Ueber die Betriebsverhältnisse in den deutschen Buch druckereien giebt der Geschäftsbericht der Sektion BerlinBrandenburg" der Deutschen Buchdruckerei- Genossenschaft" für 1894 eine Zusammenstellung, die neben einer allgemeinen Uebersicht in genauer Darstellung die Beschäftigungsverhältnisse in Berlin und der Provinz Brandenburg darstellt. Wir entnehmen daraus nach der„ Soz. Praxis": Der Vergleich der Zahlen der katastrirten Buchdruckereibetriebe aus den Jahren 1888 bis 1894 ergiebt, daß sowohl in Vermehrung wie in Vergrößerung der deutschen Buchbruckereien Jahr für Jahr ziemlich gleichmäßige Fortschritte gemacht worden sind, und zwar Fortschritte, die die Bermehrung der Bevölkerung( pro Jahr zirka 1 pet.) weit über
treffen.
Von einer Ge
über das Sechsfache), der Industrie der Heiz- und Leuchtstoffe Volksbühne" fagt: Die Rechtsgiltigkeit jener Verordnung werde autobiographischen Aufzeichnungen, Denkwürdigkeiten oder Er ( auf fast das Vierfache), der Industrie der Holz- und Schnitz- vom Ober: Verwaltungsgericht in einer früheren Entscheidung aus innerungen deutsche Zustände der zweiten Hälfte unseres Jahrstoffe( auf über das Bierfache), den Gewerben für Belleidung§ 10. 11. 17. Allgemeinen Landrechts hergeleitet. Nach diesem hunderts behandelt. Unter übrigens gleichen Umständen erhält und Reinigung( gleichfalls auf über das Vierfache), bei den Paragraphen habe die Polizeiverwaltung die nöthigen Anstalten ein derartiges, der Regierungszeit von Raiser Wilhelm I. ge= Baugewerben( von 4 auf 37) und den polygraphischen Gewerben zur Erhaltung der öffentlichen Nuhe, Sicherheit und Ordnung widmetes oder entstammendes Werk den Vorzug." Bei dem ( von 1 auf 37). Aus alledem geht die starke Tendenz auf Ver und zur Abwehr der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern elenden Honorar von 25-30 M. pro Druckbogen für eine mehrung der Großbetriebe hervor, deren soziale und wirth- desselben bevorstehenden Gefahren zu treffen; die Ausübung schwierige und eigenartige Arbeit muthet man den deutschen schaftliche Folgen die Arbeiterschaft täglich an ihrem eigenen dieser Pflicht sebe nun aber immer einen ganz bestimmten Fall Schriftstellern auch noch zu, daß sie ihr Werk von irgend einem Leibe spüren kann. voraus, in welchem eine Gefährdung 2c. vorliege. Sierüber gehe beliebigen Preisrichter- Kollegium" tritifiren lassen sollen! Das Feitfehung jedoch die Verordnung vom 10. Juli 1851 mit ihrer allgemeinen ist auch ein Beitrag zur Würdigung geistiger Arbeit in der der Zenfur für alle öffentlichen Bor: fapitalistischen Gesellschaft. ftellungen weit hinaus, und sofern sie darüber hinausgehe, verlege sie das verfassungsmäßige Recht der freien Meinungs- furzem wird in Berlin eine Broschüre erscheinen, deren HerausEine deutsche Frauen- Universität in Gießent. Binnen äußerung( Artikel 27 der Verfassungsurkunde). Die durch den geber an hervorragende Vertreter der Wissenschaft mit der Frage Bescheid des Oberpräsidenten gebilligte Verfügung vom 18. April 1895 sei schon deshalb unhaltbar. herangetreten ist, ob die Frau zum akademischen Studium befähigt, fährdung per öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit durch die Vor- respektive berechtigt ist. Zu diesem Gegenstand äußert sich der fiellungen der Freien Boltsbühne" lönne teine Blede fein, auch bekannte Rechtslehrer Professor Dr. Heinrich Dernburg wie folgt: dürfte sich nicht aus allgemeinem Interesse empfehlen, den volks- akademischen Studium befähigt, also auch berechtigt find. Eine Nichts ist unzweifelhafter, als daß es Frauen giebt, welche zum thümlichen Ausführungen des Vereins etwas in den Weg zu legen. andere Frage ist, ob es für unfere Universitäten gerathen ist, Auf