Einzelbild herunterladen
 

"

Dem er wochenlang vorher die Akten zugesandt, nicht schon vor dem Soziale Webersicht. von jetzt ab nur noch 8 Pf. per Zentner bezahlen, was bei einem Schöffengericht den Beweis der Wahrheit erbracht habe und erst bisherigen Verdienst von 18 M. die Woche eine Schädigung von durch Zeitungsaufrufe Zeugen zu ermitteln suchte. Vier Monate Dem Deutschen Verein gegen den Mißbrauch geistiger 2 M. für die Schiffer bedeuten würde. Begründet" wird die nach dem Vorfalle feien erst die Zeugenaufrufe im Volts. Getränke theilt ein Fabrikarbeiter mit, daß er Schnaps trinten Lohnkürzung damit, daß die Salzverfrachter in den letzten Jahren blatte" erschienen, die wohl mit Mißtrauen aufzunehmen seien. müsse, weil er sonst von seinen Mitarbeitern verfpottet würde. wegen der ausländischen Konkurrenz schlechte Geschäfte gemacht Es wird auch diesem Zeugen bedeutet, daß er irre, denn Der Verein bemerkt dazu: hätten. Ob die Spediteure, wenn sie gute Geschäfte gemacht nicht 4 Monate nach dem Vorfalle, sondern 6 Wochen danach Wenn mancherorts unter den Arbeitern hätten, wohl jetzt eine Ausbesserung gewähren würden? seien die Aufrufe im ,, Boltsblatt" erschienen. Zeuge erklärt weiter, solche schlimme, dumme Tyrannei herrscht, daß Kähne, den er damals vor dem Meineide dringend gewarnt, warum wird fie nicht ausgerottet Streifprozesse in Rußland . Im Februar 1894 sind auf auf ihn und auch auf die Schöffen den Eindruck der Wahrhaftigkeit die große, mächtige deutsche Arbeiterpartei, Arbeiter, denen vom Direktor des Bergwerks die Sonntagsruhe durch dem Bystrianst'schen Bergwerk des Kaisers( im Altaigebirge ) die gemacht habe. Er, Zeuge Dr. Bindseil, habe die fefte die doch das Wort Freiheit auf ihre Fahne Ueberzeugung, daß es in dieser Sache nicht geschrieben hat? Wer Freiheit schaffen will, bei der versprochen, aber nicht gegeben wurde, eigenmächtig nicht zur Arbeit erschienen, wofür der Aufseher Kawerin jedem eine mit rechten Dingen zugehe. Es wurde dem Zeugen Trintsitte muß er anfangen. Denn Alkohol- Knechte seitens des Vorsitzenden bedeutet, daß der Gerichtshof in dieser sind zu jeder anderen Freiheit unbrauchbar." Geldstrafe von 1 Rubel auferlegte. Darauf stellten sie die Arbeit Beziehung kein Urtheil von ihm verlange. Nicht einmal, sondern hundert und tausendmal hat die deutsche ein. Den herbeigerufenen Polizeibeamten gelang es, durch Ueber. Beuge Kriminal- Sergeant Wienbort wußte bedeutend mehr Sozialdemokratie auf diese Frage die Antwort ertheilt; ja ihre Arbeit zu bewegen. Die übrigen 79 erklärten der Polizei, erst redung 26 von den 105 Ausständigen zur Wiederaufnahme der über den Vorgang als früher und zwar aus dem einfachen Grunde, Existenz selbst ist die Antwort. Gebt dem Volke die Bildungs­weil er sich nachträglich alles gut überlegt" habe. Da mittel, die wir ihm erringen wollen, damit es sich höheren nach Entfernung des Aufsehers Kawerin vom Bergwerfe, welcher mals, nämlich bei seiner Vernehmung vor der Strafkammer, als Dingen zuwenden kann; gebt ihm ein behagliches Heim, worin sich überhaupt durch Auferlegung schwerer Geldstrafen verhaßt ge= überlegt. Auch dieser Zeuge verwickelt sich mit seinen früheren Arbeitszeit, damit es nicht durch den Fusel die erschlafften Menge wurden Drohungen schwerer