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Theater.

der Gewerbe- Ordnung und leitete das Verfahren ein. In erster| Herzensfreundin Auguste Ludwig  . Die sonderbare Geschäfts­Instanz erkannte das Schöffengericht auf Freisprechung der An- pragis, welcher Herr Bensch zur Erweiterung seines Absatzgebietes Im Leffing- Theater feierte gestern Abend Der Barbier geflagten. Gegen diefes Urtheil legte die Staatsanwaltschaft Be- huldigte, hat die Strafgerichte schon wiederholt veranlaßt, sich von Bagdad  ", komische Oper in 2 Aufzügen von Peter Cornelius, rufung ein. Die Straffammer V Landgerichts I als zweite( Be- mit diesem erfindungsreichen Pärchen zu beschäftigen. Herr feine Auferstehung von den Todten und erzielte einen durch unfungs-) Instanz erblickte in dem Zeitungsinferat des Ange- Benfch erließ wiederholt Annoncen, nach welchen wegen Abreise seine Auferstehung von den Todten und erzielte einen durch schlagenden Erfolg. Namentlich war es der 1. Aft, welcher seines lagten Lindner eine Verrufserklärung des als Deckadresse" der einer jungen Sängerin" deren gesammtes Mobiliar zu Spott­schlagenden Erfolg. Namentlich war es der 1. Aft, welcher seines Firma Aktiengesellschaft vorm Pietschmann u. Söhne" ange- preifen verkauft werden solle. Er hatte in der Magazinstraße eine Humors wegen ungemein gefiel und Herrn Eugen Gura  , welcher in gefanglicher sowie schauspielerischer Hinsicht gleich Großartiges gebenen felbständigen Möbelpolirers Töpfer und verurtheilte größere Wohnung gemiethet, dieselbe ganz nach der Art von Privat­leistete, stürmischen Beifall einbrachte. Der zweite Akt spitzt sich ihn zu 2 Tagen Gefängniß, die Anwendbarkeit der Strafbestim- wohnungen ausgestattet und an die Thüre eine Visitenkarte geklebt gewaltsam dramatisch zu und läßt barum etwas an Interesse nach. mungen des§ 153 der Reichs- Gewerbe- Ordnung in Bezug auf mit der Bezeichnung: Ludwig, Sängerin." Die auf die Inferate gewaltsam dramatisch zu und läßt darum etwas an Interesse nach. die Firma Pietschmann u. Söhne, Aktiengesellschaft dagegen in Ab- hin erscheinenden Kaufluftigen wurden nun durch die Künste Die Musik ist durchweg edel, originell und paßt sich ganz den rede stellend, ebenso, den Ausführungen des Vertheidigers, Rechts- des angeklagten Bärchens sehr geschickt in dem Irrthume erhalten, Vorgängen auf der Bühne an. Das Terzett zwischen Cadi, Calif awalt Wolfgang Heine  , folgend, die Nichtanwendbarkeit daß es sich um die Auflösung einer Privatwirthschaft und einen Vorgängen auf der Bühne an. Das Terzett zwischen Cadi, Calif und Abul, ebenso das Finale im zweiten Att sind von wunder- der Strasbestimmungen des§ 153 der Reichs- Gewerbe- Ordnung sehr günstigen Gelegenheitskauf handle. Frl. Ludwig machte barer Kraft und Schönheit. Das Werk ift bas eines ächten aussprechend, in dem Falle Fähse( Brief mit Drohungen) zumeist als" junge Sängerin" bie