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Reform der Arbeitslosenversicherung.

Das Projekt des Reichsarbeitsministers.

Es berührt eigenartig, daß ausgerechnet von der Rechts­presse die ersten Mitteilungen über den Inhalt der Novelle zum Gesetz über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung gemacht werden konnten, während die maßgebenden Stellen vor der Arbeiterpresse und den Gewertschaften den eisernen Vorhang herabgelassen hatten. Allem Anschein nach sind Kräfte am Werk, die durch Indiskretionen die Möglichkeit schaffen wollen, daß Die Novelle des Reichsarbeitsministeriums, noch bevor sie zu einer Borlage der Reichsregierung geworden ist, im Meinungskampf zer egt wird.

Das Reichsarbeitsministerium hat die Mitteilungen der Presse über den Inhalt der Novelle nicht dementiert. Man darf also an­nehmen, daß der mitgeteilte Inhalt im wesentlichen richtig wieder­gegeben worden ist. Der Kern der Vorlage ist die vorgesehene Er mächtigung des Verwaltungsrats der Reichsanstalt in Notzeiten den Versicherungsbeitrag auf 4 Broz zu steigern, was eine Mehreinnahme von etwa 275 Millionen Mart pro Jahr ergeben mürde.

Daneben werden dann noch für die Regelung der Unterstützung bestimmter Arbeitnehmergruppen bei Arbeitslosigkeit verschiedene Aenderungen vorgeschlagen, so Beschränkung der Vsicherungspflicht unständig Beschäftigter, z. B. bei den Hafenarbeitern, da bei den unständigen Arbeitern die Arbeitslosenversicherung zwar not­wendig sei, bei reinen Gelegenheitsarbeitern aber sich in­folge der praktischen Unmöglichkeit der Kontrolle Mißbräuche nicht vermeiden ließen. Der Bezug von Arbeitslosenunterstützung durch Schulkinder soll fünftig ausgeschlossen sein. Lehrlinge sollen nur dann versicherungspflichtig werden, wenn für die letzten 12 Mo­mate ihrer Beschäftigung ein wöchentliches Arbeitsentgelt von min­destens 6 Mart oder ein monatliches Arbeitsentgelt von mindestens 25 Mart vereinbart ist.

Um dem Uebelstand, daß Selbständige( z. B. Landwirte, Gast. mirte, Handwerfer und ihre Angehörigen) durch vorübergehende Ar­beitnehmertätigkeit die Anwartschaft auf Unterstützung er­

Wuchergeschäfte mit Pfennigen. Die Reichsbahn will schon wieder die Tarife erhöhen. Seit einigen Jahren ist keine Lohnbewegung der Eisenbahner vorübergegangen, ohne den Versuch der Leitung der Reichsbahn, mit Hilfe der Lohnbewegung eine Tariferhöhung durch zufämpfen. Es soll ohne weiteres anerkannt werden, daß die Reichsbahn verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß sich das Unter­nehmen trägt und seinen Verpflichtungen nachkommt. Zu den Ber­pflichtungen des Unternehmens gehört aber auch, das Personal so zu entlohnen, daß es lebensfähig bleibt. Es ist ein beliebter Trick eines Teils der Geschäftswelt, sobald sich eine Aenderung durch gesetzliche Belastungen und dergleichen in bezug auf die Preis­geftaltung ergibt, diese Gelegenheit auszunuzen, um die Gewinn­quote zu erhöhen, Offenbar ist die Leitung der Reichsbahn Anhänger einer solchen Einstellung, denn als vergangenes Jahr durch eine Lohnerhöhung der Eisenbahnarbeiter, die durch den Schlichter auferlegt war, eine Mehrausgabe von rund 55 Millionen entstanden war, hat die Reichsbahnverwaltung mit allen Mitteln, selbst mit einer Mage gegen die Reichsregierung, eine Einnahmeerhöhung von 250 millionen erwirft.

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Nicht lange Zeit vor diesem Ereignis hatte die Reichsbahn jedoch der Deffentlichkeit erklärt, daß die Erhöhung der Beamten gehälter mit einer Auswirkung von rund 225 Millionen Mart eine Tariferhöhung nicht nach sich zieht. Weshalb man nicht auch die Besoldungsbewegung der Beamten für eine Tariferhöhung herangezogen hat, läßt sich vielleicht so erklären, daß dadurch auch Die Einkommenserhöhung der höheren Beamten beeinflußt

morden wäre.

merden. Hierzu bebürfe es einer praftischen Tätigkeit von ein bis Spezialarbeiten zu beherrschen.