Art ausgestoßen. Gegen die 79 Ar­er vom Rathhause geholt wurde, habe er sich das nicht so genau es sich wohlfühlen kann verkürzt die übermenschlich lange macht hatte, die Arbeit wieder aufnehmen zu wollen; einige von ihnen waren dabei mit Brechstangen und Steinen bewaffnet und aus der Angaben in Widersprüche und wurde nochmals dringend Nerven und Muskeln zum ewig gleichbleibenden Frohndienst an beiter wurde ein Strafverfahren eingeleitet, dieses aber später in vor dem Meineide verwarnt. Er will in unmittelbarer zuregen braucht dann erst, aber dann auch sicher verschwindet Nähe des Vorganges gestanden haben, obwohl der Angeklagte die Schnapsflasche für immer von den Stätten der Arbeit. Wer Beziehung auf 72 von ihnen eingestellt, und zwar auf grund des behauptet hat, teine Zivilperson in seiner nächsten Umgebung aber solches alles anstrebt, der darf nicht in den Reihen eines am 14. November 1894( am Hochzeitstage des Kaisers) erlassenen bemerkt zu haben. Er habe nicht gehört, daß Kähne die kleinen Vereins einen ideologischen Kampf gegen Symptome Manifefis. Die noch übrigen sieben Arbeiter wurden vor kurzer Aeußerung Halt die Fresse" gethan und Teubner erwidert hat: Ich führen, dessen Play ist in der Sozialdemokratie, die dem Grund Beit von dem Kreisgericht in Tomsk der Anstiftung zum Streifen habe keine Fresse". Und wenn die Aeußerung gefallen wäre, so aller unserer gesellschaftlichen Schäden, dem kapitalistischen Gefängniß verurtheilt worden. Das Gericht erklärte aber zu­für schuldig befunden und jeder von ihnen ist zu einem Jahre hätte er sie hören müssen. Wirthschaftssysteme den Krieg erklärt hat. Etwas recht Auffälliges ereignete sich noch kurz vor Ver­gleich, daß diese Strafe ihnen auch auf grund des Manifestes eidigung der gesammten Zeugen. Der Gerichtsvorsitzende erklärte raths Schichan in Elbing wird in der Elbinger Beitung" Das hinterlassene Vermögen des Geh. Kommerzien vom 14. November 1894 erlassen wird. Vor der Mostauer Gerichtskammer werden bald 33 Ar­wiederholt, daß die Aussagen der Zeugen nicht miteinander in auf 46 Millionen Mark angegeben. Besonders gewinn- beiter stehen unter der Anklage, fich am 27., 28. und 29. April Einklang zu bringen seien, und hatte dabei die Zeugen bringend war der Torpedobootsbau, da die Boote sehr häufig des vergangenen Jahres an dem Streit in der großen Manu­Teubner, Lühow und Vienbort im Auge. Da erklärt der Zeuge Bröm me, daß ihm Teubner nach der Strafkammer- über die kontraktmäßige Geschwindigkeit liefen und jeder Knoten faktur in Jaroslaw betheiligt zu haben. verhandlung gegen Schneckenburger beim Auszahlen der Zeugen wird nur ein kleiner Theil an die Erben ausgezahlt, während eine Extraprämie von 30 000 M. einbrachte. Vom Vermögen gebühren auf die Frage, ob er, Teubner, bei jenem Vorgange das übrige Geld im Geschäft bleibt und die Erben am Gewinn denn wirklich so betrunken gewesen sei, daß er sich des Vortheilnehmen. Geheimrath Schichau zahlte 261 613 M. Steuern, ganges nicht mehr zu erinnern wiffe, geantwortet habe:" D, ja, davon 168 012 M. Kommunalsteuern; daß er in seinem Testa­nachdem ich jetzt das gehört habe, weiß ich es." mente der Arbeiter gedacht habe, die ihm mit Hirn und Muskeln das ungeheuere Bermögen schafften, davon wird nichts gemeldet...