Honneurs, empfing die Künstlers und es gebührt dem feinsinnigen Musikffenner, welcher auf Freisprechung erkennend. Der Berufungsrichter stellte hierbei Stäufer gewöhnlich in einem stilvollen Schlafrock, sprach viel von die Oper nicht vermodern ließ, großes Verdienst; die übrigen den Rechtsgrundsatz auf, daß die Strafbestimmungen des§ 153 ihrer weiten Reise und bezeichnete diefe oder jene Nippsache als Darsteller standen sämmtlich auf der Höhe ihrer Aufgabe.- Zum Deffert gab es lein Ballet- Divertissement, in welchem der Reichs- Gewerbe- Ordnung nur Anwendung zu finden haben, fostbares Geschent irgend eines begeisterten Gönners. Biß der wiederum Luigia Gerale und Otto Thieme mit ihrer ganz erstaun- falls fich Arbeiter gegen Arbeiter bezw. Arbeitgeber gegen Arbeit Käufer nicht schnell genug an, dann ertönte gewöhnlich eine lichen Kunstfertigkeit das volle Haus zu großem Beifall hin- geber, nicht aber Arbeiter gegen Arbeitgeber oder umgekehrt einer Klingel und das Dienstmädchen meldete, daß die Herrschaften" riffen. Berlegung obiger Strafbestimmungen schuldig machen. Gegen wieder da seien, welche das Mobiliar gleichfalls kaufen wollten. diese Entscheidung der Straffammer V hiesigen Landgerichts I Das half immer. Die Käufer beeilten sich nun mit dem Ab­legte nunmehr wiederum die Staatsanwaltschaft wegen der er- schlusse des Geschäfts, um bei Ablieferung der Waare zu folgten Freisprechung, als auch Lindner wegen seiner erfolgten entdecken, daß sie arg hineingefallen und ihnen wahre Verurtheilung Berufung ein, letterer die Zulässigkeit der An- Schundmöbel geliefert waren die theilweise während des wendung des§ 158 der Reichs- Gewerbe- Ordnung in seinem Falle Aufladens noch verwechselt sein mußten. Die Praxis der Ange­( Inserat) bestreitend, die Staatsanwaltschaft, die Nichtanwendung flagten war schließlich in der Umgegend der Magazinstraße schon des§ 153 der Reichs Gewerbe Ordnung in dem zweiten Falle so bekannt, daß die Käufer gewöhnlich schon in dem nächsten ( Brief) rügend. Der Straffenat des Kammergerichts zu Berlin   Restaurant, welches man nach dem Abschluß eines so vortheil­hat nunmehr als letzte und höchste Instanz in seiner Sigung vom haften Raufes zu besuchen pflegt, Brief und Siegel darauf er­21. Mai 1891 beide Berufungen zurückgewiesen, das Urtheil der hielten, daß sie gründlichst betrogen feien. Beide Angeklagte Straffammer bestätigend. find f. 3. zu längerer Gefängnißstrafe verurtheilt worden, welche Bensch noch abbüßt. Zu ihrem Pech kommen nun noch immer aufs Neue vor Gericht erscheinen. Vor nicht langer Zeit haben mehr Betrogene ans Tageslicht und die Angeklagten müssen nun sie erst Busatzstrafen erlitten und gestern legte wieder eine ganze Gruppe von Personen, welche ihr schönes Geld für eine schlechte Waare hingegeben, Zeugniß gegen sie ab. Der Gerichtshof er­tannte abermals auf 2 bezw. 4 Monate Gefängniß.