Spezialitätenbühnen fänden vielfach Schaustellungen un beanstandet statt, von denen nachtheilige Wirkungen auf die Frauen wie Männer zu den Vorlesungen unterschiebslos zuzulaffen. öffentliche Sittlichkeit befürchtet werden müßten. Für den Fall Zweckmäßig wäre es, eine der deutschen Universitäten vorzugsweise der gerichtlichen Annahme der vom Kläger bestrittenen Giltigkeit zum Frauenftudium zu bestimmen. Man tönnte zum Beispiel der Verordnung vom Juli 1851 wird in der Klage ausführlich bar- Gießen , im Mittelpunkte Deutschlands und in anmuthiger Lage, gethan, daß auch diese Verordnung unrichtig angewendet sei. Unter sur deutschen Frauen- Universität erheben." Bezugnahme auf die Statuten und die ganze Organisation des Vereins " Freie Volksbühne " wie auf die bei der Berloosung der Pläge geübte strenge Kontrolle, die gewährleiste, daß nur Mitglieder zu den Vorstellungen Zutritt erlangten, wird der Nachweis an getreten, daß von öffentlichen Bornellungen im Sinne der Bensur ordnung nicht die Rede sein könne. Im Anschluß hieran beruft sich die Klage auch auf§ 3 der Benfurordnung, nach welchem öffentliche Vorstellungen solche seien, an welchen außer den ausdrücklich eingeladenen Personen und außer den Mitgliedern einer geschlossenen Gesellschaft auch andere theilnehmen tönnen, sei es, daß diese anderen ausdrücklich zugelassen sind, oder daß ihnen der Eintritt wenigstens möglich gemacht wird. Das treffe auf die Vorstellungen der Freien Volle bühne" nicht zu. Selbst wenn es aber wirklich einmal vorkommen folite, daß statutenwidrig Nichtmitglieder zugelassen würden, daß sich vielleicht Leute einschlichen mit der Absicht, dem Verein zu schaden, auch dann würde am Gesammtcharafter der Vorftellungen nichts geändert werden, höchstens dürfte aber die Polizei nur im tontreten Einzelfalle eingreifen. Betreffs der Verfügung vom 18. April 1895 feble es, wie an jeder rechtlichen, so auch an jeder thatsächlichen Voraussetzung.
Gettion
Zahl der Bunahme der Betriebe Arbeiter Betriebe Arb.- Bahl | in Prozent in im Jahre 1894 den Jahren 1888-94
48,7 56,6
664
10 490
20,7
685
11 466
26,2
847
5 323
16,4
Südwestdeutschland
490
9 280
6,5
411
4885
16,1
38,9 40,7 83,4
389
6 654
Königreich Sachsen
479
13 745
617
13 990
615
16,8 48,2 16,3 41,6 24,7 54,7 9,6 42,3 17,3 46,0
•
•
4 697
8570 85 403
Gewerkschaftliches.
M
an
Die Ausländer auf deutschen Universitäten. Der Frantf. 8tg." zufolge sind im laufenden Winterhalbjahr an den deutschen Universitäten nicht weniger als 2287 Ausländer immatrikulirt, fast 8 pCt. der Gesammtzahl. Es ist dies die höchste Bahl von in Deutschland studirenden Ausländern, die je zu verzeichnen war; im vorigen Winter waren es 2150, im Von der obigen Gesammtzahl sind legten Sommer 2124. 1299 allein über die Hälfte weit den brei Universitäten Berlin , Leipzig und München immatrifulirt, beziehungsweise 776, 310 und 213. Darauf folgten dann Heildelberg mit 189, Halle mit 143, Freiburg mit 94, mit 65, Straßburg mit 84, Jena mit 83, Göttingen Würzburg mit 56, Bonn mit 52, Königsberg und Marburg mit je 46, Erlangen mit 29, Greifswald mit 27, Breslau mit 25, Tübingen mit 21, Riel mit 10, Münster mit 9, Rostock mit 7, endlich Gießen mit 2. Bei Ausscheidung nach Fakultäten treffex 628 auf die philologisch- historischen Disziplinen, 480 auf die Medizin, 450 auf Mathematik und Naturwissenschaften, 274 auf die Jurispudeus, 164 auf die evangelische Theologie, 154 auf das Studium der Landwirthschaft, 81 auf Cameralia und Forstwissens schaft, 30 auf die Pharmazie, 21 auf die katholische Theologie, endlich 5 auf das Studium der Zahnheilkunde. Von diesen sämmtlichen Ausländern kommen 1697 aus europäischen, 590 aus außereuropäischen Staaten.