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Die ,, Ausgebildeten" waren also mit dem Lehnhafeschen Kursus gründlich hineingefallen. Sie waren auch nach dem ,, Lehrkursus" nichts anderes, als was sie vorher gewesen waren: arbeitslose Bauschlosser. Nun verklagten sie Lehnhafe beim Arbeitsgericht. Sie sagten: Lehnhake hat uns, entgegen werben, abzuhelfen, wird in der Novelle der Begriff der Arbeits- seinem Versprechen, nicht zu Bauenschlägern gemacht, sondern er losigkeit fester umrissen. Die neue Definition lautet: ,, Arbeitslos ist, hat unsere Arbeitskraft als Bauschlosser acht Wochen in seinem mer berufsmäßig überwiegend als Arbeitnehmer tätig Interesse ausgenutzt, also soll er uns den tarifmäßigen Bau. zu sein pflegt, aber vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsschlosserlohn zahlen, und da er uns Arbeit als Anschläger verhältnis steht und auch nicht den erforderlichen Lebensunterhalt( Bevorzugung durch die Innungsmitglieder) versprochen hat, soll er durch selbständige Arbeit, insbesondere als Landwirt oder Gewerbe- uns für die Zukunft die Differenz zwischen dem Schlosser und dem treibender, erwirbt oder durch Fortführung eines vorhandenen Be- Anschlägerlohn zahlen. Jeder der Kläger forderte rund 700 Mark. Das Gericht sprach ihnen nur einen fleineren Teil ihrer For triebes erwerben tann, oder im Betriebe des Ehegatten, der Eltern oder Boreltern, von Abkömmlingen oder Geschwistern den gemein- derungen zu. Das Urteil sagt, Lehnhafe habe zwar gegen behörd samen Lebensunterhalt miterwirbt oder mitermerben fann." liche Verordnungen verstoßen, indem er ohne Genehmigung des Tage, an denen die Beschäftigung nur wenige Stunden Provinzialschulfollegiums Berufsumschulungs­dauert, sollen künftig beim Erwerb der Anwartschaft nicht mehr unterricht an Arbeitslose erteilte, aber die zwischen den Parteien ebenso behandelt werden wie Tage voller Beschäftigung. Personen, getroffene Vereinbarung, wonach eine Vergütung von keiner Seite die Rentenempfänger sind, bekommen unter Freilassung eines zu zahlen sei, merde dadurch nicht ungültig. Die Zuweisung von Betrages von 15 Mart nach dem Vorschlag der Novelle ihre Renten Arbeit sei mit den Klägern nicht vereinbart worden, in dieser Hin­auf die Arbeitslosenversicherung angerechnet. Ebenso erfolgt Anrechficht könnten sie also keine Ansprüche stellen. Aber der Beklagte nung der Bezüge bei den Empfängern von Wartegeld und Ruhe- habe die Arbeitskraft der Kläger für seine Zwecke ausgenutzt und gehalt. Die Unternehmer, die ihre Belegschaft bei Abschwächung der sich dadurch vertragswidrig bereichert. Was er dadurch gewonnen. Beschäftigung sofort start vermindern, und damit das Betriebsrisiko habe, müsse er herauszahlen. Das sind nach der Feststellung des zum Teil auf die Arbeitslosenversicherung ab wälzen, sollen zu Gericht 103 Mart für jeden Kläger . höheren Beiträgen herangezogen werden.

Auch bei der in diesem Jahre eingeleiteten Lohnbewegung hat Die Hauptverwaltung die Finanznot in den Vordergrund gestellt und durch die Presse der Deffentlichkeit angedeutet, daß die Forde rung der Gewerkschaften eine Tariferhöhung für einzelne Tarifklassen von 15 Prozent nötig mache. Auch bei dieser Be­wegung soll anscheinend ein ähnliches Geschäft gemacht werden wie im vergangenen Jahr. Die Reichsregierung, die aber die Finanz­verhältnisse der Reichsbahn besser kennt und eine Erhöhung der Eisenbahntarife offenbar nicht für notwendig hält, wird nun durch die Lohnbewegung der Reichsbahnarbeiter von der Reichsbahn­verwaltung ständig unter Druck gesetzt. Freiwillig lehnt die Haupt­verwaltung jede Aufbesserung des Arbeitereinkommens ab, ohne daß die Notwendigkeit einer Aufbefferung bestritten wird, und läßt sich dann durch die staatlichen Einrichtungen Schlichtungsinstanzen eine Erhöhung aufottroyieren, um dann der Reichsregierung eine Gegenrechnung in bezug auf Tariferhöhung zu präsentieren, die, wie im vergangenen Jahre, mit der tatsächlichen Mehrbelastung nicht im geringsten in Einklang zu bringen ist.