H, W.

Gerichts- Beitung.

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nommen,

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Soziale Uebersicht.

Die Frage der Strafbarkeit der Aufforderung zum Kontraktbruch stand gestern als ein Nachspiel zur ersten Mai­feier( 1890) zur Entscheidung der ersten Straffammer des Land­gerichts I. Angeklagt waren die Genoffen Stadtverordneter Otto Klein, Schloffer Franz Wegener und Lackirer Wilhelm Schüßler  . Am 8. April 1890 fanden in Habel's Brauerei und bei Baader je eine Versammlung von Eisenbahn  - Arbeitern statt, in welcher lichen Versammlungen stand fürzlich zur Verhandlung vor dem Die Frage des Verbots der Tellersammlung bei öffent Stellung zur Feier des 1. Mai genommen werden sollte. Die drei Genannten forderten die Anwesenden auf, in Gemäß- Schöffengericht zu Charlottenburg  . Im März dieses Jahres fand heit der Beschlüsse des Pariser Kongresses am 1. Mai Lokale Bismarckshöhe zu Charlottenburg   eine öffentliche Ver­zu feiern. Da die Versammlung für Bahnarbeiter ein- sammlung zur Stellungnahme zur Sonntagsruhe der Handlungs­berufen war, diefe aber alle nach den Bestimmungen einer gehilfen statt. Das Referat hatte der Abgeordnete Bebel über­Verordnung, die für alle Bahnangestellte erlaffen ist, 14 tägige Grund der Verfügung vom Januar 1891 die Tellersamm­Die Polizeibehörde von Charlottenburg   hatte auf Kündigung haben, und auch in jener Verordnung das Fehlen an einem Tage verboten ist, so sah die Staatsanwaltschaft in lung verboten, und dieses Verbot dem Einberufer der der Aufforderung, am 1. Mai die Arbeit ruhen zu lassen, eine von diesem Verbot, das erst in letzter Stunde an die betreffende Versammlung schriftlich zugestellt. Zwei Genossen, denen Aufforderung zum Kontraktbruch, welche nach der bekannten Ent- Adresse gelangt war, nichts bekannt war, nahmen trotzdem die scheidung des Reichsgerichtes, aus§ 110 R.-St.-G.-B. zu bestrafen Tellersammlung vor. Sobald jedoch die Polizeibeamten, die mit An die Metallarbeiter Berlins  . Kollegen! In der Vers ist. Das Gericht war jedoch im ersten Termin anderer Meinung der Ueberwachung betraut waren, erschienen, mußte auf deren sammlung im Feenpalast wurden mit Rücksicht auf den Kosten­und sprach die Angeklagten frei. Gegen dieses Urtheil, welches Beranlassung die Sammlung eingestellt werden. Dem Genossen punkt nur 3 Delegirte zum Kongreß nach Frankfurt   a/ M. ge am 9. Januar d. J. gefällt war, legte die Staatsanwaltschaft Beyer, welcher die Versammlung einberufen hatte, wurde ein wählt. Leider ist es der unterzeichneten Kommission noch nicht Berufung ein. Das Reichsgericht stellte sich auf den Stand­punkt der Staatsanwaltschaft und wies die Sache zur nochmaligen Strafmandat in Höhe von 3 Mark gesandt. Beyer trug auf möglich gewesen, troy mehrfacher Aufrufe, diese wenigen Kosten Verhandlung an die obengenannte Straftammer zurück. Aus gerichtliche Entscheidung an, da er auf den gedruckten aufzubringen. Wir appelliren deshalb nochmals dringend an die der Entscheidung des Reichsgerichts geht mit völliger Be Einladungen zu der Versammlung die Erhebung eines Eintritts: Kollegen, ihr altbewährtes Solidaritätsgefühl nicht sinken zu stimmtheit hervor, daß der§ 110 des R.-Str.-G.