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Gärtnerei und Arbeitsschuk.

You at anzunehmen, baß diefe Art her Stumbgebung auf Behördens pertreter einen größeren Eindrud gemacht hat. Die Berwirklichung der gestellten Forderungen würde bedeuten, das gärtnerische Arbeits recht um Jahrzehnte zurüdzuwerfen. Dagegen werden fich die Arbeitnehmer einig und geschlossen zu wehren miffen. Aus fozialen, rechtlichen und beruflichen Gründen muß von dem Gefeß.. geber verlangt merden: die Fortentwicklung des bisherigen Rechts­geber zu dem Ergebnis, daß die Unterstellung unter das Arbeitszustandes und die rechtliche Gleichstellung mit den gemerblichen und E. Bernotat. schutzgesetz für diesen Berufszweig gelernten Berufen.

Die Unternehmer möchten als Landwirte gelten.

In dem Regierungsentwurf des Arbeitsschutzgesetzes ist die Einbeziehung der Gärtnerei vorgefehen. Mit allem Nach druck sind die Arbeitnehmer dafür eingetreten, während die Unter­nehmerorganisationen die Zugehörigkeit des Gartenbaus, wie die Bezeichnung von dieser Seite neuerdings lautet, zur Landwirt jchaft propagieren. Der Streit über die Rechtszugehörigkeit der Gärtnerei zum Gewerbe oder zur Landwirtschaft beschäftigt die beteiligten Kreise schon länger als drei Jahrzehnte. In der Nach­friegszeit hat das Reichsarbeitsministerium zweimal den Bersuch unternommen, eine Verständigung zwischen Arbeitgebern und Arbeit­nehmern zur Lösung der Rechtsfrage herbeizuführen. Die bei den Konferenzen zutage tretenden Gegensäze fonnten jedoch nicht über brüdt werden. Seitdem tobt der Kampf mit besonderer Heftigkeit. Keine Partei will ihren Standpunkt aufgeben. Die zuständigen Behörden haben endlich eingesehen, daß dieser Streit nur durch die Gesetzgebung beendet werden kann.

Der Reichsverband des Deutschen Gartenbaues als größte Unter­nehmerorganisation veranstaltete am 28. Januar d. I. in den Räu­men des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats eine Kundgebung. Man hatte sich zwei Universitätsprofefforen verfchrieben, die auftragsgemäß die Zugehörigkeit des Gartenbaues" zur Landwirtschaft zu be. weisen hatten. Professor Dr. Wilmanns, Jena , behandelte das Thema: Die Grundlagen der Produktion, Technik und Betriebs­mirtschaft des Gartenbaues." Nach seiner Ansicht hat sich der Garten­hau erst in der jüngsten Zeit, und zwar fast unbemerkt, zu einem bedeutungsvollen Erwerbszweig entwidelt. Aeußerlich betrachtet unterschieden sich Betriebsweise und Technif der neu entwickelten Form in mancherlei Hinsicht von dem bisher Bekannten und Ge­bräuchlichen. Aus diesen Gründen wäre auch der entstandene Streit über die Zugehörigkeitsfrage zu erklären. Der Vortragende gab zu, daß eine gesteigerte Produktion vorliegt, und daß die be­wirtschafteten Flächen auf das Aeußerste ausgenutzt werden. Die gesteigerte Produktion beruht schließlich darauf, daß ungünstige kli­matische Einflüsse abgeschwächt und