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Stillegung und Aussperrung.

Ruht die Sperrfrift?

Ruht die Sperrfrist der Stillegungsverordnung während einer Aussperrung? Mit dieser wichtigen Frage beschäftigte fich das Reichsarbeitsgericht.

Am 10. April 1928 wurde von den Metallindustriellen im Bezirk Dresden die Aussperrung angefündigt. Die beklagte Firma, die Rotar- Werke in Dresden- Neustadt, die Mitglied des Metallindustriellen- Verbandes sind, sperrten am 13. April 1928 eben falls aus. Am 14. Mai wurde die Arbeit wieder aufgenommen. Am 12. April suchte die Firma beim Arbeitsministerium die Still Legung ihres Betriebes nach. Von einer Belegschaft von 30 Mann sollten zwei Drittel zur Entlassung fommen. Kurz nach der Beendigung der Aussperrung hat die Beklagte die teilweise Still

Eine fritische Stellungnahme zu dem Inhalt der Novelle ist erst möglich, wenn sie in vollem Wortlaut vorliegt, denn bei den vor­geschlagenen Aenderungen ist in den meisten Fällen die Formu lierung entscheidend. Im Augenblick kann nur festgestellt werden, daß auch das Reichsarbeitsministerium t einen anderen Aus­weg aus dem durch die abnorme Arbeitslosigkeit während des letzten Winters geschaffenen Finanzschwierigkeiten sieht als den der Dorübergehenden Beitragserhöhung, auf den be­beits die Gewerkschaften und die sozialdemokratische Reichstagsfrat tion hingewiesen haben. Es gibt keinen anderen Weg aus den Schwierigkeiten, wenn man nicht, wie die Unternehmer es vor­schlagen, die Versicherung zerstören oder praktisch für Hunderttausende von Arbeitern aufheben will.

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legung ihres Betriebes durchgeführt. Am 14. Mai 1928 meldeten fich der Kläger Neubert und die Klägerin Wilhelm, die beide Arbeiterratsmitglieder find, zur Wiederaufnahme der Arbeit. Die Firma lehnte ihre Weiterbeschäftigung ab.

Die Parteien sind verschiedener Auffassung, ob die in der Still­legungsverordnung bestimmte Sperrfrist von einem Monat nach Eingang der Stillegungsanzeige während der Aussperrung gelaufen und abgelaufen ist. Die beiden Kläger vertraten den Standpunkt, daß der Lauf der Sperrfrist durch die Aussperrung gehemmt worden, und daß die Entlassung unwirksam gewesen sei. Sie verlangen den Lohn von drei Wochen. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, daß die Sperrfrift der Stillegungsverordnung wegen der Aussperrung gelaufen und am 10. Mai zum Ablauf gekommen sei.

Das Arbeitsgericht hatte zugunsten des Klägers ent­schieden. Gegen dieses Urteil hatte die Beklagte Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht in Dresden hat das Urteil aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger . Diese Angelegen­heit wurde vom Reichsarbeitsgericht wie folgt entschieden:

Auf die Revision der Klägerin Wilhelm wird das Urteil der Borinstanz aufgehoben und zugunsten der Klägerin ent­schieden. Die Bestimmungen der Stillegungsverordnung seien bei wirtschaftlichen Rämpfen nicht in Anwendung zu bringen. Die in der Stillegungsverordnung bestimmte Sperrfrist von einem Monat sei durch die Aussperrung gehemmt worden. Deshalb sei auch die ausgesprochene Kündigung gegen die Klägerin, weil sie gegen die Stillegungsverordnung verstoße, rechtsunwirtsam. Das Reichsarbeitsgericht habe deshalb in vollem Umfange dem Klageantrage entsprochen. Diese Entscheidung fei grundfäßlich.

,, Kurfus" für Bauanschläger.