Teubner giebt zu, dieses dem Brömme erwidert zu haben und läßt sich nun, nach nochmals eindringlicher Verwarnung vor dem Meineide nach und nach dazu herbei, zuzugeben, daß es möglich fei, daß Kähne ihm gegenüber die Aeußerung: " Halt die Fresse" gethan und er erwidert habe:" Ich habe keine Fresse."

Den anderen beiden Zeugen Polizeisergeanten Lützow und Vienbort, wurde nunmehr in energischer Weise bedeutet, daß durch Teubners jetziges Zugeständniß ihre Glaubwürdig feit ganz bedeutend erschüttert worden sei. Das Resultat davon war, daß Lützow nun nicht mehr die Angabe aufrecht erhielt, wonach er so nahe bei Rähne gestanden, daß er die Aeußerung, Halt die Fresse" 2c. gehört haben müßte. gab zu, daß die Aeußerung gefallen sein kann, er habe sie aber nicht gehört. Beuge Vienborf erklärt, die Sache sei ihm höchst fatal und ändert seine Aussagen dahingehend ab, daß höchst fatal und ändert seine Aussagen dahingehend ab, daß er nach seiner Ueberzeugung" hätte die Worte:" Halt

die Fresse" 2c. hören müssen.

Er

Hierauf wurden die Eheleute Brömme und Rockert( Belastungs: zeugen), sowie Teubner, Lützow und Vienbort vereidigt, und die Bernehmung der Zeugen war zu Ende.

=

"

-

"

Bäckerei- Enquete in Bayern . Die Kreisregierungen sind der Frankfurter Beitung" zufolge angewiesen, im ganzen Lande Erhebungen über die Verhältnisse im Bädergewerbe( Rein lichkeit, Schlafverhältnisse, Krankheiten u. s. w.) anzustellen und Weißständen sofort abzuhelfen.

Soziale Rechtspflege.

Von einer Versammlung des Vereins der Arbeitgeber­Beisitzer des Gewerbegerichts Berlin war dieser Tage in der bürgerlichen Presse viel die Rede. Die Herren hatten wieder einmal über das Gewerbegericht zu klagen, da dieses in der Frage, ob ein erkrankter Arbeiter für die Dauer seiner Er­franlung Lohnansprüche an feinen Unternehmer hat, in letter Zeit zum theil Entscheidungen fällte, die dem Arbeiter günstig waren. Es wurde aus der Praxis des Gewerbegerichts folgendes angeführt: Einige Kammern weisen den Lohnanspruch des er­frankten Arbeiters für die Zeit seiner Krankheit unter allen Um Die von uns bereits erwähnten Erhebungen, welche das Fabrit beiter nicht sofort wegen Krankheit ausdrücklich entlassen wird, Erhebungen des schweizerischen Fabrikinspektorats. ständen ab. Andere Rammern werden denselben, sofern der Ar inspektorat im Auftrage des eidgenössischen Industriedepartements ohne weiteres anerkennen und den vollen Lohn und das von der macht, das dazu durch Beschluß der Bundesversammlung in der Krankenkasse gezahlte Krankengeld zubilligen. Wieder andere vorigen Sommerfession eingeladen worden, beschränken sich nicht Kammern sprechen dem erkrankten Arbeiter den Lohn unter auf die Freigabe des Sonnabend- Nachmittags für die Fabrik- Abzug des Krankengeldes zu. Abzüge, Bußen, Naturalleistungen, Verwendung von Marten üblichen Tagelohnes an. Diese Rechtsanschauung wurde in arbeiterinnen, sondern erstrecken sich auch auf die Lohnzahlung, einen Anspruch auf Lohnzahlung nur in Höhe des orts­und Gutscheinen 2c. Die bezüglichen Erhebungen finden statt in der Versammlung der Unternehmer unerträglich genannt und man allen Betrieben, welche nur dem Haftpflichtgesetz und nicht auch gelangte zu einer Resolution, daß die Ansicht einzelner Vor­dem Fabrikgesetz unterstehen und ferner in jenen Betrieben, die fizender der Kammern des Gewerbegerichts, der erkrankte Ar beiter habe für die Zeit seiner Erkrankung den Arbeitslohn zu mehr als 5 Arbeiter beschäftigen. fordern, den gesetzlichen Bestimmungen und der seit mehr als 25 Jahren von den Gewerbetreibenden, sowohl Arbeitgebern als Arbeitnehmern, geübten Praxis widerspricht.