-B. auch Entree- Erheben unmöglich als eine Tellersammlung angesehen Interessen vertreten zu sehen, wir auch gewillt sind, Opfer zu geldes von 10 Pf. pro Person angekündigt hatte, und dieses lassen, sondern erwarten, daß, wenn es gilt, unsere eigensten auf die bürgerliche Gefeßgebung anzuwenden ist, daß werden könne. also die Bestimmung des allgemeinen Landrechts, welches in bringen. Wir ersuchen deshalb alle diejenigen Kollegen, welche feinem§ 270, I. 5 bas Halten fontraktlicher Bestimmungen zur nur ein Entree- Erheben in bestimmter Höhe aufeyen und sogleich mit untenstehenden Kommissionsmitgliedern Durch die Beweisaufnahme wird festgestellt, daß thatsächlich noch Bons im Besis haben, dieselben so schnell wie möglich um­Pflicht macht, auch unter Verordnungen" den§ 110 R.-St.-G.-B. ins Auge faffe, falle. Mithin ist jede Aufforderung zum Kontrakt( 10 Pf.) stattgefunden hat, und daß auch von jedem Verfamm- bis zum 1. Juli abzurechnen, damit wir in fürzester Zeit Bericht bruch strafbar. lungsbefucher 10 Pf. gefordert wurden. Der Vertheidiger, Herr erstatten können. Die Kommission: Benno Stabernact, Wrangel­Die Angeklagten verzichten auf eine nochmalige Beweisauf- Assessor Heine geht zunächst auf die Frage ein, ob die Verord- ftraße 85; Karl Trittelwig, Rottbuserstr. 4; Wilhelm Neumann  , nahme und räumen ein, zur Feier nung, welche Tellersammlungen, zu denen keine polizeiliche Ge- Reinickendorferstr. 14. 1890, also zum Rubenlaffen der Arbeit aufgefordert nehmigung ertheilt worden ist, verbietet, überhaupt in rechts­Der Vorstand des Vereins der Stereotypeure und Alle Drei bestreiten aber, gewußt zu haben, giltiger Weise erlassen sei. Auf Aufforderung des Vorsitzenden wird daß die Versammelten, zu denen fie fprachen, als Eisenbahn- Arscheidung derselben zur Zeit noch das Königliche Kammergericht be- daß die Abrechnung vom Maifonds bisher noch nicht stattfinden Frage jedoch außer Grörterung gefeßt, da die Ent- Galvanoplastiker Berlins   ersucht uns um die Mittheilung, beiter eine 14 tägige Kündigung einzuhalten haben, namentlich schäftigt, und falls die Entscheidung für den vorliegenden Prozeß von konnte, weil die Gelder noch nicht eingegangen waren. Die Ab­aber baß das feiern an einem Tage bereits ein Kon­trattbruch sei. Der Herr Staatsanwalt giebt in seinem Plaidoyer Bedeutung sei, das Verfahren bis zur endgiltigen Entscheidung des rechnung wäre auch ohne Einmischung der betreffenden Herren trattbruch sei. Der Herr Staatsanwalt giebt in seinem Plaidoyer Rammergerichtes ausgesetzt werden solle. Die Bertheidigung be- vor sich gegangen, da sie bereits auf der Tagesordnung der einen förmlichen Vortrag über die Geschichte" des 1. Mai. Aus schränkt sich hiernach nur darauf, daß eine Tellersammlung that- nächsten Versammlung stand. Was in der Angelegenheit noch der langen Rede interessirt besonders, daß die Bahnverwaltungen fächlich nicht vorgelegen habe. Der Gerichtshof erkennt nach zu thun ist, wird von Vorstandswegen geschehen. einen fluttuirenden Arbeiterstand nicht gebrauchen können, daß es kurzer Berathung, daß eine Zellerfammlung im ihm( dem Staatsanwalt) fremd sei, daß Fabrikarbeiter vielfach Sinne der Polizeiverordnung in dem Erheben feine Sündigung haben, und daß die Maibewegung mit einem eines