Bostale Rechtspflege. geschlossen, welches im Stalle aushänge, wandte der Abfuhr Gewerbegericht. Die Kündigung sei durch ein Plakat auss unternehmer Echeller gegen eine Lohnentschädigungsflage des Kutschers N. ein. Die Kammer 7 erklärte den bloßen Aushang eines Piafates mit der bekannten Bestimmung: Ründigung ist Vertragsabrede, daß der Kläger den Inhalt des Plakates ausgeschlossen", auch für den Fall als ungenügend zu einer fannte; derfelbe hätte ausdrücklich werden müssen, wenn die Bestimmung Rechtsverbindlichkeit er darauf hingewiesen langen sollte. Der Kläger wurde jedoch aus einem anderen Grunde abgewiesen. Die Beweiserhebung hatte nämlich ergeben, daß er einer Aufforderung, sich am Tage nach der Entlassung einzufinden, um zu sehen, ob andere Arbeit für ihn sei, nicht nochgekommen war. Hierdurch bat sich nach Annahme des Ge richtshofes N. seines Rechtes selbst beraubt. Er hätte erst sehen müssen, ob ihm keine Beschäftigung zutheil wurde.
=
Reichs Versicherungsamt. Einem Knecht, der mit still. schreigender" Zustimmung seines Dienstherrn für dessen Kinder Kirschen pflückie und dabei verunglückte, wurde vom Rekurs gericht die verlangte Unfallrente zugesprochen. Die in Frage tommende landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft für Westfalen und deren Echiedsgericht hatte die Ansprüche des Klägers zurückgewiesen, das letztere mit der Begründung, daß er im betr. Falle feine landwirthschaftliche Betriebsthätigkeit vollzogen hätte. Das Reichs- Versicherungsamt begründete seine entgegengesetzte Ente scheidung damit, daß es als landwirthschaftlicher Betriebsunfall anzusehen sei, wenn ein landwirthschaftlicher Arbeiter wie der Kläger bei einer Arbeit verunglückte, die an sich zur Landwirthschaft gehöre, ohne das Geerntete lediglich im eigenen Interesse verbrauchen zu wollen. Etwas anders läge die Sache, wenn es dem Kläger vom Dienst herrn untersagt worden wäre, den Kindern die Kirschen vom Baume zu holen.
Für ganz Deutschland ist die durchschnittliche Arbeiterzahl von 1888: 14,6 auf 1894: 18,2 geftiegen. Die Zunahme der ver sicherten Betriebe und Personen bedeutet größtentheils anch eine entsprechende Zunahme der vorhandenen. Auch die Berwendung der Elementarkräfte weist eine Steigerung auf. Die Betriebe mit Glementarkraft waren 1894 gegen 1890 in Berlin von 197 auf 289, in Brandenburg von 47 auf 90, und die Zahl der be- Im Gegensatz zum Rechtsanwalt Kauffmann, welcher die schäftigten Personen in Berlin von 7326 auf 10 988, in Branden Freie Wolfsbühne" verirat, bestritt der Vertreter der Freien burg von 924 auf 1728 gewachsen, die Betriebe ohne Elementar- Bühne", Rechtsanwalt Jonas, nicht die Ungiltigkeit der Zensur Traft hatten sich von 139 und 131 auf 128 und 97, ordnung, sondern vertrat im wesentlichen nur den Standpunkt, die darin beschäftigten Personen von 655 und 663 auf daß fie falsch angewendet sei und daß ihre Anwendung hier 507 und 559 vermindert. In 559 Betrieben waren überhaupt der thatsächlichen Voraussetzungen ermangele. Zum durchschnittlich 22 879 Personen beschäftigt, davon 13 499 Buch- Beweise dafür verwies er auf die Organisation, die Statuten drucker. Die Arbeitsstetigkeit war am größten in den großen und die thatsächliche Handhabung der Geschäfte des von Betrieben. Der Durchschnittslohn( einschließlich der Zeitungs- ihm vertretenen Vereins, sowie auf dessen Programm, träger) variirte in Berlin je nach der Größe der Betriebe von wie es vor der Gründung verkündet wurde u. f. w. 701 bis 1472 m., wobei in den fleinsten Betrieben die niedrigften, Rechtsanwalt Grelling schloß sich im Namen der Wer in Betrieben mit 101-200 Arbeitern die höchsten Löhne gezahlt fuchsbühne hinsichtlich der Rechtsgiltigkeit bezw. Rechtswurden. Von 100 überhaupt in Buchdruckereien Beschäftigten