das Wachstum mit Hilfe technischer Hilfsmittel ganz oder teil­weise vor die eigentliche Saison verlegt wird. Trozdem beständen nach seiner Ansicht keineswegs Gegensäglichkeiten zur Ackerwirtschaft. Professor Dr. Luz Richter sprach über den Arbeitsschußgefegentwurf und das Recht des Gartenbaues". Die Ansichten dieses Herrn waren bereits befannt, da er vor einigen Monaten in einer Streitfache über die Rechtszugehörigkeit der Gärt nerei, die wegen der grundsäglichen Bedeutung beim Reichs arbeitsgericht ausgetragen wurde, ein Rechtsgutachten er stattet hatte. Danach sollte auf den Gartenbau " weder die Ge­werbeordnung noch die Arbeitszeitverordnung Anwendung finden. Das Reichsarbeitsgericht ist den Gedankengängen dieses Gutachtens nicht gefolgt. Vielmehr wurde finngemäß entschieden, daß die meisten Gärtnereien dem Gewerbe zuzurechnen seien. Niederlage gab dem Vortragenden wohl in erster Linie Beranlaffung, die Urteilsgründe des Reichsarbeitsgerichts in höhnischer Weise zu gloffieren und in Grund und Boden zu fritisieren. Es ist bedauerlich, daß Herr Reichsgerichtsrat Bewer, der Schwiegervater des Refe renten, sich diese derbe Kritik der Rechtsprechung des Reichsarbeits­gerichts nicht mit angehört hat. Mit Entsehen hätte er nämlich feft­stellen müssen, daß die schuldige Achtung vor der Recht prechung des höchsten Gerichts nicht nur nicht bei linksgerichteten Schriftstellern, sondern nicht einmal bei einem prominenten Univerfi­tätsprofessor zu finden ist. Obwohl Herr Professor Richter die Schutzbedürftigkeit der Arbeiter des Gartenbaues" theoretisch an crkannte, fam er doch nach einigen Seitenhieben auf den Gesetz

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fel. Demgegenüber ist wohl die Frage gestattet: Woher nimmt der Herr Professor als Jurist das Recht für sich in Anspruch, über die Auswirkungen der kommenden arbeitsrechtlichen Gesetzgebung auf wirtschaftlichem Gebiet zu urteilen?

Die zuständige Arbeitnehmerorganisation, der Verband der Gärtner und Gärtnereiarbeiter, hat bereits auf mehreren Kundgebungen seine Stellungnahme ffargelegt. Diese hat zunächst den Borzug, daß sie sich mit der Rechtsprechung der zunächst den. Borzug, daß sie sich mit der Rechtsprechung der höheren Gerichte, insbesondere des Rammergerichts und neuerdings des Reichsarbeitsgerichts, im Einklang befindet. Außerdem wird nicht bestritten, daß der feldmäßig betriebene Gartenbau nicht aber die Gärtnerei der Landwirtschaft zuzurechnen ist. Es handelt sich also um die Grenze zwischen diesen beiden Gruppen. Um eine Abgrenzung innerhalb dieser Gruppen wird auch der Gesetzgeber nicht herumkommen, wenn endlich flare Rechts­verhältnisse geschaffen werden sollen. Die Arbeitnehmer fordern eine Abgrenzung nach folgenden Gesichtspunkten:

Gartenbau Schreber- und Kleingärten, Siedler und fonftige Brivat, Haus- und Küchengärten von Laien, Gartenfreunden und -liebhabern unterhalten;

Landwirtschaftfeldmäßig betriebener Gemüse und. Plantagen­

obstbau;

Gärtnerei jede andere Erzeugung und berufsmäßige Ber­wertung von Pflanzen und Blumen, einerlei ob sie als Freilandfultur oder unter Glas betrieben wird.

Diese Abgrenzung ist für die Zukunft um so berechtigter, zumal das Arbeitsschußgefeß einen größeren und anders gestalteten Geltungsbereich als die Gewerbeordnung vorsieht. Eine Einbeziehung der Privat oder Herrschaftsgärtnerei( Billen, Schloßgärtnerei), fo­weit Arbeitnehmer beschäftigt werden, in das Arbeitsschußgefeß ist durchaus angängig, da das Gesetz nicht nur auf gewerbliche Betriebe, sondern auf Beschäftigungsverhältnisse aller Art Anwendung finden soll.

P

Gegenüber den Darstellungen der Herren Brosessoren sei auf folgendes verwiesen: Bereits im Jahre 1901 hat das Kammergericht entschieden, daß sich die Kunst und Handelsgärtnerei derart vom üblichen Gartenbau abgeschieden hat, daß beide 3meige nicht mehr darunter gehören, sondern als selbständige Ge. werbe der Gewerbeordnung zuzuzählen sind. Durch die Novelle zur Gewerbeordnung vom Jahre 1908 erfolgte die Unterstellung der gewerblichen Gärtnerei allgemein unter die Gewerbeordnung. Die Unternehmerverbände haben, dagegen niemals prinzipielle Einwen­bungen erhoben. Vielmehr wurde 1911 in einer Eingabe an den Reichstag eine Abgrenzung, der Betriebsarten im Rahmen der Ge werbeordnung gefordert. In dieser Eingabe murde auch eine Trennung der Begriffe Gärtnerei und Gartenbau gefordert. Dies foll heute alles nicht mehr zutreffend sein.