bestimmten Entreefages nicht gesehen gewissen Druck von den sozialdemokratischen Führern durchgesetzt werden könne, da das Verbot ausdrücklich von einem Be sei. Er weist dann noch auf die damalige hochgradige Erregung trag, dessen Höhe unbestimmt und in das Beliebendes Vers in der ganzen Bevölkerung hin und beantragt gegen jeden der fammlungsbesuchers gestellt fet, fpreche. Dies Angeflugten eine Gefängnißstrafe von 1 Monat. Der Eine zu Gunsten der Arbeiter Bildungsschule ein Vertheidiger, Herr Rechtsanwalt Freudenthal, wider ei aber im vorliegenden Falle durchaus nicht erwiesen, es sei berufene öffentliche Versammlung von Männern und Frauen legt die Ausführungen des Staatsanwalts Punkt für Punkt. im Gegentheil, wie auf den Einladungen ausdrücklich vermerkt, In exper Linie fei es durchaus nicht zu rechtfertigen, daß ein ein Entree in bestimmter Höhe erhoben worden. Der Bolizei tagte am 15. Juni unter Vorsitz des Genossen Unger im Wedding­Gesetzesparagraph, von dessen Anwendung in der vorliegenden Ginnehmen des Entrees zu inhibiren. Hiernach der Diskussion sprachen die Genossen Heitmann und Meiners. lieutenant habe mithin gar tein Recht gehabt, das park, Müllerstr. 178. Herr Henning, Lehrer an der Arbeiter­au Bildungsschule, referirte über den heiligen Rock zu Trier  ." In Form noch nie vorher die Rede gewesen sei, in solch einem mußte fostenlose Freisprechung des Angeklagten erfolgen. hohen Wuße Strafbarkeit einschließen jolle; es tönne, wenn über- ist also nach dieser Entscheidung überall da, wo Tellersammlungen beiter- Bildungsschule für unsere Sache klar und dann wurde die Im Verschiedenen" legte Henning die Bedeutsamkeit der Ar­haupt Strafe eintrete, nur auf Geldstrafe erkannt werden. Im verboten zu werden pflegen, die Erhebung eines Bersammlung mit einem Hoch auf die Arbeiter- Bildungsschule Uebrigen aber fei nach seiner Meinung die Auffassung des Entrees in bestimmter Höhe zu empfehlen. Reichsgerichts eine durchaus irrige. Daß in den weitaus meisten Fällen bei den Fabrikarbeitern eine Kündigung nicht Ein unliebsames Abentener, welches zwei Damen in einer stattfinde, sei ja allgemein bekannt, und wenn der Arbeiterstand der Novembernacht in der Friedrichstraße zu bestehen hatten, hat Ge- öffentliche Versammlung der Filzschuh- Arbeiter und-Arbeiterinnen Filzschuh- Arbeiter. Am Sonntag, den 7. Juni, tagte eine Eisenbahnbetriebe kein fluttuirender sein solle, so müsse die Regierung legenheit zu mehrfacher eingehender Erörterung vor Gericht ge- unter Vorsitz des Kollegen Opiß. Lehrer Henning hielt einen auch den Bassus der Arbeitsordnung, nach welchem in den ersten vier geben. Vor der 87. Abtheilung des Schöffengerichts hatten derzeit Bortrag über die Bluthochzeit in der Bartholomäusnacht", der Wochen feine Kündigung sei, streichen lassen. Ferner komme die zwei Herren aus den gebildeten" Ständen, der Freiherr mit großem Beifall aufgenommen wurde. Da weiter nichts vor­hatte, gar nicht in Betracht, da der Staat fein Gewerbe- Anklage der Beleidigung zu erscheinen. In der erwähnten Nacht lag, wurde die Versammlung geschlossen. Ein geselliges Bei­treibender im Sinne der Gewerbe- Ordnung sei. Das allgemeine gingen zwei Herren mit ihren Damen durch die Friedrichstraße sammensein schloß sich an.

