Nr. 27746. Jahrgang
4. Beilage des Vorwärts
Das Geheimnis, das die ganzen Jahre hindurch die Verhandlungen Preußens mit der Kurie umgab und die öffentliche Debatte über diesen Gegenstand unerträglich belastete, ist endlich aufgehoben. Der Vertrag zwischen Preußen und dem päpstlichen Stuhl ist nach der Unterzeichnung durch die preußische Staatsregierung veröffentlicht. Er steht nunmehr zur Diskussion. Geändert wird an ihm nichts mehr werden, es handelt sich nur noch darum, ob er so, wie er ist, vom Preußischen Landtag angenommen oder abgelehnt wird.
Diese Methode der geheimen Verhandlung mit ultimativem Abschluß scheint mir weder grundsäßlich zweckmäßig noch bei dem Partner der Kurie praktisch. Doch das liegt hinter uns, wir haben uns nur noch mit dem Ergebnis zu be= schäftigen. Was vorliegt, ist in aller Form ein richtig= gehendes Rontordat, selbst wenn meder im deutschen Bertragstert noch in dem Schlußprotokoll, das ebenso verbindlich ist wie der Vertrag selbst, das Wort Kontordat vortommt. Im italienischen Tegt wird jedoch der Fachausdrud, den das kanonische Recht für Konkordat fennt, nämlich ,, solenne Convenzione" gebraucht. Der deutsche Tert spricht davon, daß der Vertrag die Rechtslage der katholischen Kirche in Preußen" ,, in einem förmlichen Vertrag
neu und dauernd ordne".
Es sind also gegen das Konkordat die allgemeinen und grundsäglichen Bedenken zu erheben. Der Abschluß des Konfordats bedeutet einen außerordentlichen Prestigegewinn der politischen Macht des Papsttums und der katholischen Kirche . Wer in den letzten Jahren die steigende Angriffslust, vor allem der katholischen Aktion, verfolgt hat, der wird nicht leugnen können, daß es nicht gerade Aufgabe der Sozia!- demokratischen Partei ist, den politischen Machtansprüchen der Kirche die Steigbügel zu halten. Wer ferner damit rechnet, daß das Zentrum noch längere Zeit hindurch bedeutenden politischen Einfluß auszuüben in der Lage ist, der wird nicht münschen können, daß die preußische Rechtslage dauernd durch einen Vertrag belastet wird, dessen Lösung nach der grund säglichen Auffassung des Papstes nur mit seiner 3ustimmung erfolgen tann.
Es wird gern zugegeben, daß es der geschickten und energischen Verhandlung, die, soweit es befannt geworden ist, besonders in dem letzten Stadium wesentlich durch Otto Braun geführt wurde, gelungen ist, dem Konkordat einen Inhalt zu geben, der manche ernsthafte Befürchtungen nicht bestätigt hat. Bestimmungen über die Schule enthält das Konkordat nicht, aber es gibt doch den Bischöfen das ent scheidende Recht über die Beſegung der Professuren der fatholischen Fakultät. Nun wird mancher sagen, was gehen uns die Theologieprofefforen an. Ich würde dem vollkommen zustimmen, wenn es sich um Professoren vor irgendwelchen privaten fatholischen Hochschulen handeln würde. Es handelt fich aber um Lehrer an öffentlichen staatlichen Anstalten, die an sich den gleichen Anspruch auf Schuß ihrer wissenschaftlichen
Sonntag, 16. Juni 1929
und fittlichen Freiheit wie jeder andere Staatsbürger haben.| 1,4 Millionen gewährt. Diese Dotation ist verdoppelt Wenn nach Artikel 12 und dem Schlußprotokoll den entsprechenden Bischöfen das Recht zugesprochen wird, daß nur Theologieprofefforen vom Staate ernannt werden, gegen deren Lebenswandel, wissenschaftliche und Lehrtätigkeit seitens der Bischöfe kein Einspruch erhoben wird und wenn der Staat fich sogar verpflichtet, Theologieprofessoren aus ihrem theologi schen Lehramte zu entfernen, wenn sie in ihrer wissenschaft lichen und lehrenden Tätigkeit oder in ihrem Lebenswandel nicht den Ansprüchen des Bischofs genügen, dann liegt in dieser Konzession eine dauernde Preisgabe des staatlichen Hoheitsrechtes, die mit Rücksicht auf eine Reihe von anderen Ansprüchen der katholischen Kirche außerordentliche Gefahren für die Zukunft in sich birgt. Auch
Studentinnen und Studenten!