Nach Verlesung der drei Schuldfragen wegen wissent Soziale Gesetzgebung im Kanton Schaffhausen . In lichen Meineids und der Nebenfragen: Konnte sich der seiner letzten Sigung beauftragte der Große Rath die Regierung, Angeklagte durch Angabe der Wahrheit eine Verfolgung wegen Gesetzvorlagen auszuarbeiten und mit thunlichster Beschleunigung eines Verbrechens oder Vergehens zuziehen" plädirte der dem Großen Rathe zur Berathung, vorzulegen. In erster Linie Staatsanwalt Heinemann auf Schuldig soll ein Gesetz über Schaffung eines weiblichen tanto sprechung und meinte, im Laufe der Vorunter: nalen Fabrikinspektorats dem Rathe unterbreitet wer­suchung sei der Verdacht rege geworden, daß den. Eine weitere Vorlage soll die Einführung unentgeltlichen das Resultat der Belastungen gegen den Schulunterrichts und Verabreichung der Lehr Angeklagten eine sozialdemokratische Mamittel auf Kosten des Staates zum Gegenstand haben. chination sei. Die flare Beweisaufnahme Ferner ist ein Gesetz über unentgeltliche Beerdigung habe aber ergeben, daß nichts 0011 bem in Berathung. Auch ein Gesetz über die Kontrolle der erwiesen ist. Von den Schlußfolgerungen, Lebensmittel wird in Schaffhausen demnächst vorbereitet zu denen Amtsgerichtsrath Dr. Bindseil ge- werden. tommen war, tann heute teine Rede mehr sein. Die politische Frage spielt in diesem Prozesse teine Rolle. Wie fich Schneckenburger die Zeugen gesucht hat, daß ist seine Sache. Es sei nicht das geringste erwiesen, daß Beugen beeinflußt worden sind. In leinlicher Weise habe Angeklagter die Zeugen ver- an alle im deutschen Handels: und Transportgewerbe dächtigt, denen absolut nichts nachzureden ist. Er, der Staatsanwalt, sei von der Schuld des An= getlagten vollständig überzeugt und bitte die Geschäfts, Haus, Komptoirdiener, Packer, Geschworenen um ein gerechtes Urtheil.

Gewerkschaftliches.

Aufruf

beschäftigten Silfsarbeiter

als:

