daß er rechtswidrig handle. Auf die Revision

Mindeste zu thun.

Falle

hier ab.

fagt aber

Boziale Rechtspflege.

der Paragraph:

"

er=

-

-

Der

Der Lehrer

Angeklagten der§ 193 des Strafgesetzbuchs zur Seite. Zunächst Bezüglich der Abfindung von Ausländern, welche zum der Staatsanwaltschaft gegen das Urtheil wurde letzteres vom bemerke ich, daß laut Reichsgerichts- Entscheidung der Preffe Bezuge einer Unfallrente berechtigt sind, hat das Rekursgericht Reichsgericht aufgehoben und die Sache an die Borinstanz, fein größeres Recht als jedem Privatmann zusteht. Wohin eine erwähnenswerthe Entscheidung gefällt. Der Arbeiter Jurczyt und zwar an das Landgericht Augsburg   zurückverwiesen. sollte es auch führen, wenn die Presse berechtigt wäre, war am 10. November 1893 im Steinbruchsbetriebe seines unter dem Schutze des§ 193 die Ehre Anderer öffent- Arbeitgebers verunglückt und hatte so arge Verlegungen davon lich herabzusetzen. Daß der Angeklagte ein persönliches getragen, daß nach beendetem Heilverfahren seine Erwerbsfähig= Interesse an der Brauweiler   Arbeitsanstalt hat, ist nicht feit nur noch 25 pet. der normalen betrug. Die Steinbruchs­Briefkasten der Redaktion. einmal behauptet worden. Wenn man aber selbst annehmen Berufsgenossenschaft bewilligte ihm zunächst 75 pt. der wir bitten bei jeder Anfrage eine Chiffre( zwei Buchfiaben oder eine Bahn wollte, dem Angeklagten stehe der§ 193 zur Seite, so geht Rente für völlige Erwerbsunfähigkeit, theilte ihm aber zugleich mit, anzugeben, unter der die Antwort ertheilt werden soll. zweifellos aus der Form die Absicht der Beleidigung hervor. Es daß sie gemäߧ 67 des Unfallversicherungsgesetzes von 1884 seine Die juristische Sprechstunde findet am Montag, Dienstag, heißt in dem Artikel: Kein Zuchthäusler hat soviel Menschen- Entschädigungsberechtigung durch einmalige Kapitalsabfindung Freitag und Sonnabend, abends von 6-7 Uhr, statt. glück auf feinem Gewissen als Direktor Schellmann." Es sollte ablösen wolle. Der Verlegte hatte nämlich mittlerweile seinen wohl heißen Menschenunglück". Geburtsort im Auslande aufgesucht. Er selbst, wie auch die P. St. 25. Kommen Sie schleunigst um Stundung ein.- Durch diesen Satz sind zweifellos die Grenzen des§ 193 Behörde seiner Heimath protestirten gegen die Abfindung, und Eventuell 2 Jahre. P. S. 36. Sehen Sie der Klage ent weit überschritten. Eine nicht geringere Beleidigung wird in als die Steinbruchs- Berufsgenossenschaft durch einen weiteren gegen und wenden dann ein, daß Sie in der geschilderten Weise C. H. F.   Schwerlich. G. K. A. 1. Beide. dem Artikel gegen den Landesdirektor Klein geschleudert. Bescheid dem Verunglückten als Abfindungssumme den drei- betrogen sind. Diesem wird Mangel an Aufsicht und ferner vorgeworfen, fachen Betrag seiner Jahresrente aus eigener Machtvoll- 2. Keine Strafe, wohl aber kann auf Entschädigung wegen daß er seine eidliche Aussage so eingerichtet hat, um den tommenheit zusprach, legte J. beim Schiedsgericht dagegen mangelnder Aufsicht geklagt werden. Der Ausgang des Prozesses Direktor Schellmann zu entlaften. Die Verhandlung hat ergeben, Berufung ein. Der Kläger   berief sich darauf, daß ist zweifelhaft.- K., Tiefenfurt. Dienstboten sind leider nicht daß Landesdirektor Klein es an der erforderlichen Aufsicht nicht er bei seinem Alter und bei der frankenversicherungspflichtig. er war erst 32 Jahre alt Der Abzug ist berechtigt. im geringsten hat fehlen lassen. Daß Landesdirektor Klein voraussichtlich dauernden Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit G. Gloefer. Das Unfallversicherungs- Gesez bezieht sich auf die in Strafanstalten sich ereignen, leider noch zur Stellung des Strafantrages berechtigt war, dürfte keinem noch lange im Genuß der Rente bleiben könnte, daß die gedachte Unfälle, Zweifel unterliegen. Bei der Strafzumessung dürfte einmal die Abfindung also durchaus teine gerechte wäre. Das Schieds: nicht. Ihrem Wunsch vermögen wir nicht nachzukommen Schwere der Beleidigungen und ferner zu berücksichtigen sein, daß ericht stellte den ersten Bescheid der Berufsgenossenschaft, wo­

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