ungiltigkeit der Zensurordnung den Darlegungen Kauffmann's bezogen in Berlin über 4 m. täglich 1893: 49,5, 1894: 46.5, in im wesentlichen an. Bezüglich der übrigen in betracht kommen Brandenburg 1893: 9,4, 1894: 10,0. Der Durchschnittslohn dieser den Rechtsfragen waren die Vertreter der Kläger so ziem höchstbezahlten Arbeiter betrug in Berlin 5,76 bezw. 5,78 M., in lich einer Meinung. Vor allem wurde der famosen Theorie der Brandenburg 4,99 bezw. 5,08 m. Auch auf diese Zahlen hat lockeren Vereine", deren jede Veranstaltung für ihre gesammte die Größe des Betriebs einen erheblichen Einfluß. In Betrieben Mitgliedschaft als öffentliche zu betrachten sei, arg zu Leibe gegangen. mit 1-10 Arbeitern in Berlin verdienen nur 21 pt., in In der schriftlichen Grwiderung auf die Klage des Vorstandes folchen mit 101-150 Arbeitern dagegen die dreifache Bahl, der Freien Volksbühne " führt der Vertreter des Oberpräsidenten 63 pet. über 4 M. in formeller Beziehung aus, daß die Verfügung vom 18. April 1895 lediglich erst eine angreifbare polizeiliche Verfügung in Aussicht stelle, nicht aber selbst eine sei. Das charakteristische Merkmal einer solchen sei nämlich die polizeiliche Regelung eines bestimmten fonfreien alles, also wäre unter den gegebenen Verhältniffen eine eämmiliche Mittheilungen von Organisationen, vor allem folche über. solche das Verbot oder die Androhung des Verbots einer einzelnen Lushände oder Aussperrungen, müssen fiets den Stempel der betreffenden bestimmten, in Aussicht genommenen Vorstellung. Dieses Merkmal Organisation tragen. fehle im polizeilichen Schreiben vom 18. April 1895. Dieses Die Leder- und Galanterie- Arbeiter Berlins und Um- mache nur darauf aufmerksam, daߧ 5 der Verordnung von gegend werden von der obukommission hierdurch er: 1851 gewisse Auflagen enthält, selbst enthalte es jedoch keine jucht, zahlreich in der öffentlichen Versammlung zu Anordnungen, und auch nicht die Andrehung einer Zwangs. erscheinen, die am 6. Januar, abends 1/29 Uhr, in Rauten maßregel; letztere nicht, weil diese eine polizeiliche Berberg's Salon, Oranienstraße Nr. 180,' abgehalten werden wird fügung, die eben nicht vorliege, voraussetze. Im übrigen und die die Frage erörtern foll: Wie stellen sich macht der Beklagte geltend, daß es sich bei den Vorstellungen die Hausarbeiter zu den Forderungen des der Freien Volkebühne" um diejenigen eines der, lockeren" Magistrats, betreffend die Durchführung Vereine handle, die feinen in sich abgeschlossenen, individuell bedes Rassenzwanges in der Hausindustrie und grenzten Personenkreis darstellten und deren Veranstaltungen sogar zu der daraus entstehenden Beitragspflicht dann als öffentlich im Sinne der Zensurverordnung zu betrachten Der Fabrikanten? Die Lohnkommission macht auf diesen feien, wenn nur Mitglieder daran theilnehmen. Aus§ 3 Absatz 2 wichtigen Punkt besonders aufmerksam, indem sie dabei bemerkt, der Verordnung vou 1851 lasse sich nicht herleiten, daß es sei nicht mehr als recht und billig, daß die Fabrikanten zu die mur von Mitgliedern besuchten Vorstellungen eines den gesetzlichen Verpflichtungen, denen sie sich bisher durch die Bereins nicht der Zensur unterlägen. Nach dem Wortlaut des Benutzung der Hausindustrie hätten entziehen können, endlich heran-§ 3 Abfah 1 habe der Abfaz 2 nur solche Vereine im Auge, gezogen würden. Ein anderer wichtiger Berhandlungsgegenstand welche geschlossene Gesellschaften sind. Das sei aber die„ Freie Der rechtliche Unterschied zwischen Fabrikant und der Versammlung am 6. Januar ist der Punkt: Bericht Voitsbühne" nicht. Der Verein sei ein so großer, der Erwerb Handwerker ist in einem Strafverfahren wegen fahrlässigen über den Stand unserer Lohnbewegung. Auch und Verlust der Mitgliedschaft an so geringe Voraussetzungen