Eine Zäuschung der arbeitslosen Schloffer. Schloffermeister Lehnhate erbot sich in Zeitungsinseraten, gelernte Bauschlosser in einem 6 bis 8 Wochen dauernden Kurfas zu perfekten Bauanschlägern auszubilden. Lehnhake handelte im Einverständnis mit der Innung, der es darum zu tun war, Nach­wuchs für das Spezialfach der Bauanschläger zu erhalten. Nun sind die Bauanschläger zwar nicht so rar, daß mit fragwürdigen Mitteln für Nachrouchs gesorgt werden müßte; aber mehr Nach wuchs bedeutet mehr Arbeitsuchende und mehr Aussicht, den Lohn zu drücken.

Behnhate hätte für seine Ausbildungskurse" die Genehmigung des Provinzialschulkollegiums haben müssen. Die erhielt er aber nicht, obgleich die Innung und die Handwerkskammer darum nach­gesucht hatten. Trotzdem eröffnete Lehnhafe seinen Kursus mit zehn arbeitslosen Bauschlossern, die auf seine Inserate hineingefallen waren. Sie rechneten natürlich damit, daß sie als Anschläger häufiger Arbeitsgelegenheit und auch höheren Lohn haben mürden denn als Schlosser. Hatte ihnen doch Lehnhake ver­sichert, sie würden nach ihrer Ausbildung von den Innungs­mitgliedern beim Arbeitsuchen bevorzugt werden. Es wurde vereinbart, daß für die Ausbildung von keinem der beiden Teile eine Bergütung zu leisten sei.

Die Kursus" teilnehmer mußten nun täglich 8 Stunden, zunächst in Lehnhafes Werkstatt und dann auf einem Neubau für ihn arbeiten. Nach acht Wochen erteilte ihnen Lehnhafe eine Bescheinigung, daß sie sich die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Bauanschlägers erworben hätten. Aber, als die Ausgebildeten" mit diesem Schein zum Facharbeitsnachweis gingen, wurde ihnen erklärt, daß sie als Bauanschläger nicht anerkannt worden und Arbeit ihnen nicht zugewiesen werde, denn in acht Wochen könne ein Bauschlosser nicht zum Bauanschläger ausgebildet

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Und die Moral von der Geschichte: Gebt nichts auf verlockende Zeitungsinserate, auch wenn es sich um ein von einer Innung protegiertes Unternehmen handelt, sondern fragt in solchen Fällen die Gewerkschaft um Rat. Das ist der Weg, um sich vor Schaden zu bewahren.

Tagung des JGB.

Am Sonnabend wurden die Verhandlungen des Ausschusses des Gewerkschaftsbundes in Internationalen Prag abgeschlossen. Tayerle, Tschechoslowakei , begründete eingehend eine Ent­schließung betreffend die Gewährung eines bezahlten Urlaubs für Arbeiter und Angestellte. In der Entschließung heißt es:

Die dem Internationalen Gewerkschaftsbund angeschlossenen Landeszentralen werden aufgefordert, der Frage des Urlaubs be­sondere Aufmerksamkeit zu schenken und mit geeigneten Mitteln und Aktionen dahin zu wirken, daß nicht nur durch die Kollektivverträge, sondern auch durch die Gesetzgebung der Anspruch auf Urlaub anerkannt und geschützt wird.

Das Internationale Arbeitsamt ist aufzufordern, eine Unter­suchung über den Anspruch auf Urlaub einzuleiten und auf Grund dieser Erhebung ein internationales Uebereinkommen auszuarbeiten, durch den in der Gesetzgebung der einzelnen Länder das durch die internationale Konvention festgelegte Mindestmaß des Urlaubs gewährleistet wird....

Die Urlaubsfrage hängt auch eng mit der Frage der Vermen­dung der freien Zeit zusammen. Durch geeignete Mittel soll die zweckmäßige Verwendung des Urlaubs insbesondere für die Jugendlichen gefordert und unterstützt werden.. Zu diesem Zwecke sind von den Gewerkschaften, mit Beihilfe des Staates und anderen öffentlichen Körperschaften, Erholungsheime zu gründen und zu verwalten."

Die Entschließung wurde einstimmig angenommen. Dem Beschluß des Vorstandes, den nächsten Internationalen Gewerkschaftskongres Dom 7. bis 11. Juli 1930 in Stockholm abzuhalten, wurde zu gestimmt.

Der Streit der Steinmetzen in der Werkstein- und Marmor­branche ist mit dem 25. Mai mit Erfolg beendet. Wir er­suchen alle im Baugewerbe beschäftigten Kollegen ihre Streiftarten und Arbeitsberechtigungsfarten im Ortsbureau abgeben zu wollen, da die Karten hiermit ihre Gültigkeit verloren haben.