Martthelfer, Ausläufer, Speicher,

Eine Kammer endlich erkennt

So ganz bombenfest steht die Anschauung, welche den Unter­nehmern durch ihre Interessen eingegeben ist, denn doch nicht. und besonders hapert es gewaltig mit der Berufung auf die gesetzlichen Bestimmungen. Im Gebiete des gemeinen Rechts mit Ausnahme von Sachsen , wird z. B. überwiegend angenommen, daß der Lohn gezahlt werden müsse, wenn die Be hinderung zur Arbeitsleistung eine unbedeutende war, z. B. in­folge einer militärischen Uebung oder kurzen Krankheit. Auch aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß Verträge erfüllt werden müssen, wäre zu folgern, daß der Arbeitgeber in allen den Fällen, in denen die Unfähigkeit zur Arbeit ohne Ber schulden des Arbeiters( also z. B. in den oben erwähnten Fällen der Leistung einer militärischen Uebung oder der Er frankung) eintritt, den Lohn bis zur Beendigung des Arbeits­verhältnisses zu zahlen hat. Diesem Grundsatz und dieser Folgerung entsprechend ist auch von gelehrten Gerichten wieder holt zu gunsten des erkrankten Arbeiters der Arbeitgeber zur Zahlung des Lohnes vom Beginn der Krankheit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verurtheilt worden. Selbst das Reichs= gericht hat in einem Erfenntniß vom 13. März 1880( Gruchot, Der Vertheidiger des Angeklagten plädirte für Frei- Speditions- und Kellerarbeiter, Roll- und Archiv, Band 24 S. 1074) erkannt, daß einem Werkmeister, da sprechung. Hervorgehoben sei ganz besonders aus dem Geschäftskutscher, Möbeltransport- Arbeiter, Kündigung nicht stattgefunden hatte, der volle Lohn für die Dauer Plaidoyer dieses Herrn die Bemerkung: daß bekanntlich Führer der Fuhrleute und verwandte Berufsgenossen! seiner Krankheit bis zum Ende der Kündigungsfrist zu zahlen sei. Sozialdemokraten die Meinung ausgesprochen haben, daß ein Kollegen! Am 24 und 25. Mai d. J. wird in Halber- Der Entwurf des bürgerlichen Gesebuch 3(§ 557 Meineid wohl erlaubt sei, wenn es sich darum handle, einen st a dt im Odeum" der II. Berufstongreß der II. Leng) nimmt eine ähnliche Stellung wie das gemeine Recht Genossen herauszureißen. Handels Hilfsarbeiter Deutschlands abgehalten. und schlägt demgemäß als§ 557 folgende Bestimmung vor: Ist Der Angeklagte wandte sich noch gegen einige Belastungs- Dieser Kongres hat die Aufgabe, die noch an vielen Orten herrschende die Vergütung nach Beitabschnitten bemessen, so wird der zur zeugen und erklärte, daß er aus politischen" Motiven belastet Unklarheit über Agitation und Organisation durch gemeinsame Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf die Vergütung worden sei. Nach 7 Uhr abends zogen sich die Geschworenen zurück. Aussprache zu beseitigen. Ferner foll berathen werden, in nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhältnißmäßig nicht welcher Weise wir die gesetzliche Regelung der erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund Die Berathung dauerte taum fünf Minuten. Arbeitszeit unseres Berufes am besten fördern können. ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist; er Und das Urtheil lautete auf Nichtschuldig und Frei- Weiter stehen viele Kollegen heute noch unter der Gesinde- muß sich jedoch den Betrag anrechnen laffen, welcher ihm für sprechung. Ordnung. Die Wohlthat des Gewerbegerichtes ist ihnen die Zeit der Verhinderung aus einer auf grund gesetzlicher Ber­infolge dessen entzogen, wie beispielsweise in München und pflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt." Koburg, während in anderen Orten bereits seit langem das Für Werkmeister trifft§ 133 c der Gewerbe Ordnung die be Das Organ des Herrn v. Stumm, die Bost", brachte in genaue Gegentheil der Fall ist. Der Kongreß hat dagegen sondere Bestimmung, daß für den Fall einer Entlassung wegen ber Nummer 30 vom 31. Januar einen Bericht über die Schwur- energisch Stellung zu nehmen und den Kollegen Mittel und andauernder Krankheit 6 Wochen hindurch ihnen der Lohn unter gerichts- Berhandlung gegen den Maurer Schulz, der mit den Wege anzugeben, diese mißlichen Verhältnisse zu ändern. Der Abzug des Krankengeldes oder der Unfallrente gezahlt werden Worten begann: Der Eid der Sozialdemokratie". Es genügt, Kongreß muß in anbetracht der für unseren Beruf hochwichtigen müsse. zur Gharakterisirung der Verleumdungssucht des Stumm'schen Tagesordnung von allen Orten, wo organisirte Kollegen vor­Blattes auf den Bericht über die Verhandlung gegen Schulz handen sind, beschickt werden. sowie den über die Verhandlung gegen Rähne zu verweisen, wo Die Kollegen an denjenigen Orten, wo noch keine Organi der Staatsanwalt die Sozialdemokratie gegenüber den Bind- fationen bestehen, ersuchen wir, zur Gründung von Organisationen feil'schen Verdächtigungen in geradezu glänzender Weise recht- und zur Beschichung des Kongreffes möglichst bald überall öffent­fertigte. Von den so wichtigen Ergebnissen dieser Gerichts- liche