Bankrotts gegen den Tischler W. durch drei Instanzen eingehend wegen dieser Sache erwartet die Lohnkommiffion zahlreichen gebunden, der Bestand der Mitglieder ein so wechselnder, daß der erörtert worden. W. betrieb mit einem Sozius gemeinsam eine Besuch der Versammlung. Wer es ernft mit der Bewegung Berein nicht als ein in sich geschlossener, bestimmt abgegrenzter Holzfabrik. Als der Sozius ausgeschieden war, unterließ W. die meine, solle erscheinen, um so die Stärke und Einigkeit der or Personenkreis angefehen werden könne. Zu den Vorstellungen Führung von Büchern und wurde deswegen, als er nach weiteren ganisirten Kollegen den Fabrikanten und der Deffentlichkeit habe jeder Zutritt, der sich gegen eine geringe Geldfumme ein fedis Wochen in Konkurs gerieth, unter Auflage gestellt. In erster gegenüber mit fund zu thun; nur durch einmüthigen Busammen- Billet mit dem Namen Mitgliedstarte taufe. Die Zahl der Instanz freigesprochen, weil der Geschäftsumfang des Angeklagten schluß könnten die Kollegen ihre Forderungen durchseyen und Mitglieder könne unbeschränkt anwachsen. Die Beantwortung über den handwerksmäßigen Betrieb nicht hinausgegangen sei, bod damit den Sieg erringen. Möge diese Mahnung überall die der beiden übrigen Klagen fügt sich wesentlich auf dieselbe Rechts das Reichsgericht die Entscheidung auf, weil ihm die Feststellung des wünschenswerthe Beachtung finden! auffassung, wie die vorstehende.- Ten Minister des Innern handwerksmäßigen Betriebes nicht erschöpfend genug dargelegt In der wiederholten Verhandlung vor der Strafe der Verhandlung Regierungsrath Giber als erschien. Staatskommissar zur Vertretung des öffentlichen Interesses ". tammer wurde dann noch ermittelt, daß nach dem Ausscheiden Derselbe erklärte vorweg, daß der Minister des Innern nicht des Sozius der Dampfbetrieb in der früheren Fabrit aufgehört der Ansicht des Oberpräsidenten insofern fei, als letterer das hatte, daß der Angeklagte gemeinsam mit mehreren Gesellen in Schreiben vom 18. April 1895 nicht als polizeiliche Verfügung ansehe; der Werkstatt gearbeitet hatte und daß der Umfang dieses Be es es sei thatsächlich eine solche. In seinen weiteren Ausführungen triebes nicht größer war, als in anderen Werkstätten mit Handstimmte er ganz besonders der Ansicht des Oberpräsidenten be- werksbetrieb. Daraufhin wurde W. abermals freigesprochen. treffs des öffentlichen Charakters der Veranstaltungen von Aus dem Ober- Verwaltungsgericht. Thatsachen, welche lockeren Vereinen, an denen nur Mitglieder derselben theil- die Unzuverlässigkeit einer Gesindevermietherin in be nehmen, zu. Auch er betrachtet die hier in Frage stehenden zug auf ihren Gewerbebetrieb darthun, rechtfertigen die behörd Vereine als solche lockere" Vereinigungen. liche Untersagung desselben. Nach einer Entscheidung des IV. Genats des Ober- Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember genügt zur Untersagung der Ausübung des Gewerbes einer ea findevermietherin bereits die Thatsache, daß sich deren Ehemann als unzuverlässig erwiesen hat. Im fraglichen Falle wurde durch das Urtheil der letzten Instanz einer Breslauer( e. findevermietherin die Möglichkeit der die Möglichkeit der weiteren Ausübung dieses Gewerbes ganz besonders deshalb genommen, weil ihr Ehemann dasselbe zu einigen Betrügereien gemißbraucht and dadurch bewirkt hatte, daß ihm zunächst die Vermiethung von Gesinde untersagt, und schließlich die behördliche Untersagung
Die in Wien neu erscheinende Zeitschrift„ Der Handelsgehilfe ", von der wir schon Wittheilung machten, steht auf dem Boden der Sozialdemokratie. Das Blati erscheint am 1. und 15. eines jeden Monats und foftet ganz jährig 1,50 fl., halbjährig 0,75 fl. Redaktion und Expedition befinden sich in Wien I , Niemergaffe 13.