Die Unternehmerorganisationen möchten heute jedoch ihren. 3id. gadfurs mit allen erdentlichen Mitteln nerschleiern. Dies ist bis heute glücklicherweise nicht gelungen. Der Reichsverband hat infolge seiner jezigen Einstellung eine Reihe von Niederlagen davongetragen. Es ist ein offenes Geheimnis, daß er den heftigsten Angriffen der Opposition innerhalb feines Verbandes ausgefcht ist. dieser Seite ird eine Abkehr von der bisher verfehlten Lattik ver­langt. Die Kundgebung sollte in erster Linie beruhigend auf die eigenen Mitglieder mirten. eigenen Mitglieder mirten. Nur so sind auch die schiefen Dar legungen und die übertriebenen Forderungen erflärlich. Es ist

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Betriebsunfälle beim Ruhrkampf.

Die wirtschaftlich freigewerkschaftlich, politisch aber kommunistisch organisierten Arbeiter geraten durch die Befehle der PD. in eine gmiespältige Situation. Entweder fie betreiben ihre prinzipielle Opposition" in den gewerkschaftlich gegebenen Grenzen oder aber fie sind in der Befolgung der gewertschaftsfeindlichen Mostauer Barolen berari eifrig und übereifrig, daß sie den Bewertschafts. legalismus" mißachten, gewerfschaftsschädigend handeln und ihrem Ausschluß aus der Gewerkschaft herausfordern.

Wenn in einem so schweren Abwehrtampfe, wie er dem Deutschen Metallarbeiterverband durch die Generalaussperrung in den Betrieben der Nordwestlichen an der Ruhr aufgezwungen murde, Gewertschaftsmitglieder ihrem Berbande in einer fo unverantwortlichen Beise in den Rüden fallen, wie dies bei der Bildung der fommunistischen Kampfleitungen" geschehen ist, dann hört die Freund. [ chaft auf.

Bollen die Gemertschaften vor der Kommunistischen Bartei nicht glatt die Segel streichen, dann find fie einfach gezwungen, fich ihrer Haut zu mehren, die bewußten Gemertschaftsschädlinge aus ihren Reihen auszumerzen.

Die Ortsverwaltungen des Metallarbeiterverbandes im Ruhra gebiet sind jetzt dazu übergegangen, aus dem Berhalten der revo. lutionären" Gewerkschaftsverräter die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Rache der DMB.- Bureautratie" schreibt deshalb die KPD.- Presse- Ausschlußverfahren gegen 70 oppofitionelle DM2.- Funktionäre allein im Ruhrgebiet ".

Es sind also Verbandsfunktionäre gewesen, die ihre Aemter im Verbande mißbrauchten, um sich als tommunistische Barteifunktionäre im Ruhrkampfe zu betätigen, gegen ihren Ver­band zu arbeiten. Dieselbe Partei, die von ihren Mitgliedern eiserne Disziplin fordert, zwingt ihre Mitglieder zu jedem Disziplinbruch gegen ihre Gewertschaft, den sie im Intereffe ihrer Partei für zweckmäßig hält. Sie macht banit in gutgespielter fpießbürgerlicher fittlicher Entrüstung, menn die Gewerkschaften sich die tommunistischen Disziplinbrüche nicht gefallen lassen, meil sie es nicht tönnen.

Ein Beispiel nur, um zu zeigen, wie toll es die fommunistischen Barteisendlinge treiben können, bis sie ausgeschlossen werden. In

Gelsenkirchen wurde der Stadtverordnete Schmitz aus dem Metallarbeiterverband ausgeschlossen. Wir folgen nun mörtlich der schlichten Darstellung der Roten Fahne":

... Der Grund zum Ausschluß ist, weil er von der Opposition während des Ruhrkampfes einberufene Belegschaftsversammlungen geleitet und auf diesen gesprochen hat. Außerdem hat er in Gelfen­firchen Kampfleitungen wählen lassen. Darum ist er ausgeschloffen

worden."

Terrormaßnahmen der Reformist en, schreit die ,, Rote Fahne", Schreien laffen!

16. reisöpenid. Achtung! Die für heute angefehle veranstaltung der Wanderratten fällt megen der großen Kälfe aus.

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