zu haben.

des 1. Mai

M

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E3

Versammlungen.

geschlossen.

Landrecht aber, welches ja doch nach dem Reichsgerichts- Erkennt nach Hause. Sie hatten an dem großen Moltke- Kommers theil- Eine Branchenversammlung des Verbandes aller in niß angezogen fei, bestimme ausdrücklich, daß ein Arbeiter, genommen. Die Herren gingen etwa sechs Schritte vor ihren der Metallindustrie beschäftigten Arbeiter( Gruppe Rohr­wo laut Gewerbe- Ordnung nichts anderes bestimmt sei, ohne Damen. Plöglich wurde den Letzteren von den ihnen entgegen- leger und Gehilfen) tagte am 16. Juni. Kollege Schufter theilte Sündigung entlassen werden, und auch die Arbeit verlassen fönne. fommenden Angeklagten der Weg vertreten, die Herren breiteten zunächst die Tagesordnung mit und erläuterte dieselbe. Er legte Nach allem müsse der Gerichtshof, wenn man den Angeklagten dabei die Arme aus, als wollten fie je eine Dame umarmen. flar, daß wir zum ersten Punkt Wahl eines Beisigers" keine glaubt, daß sie von der Kündigungsfrist nichts gewußt haben, Diese riefen um Hilfe, ihre Begleiter eilten herbei und es Stellung zu nehmen brauchen, da wir schon durch 2 Kollegen im zur Freisprechung tommen. tam zwischen den Herren zu einer lebhaften Auseinander Hauptvorstande vertreten sind und den anderen Branchen Der Gerichtshof stellt sich bei den beiden ersten Angeklagten fehung. Die Angeklagten mußten jedoch ihre Personalien Rechnung tragen müssen. Dieser Standpunkt wurde auch von auch auf den Standpunkt der Vertheidigung. Er glaubt angeben und der Gatte einer der bedrohten Damen der Versammlung anerkannt. Bum zweiten Punkt Wahl der ihnen, daß fie die Etrafbarkeit ihrer Handlung nicht stellte Strafantrag wegen Beleidigung. Im Termin bestritten die Fachkommission" wurde für Heizung: Kollege Ernst Tollsdorf, gefannt haben, weil sie unbescholten find, und ein offenes Angeklagten nicht nur jede beleidigende Absicht, sondern auch, daß und für Gas-, Waffer und Kanalisation: Kollege Geständniß" abgelegt haben. Wenn also auch die Aufforde sie im Scherz gehandelt hätten. Sie hätten sich im Vorwärts- Defar Unter Ficius gewählt. Verschiedenem" wurde rung zum Kontrattbruch( nach der unzweideutigen Ent gehen in lebhafter Unterhaltung befunden und auf ihre Umgebung von einigen Rednern die Bekanntmachung der Branchen­scheidung des Reichsgerichtes) ft rafbar sei, so müssen doch gar nicht geachtet. So hätten sie sich plötzlich dicht vor ben ihnen versammlung kritisirt, und der Wunsch ausgesprochen, daß es in Klein und Wegener freigesprochen werden. Schüßler hins entgegenkommenden Damen befunden und unwillkürlich die Arme Zukunft besser geschehe. Ferner wurde noch angefragt, wie es gegen habe, wie er felbft zugiebt, längere Zeit auf dem Bahnhof ausgestreckt, wie man es zu thun pflege, wenn man einen Bu- ich mit der Abrechnung vom letzten Stiftungsfest verhalte? Es Grunewald   gearbeitet, er habe eine von den gedachten Verord: sammenstoß mit einer Person, der man unvorbereitet entgegen- wurde von den anwesenden Komiteemitgliedern bekannt gegeben, nungen für die Bahnarbeiter selbst gehabt, muß also Kenntniß laufe, vermeiden wolle. Dieser Darstellung des Sachverhalts daß sich noch ein Defizit herausgestellt hat. Es entstanden jedoch von deren Bestimmungen gehabt haben, und wird daher zu 50 W. traten die beiden Damen mit einer Entschiedenheit entgegen, fie Zweifel darüber, weil die verlesene Abrechnung nicht stimmte, Geldstrafe verurtheilten. behaupteten, daß es auf eine Umarmung abgesehen war, und daß worüber sich eine längere Debatte entspann. Sie fand jedoch ihr Von prinzipieller Wichtigkeit ist die Gutscheidung des sie sich vor derselben nur durch ein schleuniges Beiseitespringen Ende dadurch, daß ein vom Kollegen Karpentiel gestellter Antrag hatten retten tönnen. hatten retten tönnen. Der Staatsanwalt hatte gegen v. B. angenommen wurde, welcher befagte, die Angelegenheit der Straffenats des königlichen Kammergerichts zu Berlin   75 M. und gegen W. 50 M. Geldstrafe beantragt. Das Schöffen- Liquidationstommission zu überweisen, da