Verfammlungen einzuberufen. verhandlung hat das Organ des Herrn v. Stumm natürlich Wegen der nöthigen Information resp. wegen des Agitations teine Meldung gemacht. materials wolle man sich an die unterzeichnete Adresse wenden. Der Tric, den sich der Wertheidiger des Polizeisergeanten Wir bitten besonders die Vorsitzenden der Gemert Kähne in seinem Plaidoyer an die Geschworenen leistete, fchaftskartelle, unsere Kollegen bei der Agitation möglichst Führer der Sozialdemokratie billigten den Meineid, wenn es sich Gewerbegericht. Eine allgemein wichtige Ents zu unterstützen. Darum handelt, einen Genossen herauszureißen, hat unsere scheidung hat die Kammer I unter dem Vorsitz des Assessors Bur schnellen Erledigung der Arbeiten ist es nothwendig, Techow in bezug auf die Veränderung von Lohn­hallischen Parteigenossen veranlaßt, eine Protestversammlung daß schon jetzt die provisorische Tagesordnung des Kongresses in bedingungen gefällt. Dem Bügler N., welcher mehrere abzuhalten. Die Versammlung war von gegen 2000 Personen öffentlichen Versammlungen diskutirt wird. Wir schlagen als Wochen bei einem Schneidermeister gegen 18 M. Wochenlohn besucht und faßte nach dem Referat des Redakteurs Thiele Tagesordnung vor: 1. Bericht der Agitations Kommission; thätig war, wurde von seinem Chef plöglich am legten Zahlungs einstimmig eine Resolution, worin es heißt: Die ze Verfam a) Kaffenbericht, b) Rechenichaftsbericht. 2. Der gegenwärtige tage eröffnet, daß er hinfort für 15 M. arbeiten müsse. N. lung spricht sowohl über die von dem Rechtsanwalt Jensch, Stand der Sozialreform im Handels- und Transportgewerbe. widersprach dieser Ankündigung; er wollte unter keinen Um als Bertheidiger des des Meineids angeflagten früheren Polizei- 3. Die Gesinde Ordnungen und ihr Einfluß auf unseren Berufständen für einen geringeren Lohn arbeiten. Hierauf antwortete sergeanten Rähne, wie auch über die von dem Amtsgerichtsrath 4. Wie gestalten wir in Zukunft unsere Organisation und Agitation? der Meister, er gebe den Lohn, der ihm, dem Meister, passe. Dr. Bindseil gethanen Aeußerungen ihre tiefste Entrüstung 5. Unsere Taftit. 6. Fachpresse. 7. Der internationale Arbeiter. Der so brüstirte Bügler legte die Arbeit nieder und verklagte und protestirt mit aller Entschiedenheit gegen die und Gewerkschaftstongreß in London . 8. Algemeines und An- feinen Unternehmer auf Bahlung einer Entschädigung von 36 W., Behauptung, daß bekanntlich Führer der Sozialdemo- träge. traten die Meinung ausgesprochen haben, daß ein Meineid den Lohn für 14 Tage. Die Klage wurde unter folgender Be­Weiteren Vorschlägen zur Tagesordnung wird gern entgegen gründung abgewiesen:" Der Kläger mußte, war er mit dem wohl erlaubt sei, wenn es sich darum handle, einen gefehen. Genossen herauszureißen. Die Versammelten glauben umso mehr Angebot des Beklagten nicht zufrieden und wollte er sich dennoch Wir machen nochmals ausdrücklich aufmerksam, ben alten Lohn für die Zeit der gesetzlichen Kündigungsfrist ein Recht zu haben, die von dem Rechtsanwalt Jentsch gethane daß, um jede Verwickelung mit den verschiedenen Vereinsgesehen sichern, wohl protestiren, durfte aber nicht die Arbeit Aeußerung zu verurtheilen, als gerade der in Frage kommende zu vermeiden, die Erörterungen über Kongreßfragen uur niederlegen. Vielmehr hätte er während der 14 Tage Prozeß zur genüge bewiesen hat, daß von seiten des Gein öffentlichen, nicht etwa in Vereinsversam mweiter arbeiten und erst sehen müssen, ob die Abzüge wirklich richtsvorsigenden gerade die als 3eugen auflungen stattfinden dürfen. tretenden Polizeibeamten ernstlich vor dem gemacht würden." Alle Anfragen 2c. sind an Karl Alboldt, Berlin C., Meineid gewarnt werden mußten, was bei Auguststr. 38, zu richten. Reichs Versicherungsamt. Die Versicherungs­den übrigen Zeugen nicht wahrgenommen pflicht der Bühnenarbeiter betrifft eine grundsätzliche werden konnte." Entscheidung des 1. Senats. Der Arbeiter Wilhelm war am 18. September 1893 während der Pause zwischen dem ersten und zweiten Akt eines Luispiels auf der Bühne des Neustädtischen Hoftheaters in Dresden damit beschäftigt, einen schon zum Ge

Die Neckarschiffer find infolge einer bedeutenden Lohn fürzung in einen Streit eingetreten. Bisher erhielten sie für den Transport des Zentners Salz von Heilbronn nach Mann heim 9 Pf. Die Spediteure der Saline Heilbronn wollen jedoch

Aus diesen Beispielen ergiebt sich, daß die von dem Unter­nehmerverband angegriffenen Arbeitnehmer- Beisiger im Gewerbe­gericht selbst nach bürgerlicher Rechtsanschauung nichts so un­geheuerliches gethan haben, als sie im Verein mit dem Vorsitzenden in den angeführten Klagefällen dem Arbeiter den geforderten Lohn zubilligten. Die bisher geübte Praxis, auf die sich die Unternehmer berufen, bedeutet im grunde nichts weiter als das Recht des Stärkeren, dem die betroffenen Arbeiter sich bislang zu fügen hatten.

=