Zentralverband der Steinarbeiter. Zahlstelle Berlin : Der Reichsarbeitsminiffer hat die Gehaltsvereinbarung im Banfgewerbe vom 17. April sowie die Verlängerung des Reichs­tarifes, bis zum 31. Dezember 1930 für allgemein verbind= I ich erflärt.

Berliner Gewerkschaftsschule.

Der nächste Arbeitsrechtliche Informationsabenb für Betriebsräte ist am Dienstag, 28. Mai, 19 Uhr, unter Leitung des Genoffen Dr. Bröder vom Bor stand des ADGB . im Saal 3 des Gewerkschaftshauses, Engelufer 24-25. Um zahlreiche Beteiligung aller freigewertschaftlich organisierten Arbeiter. und Angestellten- Betriebsräte wird ersucht. Die Teilnahme ist tostenlos.

Zentralverband der Schuhmacher, Zahlftelle Berlin . Allgemeine Mit­gliederversammlung am Mittwoch, 29. Mai, um 17 Uhr, in Boekers Festfälen, Weberftr. 17. Tagesordnung: 1. Der internationale Rongreß in Stocholm. 2. Die diesjährigen Ferien. Deffentliche Protestversammlung der Schuh. macher am Mittwoch um 20 Uhr im Gaalbau Friedrichshain . Tagesordnung: Was lehet uns das System Bata?"

Deutscher Mufiterverband. Deffentliche Bersammlung aller Berufsmusiker am Mittwoch, 29. Mai, 11 Uhr, im großen Gaal der Sophien- Säle, Sophien. Straße 17( Nähe Sackescher Markt). Tagesordnung: 1. Ausländerkonkurrenz. Referent Gefretär Echiement vom Verbandsvorstand des Demuv. 2. Freie Aussprache. Kein Berufsmusiker darf fehlen!

Freie Gewerkschafts- Jugend Groß- Berlin

Heute, Dienstag, 19% Uhr, tagen die Gruppen: Spandau : Gruppen­heim Städt. Jugendheim Lindenufer 1. Wir besprechen Gewerkschafts­fragen. Frankfurter Allee : Cruppenheim Städt. Jugendheim Litauer Straße 18. Lichtbildernortrag: Auf der Wolga von Twer bis Astrachan ." Reu- Lichtenberg: Jugendheim Gunterstr. 43. Seimabend. Landsberger Blag: Jugendheim Diestelmenerstr. 5. Vortrag: ,, Arbeitersport oder bürgerlicher Sport?" Lichtenberg : Jugendheim Doffeftr. 22. Vortrag: Der Mensch und die Technik." Treptow : Gruppenheim Schule Wildenbruchftr. 53-54( Hort­zimmer). Vortrag: Entstehung und Entwicklung der Gewerkschaften." Humboldthain: Jugendheim Graun Ede Lorgingstraße. Vortrag: Der Acht­stundentag und feine Bedeutung." Achtung, Sprech und Bewegungschor! Probe am Mittwoch, 29. Mai, im Saal 11 des Gewerkschaftshauses, Engel­ufer 24-25, Sof parterre rechts.

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Jugendgruppe des Zentralverbandes der Angestellten Seute, Dienstag, find folgende Veranstaltungen: Nordwest: Jugendheim Lehrter Str. 18-19. Bortrag: Kreuz und quer durch Deutschland ." Referent Bernhard Göring . Uebungsabend des Sprech. und Bewegungschors 20 Uhr in der Turnhalle der Schule Baruther Str. 20. Hallenschuhe mitbringen! Verantwortlich für Politik: Dr. Curt Geyer ; Wirtschaft: G. Klingelhöfer; Gewerkschaftsbewegung: 3. Steiner; Feuilleton : R. H. Döscher; Lokales und Constiges: Friz Karstädt; Anzeigen: Th. Glode; fämtlich in Berlin . Berlag: Borwärts- Berlag G. m. b. S., Berlin . Drud: Vorwärts- Buchdruderei und Verlagsanstalt Paul Ginger u. Co., Berlin SW. 68, Lindenstraße 3. Sierzu 2 Beilagen und Unterhaltung und Wissen".

PETERS UNION

FAHRRAD- REIFEN

OFT NACHGEAHMT

NIE ERREICHT!

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