worden. In diesen Notjahren, in denen überall um soziale und fulturelle Dinge so verzweifelt gerungen werden muß. tann diese Erhöhung der Dotation gewiß feine Begeisterung bei uns hervorrufen. Ich freue mich jedoch, daß menigstens durch die Erhöhung der Dotation nicht ein Rechtsanspruch bei Ablösung der Staatsleistung gemäß Artikel 138, Abs. 2 der Verfassung erworben wird, sondern diese Erhöhung für diesen Fall ausdrücklich im Artikel 4 Abs. 3 ausgenommen wird. Dagegen erscheint mir der Artikel 5 Abs. 2 außer ordentlich bedenklich und in seiner Tragweite unübersehbar. Nach diesem Artikel werden sämtliche staatlichen Gebäude und Grundstücke, die für 3 wedeber Rirche gewidmet find, unbeschadet etwa bestehender Berträge, dauernd der Kirche überlassen. Ich habe mich vergeblich bemüht, zu erfahren, um welche Grund stücke und Gebäude es sich handelt. Der Ausdrud ,, firchliche 3wede" ist außerordentlich dehnbar, gehören dazu nur Ge bäude und Grundstücke, die diretten Kultushandlungen
Öffentl. Studentenversammlung dienen, oder auch all das, was indirekt in den Rahmen der
am Dienstag, 18. Juni, 20 Uhr, in der Aula des Realgymnasiums, Kochstraße 13( Verbindung U- Bahnhof Kochstraße). Es spricht: Professor Dr. Siegfried Marck- Breslau über Sozialismus und Intellektuelle Vereinigung sozialdemokratischer Studierender Sozialistischer Hochschulausschuß an der Universität Berlin
die theologische Fakultät, solange sie besteht, und verfassungs mäßig besteht, ist keine Filiale des Bischofs und des päpft lichen Stuhles. Wenn auch eine ähnliche Praris, wie das Ronkordat sie vorsieht, bereits früher in Bonn und Breslau geübt worden ist, so handelt es sich doch nur um eine aus der geschichtlichen Entwicklung heraus entstandene und übrig gebliebene Praxis, aber doch nicht um eine legale Verpflichtung. Wir wissen aus der Geschichte der katholischen Kirche , daß auch aus ihr gelegentlich Theologieprofessoren hervorgegangen sind, die liberaten Anschauungen huldigten und als Lehrer der Universität einen wohltuend fortschrittlichen Einfluß ausübten. Wenn dieser Vertrag Gesetz wird, hat es die Kirche in der Hand, jeden liberalen Ansah im Reime zu er stiden. Und doch sind die Theologieprofessoren die Lehrer und Erzieher des Geistlichen- und Lehrernachwuchses. Es ist also diese Frage, abgesehen vom allgemeinen grundsätzlichen Standpunkt aus, auch realpolitisch bedeutsam.
Das Hauptgewicht wird im Konkordat auf die Regelung der Besetzung der hohen geistlichen Aemter und der materi ellen Verhältnisse zwischen Staat und Kirche gelegt. Der Staat hat hier erreicht, was in den Bullen im Anfang des Der Papst hat 19. Jahrhunderts bereits festgesetzt war. dieses Besetzungsrecht bislang auch ausgeübt, wenn es auch in letzter Zeit von der Kurie um der Konkordatsverhand lungen willen bezweifelt worden ist. Ich kann diesem Einfluß auf die Besetzung nicht die große politische Bedeutung bei messen, die ihm von seiten der preußischen Regierung bei gemessen worden ist.
Nach der materiellen Seite hin sind doch erhebliche Zugeständnisse gemacht worden, bislang wird der katholischen Kirche etwa 20 Millionen jährlich durch den Etat gewährt und es werden für dauernde Dotationen, deren Rechtsverpflichtung immerhin angezweifelt werden tann, jährlich
firchlichen Tätigkeit hineinfällt, faritative Anstalten, private Schulen und ähnliches mehr?
Es ist dringend nötig, daß in den Berhandlungen des Preußischen Landtages diese Frage noch einwandfrei geklärt wird. Die Begründung des Gesezes macht allerdings die Einschränkung, daß der Artikel 5 Abs. 2 sich nur auf diejenigen Fälle beschränte, in denen schon nach der heutigen Rechtslage eine öffentlich- rechtliche Widmung zugunsten der Kirche vorliege". Aber die Begründung hat feinerlei Rechtsver bindlichkeit für den Gefeßestert. Wir haben es oft genug erfahren, daß man solche Begründungen vergessen hat oder fie nicht mehr anerkannt hat. Auch im bayerischen Konkordat haben wir eine ganz unbestimmbare Angabe von Besiztümern, die in den Besiz der Kirche übergehen sollen. Es ist nicht ersichtlich, warum man, wenn man so viele Jahre sich um diesen Vertrag bemüht hat, nicht schon längst den Katalog, der die für diese dauernde Ueberlassung feststehenden Gebäude und Grundstüde aufzählt, aufgestellt hat und ihn zu einem verbindlichen Teil des Bertrages gemacht hat. Ferner ist bei diesem Artikel durchaus nicht gesagt worden, daß etwa bei einer Ablösung auf Grund des Artikels 138 der Reichsvers fassung aus diesem Ueberlassungsrecht teine Folgerungen zu ziehen seien. Wir müssen daher auf alle Fälle verlangen, daß dieser Punkt so klar gestellt wird, daß über Umfang und Gültigkeit dieser Ueberlaffung auch gegenüber einer Neuregelung der staatlichen oder der Reichsgesetzgebung keinerlei Zweifel bestehen kann.
Man wird diesen Ausführungen nicht den Vorwurf der Uebertreibung machen tönnen. Eine objektive Würdigung des vorliegenden Konkordats wird zu dem Ergebnis kommen, daß die allgemeinen und grundsäglichen Be denten jo ichwerwiegend find, daß das Ronforbat abgelehnt werden muß, aber auch dies jenigen, die aus politischen oder anderen Gründen zustimmen möchten, die unabweisbare Pflicht haben, die Unflarheiten dieses Kontordats fo radital auszumerzen, daß keine spätere Interpretation das Kontordat so mißbraucht wie die Artikel 120 und 146 der Reichsverfassung von der ganzen Kulturreaktion mißbraucht werden.
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