der Obmann des Ber­vom 21. Mai 1891 auf die von der Staatsanwaltschaft gegen das gericht verurtheilte dagegen nur den Angeklagten v. B. zu der gnügungskomitees nicht anwesend war, und in der nächsten Urtheil der Straffammer V. des Landgerichts I. zu Berlin   vom beantragten Strafe und sprach den Mitangeklagten W. frei, Branchenversammlung Bericht zu erstatten. Da weiter nichts 16. Februar 1891 in der Straffache gegen die Möbelpolirer da nur ein Strafantrag gegen den Ersteren Seitens des Gatten mehr vorlag, schloß der Vorsitzende mit einem Mahnruf zur regen Lindner, Fähse und Genoffen wegen Vergehen gegen§§ 152, 153 der beleidigten Dame gestellt fei. Gegen dies Erkenntniß legten Agitation für den Verband die Versammlung. der Reichs- Gewerbe- Ordnung eingelegte Revision. Die Ange­flagten bildeten die Streikkommission in dem im April 1890 aus- sowohl der Staatsanwalt wie der Angeklagte v. B. die Be­rufung ein. Im gestrigen Termin vor der 6. Straffammer des Kranken- und Begräbnißkaffe des Vereins fämmtlicher Berufs­gebrochenen Ausstand der Möbelpolirer, welcher auch die Musik- Landgerichts I führten zwei Vertheidiger aus, daß eine Belaſſen( Verwaltungsstelle 4), Sonnabend, den 20. Quer, Mitglieder. instrumenten- Fabrik Aktiengesellschaft vorm. Pietschmann und Flottwellstr. 5 bei Bartelt, Berschiedenes. Aufnahme Arbeiter Bildungsschule( Südschule). Ausflug nach Mariendorf   zu Söhne in Mitleidenschaft zog. Seitens einzelner Mitglieder der leidigung in der Handlungsweise der Angeklagten nicht gefunden Streitkommission war nun im Berliner   Voltsblatt" am 20. April werden könne, felbst wenn die Auffassung der beiden Damen Oswald Schensch, Sonntag, den 21. Junt. Gammelpuntt: Nachmittags Der Ge- Uhr, Steuerhaus am Tempelhofer Berg. Gäste, Damen und Herren, 1890 ein Inferat erlassen worden, welches einem hiesigen felbrichtshof hielt die von den Angeklagten gemachte Armbewegung eine richtige wäre, was außerdem bestritten wurde. ständigen Möbelpolirer als Deckadresse der Firma Pietsch zwar für beleidigend, nahm aber zu Gunsten derselben an, daß heute, Sonnabend, den 20. Junt, Abends s uhr, in der Johannisstraße 20 Mitglieder- Versammlung der Militär- und Lieferungs- Schneider mann und Söhne, Aktiengesellschaft, bekannt gab und 2. Diskussion. 3. Neuwahl der ihnen eine verlegende Absicht nicht innegewohnt. Dagegen fenn- bet Müller. Tagesordnung: 1. Bortrag. die Möbelpolirer aufforderte, bort feine Arbeit 3 zeichne sich das Verhalten der Angeklagten als grober Unfug, Fachschul- Kommission. 4. Berschiedenes und Fragetasten. Achtung. 3. Wahlkreis. Sonntag, den 21. Juni, Herrenpartie nad Lesgleichen war von dem Direktor der Fabrik am gegen den auf der Straße gehende Damen geschützt werden Schmöchwiß. Abfahrt 6 Uhr 85 Min. vom Görlitzer Bahnhof. Arbeiter- Billet 22. April eine von einer öffentlichen Möbelpolirer- Verfamm- müßten. Das erste Urtheil erlitt dadurch eine Abänderung, daß( Retour 30 Pf.) nach Grünau. Nachzügler werden ersucht bis 10 Uhr i lung gefaßte auf den Ausstand bei Pietschmann Bezug habende beide Angeklagte wegen groben Unfugs zu je 50 m. verurtheilt wereine zur Betheiligung sind freundlichst eingeladen. Nachmittag: Großes Segler- Schlößchen" in Schmöcwiß sich einzufinden. Gesang- und Musi Resolution übersandt worden mit einem Begleitschreiben, in Kaffeetochen. welchem durch Androhung geschäftlicher Schädigung die Direktion der Fabrik beeinflußt werden sollte, die Forderungen der aus- Der Fluch der bösen That, die fortzeugend Böses ge­ständigen Möbelpolirer anzuerkennen resp. zu bewilligen. Hierin bären muß, zeigt sich recht greifbar in den Schicksalen des erblickte die Staatsanwaltschaft eine Verlegung der§§ 152, 158 möbelhändlers Wilhelm Bensch und dessen Verkäuferin und

nehmen.

n

wurden.

willtommen.

Landpartie des tefeklubs Bum Licht". Sonntag, den 21. Juni, früh 6 und 7 Uhr nach Stolpe  ( Morbbahn). Arbeiterbillets für die Sin- en Rückfahrt 40 Pf. Für Nachzügler Treffpunkt Hohen- Neuendorf   beim Genoffen Schmohl, Kaifergarten. Die Mitglieder aller sozialdemokratischen Lefetlubs sind hierzu eingeladen.