Frau Adelheid Popp in Wien , die zur Reich 3 Vertrauensperson der Textilarbeiter Defter reich 3 gewählt war, hat diesen Poften wegen der geringen Wahlbetheiligung ausgeschlagen. Die am 6. Januar in Wien zufammentretende Textilarbeiter- Konferenz wird nun das weitere zu verfügen haben.
Die fireifenden Textilarbeiterinnen Gente haben den Couverneur um seine Bermittelung mit den Fabrikanten ersucht.
Der Gouverneur erklärte sich dazu bereit.
Mit den lagen der Vorstände dev ,, Freien Volksbühne",
"
-
vertrat in
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Nach etwa fünfstündiger Verhandlung, wovon gegen zwei Stunden auf die Berathung kommen, verkündete Präsident Perfius, daß der Gerichtshof sich noch nicht vollständig habe enticheiden können, daß deshalb die Urtheilspublikation au 3 gesezt werde. Die Entscheidung oder ev. Beweisbeschlüsse würden den tlagenden Borständen schriftlich zugehen."
3 Mart.
Runs und Wissenschaft.
M
Gerichts- Beitung.
Aus dem Gebiete der Kunstwissenschaft und der vom Ober- Verwaltungsgericht bestätigt wurde. Die Gattin sei, Literatur hält Frau Agnes Schwieger- Brauns in nächster Zeit führte der Präsident von Meyren aus, vom Ehemann abhängig, der„ Versuchsbühne" und der Freien Bühne" gegen den Ober- im unteren Saale der Vier Jahreszeiten, Prinz Albrechtstraße 9, laffe fich von ihm nicht trennen, und etwaige Beeinflussungen präsidenten hatte sich gestern, wie wir bereits gemeldet, der sechs Borträge, deren erster am 8. Januar stattfindet und sich durch denselben ließen sich nur verhindern, wenn immer ein 1. Genat des Ober- Verwaltungsgerichts zu befassen. In formeller Hinsicht machen die Silagen übereinstimmend geltend, mit der Frage befaßt: 3ft der neue Rembrandt im föniglichen Bolizist beider Handeln überwache; das sei aber ein Unding und Museum( Menonitenprediger Anslo und Frau) echt oder nicht zu verlangen. daß wohl eine im Verwaltungsstreit anfechtbare polizeiliche unecht. Der Eintrittspreis für einen Bortrag beträgt 1 M. und Verfügung gemäߧ 127 des Gefeßes über die allgemeine Landesverwaltung vorliege. Das bewußte Echreiben des Polizeipräfitenten ordne ja verschiedenerlei an und drohe mit der Für die Ausbeutung des Gelehrtenproletariats ist ein Inhibirung der Aufführung von Stücken, für welche die Preisausschreiben bezeichnend, das sich in den von Dr. A. Bettelzenfurpolizeiliche Genehmigung nicht nachgesucht sei. Materie beim herausgegebenen und von A. Notmann u. Co. in Berlin ners wird dann zunächst gerügt unrichtige Anwendung des bestehenden legten Biographischen Blättern" findet. Dort wird ein Preis Rechts, indem vor allem die Rechtsgiltigkeit der Verordnung von 500 Mart ausgefeßt für ein 15 bis 20 Druckbogen entlang. Die beiden Kutscher fuhren so schnell, daß es auf die vom 10. Juli 1851 beftritten wird eine Ausnahme machs hier des Formats der Sammlung von Biographien Geisteshelden Augenzeugen den Eindruck machte, als fuhren sie um die Wette. jedoch der Bertreter der Freien Bühne". Die Klage der Freien( Führende Geister)" umfassendes Manuskript, das in Form von Es wurden unwillige Bemerkungen hierüber laut und daß dic
Eine Fahrlässigkeit, durch welche der Tod eines Menschen herbeigeführt wurde, sollte der erst 20 jährige Droschtenkutscher Richard Gehrke begangen haben, der gestern vor der zweiten Straitammer des Landgerichts I stand. Am Abende des 31. Ottober verließen zwei Droschtenführer erster Klasse den Salteplay an der Epenerstraße und fuhren die Straße Alt- Moavit